B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7294/2014/pjn
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (…).
D-7294/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ in der Provinz C._______, verliess sein Heimatland ge-
mäss eigenen Aussagen legal mit seinem Reisepasse am 9. Januar 2013
und begab sich nach D._______ in E._______, wo er sich während sechs
Monaten mit anderen Jugendlichen aus seinem Dorf aufgehalten habe. An-
schliessend gelangte er über ihm unbekannte Länder in einem Lastwagen
in die Schweiz, wurde in einem Taxi nach F._______ gefahren und begab
sich im Zug zum (…), wo er am 30. Juni 2013 ein Asylgesuch einreichte.
Am gleichen Tag fand die Befragung zur Person im (…) statt, dem Be-
schwerdeführer wurde die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und
er wurde für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des (…)
zugewiesen. Mit Telefaxschreiben vom 2. Juli 2013 wurde ihm die Einreise
in die Schweiz bewilligt. Das BFM führte am 14. Oktober 2014 eine Anhö-
rung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in B._______ mit seinen
Angehörigen gelebt, sei indessen in den Jahren 2007 und 2008 nach
G._______ gezogen, um dort als (…) Geld zu verdienen. Am 10. Januar
2011 habe er begonnen, für die Partei Hizb Al Demokrati Al Kurdi Fi Syrie
(nachfolgend: Al Parti) tätig zu werden. Ab dem 13. Mai 2011 habe er in
G._______ regelmässig an Demonstrationen gegen das Regime teilge-
nommen. Am 3. Juli 2011 sei er als vormaliger Ajanib eingebürgert und
gleichzeitig vom Militärdienst freigestellt worden, worauf er sich gleichen-
tags Ausweispapiere habe ausstellen lassen. Am 9. Dezember 2011 habe
man ihn nach einer Demonstration festgenommen und bis am 14. Dezem-
ber 2011 inhaftiert. Er sei nur freigelassen worden, weil er die Demonstra-
tionsteilnahme verschwiegen habe. Nach der Freilassung habe man ihn
ständig beobachtet. Eine Woche nach seiner letzten Teilnahme an einer
Demonstration am 14. Januar 2012 sei er zu seiner Familie nach
B._______ zurückgekehrt und habe seine Parteitätigkeit dort weitergeführt.
Insbesondere habe er Demonstrationen organisiert, junge Kurden über die
Lage orientiert und sich offen gegen die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK)
respektive die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) ausgesprochen. Aus die-
sen Gründen sei er am 17. März 2012 an seinem Wohnort von Mitgliedern
der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) festgenommen und zum Sicherheits-
dienst des Assad-Regimes in F._______ gebracht worden, wo man ihn
während der ersten drei Tage geschlagen habe. Danach seien die Miss-
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handlungen reduziert worden und am 28. März 2012 sei er schliesslich frei-
gelassen worden. Am folgenden Tag habe er Syrien mit seinem eigenen
Reisepass verlassen und sich in der Folge während zwei Monaten in
E._______ aufgehalten. Anlässlich des Todes seines Vaters am 18. Mai
2012 sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe sich während etwa sieben
Monaten im Kreis seiner Angehörigen aufgehalten. Dabei sei nichts Kon-
kretes vorgefallen, auch wenn er gespürt habe, von den Angehörigen der
YPG verfolgt zu werden. Nachdem zwei andere Kurden entführt worden
seien und der Beschwerdeführer selber von zwei Personen zu einem Ge-
spräch hätte mitgenommen werden sollen, habe er sich entschlossen, Sy-
rien definitiv zu verlassen. Dabei habe er die Ausreise aus dem Land über
den inzwischen von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten offizi-
ellen Grenzübergang angetreten.
Der Beschwerdeführer gab zum Nachweis seiner Identität seine Identitäts-
karte und die Kopie seines Ajanib-Ausweises und seines Führerscheins zu
den Akten. Ausserdem reichte er ein Bestätigungsschreiben der PDKS,
verschiedene Fotos von Demonstrationen und der geltend gemachten
Festnahme sowie einen USB-Stick ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 – eröffnet am 14. November 2014
– stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen in-
folge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer
vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember
2014 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei in den Ziff. 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, und eventualiter
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen Stellung genommen.
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D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 wurde die Fürsorgebestätigung vom
16. Dezember 2014 nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezem-
ber 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der die
Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt wurde als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung einge-
laden.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 stellte das SEM fest, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt an
seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 wurde die Kopie eines Beweismittels zu
den Akten gereicht und geltend gemacht, es handle sich um die digitale
Fotografie eines Dokumentes der PYD/PKK, wonach ein Mitglied der Fa-
milie des Beschwerdeführers im Alter zwischen 18 und 30 Jahren zum
Dienst erscheinen müsse. Da sich der Beschwerdeführer in diesem Alter
befinde, betreffe die Aufforderung ihn, wobei es sich um eine nichtstaatli-
che Verfolgung handle und der Staat nicht willens oder bereit sei, ihn zu
schützen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist das Original des Dokumentes und eine Überset-
zung in einer schweizerische Amtssprache nachzureichen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage ent-
schieden.
I.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 wurde um Friststreckung von 30 Tagen
beziehungsweise bis am 4. Februar 2015 erbeten.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 wurde die verlangte Übersetzung zu den
Akten gegeben.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer ein Replikrecht innert der ihm angesetzten Frist eingeräumt. Ausserdem
wurde das Gesuch um Fristerstreckung von 30 Tagen unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen und auf dasjenige bis am 4. Februar 2015
infolge Zeitablaufs nicht eingetreten.
L.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 wurde zur Vernehmlassung der Vo-
rinstanz Stellung genommen.
M.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 wurde das Original der Vorladung nach-
gereicht und geltend gemacht, dieses sei von einem Bruder des Beschwer-
deführers vom G._______ aus in die Schweiz gesandt worden.
N.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. August 2015 nahm das SEM
zu den nachgereichten Beweismitteln und der inzwischen erfolgten Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts Stellung.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer ein Replikrecht eingeräumt.
P.
Mit Eingabe vom 26. August 2015 nahm er zur zweiten Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung vom 12. November 2014 damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Verschie-
dene Faktoren würden dagegen sprechen, dass er eine Verfolgung im
Sinne des Gesetzes im Heimatland zu befürchten habe.
4.1.1 Angesichts der raschen Freilassung nach rund fünf Tagen habe er
infolge seiner Teilnahme an einer Demonstration und der darauf folgenden
Inhaftierung nicht mit weiteren Konsequenzen von Seiten der Behörden zu
rechnen, zumal die Behörden offenbar nichts gegen ihn in der Hand res-
pektive keine Beweismittel für die vermuteten Demonstrationsteilnahmen
gehabt hätten. Zudem sei bis zur Rückkehr nach B._______ am 21. Januar
2012 nichts Weiteres vorgefallen, obwohl der Beschwerdeführer an einigen
weiteren Demonstrationen teilgenommen habe, weshalb die geltend ge-
machte ständige behördliche Beobachtung seiner Person haltlos er-
scheine. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe im März 2012
mit auf seinen Namen ausgestellten Reisedokumenten die syrisch-türki-
sche Grenze passiert, spreche gegen die Annahme, er müsse künftig mit
einer Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen. Andernfalls hätte
er nicht den offiziellen und gut kontrollierten Grenzübergang für seine Aus-
reise gewählt. Schliesslich stelle seine Aussage, nach seiner Rückkehr
nach Syrien sei nichts mehr vorgefallen, einen weiteren Hinweis dafür dar,
dass die syrischen Behörden an seiner Person kein Interesse mehr hätten.
Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die syri-
schen Behörden sei folglich – allfällige Unglaubhaftigkeitsvorbehalte vor-
weggenommen – unbegründet und damit nicht asylrelevant.
4.1.2 Bezüglich des Vorbringens, er habe als Ajanib keine Rechte gehabt,
sei auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einbürgerung im Jahr
2011 zu verweisen, so bedauerlich die Lage der Ajanib in Syrien gewesen
sei. Angesichts der erfolgten Einbürgerung und der Ausstellung von Aus-
weispapieren seien kurdische Ajanib bessergestellt worden. Es sei somit
nicht davon auszugehen, dass er weiterhin die von ihm erwähnten Nach-
teile oder eine gezielte Verfolgung aus diesem Grund zu erleiden habe.
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4.1.3 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer
zukünftigen Verfolgung durch die YPG als Folge seines Engagements für
eine andere kurdische Partei sei nicht begründet, zumal er in den rund sie-
ben Monaten nach seiner Rückkehr aus E._______ im Mai 2012 keine kon-
kreten Vorfälle vorgebracht, sondern angegeben habe, in dieser Zeit kei-
nen konkreten Bedrohungen oder Belästigungen ausgesetzt gewesen zu
sein. Die Angaben über den dargelegten Entführungsversuch seien derart
vage und oberflächlich geblieben, dass sie ungeeignet seien, eine Entfüh-
rungsgefahr glaubhaft zu machen. Der Verweis auf andere entführte Kur-
den vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese Ereignisse
nicht im direkten Zusammenhang mit seiner Person stünden. Aus der frei-
willigen Rückkehr des Beschwerdeführers von E._______ nach Syrien sei
zudem zu schliessen, dass er selber auch nicht mit Verfolgungsmassnah-
men seitens der YPG gerechnet habe, da er ansonsten nicht das Risiko
auf sich genommen hätte, zu seiner Familie an seinen Wohnort zurückzu-
kehren. Der Tod des Vaters, die eingereichte Parteibestätigung oder die
Fotos der angeblichen Verhaftung seiner Person im Hinterhof vermöchten
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2014 wurde demgegen-
über geltend gemacht, dass die Annahme der Vorinstanz, die syrischen
Behörden hätten kein Interesse an seiner Person, nicht haltbar sei. Aus der
Angabe des Beschwerdeführers, er habe nach der Freilassung von der
ersten Festnahme an weiteren Kundgebungen teilgenommen, könne – ent-
gegen der Vorinstanz – nicht der Schluss gezogen werden, dass er mit den
Behörden keine Probleme (mehr) gehabt habe. Abgesehen davon werde
bei dieser Argumentation die Wahrheit der Festnahme und der Inhaftierung
unterstellt. Es sei notorisch, wie die syrischen Behörden vorgingen: Bereits
vorgemerkte Personen würden beobachtet und hätten deshalb beim ge-
ringsten Anlass allen Grund zur Befürchtung, dieses Mal Opfer von noch
schwereren Menschenrechtsverletzungen zu werden. Zudem habe der Be-
schwerdeführer wegen der Festnahme durch die Behörden G._______
verlassen. Auch die Tatsache, dass ihn später die YPG ein weiteres Mal
festgenommen und dem Geheimdienst ausgeliefert habe, spreche dafür,
dass er heute dem Regime bekannt sei. Auch die Argumentation der Vo-
rinstanz, wonach er freiwillig aus E._______ nach Syrien zurückgekehrt
sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine Nachteile befürchtet
habe, könne nicht gehört werden. Einerseits sei er infolge des Todes seines
Vaters – und somit nicht freiwillig – nach Syrien heimgekehrt. Andererseits
habe er Syrien alsbald wieder verlassen, als die Grenze unter Kontrolle der
SFA und nicht mehr unter derjenigen der Zentralregierung gestanden habe,
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Seite 9
woraus ersichtlich sei, dass er sich nicht sicher gefühlt habe. Es gehe nicht
an, dass die Vorinstanz aus der vor über zwei Jahren erfolgten einmaligen
legalen Ausreise aus Syrien den voreiligen Schluss ziehe, dies schliesse
eine heutige oder künftige Verfolgung aus. Dabei sei festzuhalten, dass die
Vorinstanz an sich nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zweifle. Seine Ausführungen seien in sich stimmig und
kleinere Missverständnisse hätten berichtigt werden können oder seien auf
Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen sei somit zu bejahen. Die Vorinstanz habe ferner die individuellen Er-
lebnisse des Beschwerdeführers mit der aktuellen Lage in Syrien nicht ge-
nügend in Abgleich gebracht und sich vielmehr auf die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme infolge allgemeiner Kriegsumstände beschränkt.
Der Beschwerdeführer könne deshalb bei deren Aufhebung nur erschwert
eine individuelle Verfolgung geltend machen. Er habe indessen nachge-
wiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimat-
land unmittelbar vor seiner letzten Ausreise wegen seiner Ethnie und we-
gen seiner politischen Anschauungen an Leib und Leben und in seiner Frei-
heit bedroht gewesen sei. Da diese Bedrohungen auch heute noch anhal-
ten würden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Weil er zuletzt überdies
illegal ausgereist sei, sich seit längerer Zeit im Ausland aufhalte und hier
als Mitglied seiner Partei regelmässig an Versammlungen teilnehme, sei
auch vom Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen. Zur-
zeit verzichte er auf ein weiter gehendes politisches Engagement, um seine
im Heimatland zurückgebliebenen Angehörigen, insbesondere seine Mut-
ter, nicht zu gefährden. Schliesslich sei er nicht nur wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, sondern auch wegen dessen Unzulässigkeit
vorläufig aufzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 legte das SEM dar, es
habe die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht explizit beurteilt und be-
halte sich eine solche Prüfung vor. Aufgrund der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten abgeschlossenen Vorfälle müsse jedoch nicht zwingend
von einer zukünftigen Verfolgung ausgegangen werden, beziehungsweise
eine solche sei nicht als wahrscheinlich zu erachten. Gemäss den Aussa-
gen des Beschwerdeführers sei dieser aufgrund von Verhaftungen anderer
Personen kurdischer Ethnie zum zweiten Mal aus seinem Heimatland ge-
flohen. Die Umstände dieser Verhaftungen seien indessen unbekannt ge-
blieben und basierten auf Vermutungen. Zudem habe er nicht nachvollzieh-
bar angegeben, inwiefern deren Inhaftierung im Zusammenhang mit seiner
Person stünden. Demzufolge sei nicht von einer akuten Verfolgungsgefahr
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auszugehen. Vielmehr sei anzunehmen, dass er sein Heimatland aufgrund
der prekären Sicherheitslage verlassen habe.
4.4 In seiner Replik vom 13. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer
geltend, die von der Vorinstanz offenbarte Einstellung zu Asylgesuchen aus
Syrien sei nicht mit dem Grundsatz der blossen Glaubhaftmachung von
Fluchtgründen vereinbar. Aus ihrer Argumentation, es sei nicht zwingend,
dass sich die Ereignisse so abgespielt hätten, wie sie der Beschwerdefüh-
rer geschildert habe, werde der Schluss gezogen, es sei ihnen kein Glaube
zu schenken. Indessen seien nicht genügend Gründe für die Zweifel, ins-
besondere keine Widersprüche, dargelegt worden. Im Übrigen wurde auf
die Beschwerdeschrift verwiesen, an welcher vollumfänglich festgehalten
werde.
4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. August 2015 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Einberufung in den
Militärdienst geltend gemacht, sondern ausgesagt habe, er sei im Zuge der
Einbürgerung explizit freigestellt worden. Die Nichtbeachtung des nach-
träglich dargelegten militärischen Aufgebots der Streitkräfte der PYD ent-
spreche nicht einer Refraktion, wie sie im zur Publikation vorgesehenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015
abgehandelt worden sei. Insbesondere sei sie nicht asylrelevant, weil sie
nicht aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Grund erfolgt sei. Zudem be-
stünden erhebliche Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vor-
bringens. Einerseits habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst im
Februar 2015 dargelegt, während es in der Beschwerdeschrift vom Dezem-
ber 2014 noch nicht erwähnt worden sei, obwohl er sich bereits im Novem-
ber 2014 hätte melden müssen. Zudem habe er im Oktober 2014 darge-
legt, er sei von der YPG nie einberufen worden. Angesichts seiner Aus-
sage, mit der PYD Probleme gehabt zu haben, sei schliesslich nicht davon
auszugehen, dass diese ihn unter diesen Umständen einberufen hätten.
Das dazu eingereichte, leicht fälschbare und käufliche Beweismittel ver-
möge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da es über keinen Beweis-
wert verfüge und damit nicht geeignet sei, das Vorbringen zu belegen. Aus-
serdem seien Zweifel an seiner Aussage, er sei das einzige männliche Fa-
milienmitglied im erwähnten Alter, angebracht, weil er auch dargelegt habe,
der jüngste von sechs Brüdern zu sein, wobei zwei seiner Brüder noch in
Syrien leben würden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bezüg-
lich der angeblichen Einberufung seien somit ebenso wenig erfüllt wie die-
jenigen der Asylrelevanz. An dieser Einschätzung vermöchten die Stellung-
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nahmen des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2015 und vom 13. Feb-
ruar 2015 nichts zu ändern. Im Übrigen werde an den bisherigen Erwägun-
gen vollumfänglich festgehalten. Aufgrund der geltend gemachten De-
monstrationsteilnahmen sei der Beschwerdeführer nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit zukünftigen Repressionsmassnahmen ausgesetzt.
Daran vermöge die geltend gemachte zweitägige Festnahme nichts zu än-
dern, da er die Teilnahme an den Kundgebungen konsequent bestritten
habe und in der Folge freigelassen worden sei. Unter diesen Umständen
sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden angenommen hätten,
er habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, da sie ihn andernfalls
nicht freigelassen hätten. Ausserdem habe er danach weder bis zur ersten
Ausreise noch anlässlich seines nach der Wiedereinreise erfolgten Aufent-
haltes von sieben Monaten im Heimatland Probleme mit den heimatlichen
Behörden bekommen.
4.6 In der zweiten Replik vom 26. August 2015 wurde geltend gemacht,
dass auch nicht staatliche Akteure in asylrelevanter Weise verfolgen könn-
ten. Die PYG agiere auf einem grossen Territorium insbesondere im Her-
kunftsgebiet des Beschwerdeführers und übe damit quasistaatliche Macht
aus. Zudem arbeite sie eng mit dem Regime von Assad zusammen, könne
aber selber und willkürlich entscheiden, wen sie rekrutiere. Den Umstand,
dass der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter sei, habe man
bewusst genutzt, um offiziell nach ihm zu suchen. Würde man seiner hab-
haft, drohten ihm wegen der Probleme mit der Bewegung zusätzliche
Nachteile. Die Vorladung sei zudem nach der letzten Anhörung entstanden,
was die Vorinstanz selber anführe. Der Beschwerdeführer habe bis zur Be-
schwerdeerhebung nichts davon gewusst, was nachvollziehbar sei. Des-
halb habe er die Vorladung erst nachher eingereicht. Es sei willkürlich, das
Vorbringen unter diesen Umständen als nachgeschoben zu qualifizieren.
5.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
D-7294/2014
Seite 12
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss
sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset-
zen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe
kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von
unsachgemässen Motiven leiten lässt.
5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können
im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden
(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess-
recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können
bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach-
verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerde-
entscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Akten-
lage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich somit
nicht nur mit der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechts-
lage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu
befassen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen feh-
D-7294/2014
Seite 13
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht.
6.
6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge
der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schät-
zungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember
2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um
100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beile-
gung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu einge-
hend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1
D-7294/2014
Seite 14
und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [beide zur Publikation
vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
6.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo
(kurdisch), nachfolgend Kamishli, in der syrischen Provinz C._______h
(arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch), nachfolgend Hasaka, wird
zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdi-
schen Partei PYD und der YPG kontrolliert, während sich die Truppen des
staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen ha-
ben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar
stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheit-
lich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöst-
liche Region um die Städte Kamishli und Derik, etwas weniger ausgeprägt
die Regionen um die Stadte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kur-
disch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) –
auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kon-
trollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letz-
ten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll
hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indes-
sen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass
die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass
zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren
können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität ge-
sprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie
vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der
Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG
zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ers-
ten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle
einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden
extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islami-
scher Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL]
beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen.
Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei
nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch
eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Ge-
biete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in
der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, un-
ternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere extre-
mistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-
Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive und
brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem
D-7294/2014
Seite 15
die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben
wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der soge-
nannte "Islamische Staat" im November 2014 – nachdem sie zunächst in
Rivalität zueinander standen – eine strategische Zusammenarbeit verein-
bart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage
in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens
offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere
Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese
Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Urteile des BVGer D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Feb-
ruar 2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen).
6.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.3.2 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2
[zur Publikation vorgesehen]).
7.
7.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger
Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkre-
ten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich re-
levanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn
eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie
die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern dar-
über hinaus von den Ereignissen als Individuum wegen ihrer politischen
oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Her-
kunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12
E. 7; BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
D-7294/2014
Seite 16
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 (zur Publikation vorgesehen) festgestellt, dass die Situa-
tion in Syrien instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts
des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Kon-
flikts sind keine Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der
Lage erkennbar; sie hat sich im Gegenteil in dramatischer Weise weiter
verschlechtert. Ebenso ist nicht abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder
eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen
Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls vollkommen offen, ob und in-
wieweit ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rah-
men einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl.
a.a.O. E. 5.3.2). Gemäss dem vom Bundesverwaltungsgericht zur Publika-
tion vorgesehenen Urteil D-5553/13 vom 18. Februar 2015 haben Perso-
nen, die sich dem staatlichen syrischen Militärdienst entziehen, im Fall ihrer
Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich mit seiner Aus-
reise aus dem Heimatland der Rekrutierung durch die YPG entzogen und
sei damit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, würde er in
sein Heimatland zurückkehren. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
7.3.1 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und gestützt auf die
eingereichte Kopie eines militärischen Aufgebots soll die YPG pro Familie
eine Person für die Rekrutierung gefordert haben. Der Beschwerdeführer
machte in der Beschwerdeschrift geltend, er sei das einzige Mitglied in der
Familie, das zwischen 18 und 30 Jahren alt sei, weshalb sich das an die
Familie gerichtete Aufgebot an ihn richte.
7.3.2 Die drei vorwiegend kurdisch geprägten Gebiete in Nordsyrien (so-
genannte Kantone), welche im November 2013 ihre Autonomie erklärten,
bestehen aus den Kantonen Afrin, Kobane und Jazira und bilden zusam-
men Rojava ("Westkurdistan"), wie die kurdischen Gebiete in Syrien von
den Kurden genannt werden. Im Juli 2014 führten die autonomen Kantone
ein Gesetz ein, welches eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männli-
chen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsieht. Im siebten Artikel dieses
Gesetzes wird ausdrücklich festgehalten, dass diejenigen, welche die
Dienstpflicht verweigerten, mit disziplinarischen Massnahmen bestraft wür-
den (vgl. Dicle News Agency [DIHA], News, Rojava to defend itself with this
law, Seventh Article: Those, who refuse to give the defense service and to
join in defense of country, will be face disciplinary measures, 15.07.2014,
D-7294/2014
Seite 17
gefunden auf: mcon-
tent/view/410688?from=1923065108, abgerufen am 8. Oktober 2015). In
diesem Zusammenhang kam es auch zu Verhaftungen durch die kurdi-
schen Sicherheitskräfte, so beispielsweise im Februar 2015, als junge kur-
dische Männer an Kontrollpunkten in der Stadt Derik (Malikiya) unter dem
Vorwand, den obligatorischen Militärdienst leisten zu müssen, verhaftet
wurden (vgl. ARA News, Compulsory military service raises concerns
among Syrian Kurdish youth, 05. Februar 2015, gefunden auf:
among-syrian-kurdish-youth/, abgerufen am 8. Oktober 2015). Der Be-
schwerdeführer als rund 25-jähriger Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit
ist somit vom erwähnten Gesetz betroffen und wäre bei einer allfälligen
Rückkehr in die Herkunftsgegend seines Heimatland der Gefahr ausge-
setzt, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, sofern er das einzige
männliche Familienmitglied im fraglichen Alter ist. Angesichts der nachfol-
genden Erwägungen kann offen bleiben, ob die erst im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dargelegte Rekrutierung und seine Angabe, er sei das
einzige männliche Familienmitglied im fraglichen Alter, als glaubhaft und
die eingereichte militärische Aufforderung an die Familie als authentisch
betrachtet werden können, weshalb sich Erwägungen dazu erübrigen.
7.3.3 Der Beschwerdeführer wäre nämlich durch eine solche Rekrutierung
keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische
Anschauungen) ausgesetzt oder müsste begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vom erwähnten, im Juli 2014 durch
die autonomen Kantone eingeführten Gesetz sind Bewohner der autono-
men Kantone betroffen, welche zwischen 18 und 30 Jahre alt sind. Dabei
wird der "Defense Service" als soziale und ethische Pflicht umschrieben
und jede Familie sowie jede Vereinigung ist verpflichtet, eine Person mit
der Ausübung dieser Pflicht zu beauftragen (vgl. Dicle News Agency
[DIHA], News, Rojava to defend itself with this law, Second Article: The duty
of defense is a/an social and ethical duty. Each association and family must
charge someone for defense service, gefunden auf:
/en/news/content/view/410688?from=1923065108, abgerufen am
8. Oktober 2015). Diese Pflicht zum "Defense Service" knüpft also lediglich
an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an (da
der Einsatz von Frauen auf Freiwilligkeit beruht), nicht jedoch an eine der
in Art 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Eine solche, oben beschriebene
allgemeine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende
Zwangsrekrutierung durch die YPG ist demnach als nicht asylrelevant zu
D-7294/2014
Seite 18
qualifizieren, zumal kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv
für dieses Vorgehen der PYD erkennbar ist. Den Akten lassen sich ferner
keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerde-
führer seitens der PYD mit Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem
Ausmass zu rechnen hätte, weil er sich einem allfälligen Aufgebot entzo-
gen hat. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die
im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen
disziplinarischen Massnahmen, von welchen die Personen bei Verweige-
rung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrele-
vante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen
(vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3 und D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Insge-
samt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant, wie die Vorinstanz in
ihrer zweiten Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat. An dieser Ein-
schätzung vermag die ins Recht gelegte Kopie einer militärischen Vorla-
dung der PYD nichts zu ändern, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob es
sich bei diesem Beweismittel um ein echtes handelt oder nicht.
7.4 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren ein politisches Engage-
ment im Heimatland vor, das näher zu überprüfen ist.
7.4.1 Gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene La-
geeinschätzung in den vorangehend erwähnten und zur Publikation vorge-
sehenen Urteilen sind bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen
Demonstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheits-
kräften identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr im Sinne des
Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt, weil seit dem Ausbruch
des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grosser Brutalität vorgegangen wird, was zur Folge hat, dass
Personen, welche sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt ha-
ben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betrof-
fen sind. Gemäss diesem Urteil genügt eine einmalige Teilnahme an einer
Demonstration und eine einmalige Festnahme, sofern davon auszugehen
ist, dass die betroffene Person von den syrischen Behörden identifiziert
worden ist und ihre Angaben als glaubhaft gelten. Personen, welche durch
die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes iden-
tifiziert werden, haben deshalb eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt, Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nordsyrien lehnt das Bun-
desverwaltungsgericht damit ab, dass auch dort keine stabile staatliche
D-7294/2014
Seite 19
Macht herrschte, die einen adäquaten Schutz vor Verfolgung gewähren
könnte.
7.4.2 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2014
war das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
noch nicht ergangen, weshalb es vom SEM auch nicht berücksichtigt wer-
den konnte. Indessen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
dieses Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren trotzdem zu beachten
und in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Aus diesem Grund wurde das
SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen.
7.4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich seit Januar 2011
für die Al Parti in G._______ eingesetzt und ab dem 13. Mai 2011 in dieser
Stadt auch regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Am 9. Dezem-
ber 2011 sei er nach einer Demonstration festgenommen und bis am 14.
Dezember 2011 unter dem Vorwurf der Teilnahme an Kundgebungen ge-
gen das Regime festgehalten und geschlagen worden. Da er die Demonst-
rationsteilnahmen nicht zugegeben habe, sei er schliesslich freigelassen
worden, worauf er weiterhin an Kundgebungen teilgenommen habe, ob-
wohl er unter ständiger Beobachtung gestanden habe. Nach seiner Rück-
kehr zur Familie ins Dorf im Januar 2012 habe er die Parteitätigkeit weiter-
geführt, weitere Demonstrationen organisiert, junge Kurden über die Lage
informiert und sich offen gegen die PKK respektive die PYD ausgespro-
chen. Aus diesem Grund hätten ihn Mitglieder der YPG am Wohnort fest-
genommen und zum Sicherheitsdienst des Assad-Regimes in F._______
gebracht, wo er während 11 Tagen festgehalten und misshandelt worden
sei. Dann habe man ihn freigelassen, worauf er die Flucht angetreten habe.
7.4.4 Vorliegend ergibt sich aus den Einleitungssätzen, den Schlussfolge-
rungen und der Feststellung, allfällige Unglaubhaftigkeitsvorbehalte wür-
den vorweggenommen (S. 3 der angefochtenen Verfügung), dass das
SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant betrachtete und gleichzeitig gewisse Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit durchblicken liess, was es in seiner ersten Vernehmlassung vom 15.
Januar 2015 bestätigte, indem es die Prüfung der Glaubhaftigkeit an dieser
Stelle des Beschwerdeverfahrens explizit vorbehielt (vgl. act. 6). Das SEM
kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer trotz seiner Teilnahmen an verschiedenen regimekritischen De-
monstrationen in G._______ und einer einmaligen Festnahme keine Kon-
sequenzen von Seiten der Behörden seines Heimatlandes zu befürchten
habe. Zur Begründung seiner Schlussfolgerung legte es dar, die rasche
D-7294/2014
Seite 20
Freilassung nach rund fünf Tagen lasse darauf schliessen, dass die syri-
schen Behörden nichts gegen ihn in der Hand gehabt hätten. Aus dieser
Argumentation lässt sich der Schluss ziehen, dass das SEM die Teilnah-
men des Beschwerdeführers an Demonstrationen, die in diesem Zusam-
menhang erfolgte erste Festnahme und anschliessende Freilassung nicht
als asylerheblich erachtete, weil es davon ausging, dass ihm deswegen
keine asylrelevanten Nachteile erwachsen würden. Im Anschluss an diese
Argumentation legte das SEM zudem dar, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Beobachtung seiner Person nach der Freilassung ange-
sichts der weiteren Teilnahmen an Demonstrationen und angesichts der
Tatsache, dass bis zur Rückkehr ins Dorf nichts vorgefallen sei, haltlos sei.
Mit dieser Formulierung hingegen prüfte das SEM die Glaubhaftigkeit der
Angaben des Beschwerdeführers und kam indirekt zum Schluss, dass
diese so nicht geglaubt werden könnten, da es andernfalls nicht von "halt-
losen" Vorbringen gesprochen hätte. Was indessen das SEM dem Be-
schwerdeführer konkret nicht glaubte – sei es seine Aussage, die Teil-
nahme an Demonstrationen habe trotz ständiger Beobachtung keine Kon-
sequenzen gehabt oder sei es die Teilnahme an den Demonstrationen an
sich oder sei es die fehlende Identifikation bei den syrischen Behörden –
bleibt offen. Auch die Erwägung des SEM, wonach die Flucht des Be-
schwerdeführers über den offiziellen und gut kontrollierten Grenzübergang
und der unbehelligte Aufenthalt nach seiner Rückkehr aus E._______ wäh-
rend sieben Monaten gegen eine Verfolgung durch die syrischen Behörden
spreche, impliziert, dass das SEM ihm nicht glaubt, er sei ständig beobach-
tet worden, da er unter diesen Umständen einen anderen Fluchtweg ge-
wählt hätte und sich nicht während sieben Monaten unbehelligt im Land
hätte aufhalten können. In versteckter Weise hat das SEM folglich eine –
wenn auch nur rudimentäre und nicht offensichtliche – Glaubhaftigkeitsprü-
fung der Argumente des Beschwerdeführers vorgenommen, um dann zum
Schluss zu gelangen, seine Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen
Behörden sei unbegründet und somit nicht asylrelevant.
7.4.5 Diese Vermischung von Elementen der Glaubhaftigkeitsprüfung mit
denjenigen der Prüfung der Asylrelevanz durch das SEM vermag vorlie-
gend nicht zu überzeugen, da das SEM einerseits Zweifel an den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers durchblicken lässt und damit eigentlich ganz
rudimentär mit der fehlenden Glaubhaftigkeit argumentiert, um anderer-
seits zum Schluss zu gelangen, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien – ohne dass eine Prüfung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen sei –
nicht asylrelevant. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen im
D-7294/2014
Seite 21
Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen und der darauffol-
genden Festnahme unter dem Vorwurf, an Demonstrationen teilgenommen
zu haben, sind mit denjenigen im zur Publikation vorgesehenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 vergleich-
bar. In diesem Urteil kam das Gericht – wie vorangehend bereits erwähnt
– zum Schluss, dass die Teilnahme an einer regimekritischen Demonstra-
tion, welche zur Identifikation der betroffenen Person geführt hat, im Fall
einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile
im Sinne des Gesetzes befürchten lässt. Es stellt sich somit in Berücksich-
tigung dieses Urteils die Frage, wie es mit der Identifikation der Person des
Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden steht. Diese Frage steht
umso mehr im Raum, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
nach der Rückkehr aus G._______ an seinen Herkunftsort weitere politi-
sche Aktivitäten sowie eine zweite Festnahme (durch die YPG) und die
Überstellung an den Sicherheitsdienst des Assad-Regimes in F._______
geltend machte. Zu dieser zweiten Festnahme und zur Überstellung an den
Sicherheitsdienst des Regimes äusserte sich das SEM nicht. Damit wurde
ein wesentlicher Sachverhaltsteil erstinstanzlich nicht geklärt. Insbeson-
dere steht aufgrund der bisherigen Akten nicht fest, ob geglaubt werden
kann, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als Re-
gimegegner identifiziert worden ist. In Anlehnung an die neue Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist diese Frage indessen von Bedeutung und
somit zu klären, um feststellen zu können, ob im vorliegenden Fall ein
Sachverhalt vorliegt, der mit demjenigen im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 vergleichbar ist. Aber auch in
seiner zweiten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an seiner
Einschätzung fest und wiederholte inhaltlich seine in der angefochtenen
Verfügung (vgl. act. 15) dargelegten Erwägungen, ohne sich mit der vom
Bundesverwaltungsgericht im vorangehend erwähnten Urteil vorgenom-
menen Einschätzung mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ausei-
nanderzusetzen, obwohl das SEM unter Hinweis auf das erwähnte Urteil
zur Vernehmlassung eingeladen worden ist. Ebenso wenig äusserte sich
das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung zur Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen.
7.5 Zusammenfassend kann vorliegend der Schlussfolgerung des SEM,
wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Freilassungen keine asyler-
heblichen Nachteile zu befürchten habe, nicht gefolgt werden, weil vom
SEM nicht geprüft wurde, ob es als glaubhaft gelten kann, dass er anläss-
lich der beiden Festnahmen von den Behörden identifiziert wurde. Auch die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers über die von ihm
D-7294/2014
Seite 22
dargelegten regimefeindlichen Tätigkeiten, welche zu den Festnahmen ge-
führt haben sollen, wurde vom SEM nicht geprüft. Wie bereits erwähnt, ha-
ben gemäss dem vorangehend erwähnten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurden, eine Behandlung zu
erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommen kann (vgl. E. 5.7.2). Unter diesen Umständen
ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, der geltend macht, für
die Opposition tätig gewesen zu sein, an Demonstrationen gegen das Re-
gime teilgenommen zu haben und im Zusammenhang mit seinen politi-
schen Aktivitäten zwei Mal festgenommen und in Kontakt mit den syrischen
Behörden (das zweite Mal über die YPG) geraten sei, als Gegner des Re-
gimes zu betrachten ist. Dabei ist es unerlässlich, seine Vorbringen einer
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, um eine allfällige Gefährdung klä-
ren zu können. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne des
Gesetzes zu rechnen hat.
7.6 Insgesamt hat das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der geltend ge-
machten politischen Aktivitäten, den Teilnahmen an Demonstrationen und
den in diesem Zusammenhang dargelegten Festnahmen nicht in genügen-
der Weise gewürdigt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers diesbe-
züglich nicht mit einer genügenden Begründung abgewiesen. Insbeson-
dere hat es wesentliche Teile des geltend gemachten Sachverhalts und die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beurteilt, obwohl dies im vorliegenden
Fall angezeigt gewesen wäre. Zudem ist die im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 enthaltene Einschätzung zu berücksichtigen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Be-
schwerde bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer Rekrutierung
durch die YPG und allfälliger daran anknüpfender Disziplinarmassnahmen
zwar abzuweisen wäre, indessen hinsichtlich der dargelegten politischen
Aktivitäten und der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Festnahmen
wesentliche Gehörsansprüche des Beschwerdeführers verletzt worden
sind.
8.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
D-7294/2014
Seite 23
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend –
unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbe-
sondere auch deshalb nicht in Betracht, weil die Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen vorab durch die Vorinstanz vorzunehmen und der
Sachverhalt vollständig festzustellen und zu würdigen ist.
9.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist
gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten und rechtserheblichen
Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu
fällen. Dabei ist nicht mehr über die geltend gemachte Rekrutierung und
deren allfällige Konsequenzen zu befinden, da die Beschwerde diesbezüg-
lich abzuweisen ist. Im Übrigen kann mangels Relevanz davon abgesehen
werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher
einzugehen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen – näm-
lich hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs – auszugehen.
10.2 Somit sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG),
nachdem aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist.
10.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kos-
tennote vom 26. August 2015 Parteikosten von insgesamt Fr. 3'772.10 aus,
wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 300.– und insgesamt 13 Stun-
den ausging, somit ein Honorar von Fr. 3'275.– sowie Auslagen in der Höhe
von Fr. 78.80, Diverses in der Höhe von Fr. 150.– (Übersetzung) und einen
Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 268.30 geltend machte. Dieser Betrag dürfte
indessen angesichts der geringen Komplexität des Falles zu hoch ausge-
fallen sein, weshalb ein Aufwand von 8 Stunden angemessen erscheint
und zu entschädigen ist. Da bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
D-7294/2014
Seite 24
und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und
nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), ist
das ausgewiesene Honorar entsprechend zu kürzen. So sind dem Rechts-
vertreter für das Obsiegen 8 Stunden à Fr. 220.– (ergibt Fr. 1'760.–) zuzüg-
lich Auslagen in der Höhe von gerundet Fr. 80.– und ein Mehrwertsteuer-
betrag von 8 % auf Fr. 1'760.–, nämlich gerundet Fr. 140.- zu vergüten, was
einem Gesamtbetrag von Fr. 1'980.– entspricht. Die Kosten der Überset-
zung sind nicht zu vergüten, zumal der Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 20. Januar 2015 zu einer Übersetzung auf eigene Kosten
aufgefordert worden ist. Dem Rechtsvertreter ist vom SEM folglich eine
Entschädigung für die amtliche Vertretung in der Höhe von gesamthaft
Fr. 1'980.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7294/2014
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. November 2014 wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird vom SEM eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'980.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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