B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7292/2017
plo
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 2. September 2015 und
gelangte am 8. November 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember
2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Altstätten vom 21. Dezember 2015 sagte er, sein Schwager,
C._______, seine Schwester und sein älterer Bruder D._______ seien bei
der Bewegung (LTTE; Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Schwa-
ger und Schwester seien im Rehabilitationszentrum gewesen. Seinen Bru-
der habe er durch Bestechung freibekommen können; er habe ihn im Mai
2015 nach E._______ geschickt. Nachdem sein Schwager freigelassen
worden sei, habe er 2013 ebenfalls dessen Ausreise nach E._______ or-
ganisiert. Seit die beiden ausgereist seien, seien seine Schwester und er
befragt und belästigt worden. Eines Tages – wohl am 15. Juni 2015 – sei
er von der Armee zum B._______-(…) mitgenommen worden, wo er be-
fragt und zusammengeschlagen worden sei. Er habe eine Narbe auf der
Stirn davongetragen. Am späteren Abend sei er in der Nähe des Friedhofs
„rausgeworfen“ worden. Am folgenden Tag sei er von Passanten gefunden
und anschliessend privat behandelt worden. Er habe sich versteckt, bis er
ausgereist sei.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, der Ehemann seiner
jüngeren Schwester sei in F._______ gewesen. Als er 2016 nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei, sei er am Flughafen festgenommen worden – seither
habe man nichts mehr von ihm gehört. Seine Schwester lebe wegen Prob-
lemen an verschiedenen Orten. Ein älterer Bruder sei vor zirka 16 Jahren
bei der Bewegung gestorben. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule
nicht besucht und versucht, sich selber Grundwissen anzueignen. Er habe
sich bei den Grosseltern aufgehalten. Da bei einer Bombardierung in der
Nähe der Schule zwei oder drei Kinder ums Leben gekommen seien, habe
er unter inneren Ängsten gelitten. Er möchte gerne etwas lernen, aber dies
falle ihm schwer. Er sei in die Schweiz gekommen, weil sein Leben gefähr-
det sei. Seine jüngere Schwester und deren Ehemann seien zwei Jahre
inhaftiert gewesen. Nachdem sie rehabilitiert und entlassen worden seien,
habe er seinem Schwager geholfen. Später seien rehabilitierte Personen
wieder festgenommen worden. Man habe auch seinen Schwager zum
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Camp mitnehmen wollen, wovor dieser sich sehr gefürchtet habe. Er (der
Beschwerdeführer) habe mit jemandem gesprochen und dieser Person
Geld gegeben. Er habe durch Bezahlung einen Pass und ein Visum einho-
len können. Er habe den Schwager im Jahr 2014 weggeschickt. Leute des
Criminal Investigation Department (CID) hätten seinem Schwager vorgän-
gig einmal gesagt, er dürfe Sri Lanka nicht verlassen. Nachdem der Schwa-
ger im Zielland angekommen sei, sei er (der Beschwerdeführer) beschattet
worden. Man habe ihn gefragt, wo sein Schwager sich aufhalte; er habe
gesagt, er habe sich mit ihm zerstritten und der Schwager sei deshalb weg-
gegangen. Man habe ihm nicht geglaubt und ihn eingeschüchtert. Seine
jüngere Schwester habe den CID-Leuten ebenfalls gesagt, der Schwager
sei arbeiten gegangen und müsse am Arbeitsort übernachten. Zehn Tage
später seien die CID-Leute wiedergekommen und hätte seine Schwester
zur Befragung mitgenommen. Als seine Schwester am Nachmittag zurück-
gekommen sei, habe sie sich seltsam verhalten. Ihr seelischer Zustand sei
nicht in Ordnung gewesen und sie habe nicht mit ihm gesprochen. Am fol-
genden Tag (im Mai 2015) habe er sich zum Tempelplatz begeben, wo er
von denselben Leuten, die am Vortag seine Schwester mitgenommen hät-
ten, auf ein Motorrad gezerrt und mitgenommen worden sei. Man habe ihn
den ganzen Tag befragt und geschlagen. Man habe wissen wollen, wo sich
sein Schwager aufhalte. Nachdem er gesagt habe, sein Schwager sei ins
Ausland gegangen, sei er noch mehr geschlagen worden. Man habe ihm
den Kopf mit einem Tuch verhüllt und ihn auf einen Friedhof gebracht. Er
sei von einem Arbeiter gefunden worden, der ihn in ein Privatspital ge-
bracht habe. Seine Schwester habe ihm gesagt, er solle sein Leben retten.
Bevor er von den Behörden behelligt worden sei, sei jemand, der rehabili-
tiert worden sei, in der Nähe ihres Hauses festgenommen worden. Diese
Person habe offenbar ein Geheimnis verraten – sie habe gewusst, wo sich
ein Waffenversteck befinde. Nachdem diese Person festgenommen wor-
den sei, habe sein Schwager Probleme gehabt. Die Behörden hätten ihm
(dem Beschwerdeführer) vorgeworfen, dass sein Schwager ihm Geheim-
nisse anvertraut habe und dass er an dessen „Handlungen“ beteiligt gewe-
sen sei. Man habe ihm auch angelastet, dass er seinem Schwager zur Aus-
reise verholfen habe. Man habe gedacht, er habe sich während des Krie-
ges auch für die Bewegung eingesetzt. Auf Nachfrage sagte er, er habe
seinen Schwager nach F._______ geschickt. Auf Vorhalt, er habe bei der
BzP gesagt, den Schwager nach E._______ geschickt zu haben, sagte er,
seine beiden Brüder seien dort. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Hei-
mat das gleiche Schicksal wie sein Schwager zu erleiden.
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A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 eine
ergänzende Anhörung durch. Einleitend wurden mit ihm die von ihm bereits
zu einem früheren Zeitpunkt eingereichten Beweismittel besprochen. Er
sagte im Wesentlichen aus, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reise-
pass verlassen, den er zuvor dem Schlepper ausgehändigt habe. Dieser
habe ein Visum für den G._______ eingeholt; er habe den Pass nach sei-
ner Ankunft im G._______ dem Schlepper geben müssen. Seine Familie
habe die LTTE unterstützt, sein Bruder H._______ sei Mitglied der Bewe-
gung gewesen. Nach seinem Tod habe er die LTTE nicht mehr unterstützen
wollen. Auch seine Schwester I._______ sei Mitglied der LTTE gewesen
und rehabilitiert worden. Seit ihrer Entlassung aus der Haft habe er ihr ge-
holfen – sie sei in ärztlicher Behandlung gewesen. Seine Schwester habe
eine Beziehung mit dem rehabilitierten C._______ gehabt. Er (der Be-
schwerdeführer) habe die Hochzeit organisiert. Er habe auch seinem
Schwager geholfen, der immer wieder für Befragungen abgeholt worden
sei. Da sein Schwager Sri Lanka aus Angst habe verlassen wollen, habe
er für ihn einen Agenten kontaktiert, um seine Ausreise nach F._______ zu
organisieren. Nach der Ausreise des Schwagers sei die Schwester von den
Behörden befragt worden. Man habe auch ihn gefragt, wo sein Schwager
sich aufhalte und er habe geantwortet, dieser arbeite auf einer Baustelle.
Seine Schwester habe zu einer Befragung gehen müssen und sei verstört
zurückgekommen. Sie habe alles erzählt, er möchte aber nicht darüber
sprechen. Er habe sie nicht schützen können und leide unter Schuldgefüh-
len. Er sei öfters zu einem Tempel gegangen und eines Tages sei er von
Leuten, die auf Motorrädern gekommen seien, zu einem Ort gebracht wor-
den, wo er gefoltert worden sei. Sie hätten gefragt, wo sein Schwager sei
und hätten ihn geschlagen – er habe eine Platzwunde an der Stirn davon-
getragen und leide unter Schmerzen an den Beinen. Er sei mit Zigaretten
verbrannt worden und habe Narben am Körper. Die Leute hätten ihn zu
einem Friedhof gebracht und er sei aufgrund der Verletzungen zu einem
Privatspital gegangen. Seine Schwester habe gesagt, er solle ausreisen.
Nach der Ausreise sei er bei seinem Vater gesucht worden, sein Vater sei
geschlagen worden. Seine Schwester habe den Kontakt zu ihrem Ehe-
mann verloren und habe Vermisstenanzeigen erstattet. Seit sein Schwager
ausgereist sei, habe er (der Beschwerdeführer) Probleme mit den Behör-
den gehabt. Diese hätten behauptet, er sei ein Anhänger der LTTE gewe-
sen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, auch seine beiden in
E._______ lebenden Brüder seien bei den LTTE gewesen. D._______ sei
im Jahr 2007 weggegangen und 2011 nach Hause gekommen, um zu hei-
raten. Zwei Wochen nach der Hochzeit sei er zu Hause gesucht worden,
wonach er nach E._______ zurückgegangen sei. J._______ lebe seit 2004
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in E._______. I._______ sei 2010 aus der Rehabilitationshaft entlassen
worden, seinen Schwager habe man einen Monat nach ihr freigelassen.
Sein Schwager habe Sri Lanka 2013 verlassen, er habe für ihn einen gros-
sen Teil der Kosten bezahlt. Sein Schwager sei wohl im Oktober 2016 nach
Sri Lanka zurückgekehrt, er habe ihm zuvor telefonisch mitgeteilt, er wolle
zu seiner Frau gehen. Er vermute, sein Schwager sei am Flughafen fest-
genommen worden. Er glaube, sein Schwager habe bei den LTTE eine
wichtige Position innegehabt; er habe viele Narben am Körper. Nachdem
er (der Beschwerdeführer) einen Tag lang festgehalten und schwer miss-
handelt worden sei, habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Er
sei von den Behörden mehrmals zu Hause gesucht worden. Seine
Schwester habe keine Ruhe mehr; sie sei bei der Explosion einer Rakete
verletzt worden.
A.e Mit Schreiben vom 2. November 2017 forderte das SEM den Be-
schwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht bezüglich seiner gesundheit-
lichen Probleme einzureichen.
A.f Am 14. November 2017 gingen beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr.
med. K._______ vom 13. November 2017 und ein ärztlicher Bericht des
(…) vom 21. September 2017 ein.
B.
Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 20. No-
vember 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordneten den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2017
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, das Bundesver-
waltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzu-
legen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut
würden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig
ausgewählt worden seien [1]. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht
öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes zu Sri Lanka vom 16.
August 2016 offenzulegen. Nach Einsicht in diese sei eine Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]. Die Verfügung sei we-
gen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an
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die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen [5]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [7]. Eventuell sei
die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen [8]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl.
S. 61 f. derselben).
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 8. Januar 2018 auf, bis zum 23. Januar 2018 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1500.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Einreichung ange-
kündigter Beweismittel setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 8.
Februar 2018. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka offenzulegen, wobei ihm danach eine angemessene Frist zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wies er ab. Schliesslich teilte er
ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger
Wechsel bei Abwesenheiten und Stellvertretungen – mit und verwies hin-
sichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge-
richt (VGR, SR 173.320.1).
E.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 kritisierte der Beschwerdeführer die
Höhe des Kostenvorschusses, stellte sich auf den Standpunkt, der Antrag
auf Bekanntgabe des Spruchgremiums sei nicht rechtsgenüglich beant-
wortet worden und erneuerte den Antrag auf Offenlegung der Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Der Eingabe lag das Lagebild
vom 16. August 2016 bei, wobei die nicht auf öffentlich zugänglichen Quel-
len basierenden Informationen eingeschwärzt wurden.
F.
Am 23. Januar 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr.1500.– eingezahlt.
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Seite 7
G.
Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 8. Februar 2018
weitere Beweismittel (vgl. S. 4 der Eingabe) und ersuchte um eine Erstre-
ckung der Frist zur Einreichung weiterer medizinischer Berichte.
H.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Fristerstreckung mit Zwischen-
verfügung vom 14. Februar 2018 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
ab und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.
I.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, da auch der Kostenvorschuss fristgerecht einge-
zahlt wurde.
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Seite 8
1.4 Die Vernehmlassung des SEM vom 28. Februar 2018 ist dem Be-
schwerdeführer bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie ist ihm aus
Gründen der Transparenz mit dem heutigen Urteil zuzustellen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zur geltend gemachten Reflexverfolgung von Unstim-
migkeiten strotzten. In der BzP habe er angegeben, er habe seinem
Schwager im Jahr 2013 zur Ausreise nach E._______ geholfen, seinen
Bruder D._______ habe er mittels Bestechung aus der Haft freigekauft und
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2015 habe er ihn bei der Flucht unterstützt. Deshalb sei er ins Visier der
heimatlichen Behörden geraten. In der Anhörung habe er gesagt, Grund
für seine Schwierigkeiten sei gewesen, dass er 2014 seinen Schwager bei
der Ausreise nach F._______ unterstützt habe. Über D._______ habe er
kein Wort verloren. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er beteu-
ert, er habe seinem Schwager 2013 zur Flucht nach F._______ verholfen.
Bezüglich D._______ habe er gesagt, dieser sei 2007 nach E._______ ge-
reist und 2011 zurückgekehrt, um zu heiraten. Da er gesucht worden sei,
sei er schnurstracks wieder nach E._______ geflogen, er habe ihn aber
nicht unterstützt. Auf Nachfrage habe er keine überzeugende Erklärung für
seine mutierenden Aussagen zu artikulieren vermocht. Von einer asylsu-
chenden Person sei indessen zu erwarten, dass sie ihre Fluchtgründe je-
derzeit zu schildern vermöge. Die unstimmigen Angaben zum Zeitpunkt der
Ausreise des Schwagers könnte man auf die Vergesslichkeit des Be-
schwerdeführers zurückführen, nicht jedoch die widersprüchlichen Anga-
ben zum Fluchtland und die sich wandelnden Aussagen über den Bruder.
Bei Wahrunterstellung der Mitwirkung bei der Ausreise des Schwagers be-
ziehungsweise des Bruders – ein anhand der groben Widersprüche selbst
bei bestem Willen fast unmögliches Unterfangen – habe er die darauf zu-
rückzuführenden Verfolgungsmassnahmen nicht darzulegen vermocht.
Aufhorchen lasse insbesondere die sich in Allgemeinplätzen erschöpfende
Schilderung der eintägigen Verwahrung im Camp vom Mai 2015 und die
erlittenen Misshandlungen. Einerseits sei auf die platte Beschreibung des
Raums hinzuweisen, anderseits habe er die erlittenen Folterungen nicht
stimmig zu beschreiben vermocht. Zudem hätten die geltend gemachten
Peinigungen im Lauf des Verfahrens mutiert. Sei in der BzP und der Anhö-
rung ausschliesslich von Schlägen die Rede gewesen, habe er in der er-
gänzenden Anhörung in crescendo eine schier unendliche Liste von Mar-
terungen nachgeschoben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Pei-
nigungen nicht bereits vorher erwähnt habe. Es sei davon auszugehen,
dass es sich bei der Haft und den Folterungen um ein Sachverhaltskon-
strukt handle.
Man wäre allenfalls gewillt, der Vorverfolgung Glauben zu schenken, wenn
diese mit Beweismitteln hätte untermauert werden können. Die eingereich-
ten Dokumente könnten diese jedoch nicht bruchstückhaft belegen. Bis auf
eine Bescheinigung ohne Beweiswert bezögen sich diese alle auf seine
Schwester und seinen Schwager.
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Seite 10
Es erscheine unlogisch, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerde-
führer auf freien Fuss gesetzt hätten, um die Suche nach ihm sogleich wie-
der aufzunehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass er Sri Lanka mit seinem
eigenen Reisepass verlassen habe. Hätten die Behörden ihn einer Verbin-
dung zu den LTTE verdächtigt und nach ihm gesucht, wäre er wohl spätes-
tens bei der Ausreise festgenommen worden.
Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss
Rechtsprechung sei die Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen
(Urteil des BVGer E-1866/2016 vom 15. Juli 2016). Eine Befragung bei ei-
ner Rückkehr am Flughafen und das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen
illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar.
Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfas-
sung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person be-
fragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen kein asylrelevantes Aus-
mass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner
Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
sein. Er sei bis September 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige,
im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei auf-
grund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in den Fokus
der Behörden geraten sollte.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus einer LTTE-Kämpferfamilie. Sein Bruder H._______ sei Sea
Tiger gewesen und habe am Schluss einer Eliteeinheit, den Black Tigers,
angehört. Er sei im Jahr 2000 verstorben und werde heute in Sri Lanka und
in der tamilischen Diaspora als Märtyrer des tamilischen Separatismus ge-
feiert. Der Bruder J._______ sei bis im Jahr 2005 ein Kämpfer der LTTE
gewesen, der Bruder D._______ habe bis 2008 auf Seiten der LTTE ge-
kämpft – beide seien vor Ende des Bürgerkriegs nach E._______ geflohen.
Aufgrund des Todes des Bruders und eines Onkels sei der Beschwerde-
führer nur selten zur Schule gegangen und Analphabet geblieben. Seine
Schwester I._______ sei den LTTE 2005 beigetreten und beim LTTE-Ge-
heimdienst tätig gewesen. Die Abteilung, für die sie gearbeitet habe, habe
auch über Verbindungsleute in der SLA verfügt. Seine Schwester sei eine
Beziehung mit einem anderen LTTE-Angehörigen eingegangen; beide
seien nach Ende des Krieges in einem Rehabilitationscamp gewesen, in
dem sie der Beschwerdeführer jede Woche besucht habe. Dabei sei seine
Identität aufgenommen und geprüft worden. Seine Schwester sei in der
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Haft gefoltert worden und nach ihrer Freilassung im Januar 2011 gesund-
heitlich angeschlagen gewesen. Er habe sich um sie gekümmert. Nachdem
sein Schwager einige Monate später ebenfalls freigelassen worden sei,
habe er (der Beschwerdeführer) die Hochzeit organisiert. Sein Schwager
habe in seinem (…) gearbeitet. Da sich der Schwager nach einer Verhaf-
tungswelle von rehabilitierten LTTE-Kämpfern vor einer Festnahme ge-
fürchtet habe und in ein Camp der Sicherheitsbehörden vorgeladen wor-
den sei, habe er dessen Ausreise organisiert und finanziert. Er habe über
Kontakte zu Schleppern verfügt – seine beiden Brüder seien schon früher
mit Hilfe von Schleppern ausgereist – und habe für seinen Schwager ein
Arbeitsvisum für F._______ organisiert. 2015 sei in der Nachbarschaft ein
rehabilitierter LTTE-Kämpfer festgenommen und in der Region seien Waf-
fen gefunden worden. Deshalb hätten die Behörden alle Personen über-
prüft, die über LTTE-Verbindungen verfügt hätten. Dabei sei den Behörden
aufgefallen, dass der Schwager ins Ausland gereist sei. Dessen Ehefrau
sei vom CID befragt und sexuell belästigt worden. Am 15. Juni 2015 sei der
Beschwerdeführer von den Sicherheitsbehörden ins B._______-Camp ge-
bracht, verhört und gefoltert worden. Er trage davon Narben im Gesicht
und am Körper. Unter Folter habe er eingestanden, dass er die Flucht sei-
nes Schwagers organisiert habe.
Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen über gesundheitliche
Probleme geklagt. Sein Arzt habe seinem Arztzeugnis vom 13. November
2017 einen Bericht des (…) vom 21. September 2017 beigelegt, dem zu
entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am linken Bein eine Läsion
habe, bei der es sich um einen Tumor handeln könnte. Es müssten weitere
Untersuchungen vorgenommen werden, danach werde mit dem Patienten
die weitere Vorgehensweise besprochen. Der Arzt des Beschwerdeführers
habe auf dem Formular des SEM bei den Punkten „Behandlungsprognose“
und „Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland“ ein Fragezeichen gesetzt
und vermerkt, dies hänge von der definitiven Diagnose ab. Das SEM habe
in der angefochtenen Verfügung auf aktenwidrige und willkürliche Weise
behauptet, es würde bereits eine Diagnose bestehen, womit suggeriert
worden sei, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei ab-
schliessend beurteilt worden. Der Sachbearbeiter habe dann versucht, die
nicht vorhandene Diagnose zum Nachteil des Beschwerdeführers auszu-
legen, habe er doch dahingehend argumentiert, dass der Arztbericht nur
eine „sehr approximative“ Diagnose enthalte und nicht darauf geschlossen
werden könne, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfahre
nach einer Rückkehr nach Sri Lanka eine wesentliche oder gar lebensbe-
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drohliche Verschlechterung wegen nicht ausreichender Behandlungsmög-
lichkeiten. Da das SEM nicht gewusst habe, an welcher Erkrankung er
leide und welche Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka bestünden, sei
der Vorwurf der Willkür dokumentiert. Das Vorgehen des SEM laufe der
Rechtsstaatlichkeit und dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
Die Anhörung zu den Asylgründen habe erst 19 Monate nach der BzP statt-
gefunden. Trotz der grossen Zeitspanne zwischen den Befragungen werde
dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass gewisse seiner Aussagen wi-
dersprüchlich gewesen seien. Nur diametrale Abweichungen zwischen den
Aussagen in der BzP und den Anhörungen dürften bei der Glaubhaftigkeits-
prüfung berücksichtigt werden. Wenn das SEM im Rahmen des angefoch-
tenen Entscheids, die aus der Planung der Befragungen entstandenen Ab-
weichungen in den Aussagen als zentralen Punkt zulasten der Glaubhaf-
tigkeit auslege, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Beschwerdeführer habe bei der BzP zu verstehen gegeben, dass er
Analphabet sei, was an verschiedenen Stellen der Anhörungen offensicht-
lich geworden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, eingereichte Beweis-
mittel zu lesen und habe Mühe bekundet, ihm bekannte Sachverhalte zu
schildern. Er habe oft Handzeichen und Gesten benutzt. In den Richtlinien
des SEM werde festgehalten, dass asylsuchende Personen gemäss ihrem
soziokulturellen Hintergrund zu befragen seien. Das Erzählverhalten des
Beschwerdeführers sei typisch für Analphabeten. Die Forschung sei sich
einig, dass Analphabetismus zu einer veränderten Struktur des Denkens
führe. Analphabeten nähmen die Welt anders wahr und kommunizierten
anders. Die Arbeitsstelle Praxisberatung, Forschung und Entwicklung an
der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (APFE) habe
einen Leitfaden erarbeitet und versucht, Analphabetismus zu systematisie-
ren. Gemäss dem Bericht könnten drei Typen von Analphabeten unter-
schieden werden; der Beschwerdeführer gehöre zum Typ der Menschen,
die in ihrer Weltdeutung befangen seien. Der Beschwerdeführer sei nicht
adäquat befragt worden. Es sei nicht darauf Rücksicht genommen worden,
dass er nicht lesen und schreiben könne. Sein Erzählverhalten sei kritisiert
und es sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass seine Erzählweise
nicht den Anforderungen entspreche. An einer Stelle sei er sogar verhöhnt
worden, habe der Sachbearbeiter doch geäussert, „der Beschwerdeführer
sei als Analphabet nicht besonders geeignet, eine Reisedokumentation für
jemand anderen bereitzustellen“. Dies habe er nie behauptet, er habe ge-
sagt, er habe aufgrund der bestehenden Kontakte einen Schlepper für sei-
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nen Schwager organisiert und dessen Ausreise finanziert. Vor dem Hinter-
grund, dass die sozialwissenschaftliche Forschung verlange, dass für An-
alphabeten ein Vertrauensverhältnis und ständige Ermunterungen wichtig
für die Kommunikation seien, werde klar, dass er sich nicht frei und unein-
geschränkt zu seinen Asylgründen habe äussern können. Damit sei sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM lege sprachliche Kriterien fest,
die beim Verfassen von Entscheiden zu berücksichtigen seien. Die Ent-
scheide sollten gut verständlich sein, die Sprache müsse taktvoll sein und
zynische sowie pauschalisierende oder „verurteilende“ Formulierungen
seien zu unterlassen. Dem zuständigen Sachbearbeiter sei bewusst gewe-
sen, dass der Beschwerdeführer ein Analphabet sei, da er ihn angehört
habe. Trotzdem enthalte die Verfügung lateinische Begriffe, von denen klar
sei, dass sie von einem tamilischen Analphabeten nicht verstanden wür-
den. Die Verfügung sei gespickt mit herabwürdigenden und vorverurteilen-
den Formulierungen. Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3070/2016 zu verweisen, in dem die Sprache des gleichen Sachbear-
beiters als unangemessen bezeichnet worden sei. Das Gericht habe da-
mals die Frage gestellt, ob angesichts der verwendeten Sprache von einer
Voreingenommenheit auszugehen sei. Es wäre angezeigt, ein deutliches
Zeichen zu setzen und die Verfügung aufgrund der unangemessenen
Sprache zu kassieren.
Das SEM habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es vom
Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnte Sachverhaltselemente (LTTE-
Verbindungen, Gesundheitszustand, Narben) in der Verfügung nicht er-
wähnt habe. Die Verbindungen zu den LTTE seien bei der rechtlichen Wür-
digung einer möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht geprüft worden. Dies sei angesichts der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015) nicht nach-
vollziehbar. Selbst wenn von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus-
gegangen werde, müsste trotzdem abgeklärt werden, ob er aufgrund der
vielen LTTE-Verbindungen in seiner Familie von Reflexverfolgung bedroht
sei. Indem das SEM einen vom Bundesverwaltungsgericht definierten
Hochrisikofaktor ignoriert habe, habe es die Begründungspflicht auf unheil-
bare Weise verletzt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach gesagt, er habe
erhebliche gesundheitliche Probleme. Das SEM habe eine medizinische
Diagnose nicht abgewartet, obwohl in den ärztlichen Berichten von noch
nicht abgeschlossenen weiteren Abklärungen gesprochen worden sei. Der
Beschwerdeführer habe auch von psychischen Problemen gesprochen,
D-7292/2017
Seite 14
habe er doch ausgeführt, dass er aufgrund der Übergriffe an Kopfschmer-
zen leide und manchmal durcheinander sei. Bei der Anhörung habe er ge-
sagt, er werde einfach verwirrt, wenn er viel nachdenke. Sein Kopf sei das
Problem und er sei vergesslich. Das SEM habe nicht begründet, weshalb
trotz aktenkundiger Gesundheitsprobleme nicht auf eine Diagnose gewar-
tet worden sei. Auch dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden.
Der Beschwerdeführer habe die Narben mehrmals erwähnt und gezeigt.
Diejenige auf der Stirn sei gut sichtbar. Die Narben seien in der Verfügung
nicht erwähnt und es sei nicht abgeklärt worden, ob er weitere Folternarben
habe. Trotz den Ausführungen im Urteil E-1866/2015 habe das SEM einen
vom Gericht erwähnten Risikofaktor nicht gewürdigt, was eine schwerwie-
gende Verletzung der Begründungspflicht sei.
Das SEM habe auch den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. So habe
es unterlassen, abzuklären, welche Tätigkeiten sein Bruder H._______ für
die LTTE ausgeführt habe. Es sei am Herkunftsort und in der tamilischen
Diaspora bekannt, dass sein Bruder ein wichtiges Mitglied der LTTE gewe-
sen sei, obwohl die Familie aus Furcht vor Übergriffen nie einen Todes-
schein habe ausstellen lassen. Es sei klar, dass die Verwandtschaft mit
einem wichtigen LTTE-Mitglied bei den sri-lankischen Behörden entspre-
chende Verdachtsmomente erzeuge. Das SEM habe nicht ermittelt, inwie-
fern dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten und der Bekanntheit
seines Bruders heute Verfolgung drohe. Das SEM habe auch nicht abge-
klärt, welche Aktivitäten die beiden anderen Brüder gehabt und in welchem
Mass sie sich für den tamilischen Separatismus engagiert hätten.
D._______ und J._______ seien beide fünf Jahre lang als Kämpfer bei den
LTTE gewesen. Auch diesbezüglich könnte der Beschwerdeführer von Re-
flexverfolgung bedroht sein, was vom SEM nicht abgeklärt worden sei. Er
habe angegeben, seine Schwester I._______ sei einer der Hauptgründe
für seine Verfolgung. Sie habe für den LTTE-Geheimdienst sensible Aufga-
ben gehabt und das Vertrauen der LTTE-Führung genossen. Die Geheim-
dienstabteilung der LTTE habe ihre Akten vernichten können, weshalb die
Sicherheitskräfte sich bei den Ermittlungen nicht auf solche stützen könn-
ten. Es sei klar, dass die Schwester Informationen über Informanten habe,
weshalb sie in Rehabilitationshaft genommen worden sei. Aufgrund des
engen Verhältnisses zwischen ihm und seiner Schwester sei klar, dass
diese ihm allenfalls Informationen weitergegeben habe. Deshalb habe
auch er in den Augen der Behörden als potenzieller Informationsträger und
Verdächtiger gegolten. Das SEM habe auch dies nur ungenügend und un-
vollständig abgeklärt. Eine zentrale Rolle komme seinem Schwager zu, der
D-7292/2017
Seite 15
nach seiner Ausreise nach F._______ von den Behörden wiederholt ge-
sucht worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten die
Behörden unter Hinweis auf eine angebliche Arbeitsstelle in einem anderen
Teil Sri Lankas beruhigen können. Dies sei 2015 nach der Festnahme ei-
nes Nachbarn (ehemaliger LTTE-Kämpfer) und eines Waffenfundes in der
Region nicht mehr möglich gewesen. Der Beschwerdeführer nehme an,
der Festgenommene habe seinen Schwager denunziert. Die Behörden
hätten von ihm während seiner Festnahme wissen wollen, wo sich sein
Schwager und seine Brüder aufhielten, ob der Schwager ihm Geheimnisse
anvertraut und ob er selbst die LTTE unterstützt habe. Es sei klar, dass für
die sri-lankischen Behörden kein anderer Schluss möglich gewesen sei,
als dass er selbst für den tamilischen Separatismus beziehungsweise des-
sen Wiederbelebung tätig sei. Das Verfolgungsinteresse der Behörden sei
dadurch belegt, dass sein Schwager unmittelbar nach der Rückkehr aus
F._______ verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Reihe
von Beweismitteln eingereicht, die belegten, dass sich verschiedene Stel-
len mit dem Verschwinden des Schwagers beschäftigten. Wäre der Schwa-
ger nicht verschwunden, hätten die lokalen Behörden keine Nachforschun-
gen ausgelöst. Auch das Sachverhaltselement des Verschwindens des
Schwagers sei vom SEM nur oberflächlich, unvollständig und unrichtig er-
mittelt worden.
Das SEM habe den Beschwerdeführer nie gefragt, ob er sich exilpolitisch
betätige, obwohl aufgrund seines Profils davon hätte ausgegangen werden
müssen. Aufgrund seiner familiären Verbindungen geniesse er in der
Diaspora Ansehen. Er habe an einer Demonstration in L._______ teilge-
nommen und sich vermummt. Des Weiteren habe er auch in M._______
demonstriert – auf den eingereichten Fotografien sei er vor einer drei Meter
grossen fotografischen Reproduktion von Prabhakaran und einer rot ein-
gefärbten Karte Sri Lankas zu sehen. Die Symbolik dieser Bilder und die
zentrale Stellung des Beschwerdeführers auf den Fotografien zeigten,
dass er an diesen Demonstrationen eine hervorgehobene Stellung einge-
nommen habe. Dies sei für andere Teilnehmer und Spitzel sichtbar gewe-
sen. Einige Fotografien seien offenbar mit seinem Namen auf Facebook
hochgeladen worden, eine Fotografie sei auf das tamilische Newsportal ta-
hochgeladen worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied eines
tamilischen Vereins und habe an dessen Veranstaltungen teilgenommen.
Diesbezüglich würden zwei Fotografien eingereicht, die ihn bei der Teil-
nahme an einer „Geburtstagsfeier“ für den verstorbenen Prabhakaran zeig-
ten. Es sei klar, dass ihm bei einer Rückkehr seitens der Behörden ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
D-7292/2017
Seite 16
Separatismus vorgeworfen werde. Vor dem Hintergrund, dass das Bundes-
verwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 ein exilpolitisches En-
gagement als Hochrisikofaktor definiert habe, sei es unzulässig, dieses
Sachverhaltselement nicht abzuklären.
Die auf der Stirn des Beschwerdeführers klar sichtbare Narbe würde bei
einer Rückkehr auffallen und bereits am Flughafen von Colombo zu weite-
ren Abklärungen führen. Dabei würden die zahlreichen weiteren Folternar-
ben auffallen. Auf dem Rücken habe er zahlreiche gut sichtbare Verbren-
nungsnarben. Auch auf der rechten Rumpfseite habe er eine grosse Narbe.
Da das SEM nicht abgeklärt habe, ob er aufgrund seiner Folternarben ge-
fährdet sei, sei der Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt
worden.
Gemäss neuen medizinischen Berichten müsse sich der Beschwerdefüh-
rer am 24. Januar 2018 einer Operation unterziehen, bei der ein Knochen-
tumor entfernt werden müsse. Erst nach Analyse der Gewebeproben
werde eine definitive Diagnose gestellt werden können. Die Ärzte hätten
ihm gesagt, erst nach der Operation könne seine psychische Verfassung
durch einen Facharzt abgeklärt werden. Zur vollständigen Sachverhaltsab-
klärung hätte bezüglich der Traumatisierung ein ärztliches Gutachten in
Auftrag gegeben oder eingefordert werden müssen, da nur mittels eines
Sachverständigen geklärt werden könne, ob er infolge der Folterungen un-
ter schwerwiegenden Gedächtnisproblemen leide. Da das SEM diesbe-
züglich keinerlei Abklärungen getätigt habe, sei der Sachverhalt auch dies-
bezüglich nicht vollständig abgeklärt worden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus den nachgereichten
medizinischen Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers nach den vorgesehenen klinischen und ra-
diologischen Verlaufskontrollen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine
wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung wegen nicht
ausreichender Behandlungsmöglichkeiten erfahren könnte. Das SEM sei
jederzeit bereit, die in Aussicht gestellte Epikrise zu würdigen.
5.
5.1 Im Schreiben vom 23. Januar 2018 stellt der Beschwerdeführer sich
auf den Standpunkt, in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 sei
„ohne weitere Begründung“ ein „völlig unverhältnismässiger“ Kostenvor-
schuss von Fr. 1500.– erhoben worden. Diese Behauptung ist aktenwidrig,
ist der Zwischenverfügung doch zu entnehmen, dass aufgrund des „weit
D-7292/2017
Seite 17
überdurchschnittlichen“ Umfangs der Beschwerde ein erhöhter Kostenvor-
schuss zu erheben war. Allein die Beschwerde umfasst 60 Seiten und es
wurden 46 Beilagen, die Hunderte von Seiten umfassen, mit eingereicht.
Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG hat die Beschwerdeinstanz einen Kostenvor-
schuss in der mutmasslichen Höhe der Verfahrenskosten zu erheben.
Dass die wirklichen Verfahrenskosten angesichts der vorgenannten Aus-
gangslage Fr. 1500.– deutlich übersteigen werden, war bereits bei Erhe-
bung des Kostenvorschusses absehbar, weshalb es keiner weiteren Be-
gründung bedurfte. Die Höhe des erhobenen Kostenvorschusses – mehr
als Fr. 1500.– werden nur bei besonderen Konstellationen oder bei mutwil-
liger Prozessführung erhoben – war somit keineswegs „völlig unverhältnis-
mässig“, sondern angemessen.
5.2 Der Eingabe vom 23. Januar 2018 ist des Weiteren zu entnehmen,
dass der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper
zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, nicht rechts-
genüglich beziehungsweise überhaupt nicht beantwortet worden sei. Auch
diese Behauptung erweist sich als aktenwidrig, wurde doch in der Zwi-
schenverfügung vom 8. Januar 2018 in Erinnerung gerufen, dass das Bun-
desverwaltungsgericht bezüglich der Modalitäten der Bestimmung des
Spruchkörpers praxisgemäss keiner Auskunfts- oder gar Beweispflicht un-
terliege. Unter Hinweis auf entsprechende, keineswegs abschliessend auf-
gezählte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und Bekanntgabe des
vorliegend bestimmten Spruchkörpers wurde der Antrag rechtsgenüglich
behandelt.
5.3 Der Beschwerdeführer behauptet in der Eingabe vom 23. Januar 2018
des Weiteren, der Instruktionsrichter habe den Antrag auf Offenlegung der
Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version
16. August 2016“ und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung bisher
nicht behandelt. Diese Behauptung ist unter Hinweis auf die Erwägungen
in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 und auf Ziff. 4 deren Dispo-
sitivs aktenwidrig. Die Anträge wurden mit dieser Zwischenverfügung pra-
xisgemäss abgewiesen und der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe
vom 23. Januar 2018 nichts vor, das zu einer anderen Betrachtungsweise
führt, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.
D-7292/2017
Seite 18
6.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
6.1.2 Der Beschwerdeführer glaubt darin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen, dass das SEM ihm trotz des zeitlichen Abstands zwi-
schen der BzP und den Anhörungen zu den Asylgründen Widersprüche in
den Aussagen vorwerfe.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung dürfen Wider-
sprüche zu wesentlichen Gründen, die einen Asylsuchenden dazu veran-
lasst haben, sein Heimatland zu verlassen, auch dann in die Glaubhaftig-
keitsprüfung mit einbezogen werden, wenn zwischen der BzP und der An-
hörung beziehungsweise den Anhörungen eine längere Zeitspanne verstri-
chen ist. Der Dauer des zwischen BzP und Anhörung(en) verstrichenen
D-7292/2017
Seite 19
Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tra-
gen. Klare Widersprüche, die sich nicht durch die zwischen den Anhörun-
gen verstrichene Zeit und die damit verblassende Erinnerung an das allen-
falls mehrere Jahre Zurückliegende erklären lassen, lassen Rückschlüsse
auf die Beurteilung der Frage, ob der Asylsuchende das Geschilderte
selbst erlebte, zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
in dieser Hinsicht zu verneinen.
6.1.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Befragung des Be-
schwerdeführers sei dem Umstand, dass er Analphabet sei, nicht Rech-
nung getragen worden. Da er nicht gemäss seinem sozio-kulturellen Hin-
tergrund befragt worden sei, sei klar, dass er sich nicht frei und uneinge-
schränkt zu seinen Asylgründen habe äussern können.
Hinsichtlich der BzP ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der
Einleitung angab, er sei Analphabet, weshalb ihm vom Dolmetscher der
wesentliche Inhalt der vorgängig ausgehändigten Merkblätter zusammen-
gefasst wurde. Bei der Aufnahme der Personalien des Beschwerdeführers
und seiner Lebensgeschichte bekundete er keine Schwierigkeiten, die ihm
gestellten Fragen zu beantworten. Den Reiseweg schilderte er in einer ers-
ten Phase recht detailliert, die Angaben zur zweiten Etappe der Reise fielen
eher knapp aus. Hinsichtlich der Gründe für sein Asylgesuch berichtete er
zuerst frei, anschliessend beantwortete er die ihm gestellten Fragen. An
keiner Stelle des Protokolls scheint der Beschwerdeführer Mühe gehabt zu
haben, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und sich seinen Möglich-
keiten entsprechend auszudrücken. Die BzP ist somit nicht zu beanstan-
den.
Nach Einleitung der Anhörung vom 28. Juli 2017 wurde der Beschwerde-
führer gefragt, ob er die Einleitung verstanden habe, was er bejahte. Auf
die Frage, ob er Dokumente einzureichen habe, antwortete er, er habe Do-
kumente abzugeben, könne aber nicht „gross lesen“. Die weiteren einlei-
tenden Fragen beantwortete er eher kurz, er wurde aber beim Antworten
nicht unterbrochen. Bei der Anhörung zur Sache konnte er sich zuerst frei
äussern, nachher wurden ihm konkrete Fragen gestellt. Er wurde dabei er-
muntert, nicht allzu sehr in Details zu gehen, es wurden ihm aber weiterhin
offene Fragen gestellt, die er frei beantworten konnte. Vor Abschluss der
Befragung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, weitere
Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, zu benen-
nen.
D-7292/2017
Seite 20
Bei der ergänzenden Anhörung vom 30. Oktober 2017 wurde der Be-
schwerdeführer nach der Begrüssung darauf aufmerksam gemacht, dass
er es sagen solle, falls er eine Frage nicht verstehe. Wäre dies der Fall,
könne die Frage anders formuliert werden, damit sie klar verständlich sei.
Nach Abschluss der Einleitung wurde er gefragt, ob bis anhin alles klar sei
und ob das Tempo angemessen sei, was er bejahte. Bei der Besprechung,
der vor dieser Anhörung eingereichten Dokumente, leistete der Dolmet-
scher Hilfestellung. Bei der Anhörung zur Sache berichtete der Beschwer-
deführer in einer ersten Phase ausführlich und ununterbrochen über die
Gründe, die ihn zur Ausreise aus Sri Lanka bewogen hätten. Anschliessend
wurden ihm zum Vorgebrachten vertiefende beziehungsweise klärende
Fragen gestellt. Entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ihm
gestellte Fragen nicht richtig verstanden habe, wurden sie nochmals, al-
lenfalls leicht modifiziert gestellt. Beantwortete er eine konkrete Frage nicht
oder schweifte er ab, wurde die Frage wiederholt und er gebeten, diese zu
beantworten. Vor Abschluss der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, sich zu Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu
äussern. Die Frage, ob er alles habe sagen können, das er für sein Asyl-
gesuch als wesentlich erachte, bejahte er. Die Frage nach weiteren gegen
eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechenden Gründen beantwortete er da-
hingehend, dass er keine solchen habe, alles ausführlich habe erzählen
können und hoffe, dass er in der Schweiz bleiben dürfe. Die in der Be-
schwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nicht
frei und uneingeschränkt zu seinen Asylgründen äussern können, erweist
sich angesichts des Protokolls und seiner Schlussbemerkung als unzutref-
fend.
Die Durchsicht der Protokolle lässt insgesamt gesehen nicht den Schluss
zu, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seines Analphabetismus nicht
möglich gewesen, seine Asylgründe zu benennen und die ihm notwendig
erscheinenden Ausführungen dazu zu machen. Das SEM trug dem Um-
stand, dass die Anhörung vom 28. Juli 2017 eher knapp ausgefallen war,
dadurch Rechnung, dass am 30. Oktober 2017 eine ergänzende Anhörung
durchgeführt wurde. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei ver-
letzt worden, ist in dieser Hinsicht nicht begründet.
6.1.4 Hinsichtlich des im Zusammenhang mit der verwendeten Sprache
gemachten Hinweises auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM ist
einleitend festzuhalten, dass es sich um eine interne Weisung der
Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerdeführers keine Rechte
und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer
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Seite 21
E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Zur beanstandeten sprachlichen
Abfassung der Verfügung ist indessen bereits ohne Konsultation des ent-
sprechenden Handbuchs festzustellen, dass diese in gewissen Teilen nicht
vertretbar ist. Die Verwendung von lateinischen Ausdrücken in einer an ei-
nen tamilischen Asylsuchenden gerichteten Verfügung macht in der Tat we-
nig Sinn und steht in Kontrast zu ebenfalls verwendeten umgangssprachli-
chen, eher salopp wirkenden Wörtern, ist aber für sich allein gesehen noch
nicht derart bedenklich, dass sie zu einer Rüge Anlass gäbe. Einer Verwal-
tungsverfügung unangemessen sind indessen die allgemeine Tonart sowie
beispielsweise die folgende Wortwahl: „strotzen von Unstimmigkeiten“, „die
Wahrheitsunterstellung sei selbst bei bestem Willen ein fast unmögliches
Unterfangen“, „platte Beschreibung des Raums“, in dem der Beschwerde-
führer festgehalten worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im
Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 fest, dass die in der in diesem
Verfahren zu beurteilenden Verfügung verwendete Wortwahl eine der Sa-
che angemessene Zurückhaltung vermissen lasse. Diese Feststellung gilt
ebenso für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verfügung. Es
wird am SEM, insbesondere der mit unterzeichnenden Sektionschefin be-
ziehungsweise dem mit unterzeichnenden Sektionschef liegen, bei der
Neubeurteilung der Angelegenheit (vgl. Ziff. 7.2) für eine sprachlich kor-
rekte Abfassung der neu zu treffenden Verfügung besorgt zu sein.
6.1.5 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, weil es vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sach-
verhaltselemente nicht erwähnt habe.
Die Vorinstanz muss in ihrer Verfügung nicht jedes einzelne Detail der Asyl-
vorbringen festhalten und darf sich bei der Begründung des Entscheids auf
die für diesen wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil
E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert, bei deren Vorliegen ta-
milischen Rückkehrern die Gefahr drohen kann, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Der Beschwerdeführer
machte in den Befragungen mehrmals geltend, dass drei seiner Brüder und
seine Schwester I._______ sowie deren Ehemann in den Reihen der LTTE
standen. Hinsichtlich der LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester gab er drei
Beweismittel ab (act. A14 Ziff. 2 bis 4), die deren Zugehörigkeit zur LTTE
und die Rehabilitationshaft belegen dürften. Ob die drei Brüder des Be-
schwerdeführers auf Seiten der LTTE kämpften, kann aufgrund der Akten-
lage nicht abschliessend beurteilt werden, indessen bestehen durchaus
D-7292/2017
Seite 22
Anhaltspukte dafür. Bezüglich seines Schwagers gab der Beschwerdefüh-
rer auf Beschwerdeebene ebenfalls Dokumente zu den Akten (Beilagen 48
und 49), aufgrund derer der Schluss gezogen werden dürfte, dieser sei ein
rehabilitiertes ehemaliges LTTE-Mitglied. Zudem bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass der Schwager seit seiner Rückkehr von F._______ nach Sri
Lanka unbekannten Aufenthalts ist (vgl. die in act. A14 unter Ziff. 7 – 12
abgelegten Beweismittel). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auf der
Stirn eine gut sichtbare Narbe, die gemäss seinen Aussagen von Miss-
handlungen bei dem von ihm geltend gemachten Verhör herrühren soll. Er
sagte des Weiteren aus, er sei während dieses Verhörs mit Zigaretten ver-
brannt worden und reichte in diesem Zusammenhang mehrere Fotografien
ein, auf denen Flecken auf seinem Rücken und weitere Narben am Körper
erkennbar sind. Ob die auf dem Rücken sichtbaren Flecken von mit Ziga-
retten verursachten Verbrennungen stammen (können), kann anhand der
vorliegenden Fotografien nicht beurteilt werden. Das SEM hat sich in der
angefochtenen Verfügung weder ausreichend damit auseinandergesetzt,
ob die mutmassliche (Brüder) beziehungsweise aufgrund der derzeitigen
Aktenlage glaubhaft erscheinende (Schwester/Schwager) enge Verwandt-
schaft beziehungsweise Schwägerschaft des Beschwerdeführers mit ehe-
maligen LTTE-Angehörigen und die bei ihm vorhandenen Narben bei sei-
ner Rückkehr für ihn zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
führen könnten. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Vorverfolgung als unglaubhaft zu werten wäre – das Gericht verzichtet im
jetzigen Zeitpunkt auf eine Erörterung dieser Frage –, hätte sich vorliegend
eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Frage aufgedrängt. Das
SEM ist unter dem Gesichtspunkt des Referenzurteils E-1866/2015 seiner
Begründungspflicht im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, die ent-
sprechende Rüge erweist sich als begründet.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
D-7292/2017
Seite 23
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer gab bei seinen Befragungen an, er leide unter
diversen gesundheitlichen Problemen. Das SEM gab ihm am 2. November
2017 die Gelegenheit, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieser Auffor-
derung kam er am 14. November 2017 (Eingang SEM) nach. Dem Bericht
des (…) vom 21. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer unter mit Schmerzen verbundenen Schwellung unter dem linken
Schienbein leidet. Möglicherweise liege dies in einem Schlag mit einem
Eisenstock begründet. Es lägen eine Röntgenaufnahme, ein Computerto-
mogramm (CT) und ein Magnetresonanztomogramm (MRI). Da eine Be-
stimmung der Befunde nicht zuverlässig vorgenommen werden konnte,
entschlossen sich die behandelnden Ärzte eine Biopsie durchzuführen, zu-
mal das Vorliegen eines Knochentumors nicht ausgeschlossen werden
konnte. Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ gemäss lagen ihm
die Ergebnisse der Biopsie am 13. November 2017 noch nicht vor, weshalb
er nicht in der Lage war, eine Behandlungsprognose zu stellen. Das SEM
wäre demnach gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist
zur Einreichung der Ergebnisse der Biopsie – aufgrund der Angabe des
Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung, er sei am rechten Bein
operiert worden, war davon auszugehen, dass die Biopsie bereits durch-
geführt worden war – anzusetzen, zumal das Vorliegen eines Knochentu-
mors nicht ausgeschlossen werden konnte und eine medizinische Diag-
nose noch nicht vorlag. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, der Sach-
verhalt sei hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers nicht hinreichend abgeklärt worden, erweist sich demnach als berech-
tigt.
In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe die psychischen
Probleme des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und sei in der angefoch-
tenen Verfügung nicht darauf eingegangen, weshalb die Begründungs-
pflicht auch in dieser Hinsicht verletzt worden sei. Diese Rüge erweist sich
als unberechtigt, da dem Beschwerdeführer vom SEM am 2. November
D-7292/2017
Seite 24
2017 die Gelegenheit gegeben wurde, die geltend gemachten verschiede-
nen medizinischen Gebrechen mittels eines ärztlichen Berichts zu belegen.
Den beiden in der Folge eingereichten ärztlichen Berichten sind weder Hin-
weise auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Erkran-
kung zu entnehmen noch wird in diesen erwähnt, dass hinsichtlich mögli-
cher psychischer Erkrankungen weitere Abklärungen im Gange seien oder
solche angezeigt wären.
6.2.3 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerde-
führer vom SEM nie gefragt worden sei, ob er sich exilpolitisch betätige.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP
darauf hingewiesen wurde, dass er verpflichtet sei, das SEM während des
weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. politische Tätigkeit
in der Schweiz) zu informieren. Vorliegend fanden die beiden Anhörungen
indessen über eineinhalb Jahre nach der BzP statt, sodass zu erwarten
gewesen wäre, dass das SEM im Rahmen der Sachverhaltsabklärung und
der bekannten Rechtsprechung explizit nach exilpolitischen Tätigkeiten ge-
fragt hätte. Die Rüge, der Sachverhalt sei hinsichtlich allfälliger exilpoliti-
scher Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt wor-
den, erweist sich somit als berechtigt.
6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem
hat es Teile des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend abgeklärt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen mög-
lich. Selbst dann kann sich eine Kassation aber beispielsweise rechtferti-
gen, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im
Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrens-
führung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die
Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler
von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur
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Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassa-
tion rechtfertigt sich in diesem Fall, um die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. zum Ganzen BVGE
2015/10 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Aufgrund der Berechtigung mehrerer der erhobenen formellen Rügen,
drängt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf.
Die festgestellten Gehörsverletzungen sind angesichts der vorstehenden
Erwägungen nicht leicht zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ver-
fügt nicht mehr über die volle Kognition, was eine zwingende Bedingung
zur Heilung von nicht leicht zu nehmenden Verfahrensverletzungen wäre.
Aufgrund der heutigen Aktenlage kann die Gefährdung des Beschwerde-
führers nicht abschliessend beurteilt werden, weil der diesbezüglich rele-
vante Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise erstellt
wurde. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend
einziger Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem
Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretba-
ren Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen, Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde und den
eingereichten Beweismitteln.
9.
Die Beschwerde ist aufgrund des vorstehend Gesagten gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird in
der Kompetenz des SEM liegen, darüber zu befinden, wie es die allenfalls
erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts durchführt. Das SEM wird zu entscheiden haben, ob sich eine
weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu Teilbereichen seiner Vorbrin-
gen und/oder die Einforderung von allfällig vorhandenen weiteren Beweis-
mitteln als notwendig erweist. Das SEM wird sich dabei vordringlich mit der
Frage der allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner
Verwandtschaft beziehungsweise Verschwägerung mit ehemaligen LTTE-
Angehörigen zu befassen haben. Weiterer Abklärung bedürfen auch die
beim Beschwerdeführer vorhandenen Narben – ein ärztlicher Bericht
könnte allenfalls Hinweise auf die Plausibilität der vom Beschwerdeführer
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geltend gemachten Herkunft derselben geben, insbesondere, wenn es sich
bei den sichtbaren Flecken auf seinem Rücken um Brandnarben handeln
könnte. Das SEM wird bei der Beurteilung auch die geltend gemachten und
teilweise belegten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in die
Beurteilung der Gefährdung bei einer Rückkehr zu berücksichtigen haben.
Sollte das SEM nach Abschluss der notwendigen weiteren Sachverhalts-
abklärungen zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer sei bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet, Opfer einer Verhaftung und da-
mit verbundener Folter zu werden, hätte es sich aufgrund aktueller ärztli-
cher Verlaufsberichte ein Bild über die allenfalls notwendige weitere medi-
zinische Behandlung des Beschwerdeführers zu machen und die Ergeb-
nisse bei der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu be-
rücksichtigen.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind zusammen mit
den Beschwerdeakten D-7292/2017 dem SEM zu übermitteln
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein-
gezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1500.– ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. November 2017 wird aufgehoben und die Angele-
genheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1500.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2500.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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