B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7294/2015
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei,
alias B._______, geboren am (...), C._______,
D._______, geboren am (...), Türkei,
alias E._______, geboren am (...), C._______,
und deren Kind
F._______, geboren am (...), Türkei,
alias G._______, geboren am (...), C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N_______.
D-7294/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihren
angeblichen Heimatstaat C._______ am 3. Juli 2015 und gelangten am
20. Juli 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ unter den Personalien B._______,
geboren am (...), C._______, E._______, geboren am (...), C._______ und
G._______, geboren am (...), C._______, um Asyl nachsuchten. Am
23. Juli 2015 wurden dort die Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien von C._______
(I._______) auf dem Landweg über ihnen unbekannte Länder bis ans Meer
gereist, von wo sie mit einem Boot bis zu einem ihnen unbekannten Land
gebracht worden und schliesslich in einem Lastwagen bis in die Schweiz
gelangt seien.
Am 23. Juli 2015 wurde ihnen zum Umstand, dass sie gemäss einem Ab-
gleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) unter den Per-
sonalien A._______, geboren am (...), Türkei, D._______, geboren am (...),
Türkei, und F._______, geboren am (...), Türkei, in Italien ein vom (...) bis
(...) gültiges Visum erhalten hätten, sowie zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Itali-
ens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.
L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) und zur Überstellung
nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Dabei bestätigten die Be-
schwerdeführenden auf Vorhalt ihre türkische Staatsangehörigkeit sowie
die dazu gehörenden respektive oben erwähnten Personalien und führten
aus, sie seien von ihrem Herkunftsort J._______ mit einem Auto nach
K._______ gefahren und von dort am 15. Juli 2015 mit dem Flugzeug nach
Italien (L._______) weitergereist. Nach fünf Tagen seien sie mit dem Zug
in die Schweiz gelangt. Die vorgelegten (...) Identitätspapiere hätten sie
über einen Schlepper in der Türkei erhalten. Sodann würden keine Gründe
gegen die Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Behandlung ih-
res Asylgesuchs oder gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen.
D-7294/2015
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Mit Entscheid des SEM vom 27. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführen-
den für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton M._______
zugewiesen.
A.b. Am 19. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO.
A.c. Am 27. Oktober 2015 stimmten die italienischen Behörden dem Über-
nahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 6. November 2016 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung
an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführen-
den die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und ei-
ner allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Vollzug der
Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und als möglich zu erachten. Der
Abgleich mit dem CS-VIS habe ergeben, dass Italien den Beschwerdefüh-
renden ein vom (...) bis (...) gültiges Visum ausgestellt habe. Die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (DAA; SR 0.142.392.68) bei Italien, die Asyl- und Wegweisungs-
verfahren der Beschwerdeführenden durchzuführen. Im Rahmen des am
23. Juli 2015 gewährten rechtlichen Gehörs hätten sie keine Einwände ge-
gen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und die damit verbundene Überstellung nach Italien gel-
tend gemacht. Sodann würden in Würdigung der Aktenlage keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen wür-
den. Es sei demnach auf die Asylgesuche nicht einzutreten, weshalb die
Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien. In
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seinem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel ge-
gen Schweiz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach
Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – ohne vorhergehende Zusi-
cherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet.
Diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 aufgenommen und ent-
sprechend erläutert. Italien habe in einem Kreisschreiben vom 2. Februar
2015 den Mitgliedstaaten eine diesbezügliche Zusicherung zugestellt und
ihnen am 8. Juni 2015 eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. Die genannten Projekte
würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung
der Asylsuchenden vorsehen. Je nach Auslastung der einzelnen Projekte
würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt.
Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem die Familie untergebracht
werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe in seinem Über-
nahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien habe in
seiner expliziten Zustimmung die Überstellung nach N._______ vorgese-
hen. In seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Be-
hörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte
bereits an sich eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Un-
terbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht
habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die
konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr
nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten und justiziab-
len Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführen-
den in Italien würden dem SEM keine Hinweise vorliegen, dass Italien –
trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende – nicht in der Lage sein werde, sie gemeinsam und in einer dem
Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weiter sei zu
bemerken, dass Italien Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass
sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und
den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor
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Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Sodann wür-
den weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Ausserdem sei der Vollzug
ihrer Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 12. No-
vember 2015 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Nichtein-
tretensentscheid aufzuheben, es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der
Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. In for-
meller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizuordnen.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, aus dem Asylent-
scheid sei nicht ersichtlich, dass Italien dem SEM für sie und ihre kleine
Tochter eine konkrete, individuelle Unterkunft zugesichert habe. Der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid widerspreche der geltenden Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR (Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014). So habe das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Entscheid E-6629/2014 vom 12. März 2015 (entspricht BVGE
2015/4, Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) entschieden, dass die Ga-
rantien einer kindergerechten Unterbringung bereits bei Fällung des Dub-
lin-Entscheids vorzuliegen hätten, zumal es sich hierbei nicht um eine
Überstellungsmodalität, sondern um eine materielle völkerrechtliche Zuläs-
sigkeitsvoraussetzung der Überstellung handle. Eine solche individuelle
Garantie liege nicht vor. Weiter sei die Beschwerdeführerin kürzlich operiert
worden und deren Gesundheitszustand sei mitzuberücksichtigen. Zudem
werde um die Feststellung ersucht, dass der angefochtene Entscheid bei
Erlass fehlerhaft gewesen und daher schon aus diesem Grund an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-7294/2015
Seite 6
E.
Am 17. November 2015 setzte das Gericht den Vollzug einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Der Mitgliedstaat, der ein Visum erteilt hat, ist für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig, sofern das Visum seit weniger
als sechs Monaten abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet , einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. a Dublin-III-VO).
2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
3.1 Vorliegend ersuchte die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem
CS-VIS – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die ita-
lienischen Behörden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um
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Seite 8
Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden stimm-
ten dem Übernahmeersuchen – wenn auch kurz nach Ablauf der vorgese-
henen Frist – explizit zu, wodurch sie ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl.
Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO),
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdefüh-
renden denn auch nicht bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit ge-
geben.
3.3 Die Beschwerdeführenden rügen auf Beschwerdeebene im Wesentli-
chen, es liege keine genügende individuelle Zusicherung der italienischen
Behörden für das Vorhandensein einer konkreten Unterkunft für sie und
ihre kleine Tochter vor. Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE
2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen Schweiz
vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) ein und führte da-
rin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vo-
rinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter
Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit
welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes ent-
sprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung
stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd.
E. 4.3). Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 27. Oktober
2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namens-
nennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) be-
trachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE
2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle
Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid
Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen
Behörden dar.
Zwar äussert sich dieses Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung,
sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung nach N._______ zu ge-
schehen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen,
dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die er-
wähnte individuelle Zusicherung muss jedoch im Zusammenhang mit den
vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien (Rundschrei-
ben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015) gesehen werden, wonach
sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach
Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer
familiengerechten Unterbringung – unter Hinweis auf eine Liste von
SPRAR-Projekten – aufgenommen würden. Daraus wird deutlich, dass es
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Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu
schaffen. In seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2 (zur Publilkation vorgesehen) hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen ent-
sprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufneh-
men würden, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be
accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June
2015."), wodurch der bisherige implizite Hinweis nunmehr explizit in die je-
weilige individuelle Garantie aufgenommen worden sei. Zudem wurde an-
geführt, dass die Zusicherung der italienischen Behörden darin bestehe,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirtschaftetes
System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei
der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden
Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine überhöhten Anfor-
derungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft
genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach zusammenfassend festzuhal-
ten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Na-
mens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusam-
men mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer fami-
liengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinrei-
chend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anfor-
derungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
3.4 Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass sich diese gemäss den einge-
reichten ärztlichen Unterlagen vom operativen Eingriff im (...) mittlerweile
erholt haben dürfte und allfällige weitere Verlaufskontrollen angesichts der
in Italien bestehenden medizinischen Strukturen problemlos auch dort
durchgeführt werden könnten. Die Voraussetzungen eines Selbsteintritts
gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sind somit zu verneinen.
4.
4.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
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lung durch die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. Da die Beschwerdefüh-
renden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aus-
sichtslos erschienen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Ver-
fahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt.
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die be-
schwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgelt-
liche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur
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Seite 11
in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsäch-
licher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
6.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7294/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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