B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7292/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N_______.
D-7292/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender Kurde, seinen Heimatstaat erstmals am 1. Juli
2013 und reiste nach C._______, wo er sich während sechs bis sieben
Monaten bei seiner (Nennung Person) aufhielt, um anschliessend nach Sy-
rien zurückzukehren. In der Folge habe er seine Heimat zirka im Januar
2014 erneut in Richtung C._______ verlassen, wo er zunächst erfolglos
versucht habe, auf dem Schweizer Konsulat in D._______ ein Visum für
die Schweiz zu erhalten, und sei mit der Hilfe eines Schleppers auf dem
Landweg über ihm unbekannte Länder am 3. Juni 2014 illegal in die
Schweiz gelangt. Am 4. Juni 2014 reichte er im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) in E._______ sein Asylgesuch ein und wurde gleichzeitig
dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) F._______ zugewiesen.
Nach der am 17. Juli 2014 im EVZ VZ F._______ durchgeführten Befra-
gung zur Person (BzP) fand am 25. Juli 2014 die Anhörung des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) statt.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, am (...) seien ein respektive zwei Polizisten bei ihnen zu
Hause erschienen und hätten seinem Vater – da er in diesem Zeitpunkt auf
der Arbeit gewesen sei – ein militärisches Aufgebot für ihn ausgehändigt.
Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater das Aufgebot ge-
zeigt und ihm gesagt, dass er nicht in den Militärdienst gehen dürfe und er
(sein Vater) eine Lösung finden müsse. Aus Angst vor einer Rekrutierung
habe er denn auch das Militärbüchlein nicht beantragt. Da viele Leute ums
Leben gekommen seien und er niemanden habe töten wollen beziehungs-
weise Angst um sein eigenes Leben gehabt habe, habe er sich einer Rek-
rutierung verweigert. Die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG be-
ziehungsweise PYD) würden das Gleiche machen, indem diese pro Fami-
lie eine Person für die Rekrutierung forderten. Angehörige der YPG seien
zwar nicht zu ihrer Familie gekommen, um einen Sohn zu rekrutieren.
Diese würden aber auf der Strasse auf die Leute zugehen und versuchten,
diese mittels Überredungskünsten zu rekrutieren, wie beispielsweise sei-
nen Cousin. Ungefähr vor sechs oder sieben Monaten habe er einen
Schock erlitten, als er vom Tod eines Cousins erfahren habe, der bei der
YPG gewesen sei. Daraufhin habe er in Syrien einen Arzt aufgesucht, der
ihm gesagt habe, dass es viel Zeit brauche für eine Behandlung. Da er in
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Seite 3
seiner Heimat nicht einmal das Haus habe verlassen können, sei er wieder
nach C._______ gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er eben-
falls einen Arzt konsultiert und mittlerweile gehe es ihm besser. In Syrien
sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen und habe auch keinerlei
behördlichen Probleme gehabt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine
Identitätskarte im Original zu den Akten.
A.d Mit Verfügung des BFM vom 7. August 2014 wurde das Asylgesuch
des Beschwerdeführers – da weiterer Abklärungsbedarf bestehe – gestützt
auf Art. 19 TestV in das Verfahren ausserhalb der Testphasen respektive
das ordentliche Verfahren zugewiesen. Mit Entscheid der Vorinstanz vom
11. August 2014 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während
des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 – eröffnet am 18. November
2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indes-
sen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.
Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage als nicht zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Zif-
fern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kosten-
vorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in
der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kosten-
vorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbei-
stand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan. Sodann wurde die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellung-
nahme bis zum 27. Januar 2015 eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – im Übrigen
auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
F.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm die Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 19. Februar 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer – nach ein-
malig gewährter Fristerstreckung – seine Stellungnahme ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, gemäss ihren Erkenntnissen drohten einer Per-
son, die nicht oder zu spät auf die Vorladung zur Stellung beim Rekrutie-
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Seite 6
rungsbüro reagiere, eine Busse und ein um drei Monate verlängerter Mili-
tärdienst. Diese im Fall des Beschwerdeführers drohende Bestrafung stelle
bei Weitem keine ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor der YPG, welche eine
Person pro Familie rekrutiere, übe diese gemäss den Erkenntnissen des
BFM zwar vereinzelt Druck auf Eltern aus, damit sich erwachsene Kinder
ihnen anschliessen würden, doch könne hierbei nicht von Zwangsrekrutie-
rung gesprochen werden. Dabei sei anzumerken, dass sich genügend frei-
willige junge Männer für die Unterstützung ihrer Truppen meldeten. Die
Furcht, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, sei daher unbegründet.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten insgesamt keine Asyl-
relevanz zu entfalten.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift im Wesentlichen ein, er habe unbestrittenermassen den Wehrdienst
bei der syrischen Armee verweigert, indem er sein Aufgebot nicht wahrge-
nommen habe und stattdessen aus dem Land geflohen sei. Aus einer Aus-
kunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 gehe
hervor, dass Wehrdienstverweigerung je nach Konstellation mit Strafen von
einem Monat bis zu fünf Jahren Haft und im Falle einer Desertion mit bis
zu lebenslanger Haft oder Exekution bestraft werde. Zudem führe die cha-
otische Situation in Syrien dazu, dass Deserteure und Wehrdienstverwei-
gerer, aber auch Angehörige des Militärs im Einsatz oftmals nicht nur nach
den geltenden Gesetzen bestraft, sondern gar umgebracht würden. Das
syrische Regime betrachte jede Verweigerung des Militärdienstes als op-
positionellen Akt und bestrafe diesen entsprechend, wobei der Begriff des
Deserteurs weit ausgelegt werde. So oder so drohe ihm bei einer Rückkehr
nach Syrien weit mehr als lediglich eine Busse und die Verlängerung der
Wehrdienstzeit um drei Monate. Ohnehin sei bereits das Einrücken in den
Wehrdienst angesichts der aktuellen Situation in seiner Heimat klarerweise
mit einer Lebensgefahr verbunden. Da er im Rahmen des Militärdienstes
auch auf Zivilisten schiessen müsste und bei Befehlsverweigerung die ei-
gene Erschiessung drohe, sei auch von einem asylrelevanten unerträgli-
chen psychischen Druck auszugehen. Seit Ausbruch des Krieges seien
auch Zwangsrekrutierungen durch die Armee verbreitet. Hinzu komme,
dass Kurden im Militärdienst oftmals benachteiligt würden und beispiels-
weise einen längeren Dienst leisten müssten. Zudem hätte er wegen seiner
Volkszugehörigkeit eine härtere Bestrafung aufgrund der Wehrdienstver-
weigerung zu gewärtigen, was bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien
zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Er habe das Land als
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Mann im wehrdienstfähigen Alter illegal verlassen, weshalb er auch des-
halb der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre. Sodann rekrutiere die
YPG neuerdings auch Personen gegen deren Willen, weshalb seine
Furcht, von dieser rekrutiert zu werden, durchaus begründet gewesen sei.
Die Tatsache, dass die YPG inzwischen systematisch Männer aus jeder
Familie rekrutiere, sei inzwischen als erwiesen anzusehen, was von der
Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Zudem sei aufgrund der aktuel-
len Berichte nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu ihrer Feststellung
komme, es meldeten sich genügend freiwillige junge Männer für die Unter-
stützung der Truppen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend an, der Be-
schwerdeführer habe bei der Anhörung ausgeführt, niemals an einer Aus-
hebung teilgenommen zu haben und somit auch kein Militärbüchlein zu be-
sitzen. Gleichzeitig wolle er aber einen Marschbefehl erhalten haben. Ge-
mäss den Erkenntnissen des SEM sei dies tatsachenwidrig, da die syri-
schen Behörden einen Marschbefehl erst nach einer Aushebung ausstellen
würden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim
eingereichten Beweismittel um die Kopie einer Fälschung handle. Diese
Annahme werde dadurch erhärtet, dass der angegebene Wohnort nicht mit
demjenigen auf der Identitätskarte übereinstimme. Zudem sei darauf keine
Nummer des Militärbüchleins vermerkt, welche im ordentlichen Fall jedoch
auf einem Marschbefehl aufgeführt sei. Es bleibe anzufügen, dass es sich
beim eingereichten Beweismittel um eine Kopie handle. Kopien seien je-
doch als Beweismittel untauglich, da sie leicht zu fälschen seien und ma-
teriell nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten.
3.4 In seiner Replik vom 25. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer ent-
gegen, er habe ein Aufgebot zum Militärdienst – keinen Marschbefehl –
erhalten, da er nämlich kein Reservist sei, wovon die Vorinstanz offenbar
auszugehen scheine. Er hätte mit dem Aufgebot zum Militärdienst rekrutiert
werden sollen. Erst nach einem Aufgebot werde eine medizinische Unter-
suchung durchgeführt und das Militärbüchlein ausgestellt. Somit sei es als
schlüssig zu erachten, wenn er ausführe, niemals an einer Aushebung teil-
genommen zu haben und kein Militärbüchlein zu besitzen. Zwar sei der
Vorinstanz beizupflichten, dass die syrischen Behörden einen Marschbe-
fehl erst nach einer Aushebung ausstellen würden, jedoch stehe vorliegend
gar kein Marschbefehl zur Debatte. Er habe vom Aufgebot zum Militär-
dienst am 17. Juli 2014 nicht nur eine Kopie, sondern das Original einge-
reicht, was auch klar aus den Akten hervorgehe (Protokoll BzP S. 8). Der
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Wohnort auf dem Aufgebot stimme mit jenem auf der Identitätskarte über-
ein und es sei unklar, wie die Vorinstanz in diesem Punkt zu einer gegen-
teiligen Annahme gelange. Auf dem Aufgebot stehe als Wohnort
G._______ und auch seine Identitätskarte sei dort ausgestellt worden. In
der BzP habe er als Wohnort B._______ angegeben, also den Distrikt, in
dem G._______ liege. B._______ sei dem Gebiet H._______ zugeordnet.
Genau dies gehe auch aus dem Aufgebot hervor, in dem von der Rekrutie-
rung im Bereich H._______ die Rede sei. Sodann sei die Nummer des Mi-
litärbüchleins auf dem Einrückungsbefehl noch nicht vermerkt, da das Mi-
litärbüchlein erst nach dem Einrücken ausgestellt werde. Insgesamt sei
festzustellen, dass die Vorinstanz die Akten offenbar nur ungenau konsul-
tiert habe und in allen Punkten der Faktenlage klar widerspreche.
4.
4.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge
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der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schät-
zungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember
2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um
100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beile-
gung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu einge-
hend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1
und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [beide zur Publikation
vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo
(kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungs-
weise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeuten-
den Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert,
während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem
Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kur-
dische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische
Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so
insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qamişlo und Dêrik,
etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Stadte Afrin (arabisch) be-
ziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungs-
weise Kobanê (kurdisch) – auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in
diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten
im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufge-
baut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rah-
men der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon
ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Macht-
position in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zu-
kunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und unein-
geschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der
fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und
zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster
Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter
Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und
Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprüng-
lich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation
unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im
Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak
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Seite 10
und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islami-
schen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Trup-
pen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheit-
lich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kur-
disch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo
angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und No-
vember 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation,
die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-
Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen
Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämp-
fende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner,
dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im No-
vember 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen –
eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Ange-
sichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrol-
lierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgespro-
chen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen
und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss
eingestuft werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publika-
tion vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen).
4.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.3.2 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2
[zur Publikation vorgesehen]).
4.4
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Seite 11
4.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Rele-
vanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Ar-
mee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen
Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung
Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Be-
hörden zu erwarten haben, wurde im erwähnten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 (zur Publikation
vorgesehen) festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder
vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufun-
gen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche
Strafmasse vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (bei-
spielsweise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem mi-
litärischen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb
von 15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint;
Art. 102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai
2007) über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins
Ausland; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis
zur Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1
syrMStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aller-
dings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem
Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie
sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bür-
gerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kom-
battanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen sind
4.4.2 In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung
zur Stellung beim Rekrutierungsbüro keine Folge leistete. Gemäss dem in
der Rechtsmitteleingabe zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli
2014) müssen sich ab dem 18. Altersjahr die jungen Männer auf den in
jeder grösseren Stadt vorhandenen Rekrutierungsbüros melden oder wer-
den von der lokalen Polizei vorgeladen. Dort erhalten sie ihr Militärbüchlein,
mit welchem sie zum ärztlichen Test müssen. Im Anschluss daran erhalten
die Männer ein ärztliches Attest. Wenn sie als gesund gelten, werden sie
innerhalb von drei bis sechs Monaten (in Notsituationen auch schon früher)
in den Wehrdienst eingezogen. Der Beschwerdeführer entzog sich somit
durch sein Verhalten zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung,
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Seite 12
nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Ar-
mee. Im heutigen Zeitpunkt steht demnach noch gar nicht fest, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und
dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch
nicht – im Gegensatz zur oben in Ziffer 4.4.1 dargelegten Situation – als
Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er
der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven
Familie und hat auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen.
Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge nach der polizeilichen Zustellung der Vorladung
zur Stellung beim Rekrutierungsbüro, die sein Vater am (...) entgegenge-
nommen habe, noch am gleichen Tag zu seiner in C._______ lebenden
(Nennung Verwandte) geflohen sei, wo er sich während sechs bis sieben
Monaten aufgehalten habe (vgl. act. A7/12 S. 4 f.). Anschliessend sei er in
seine Heimatstadt zurückgekehrt und habe sich vor seiner erneuten Aus-
reise im Januar 2014 "eine gute Weile in Syrien" aufgehalten (vgl. act.
A7/12 S. 6). Der Beschwerdeführer kehrte demnach offenbar freiwillig so-
wie problemlos und trotz der damals bereits bestehenden, äusserst prekä-
ren Sicherheitslage in Syrien (vgl. auch oben Ziffer 4.2) nach B._______
zurück und hielt sich dort augenscheinlich unbehelligt einige Zeit auf. Dies
lässt den Schluss zu, dass er erkennbar keine ernsthaften Befürchtungen
hegte, wegen seines Nichterscheinens im Rekrutierungsbüro von den sy-
rischen Militärbehörden belangt zu werden. Auch nach seiner zweiten Aus-
reise in Richtung C._______ hegte er seinen Ausführungen in der BzP zu-
folge die Absicht, wieder nach Hause zurückzukehren, nachdem es ihm
zuvor nicht gelungen sei, auf dem Schweizer Konsulat in D._______ ein
Visum für die Reise in die Schweiz erhältlich zu machen (vgl. act. A7/12
S. 6). Angesichts des persönlichen Hintergrunds und des erwähnten Ver-
haltens des Beschwerdeführers trotz der oben dargelegten Situation in sei-
ner Heimat und der geschilderten Vorgehensweise des syrischen Regimes
besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen
beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der
Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass
die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicherstellung der
Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis grundsätzlich
als legitim zu erachten ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im
Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch
motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
zusetzen wäre. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen der
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Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich der Echtheit des vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokuments und die entsprechenden Ent-
gegnungen in der Replik nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es
sich dabei um eine Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro und
nicht – wie in der Vernehmlassung argumentiert wird – um einen Marsch-
befehl handelt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor der Rekrutierung durch die
YPG und der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wo-
nach es eine Tatsache sei, dass die YPG inzwischen systematisch Männer
aus jeder Familie rekrutiere, was von der Vorinstanz unberücksichtigt ge-
blieben sei, ist Folgendes festzuhalten: Die drei vorwiegend kurdisch ge-
prägten Gebiete in Nordsyrien (sogenannte Kantone), welche im Novem-
ber 2013 ihre Autonomie erklärten, bestehen aus den Kantonen Afrin,
Kobane und Jazira und bilden zusammen Rojava ("Westkurdistan"), wie
die kurdischen Gebiete in Syrien von den Kurden genannt werden. Im Juli
2014 führten die autonomen Kantone ein Gesetz ein, welches eine obliga-
torische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jah-
ren vorsieht. Im siebten Artikel dieses Gesetzes wird ausdrücklich festge-
halten, dass diejenigen, welche die Dienstpflicht verweigerten, mit diszipli-
narischen Massnahmen bestraft würden ("Seventh Article: Those, who
refuse to give the defense service and to join in defense of country, will be
face disciplinary measures"; Dicle News Agency [DIHA] [Istanbul], Rojava
to defend itself with this law, 15.07.2014, .
com/en/news/content/view/410688?from=1923065108, abgerufen am
2. April 2015). In diesem Zusammenhang kam es auch zu Verhaftungen
durch die kurdischen Sicherheitskräfte, so beispielsweise im Februar 2015,
als junge kurdische Männer an Kontrollpunkten in der Stadt Derik (Malikiya)
unter dem Vorwand, den obligatorischen Militärdienst leisten zu müssen,
verhaftet wurden (ARA News, Compulsory military service raises concerns
among Syrian Kurdish youth, 05.02.2015,
2015/02/compulsory-military-service-raises-concerns-among-syrian-kur-
dish-youth/, abgerufen am 2. April 2015). Der Beschwerdeführer als rund
(...)-jähriger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit, ist somit vom erwähn-
ten Gesetz betroffen und wäre bei einer allfälligen Rückkehr demnach der
Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion von der YPG
zwangsrekrutiert zu werden.
Es ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
durch eine solche Rekrutierung in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG be-
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troffen würde (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) und deswegen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder begründete Furcht haben
müsste, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden). Vom erwähnten, im
Juli 2014 durch die autonomen Kantone eingeführten Gesetz sind Bewoh-
ner der autonomen Kantone betroffen, welche zwischen 18 und 30 Jahre
alt sind. Dabei wird der "Defense Service" als soziale und ethische Pflicht
umschrieben und jede Familie sowie jede Vereinigung ist verpflichtet, eine
Person mit der Ausübung dieser Pflicht zu beauftragen ("Second Article:
The duty of defense is a/an social and ethical duty. Each association and
family must charge someone for defense service"; DIHA [Istanbul], Rojava
to defend itself with this law, 15.07.2014,
/en/news/content/view/410688?from=1923065108, abgerufen am
2. April 2015). Diese Pflicht zum "Defense Service" knüpft also lediglich an
den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an (da der
Einsatz von Frauen auf Freiwilligkeit beruht), nicht jedoch an eine der in Art
3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Eine solche, oben beschriebene allge-
meine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangs-
rekrutierung durch die YPG ist demnach als nicht asylrelevant zu qualifi-
zieren. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Ge-
setz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen
Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienst-
pflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe
auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 14. Novem-
ber 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in
der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum
Vollzug der Wegweisung erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2015 unter anderem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte da-
für vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
8.2 Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter
reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2015 eine Kostennote zu den Akten.
Darin wird ein Aufwand von 10 Stunden à Fr. 300.–, total (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) Fr. 3260.40 ausgewiesen. Dieser Aufwand ist vorlie-
gend um drei Stunden zu kürzen, da sich die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift zu einem nicht unwesentlichen Teil in Zitaten aus Länder-
informationsquellen und der Rechtsprechung erschöpfen. Zudem ist der
geltend gemachte Stundenansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.–
praxisgemäss als übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.– zu kürzen
(vgl. Urteile des BVGer D-3851/2014 vom 26. Februar 2015 und D-
4548/2014 vom 7. Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere entsprechende
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Urteile), zumal er über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-
5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung der Kostennote,
obiger Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art.
9–13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu-
lasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt
Fr. 1532.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1532.40 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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