B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7295/2013/was
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Armenien,
beide vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).
D-7295/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Hei-
matland am 25. April 2013 legal und gelangten per Flugzeug nach
C._______, von wo aus sie im Zug nach D._______ (E._______) weiter-
reisten und dort während einiger Tage bei Verwandten der Ehefrau blie-
ben. Anschliessend setzten sie ihre Reise in die Schweiz in Reisebussen
und über eine Fähre zwischen (…) und F._______ fort. In einer ihnen un-
bekannten Stadt in der Schweiz stiegen sie in ein Taxi um, welches sie
am 6. Mai 2013 in die Nähe des Empfangs- und Verfahrenszentrums ge-
bracht hat. Gleichentags stellten sie die Asylgesuche. Am 15. Mai und am
4. Juni 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ befragt. Am 23. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer einer
Operation in der Schweiz unterzogen. Am 16. und 27. September 2013
wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu den Asylgründen ange-
hört.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei armenischer Staatsangehöriger
armenischer Ethnie und stamme aus H._______ in der Provinz
I._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Seine
beiden Kinder seien in J._______ wohnhaft. Er sei Geophysiker und habe
zuletzt zwischen 2005 und 2007 als geophysischer Fachbegutachter in
der Mine von K._______ gearbeitet. Zusammen mit zwei Kollegen habe
er die Mine begutachtet und mit Messgeräten die Quantität und Qualität
des Kupfererzes feststellen müssen. Die L._______ habe verlangt, dass
er in seinem Bericht eine wesentlich kleinere Quantität des Kupfererzes
angebe als seine Schätzung gewesen wäre. Der offizielle Bericht sei ma-
nipuliert worden, damit das Umweltschutzministerium den Kupferabbau
nicht habe verhindern können. Der Beschwerdeführer und seine Arbeits-
kollegen hätten sich schriftlich zu Stillschweigen über die inoffiziellen Zah-
len verpflichtet. Aus Kostengründen sei vorgesehen worden, das Kupfer
im Tagbau auszubauen. Die dazu notwendigen Waldrodungen seien dem
Ministerium gegenüber ebenfalls geringer als geschätzt angegeben wor-
den. Falsche Zahlen seien auch über die Tiefe der Mine veröffentlicht
worden. Die inoffiziellen Zahlen würden nur der Beschwerdeführer und
seine beiden Arbeitskollegen kennen. Nach seiner Meinung komme es in
der Provinz M._______ zu einer Naturkatastrophe, sollte das Kupfererz
abgebaut werden. Über die inoffiziellen Zahlen habe der Beschwerdefüh-
rer auch mit seiner Ehefrau gesprochen. Diese sei ein Mitglied der Grü-
nen Union und überzeugte Umweltaktivistin, weshalb sie die Informatio-
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nen an die Aktivisten weitergeleitet habe. Nachdem die Naturschutzakti-
visten ein grosses Aufheben um die falschen Zahlen gemacht hätten, ha-
be die L._______ den Beschwerdeführer und seine beiden Arbeitskolle-
gen beschuldigt, vertrauliche Informationen weitergeleitet zu haben, wes-
halb er in der Folge im Jahr 2007 oder 2008 verprügelt und mit dem Tod
bedroht worden sei. Er sei im Auto angehalten und halb tot geschlagen
worden, habe diesen Vorfall indessen der Polizei nicht gemeldet. An-
schliessend hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ständig
Drohtelefonate, letztmals im Februar beziehungsweise am 15. April 2013,
erhalten und seien schliesslich im letzten Winter auch am Wohnort selber
bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei für die L._______ eine Ge-
fahr, weil er über Informationen verfüge, welche bisher noch nicht publik
gemacht worden seien. Seit er verprügelt worden sei, habe er zwei Hirn-
schläge erlitten. Einer seiner Arbeitskollegen habe mit seiner Familie das
Land verlassen und der andere sei auf mysteriöse Art und Weise verstor-
ben.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, armenische Staatsangehörige
aus N._______ in der Provinz O._______ zu stammen. Sie habe ihr Hei-
matland wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Sie habe im
Herbst 2007 alles, was sie von ihrem Ehemann über den Ausbau der Mi-
ne erfahren habe, an den Leiter der Grünen Union weitergegeben und
daraufhin mit anderen Aktivisten mehrere Protestdemonstrationen veran-
staltet. Im Anschluss an diese Protestaktionen sei es vorgekommen, dass
sie mit anderen Aktivisten für ein paar Stunden in einem Gefängnis fest-
gehalten worden sei. Im Januar 2008 sei ihr Ehemann entführt, verprügelt
und dabei schwer verletzt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Polizei verständigt habe, seien sie und ihr Ehemann befragt worden. Spä-
ter habe man die Ermittlungen mangels Beweisen eingestellt. Die Täter
seien nicht ermittelt worden. Ihr Ehemann habe sie gebeten, sich nicht
mehr im Zusammenhang mit der Mine zu engagieren, was sie bis im Ja-
nuar 2012 befolgt habe. Der Ehemann habe indessen verschwiegen,
dass er weiterhin Drohanrufe bekommen habe. Am 15. Januar 2012 habe
die Beschwerdeführerin ihre Aktivitäten für den Naturschutz fortgesetzt
und zusammen mit andern Personen eine grosse Demonstration bei der
Kupfermine K._______ mit mindestens 200 Teilnehmern organisiert. Die
Demonstration sei brutal niedergeschlagen worden. Im Anschluss daran
habe ihr der Ehemann mitgeteilt, sie könnten nicht mehr weiter in Arme-
nien leben, weil man sie telefonisch mit dem Tod bedroht habe. Anfangs
2013 seien zudem Leute an ihrem Wohnort vorbeigekommen und hätten
sie bedroht. Am 15. April 2013 hätten sie den letzten Drohanruf erhalten
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und zehn Tage später seien sie ausgereist. In den Jahren 2008 und 2009
habe der Ehemann einen Hirnschlag erlitten.
Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer armenischen Reisepäs-
se, eines Ehescheins, eines Militärausweises, eines Führerscheins, eines
Arbeitszeugnisses, eines Dipoloms, der Mitgliedschaft bei der Grünen
Union und verschiedene medizinische Berichte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2013 – eröffnet am 28. November 2013
– wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab, wies die Beschwerdeführenden aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Be-
gründung legte das BFM dar, dass die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Umweltzerstörung in der Kupfermine von K._______
im Internet diskutiert werde und somit öffentlich geworden sei. Dabei sei-
en auch die vom Beschwerdeführer als geheim angegebenen Informatio-
nen publiziert worden. Unter diesen Umständen sei es äusserst zweifel-
haft, dass die Beschwerdeführenden als Folge der Kenntnisse über die
Mine und wegen der Tätigkeit als Umweltaktivistin massiven Bedrohun-
gen ausgesetzt gewesen seien, zumal bereits ein öffentlicher Protest ent-
brannt und die Öffentlichkeit über die Ausdehnung der Mine und die
Tragweite der Umweltzerstörung informiert sei. Die Beschwerdeführen-
den hätten nicht glaubhaft darstellen können, dass sie eine exponierte
Funktion im Kampf um die Schliessung der Mine einnehmen würden, und
es sei daher zu bezweifeln, dass sie die Aufmerksamkeit der L._______
in dem von ihnen dargelegten Mass erregt hätten. Des Weiteren habe
sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen. So habe er bei-
spielsweise gemäss der einen Version angegeben, seine Ehefrau habe
die vertraulichen Informationen an die Grüne Union weitergegeben, wäh-
rend er gemäss einer weiteren Version selber mit den Umweltaktivisten
sympathisiert und Informationen preisgegeben haben wolle. Unterschied-
lich habe er auch die Mengen des Kupfererzes, das aus der Mine hätte
geschöpft werden können, und die Grösse des zu rodenden Waldes an-
gegeben. Auch die geltend gemachten Bedrohungen sowie deren Urhe-
ber seien nicht übereinstimmend geschildert worden. Ferner seien die
Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich weitergeleite-
ten Informationen ungenau und ausweichend ausgefallen. Überdies sei
es nicht logisch, dass er seiner Ehefrau gegenüber jahrelange Drohungen
habe geheim halten können. Während die Beschwerdeführerin selber und
der Beschwerdeführer in seiner ersten Version dargelegt hätten, die Be-
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schwerdeführerin habe an Protesten teilgenommen, soll ihr dies gemäss
einer weiteren Version des Beschwerdeführers nur zum Vorwurf gemacht
worden sein. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte es dar, dass im Heimat-
land der Beschwerdeführenden die medizinische Versorgung des Be-
schwerdeführers gewährleistet sei.
C.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 24. Dezember 2013 (Datum Poststempel: 27. Dezember) Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und das Absehen
von einem Wegweisungsvollzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung machten sie geltend, die vorinstanzliche Verfügung sei
nicht haltbar, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland der
Beschwerdeführenden verkenne. Insbesondere sei der Vollzug der Weg-
weisung aus medizinischen Gründen nicht möglich und nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer habe in diesem Sommer einen Hirnschlag bezie-
hungsweise einen Schlaganfall erlitten. Er habe hospitalisiert und operiert
werden müssen und befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung.
Er leide an einer cerebovaskulären Verschlusskrankheit, an chronischer
Niereninsuffizienz, an arterieller Hypertonie und an chronischen Kopf-
schmerzen. Er werde medikamentös therapiert. Indessen stünden auch
weitere Operationen in Aussicht. Die Anhörung vom 16. September 2013
habe als Folge der erheblichen gesundheitlichen Probleme abgebrochen
werden müssen. Den Bedenken der anwesenden Hilfswerksvertretung in
Bezug auf den Vollzug der Wegweisung des stark angeschlagenen Be-
schwerdeführers sei zu folgen. Der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers erlaube keine Wegweisung. Der Beschwerdeführer sei im Hei-
matland Mitglied der grünen Bewegung, einer politisch aktiven Aktions-
gruppe im Dienst der Umwelt, gewesen. Als Geophysiker sei er in die
Auseinandersetzung um dem Abbau und die Ausbeutung einer Kupfermi-
ne geraten. Dabei habe er Fälschungen publik gemacht und sei deswe-
gen an Leib und Leben verfolgt worden. Er sei verbal bedroht, verprügelt
und auf den Kopf geschlagen worden. In diese Zeit würden auch die ers-
ten Symptome des Hirnschlages fallen. Entgegen der Argumentation in
der angefochtenen Verfügung sei es sehr wohl glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer – obwohl er keine exponierte Funktion innegehabt habe –
von den Umweltzerstörern bedroht und verfolgt worden sei. Nicht zuletzt
sei sein stark angeschlagener Gesundheitszustand Beweis dafür. Die Be-
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schwerdeführenden hätten beigetragen, den Raubbau öffentlich und
weltweit bekannt zu machen. Die vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten
seien eine Art Wortklauberei. Die angeblichen Widersprüche seien an-
lässlich der Anhörung behandelt und ausgeräumt worden. Damit seien sie
nicht mehr vorwerfbar. Der Vorwurf, es widerspreche der Logik, dass der
Beschwerdeführer die Drohungen jahrelang geheim gehalten habe, sei
aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, ihr
Ehemann sei verprügelt worden, es seien ihm Zähne ausgeschlagen
worden, man habe ihn bewusstlos geschlagen und er habe ihr geraten,
sich von den Leuten fernzuhalten, weil sie gefährlich seien. Aus dem ak-
tenwidrigen Vorhalt könne nicht der Schluss gezogen werden, die Dro-
hungen hätten nie stattgefunden. Im Übrigen seien die Schilderungen der
Beschwerdeführerin über die Verfolgung, die Drohungen und die tätlichen
Vorfälle glaubhaft ausgefallen. An diesen Angaben könne entgegen der
Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht gezweifelt werden.
Ferner sei es die Protokollstelle, gemäss welcher der Beschwerdeführer
ausgesagt habe, der Ehefrau sei nur vorgeworfen worden, sie habe mit
anderen Umweltaktivisten an Demonstrationen vor Ort teilgenommen,
nicht ersichtlich, weil die zitierte Aktenstelle "A32, Seite 13" nicht vorhan-
den und in act. 31/20 Seite 13 nichts darüber zu finden sei. Da die Folgen
der glaubhaft geschilderten Vorfälle sehr wohl asylrelevant seien und der
Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leide, sei die Wegwei-
sung nicht möglich und nicht zumutbar.
Der Beschwerde lagen die Kopie der angefochtenen Verfügung, einer
Vollmacht, Kopien mehrerer ärztlicher Berichte und zweier fremdsprachi-
ger Dokumente bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2013 wurde der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar
2014 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben, und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss erhoben.
Das Gesuch um Beiordung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Den Beschwerdeführen-
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den wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist die beigelegten Beweismittel
im Original und in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzurei-
chen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt
auf die Aktenlage entschieden. Der Beschwerdeführer wurde zudem auf-
gefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht und eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. Das
Dossier wurde dem BFM zur Vernehmlassung gegeben.
F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden
Übersetzungen und die Originale der fremdsprachigen Beweismittel so-
wie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine Fürsor-
gebestätigung, den Beschwerdeführer betreffend, nach. Es wurde vorge-
bracht, man gehe davon aus, dass das Gericht die erforderlichen Anga-
ben bei den Ärzten selber einholen werde. Andernfalls werde um Mittei-
lung ersucht.
G.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ersuchte das BFM um Erstreckung
der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung mit der Begründung, es
seien weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Einräumung einer Notfrist von drei Tagen erneut aufgefordert,
den bereits verlangten Arztbericht zu den Akten zu geben, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage
entschieden.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 legte das BFM dar, die
Beschwerde enthalte – abgesehen von der zu Recht erfolgten Bemänge-
lung einer falsch zitierten Aktenstelle – keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen
könnten. Gestützt auf das aktuelle medizinische Gutachten vom 27. Ja-
nuar 2014 benötige der Beschwerdeführer mehrere Medikamente, welche
auch in Armenien in besagter oder einer gleich wirkenden Alternativen er-
hältlich seien. Zwei der Medikamente könnten kostenlos oder zu reduzier-
ten Preisen erworben werden, die andern seien gegen Bezahlung in Apo-
theken erhältlich. Überdies würden in Armenien die üblichen kardiologi-
schen Eingriffe – ausser der Herztransplatation – durchgeführt, und die
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festgestellte Niereninsuffizienz Grad II sei ebenfalls behandelbar. Eine
Dialysebhandlung könne in verschiedenen Krankenhäusern in P._______
durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, medi-
zinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Folglich spreche nichts gegen die
Wegweisung, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2104 wurde die vorinstanzliche
Vernehmlassung den Beschwerdeführenden unter Gewährung eines
Replikrechts zur Einsicht gegeben.
K.
Mit Eingabe vom 11. März 2014 wurde um Fristerstreckung für die Einrei-
chung der Replik ersucht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wurde eine Fristerstreckung
von 10 Tagen bis am 21. März 2014 gewährt.
M.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 wurde geltend gemacht, das von der Vor-
instanz erwähnte Gutachten vom 27. Januar 2014 sei den Beschwerde-
führenden nicht bekannt. Sie seien zudem nicht in der Lage, im Her-
kunftsland Medikamente, Operationen oder andere medizinische Behand-
lungen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei sehr krank und leide of-
fenbar auch an beginnender Parkinson und Demenz. Die Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vermöge am Antrag auf Gutheissung der Beschwer-
de nichts zu ändern.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 wurde den Beschwerdefüh-
renden eine Kopie des an das BFM gerichteten Arztberichtes vom 27. Ja-
nuar 2014 zur Einsicht und eine Frist von sieben Tagen zur Einreichung
einer Stellungnahme gegeben.
O.
Mit Eingabe vom 29. April 2014 erklärte der Beschwerdeführer, der Arzt-
bericht vom 27. Januar 2014 sei nicht mehr aktuell. Da sich die gesund-
heitliche Situation dem Vernehmen nach seither verschlechtert habe, sei
ein aktueller Arztbericht einzuholen. Zudem sei bekanntermassen die Ge-
sundheitsversorgung im Herkunftsland ungenügend oder gar nicht vor-
handen, weshalb ein allfälliger Wegweisungsvollzug für den Beschwerde-
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führer lebensgefährlich würde. Es sei auch nicht klar, was mit "landesübli-
chen Präparaten" zu verstehen sei, und ein Arzt oder eine Ärztin im Her-
kunftsland sei nicht bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
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gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung
insgesamt zu bestätigen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
ist deshalb vorab darauf zu verweisen. Insbesondere ergeben sich aus
dem Sachvortrag der Beschwerdeführenden zahlreiche Ungereimtheiten,
gestützt auf welche ihre Angaben nicht geglaubt werden können.
5.2 In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist festzuhalten,
dass die im Zusammenhang mit der Mine in K._______ entstandenen
Unstimmigkeiten schon seit mehreren Jahren öffentlich ausgetragen wer-
den. So lässt sich beispielsweise im Internetportal Invironment News Ser-
vice dem Artikel "Copper Mine Menaces Armenia's K._______ Forest"
vom 11. Juli 2007 entnehmen, dass dem Minenbetrieb 1'500 Hektaren
Land geopfert werden sollen. Einige Strassen seien bereits in Betrieb und
mit dem Fällen von Bäumen sei auch schon begonnen worden (vgl.
, aufgesucht
am 10. April 2014). In der Zeitung P vom 29. November 2007
D-7295/2013
Seite 11
wurde unter dem Titel "357 Thousand HA Forest to be cut during
K._______ Mining" publiziert, dass 357 000 Hektaren Wald der Mine ge-
opfert würden, um jährlich 100 Millionen $ Gewinn zu erwirtschaften (vgl.
http://www.
p/en/economy/2007/11/29/K._______/, aufgesucht am
10. April 2014). Im Internet sind zahlreiche weitere Berichte über die Mine
von K._______ zu finden, wobei insbesondere viele Fragen im Zusam-
menhang mit der Waldrodung, der Menge des zu gewinnenden Erzes,
dem Artenschutz und den betroffenen Grundeigentümern zur Sprache
kommen, und im Zusammenhang mit der Frage des Umweltschutzes
auch die Grösse der voraussichtlich zu rodenden Waldfläche diskutiert
beziehungsweise kritisiert wird. Aus den im Internet publizierten Berichten
wird deutlich, dass die Öffentlichkeit über das Ausmass des Gebietes,
welches dem Abbau des Erzes geopfert werden soll, schon seit dem Jahr
2007 im Bild ist. Es kann somit – wie das BFM zu Recht feststellte – nicht
die Rede davon sein, dass – abgesehen von den Verantwortlichen bei der
L._______ – nur der Beschwerdeführer und seine zwei Arbeitskollegen
Kenntnis über das wirkliche Ausmass der Waldrodungen, die Menge der
zu erwartenden Erze und die drohende Umweltzerstörung hatten und ge-
zwungen wurden, mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, die wahren Aus-
masse der Ausbeutung der Mine geheimzuhalten. Gegen diese Darstel-
lung sprechen die bereits im Jahr 2007 veröffentlichten und damit für die
Öffentlichkeit zugänglichen Mengen- und Grössenangaben, welche teil-
weise die vom Beschwerdeführer angegebenen noch übersteigen. Es
hätte keinen Sinn ergeben, den Beschwerdeführer und seine beiden Ar-
beitskollegen zu Stillschweigen über Fakten zu zwingen, welche bereits in
der Öffentlichkeit bekannt waren. Folglich waren die vom Beschwerdefüh-
rer als "geheim" bezeichneten Mengen- und Grössenangaben im Zeit-
punkt seiner Ausreise schon seit mehreren Jahren der Allgemeinheit be-
kannt und damit nicht geheim.
5.3 Unter diesen Umständen kann grundsätzlich nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Jahren vor der Aus-
reise aus dem Heimatland Verfolgungsmassnahmen und Drohungen
ausgesetzt gewesen sein sollen, weil der Beschwerdeführer als Geheim-
nisträger für die L._______ eine Gefahr geworden sei (vgl. Akte A31/20 S.
8), da er – entgegen der Vereinbarung mit der L._______ – interne
Kenntnisse weitergeleitet habe und damit gegen die Stillschweigeverein-
barung verstossen habe (vgl. Akte A31/20 S. 7). Nachdem die tatsächli-
chen Zahlen bereits seit Jahren der Öffentlichkeit bekannt waren und Ge-
genstand zahlreicher Diskussionen im Internet wurden, ergibt es keinen
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Seite 12
Sinn und würde jeder Logik entbehren, den Beschwerdeführer nachträg-
lich zu bedrohen und ihm Schaden zuzufügen unter dem Vorwurf, er habe
geheime Kenntnisse der Öffentlichkeit preisgegeben und damit der
L._______ geschadet. Insbesondere die Drohungen würden ins Leere
schiessen, weil der Beschwerdeführer an der Tatsache der öffentlich aus-
getragenen Diskussion um die K._______-Mine selbst im Fall von Still-
schweigen nichts hätte ändern können. Damit wäre der Zweck der Be-
drohungen – nämlich Stillschweigen zu erreichen – völlig obsolet. Folglich
ist schon aus diesen Überlegungen nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer – wie er darlegte – während mehrerer Jahre und
letztmals kurz vor der Ausreise aus den von ihm dargelegten Gründen
bedroht worden sei. Vielmehr entbehren die von ihm vorgebrachten Dro-
hungen und anderen Nachteile bereits aus diesem Grund jeder Grundla-
ge. Seine Einwände, es gebe Informationen, welche die Grünen nicht ge-
habt hätten, aber er habe sie, und er habe entgegen der Vereinbarung die
Informationen weitergeleitet, weshalb er immer noch bedroht werde (vgl.
Akte A31/20 S. 13 f.), vermögen unter diesen Umständen nicht zu über-
zeugen. Zudem legte er nicht konkret und im Detail nachvollziehbar dar,
welche Informationen dies sein könnten und aus welchem Grund er – an-
gesichts der breiten öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit der
K._______-Mine – nach wie vor als Zielscheibe von Bedrohungen und
Nachstellungen aufgrund der ihm auferlegten Stillhaltepflicht zu sehen
sei.
5.4 Darüber hinaus hat das BFM zu Recht auf die zahlreichen Unge-
reimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hingewiesen.
Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen.
5.4.1 Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter-
schiedliche Angaben über das Ausmass der bevorstehenden Waldrodun-
gen und die beabsichtigte Ausbeute der K._______-Mine beziehungswei-
se diejenigen Zahlen, welche die L._______ veröffentlichen oder dem Mi-
nisterium bekannt geben wollte, zu Protokoll gab. Diesbezüglich brachte
er zuerst vor, nach seiner Schätzung hätten 1'000 Hektaren Wald gerodet
werden müssen, obwohl die L._______ in den offiziellen Dokumenten nur
150 Hektaren angegeben habe (vgl. Akte A5/15 S. 9); später legte er je-
doch dar, die L._______ habe in ihrem Bericht an das Ministerium nur die
Rodung von 200 Hektaren Wald angegeben, obwohl in Wirklichkeit hätten
1'000 Hektaren gerodet werden sollen (vgl. Akte A31/20 S. 5). Auch hin-
sichtlich der Ausbeutung der K._______-Mine gab er unterschiedliche
D-7295/2013
Seite 13
Mengenangaben zu Protokoll: Während zuerst die Rede davon war, dass
die Mine 15 Millionen Tonnen Kupfererz enthalte, obwohl die L._______
in ihrem offiziellen Bericht nur von 4 Millionen Tonnen Kupfererz gespro-
chen habe (vgl. Akte A5/15 S. 8), brachte er später vor, es sei ein Vor-
kommen von 150 Millionen Tonnen Kupfererz festgestellt worden, wobei
die L._______ in ihrem Bericht an das Ministerium die Ausbeute auf 15
Millionen Tonnen Kupfererz reduziert habe (vgl. Akite A5/15 S. 9). Ge-
mäss einer weiteren Version soll die L._______ in ihrem Bericht einen
jährlichen Abbau von 500 Tonnen festgestellt haben, während es in Wirk-
lichkeit vier Millionen Tonnen gewesen seien (vgl. Akte A5/15 S. 10). Hät-
te der Beschwerdeführer als Geophysiker mit zwei weiteren Kollegen –
wie von ihm vorgetragen – das Erzvorkommen und die dazu nötigen
Waldrodungen dieser Mine tatsächlich selber einschätzen müssen, müss-
te er in der Lage sein, die entsprechenden Zahlen widerspruchsfrei vorzu-
tragen. Folglich überzeugen die von ihm zu Protokoll gegebenen unter-
schiedlichen Mengenangaben nicht. Angesichts der von ihm dargestellten
Arbeit für die L._______ müsste er auch im Bild über diejenigen Mengen-
angaben sein, welche die L._______ veröffentlichen beziehungsweise
dem Ministerium weiterleiten wollte, zumal er gemäss seinen Angaben
diesbezüglich zum Schweigen verpflichtet worden und nicht einverstan-
den damit gewesen sei, dass die Mengenangaben von den von ihm ge-
schätzten wesentlich abweichen würden, was die genaue Kenntnis der
Zahlen, welche die L._______ publizieren wollte, voraussetzt. Jedoch
machte er auch dazu nicht übereinstimmende Angaben, was seine Vor-
bringen zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt. Die voneinander mehr-
mals abweichenden Mengenangaben lassen den Schluss zu, der Be-
schwerdeführer habe seine Informationen nicht aus eigener Hand bezie-
hungsweise von den Verantwortlichen der L._______, sondern aus ver-
schiedenen – öffentlich zugänglichen – Quellen.
5.4.2 Bezeichnenderweise finden sich in zahlreichen Internetberichten
teilweise unterschiedliche Mengenangaben über die zu rodende Waldflä-
che und das zu erwirtschaftende Eisenerz, welche teilweise von denjeni-
gen des Beschwerdeführers abweichen (vgl. beispielsweise News articles
on Mining in Armenia [relatet to Armenian Copper Programm, Alaverdi
Smelter, K._______ Forest], 5. Mai 2007, gefunden auf:
,
aufgesucht am 5. Juni 2014,
jul2007/2007-07-11-01.asp, aufgesucht am 10. April 2014, wo die Rede
von 1'500 acres ist, was umgerechnet etwa 607 ha entspricht; oder
, aufgesucht am 10. April 2014, gemäss
D-7295/2013
Seite 14
welcher 1'500 ha zerstört worden sein sollen). Damit wird die Unglaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers untermauert.
5.4.3 Mehrfach widersprüchlich fielen auch die Aussagen des Beschwer-
deführers über die geltend gemachte Weitergabe der geheimen Mengen-
angaben und die damit verbundenen Folgen aus: So machte er zunächst
geltend, er habe die geheimen Zahlen nur seiner Ehefrau anvertraut, weil
er sie habe für sich behalten müssen. Seine Ehefrau, welche überzeugte
Aktivistin der Grünen sei, habe dann jedoch alles ausgeplaudert und die
Naturschützer und Umweltaktivisten informiert. Anschliessend habe es
riesengrosse Demonstrationen gegeben. Er selber habe sich von diesen
Aktivitäten immer ferngehalten und sich darüber sehr aufgeregt. Die
L._______ habe aber eins und eins zusammengezählt und sei so auf ihn
als Verräter gekommen (vgl. Akte A5/15 S. 9 f.). Demgegenüber legte er
später dar, er habe die geheimen Informationen an die Aktivisten, die so-
genannte Grüne Union, weitergegeben, weil er dies als Pflicht gesehen
habe, um sein Land zu schützen. Er habe diese Aktivisten schon sein
ganzes Leben lang gekannt, es seien keine Fremden. Er habe diese In-
formationen bewusst weitergeleitet (vgl. Akte A31/20 S. 5 f.). Die Aktivis-
ten hätten die Kundgebungen auf eigene Initiative im Jahr 2006 begon-
nen (vgl. Akte A31/20 S. 6). In einer weiteren Version gab er schliesslich
an, er habe keine Informationen weitergeleitet, seiner Ehefrau aber ein
paar Sachen erzählt und ihr immer geraten, die Finger davon zu lassen,
was sie nicht wirklich befolgt habe. Er habe die grünen Aktivisten nur zur
Demonstration angestiftet, mehr nicht (vgl. Akte A31/20 S. 9). Unter-
schiedlich stellte der Beschwerdeführer nicht nur seine Beziehung zu den
Umweltaktivisten und die Frage, ob und wem er Informationen weiterge-
geben habe, dar, sondern auch, was nun genau sein Tatbeitrag in dieser
Angelegenheit gewesen sein soll. Anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zu diesen unterschiedlichen Angaben meinte er, es stimme
beides, denn er sei seit seinen jungen Jahren Mitglied der Grünen Bewe-
gung (vgl. Akte A31/20 S. 10), was sich indessen weder mit seiner Aus-
sage, er habe sich von diesen Aktivitäten immer ferngehalten und sich
darüber sehr aufgeregt, noch mit seiner Angabe, er habe keinen Zugang
zu NGOs und Naturschutzorganisationen (vgl. Akte A5/15 S. 10 f.), ver-
einbaren lässt und damit eine weitere Widersprüchlichkeit darstellt. Der
Beschwerdeführer hat nicht nur widersprüchlich vorgebracht, ob er die
ihm bekannten sogenannt "geheimen" Informationen weitergegeben habe
oder nicht, sondern auch, ob er die grünen Aktivisten zu Kundgebungen
angeregt habe oder nicht und ob er Mitglied dieser Bewegung ist bezie-
D-7295/2013
Seite 15
hungsweise war oder nicht. Seine diesbezüglich unterschiedlichen Aus-
sagen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
5.4.4 Bezeichnenderweise wich der Beschwerdeführer der Frage, ob die
geheimen Informationen bisher nach aussen gelangt seien, aus, indem er
antwortete, er habe keine Informationen weitergeleitet, sondern die grü-
nen Aktivisten zur Demonstration angestiftet (vgl. Akte A31/20 S. 9). Die-
ses Ausweichen erhärtet die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben.
5.4.5 Darüber hinaus erscheint die Angabe, der Beschwerdeführer habe
mit zwei weiteren Personen die Mine von K._______ ausmessen und de-
ren Ausbeute einschätzen müssen, angesichts der Grösse des Gebietes
nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise wurde in den Medien publi-
ziert, die neue Kompanie, welche mit der Ausbeutung der Mine beauftragt
worden sei, habe im Jahr 2006 130 Geologen und Wissenschaftler ange-
stellt, was im Vergleich zu den Aussagen des Beschwerdeführers realisti-
scher erscheint (vgl. hetq, Inverstigative Journalists: The K._______ Fo-
rest is Doomed, Thanks to the Minister of Nature Protection, 24. Juli
2006, geffunden auf
forest-is-doomed-thanks-to-the-minister-of-nature-protection.html, aufge-
sucht am 5. Juni 2014). Auch aus diesem Grund kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, er und seine zwei Kollegen seien als Ge-
heimnisträger von der L._______ bedroht worden.
5.4.6 Aufgrund der Angabe im vorangehend erwähnten Artikel, der Antrag
zur Ausbeutung der Mine werde eine Woche nach Erscheinen des Arti-
kels (am 24. Juli 2006) an das Umweltministerium Armeniens gerichtet,
ist ferner davon auszugehen, dass im Juli 2006 die entsprechenden
Mengenangaben bereits bekannt waren, da andernfalls kein konkreter
Antrag an das Ministerium hätte gerichtet werden können. Unter diesen
Umständen dürften die Ausmessung der Mine und die Schätzung der Bo-
denschätze in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sein.
Dies lässt sich indessen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers,
er sei bis Ende 2006 damit beschäftigt gewesen, vereinbaren. Auch aus
der Angabe in den Medien, wonach der Umweltminister Armeniens die
Bewilligung im November 2006 erteilt habe, ist zu schliessen, dass die
Ausmessung der Mine und die Schätzungen weit vor Ende 2006 vorge-
nommen worden sein müssen (vgl. E, Armenia: Copper Mi-
ne Sparks Environmental Outcry, 22. Februar 2007, gefunden auf:
,
aufgesucht am 5. Juni 2014).
D-7295/2013
Seite 16
5.4.7 Des Weiteren sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
er die Begutachtung der Mine nicht habe abschliessen können, weil er
ständig in seiner Arbeit behindert worden sei (vgl. Akte A31/20 S. 6), vor
dem Hintergrund der in den Medien veröffentlichten Tatsachen nicht
nachvollziehbar. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Bewilligung für
die Ausbeutung der Mine von der armenischen Regierung erteilt wurde,
was den Abschluss einer Begutachtung voraussetzt. Zudem war der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern
er in seiner Arbeit behindert worden sei. Seine dazu vorgetragenen Aus-
führungen bleiben trotz mehrmaliger Nachfrage oberflächlich und auswei-
chend (vgl. Akte A31/20 S. 6).
5.4.8 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwer-
deführer nicht geglaubt werden, dass er in der von ihm dargelegten Wei-
se und in der von ihm behaupteten Stellung für die L._______ gearbeitet
hat und gezwungen wurde, über das Ausmass der Ausbeutung der
K._______-Mine zu schweigen. Ebenso wenig überzeugend ist unter die-
sen Umständen, dass er das ihm auferlegte Schweigen gebrochen hat.
Seine dazu vorgetragenen Aussagen sind durchwegs unglaubhaft. Folg-
lich entbehren die von ihm als Folge seiner Tätigkeit und seines Bruchs
des Stillschweigens entstandenen Schwierigkeiten – ständige Bedrohun-
gen und körperliche Angriffe – jeder Grundlage. Sollte der Beschwerde-
führer – wie von ihm dargelegt – in der Tat einen körperlichen Angriff auf
seine Person erlebt haben, muss dieser aus einem andern als dem dar-
gelegten Grund erfolgt sein. Zudem soll mit dem Angriff auf seine Person
gemäss seinen Aussagen ein Stillschweigen seinerseits zum Ziel gehabt
haben (vgl. Akte A31/20 S. 7), was indessen nicht nachvollziehbar ist an-
gesichts der in den Medien bereits zahlreich veröffentlichten Berichte, in
welchen die Mengenangaben, über welche der Beschwerdeführer hätte
schweigen sollen, publiziert wurden und breit angelegte Diskussionen
auslösten. Insbesondere stellt der Beschwerdeführer unter den gegebe-
nen Umständen für die L._______ keine konkrete Gefahr dar, weshalb
seine Ausführungen über die immer noch bestehenden Bedrohungen
auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden können.
5.4.9 Insgesamt ist es somit nicht glaubhaft, dass er aus den von ihm
dargelegten Motiven sein Heimatland verlassen hat. Diese Einschätzung
wird dadurch untermauert, dass er nach dem von ihm dargestellten An-
griff auf seine körperliche Integrität im Jahr 2008 noch während mehr als
vier Jahren in seinem Heimatland geblieben sein will. Unter diesen Um-
ständen hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Beteuerung – im
D-7295/2013
Seite 17
Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrechtlich relevanten
Nachteile zu befürchten.
5.4.10 Als Folge der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
sind grundsätzlich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit
sie über die dargelegten Aktivitäten bei der Umweltorganisation hinaus-
gehen – nicht als glaubhaft zu betrachten, zumal sie ausdrücklich vor-
brachte, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist (vgl. Akte
A6/14 S. 8) und persönlich nicht bedroht worden zu sein (vgl. Akte A32/12
S. 6). Zudem gab die Beschwerdeführerin zu, dass ihre Informationen auf
dem "Hörensagen" beruhten (vgl. Akte A32/12 S. 6 unten), was eine per-
sönliche Betroffenheit ausschliesst. Bezeichnenderweise war sich die Be-
schwerdeführerin ferner nicht im Klaren darüber, wieviel von welchem
Land (nutzbares Land, Wald) abgeholzt werden sollte, obwohl sie deswe-
gen gegen die Ausbeutung der K._______-Mine demonstriert haben will
und somit im Bild darüber sein müsste (vgl. Akte A2/12 S. 7). Diese Un-
kenntnis spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal von ei-
ner gebildeten Umweltaktivistin genauere Kenntnisse der Sachlage er-
wartet werden können. Ebenso wenig war sie in der Lage, die angeblich
während Jahren dauernden Bedrohungen konkret zu schildern, obwohl
sie gleichzeitig darlegte, sie hätten während fünf Jahren mit diesen Be-
drohungen leben können (vgl. Akte A32/12 S. 7). Aus diesen Substanzlo-
sigkeiten ist ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu
schliessen. Zudem gab die Beschwerdeführerin widersprüchlich an, in-
wieweit sie in die Demonstrationen der Umweltschutzorganisation, in wel-
cher sie Mitglied gewesen sei und bei welcher sie aktiv mitgewirkt habe,
verwickelt gewesen sein will: Während sie zunächst vorbrachte, sie habe
zusammen mit anderen Personen mehrere Protestdemonstrationen ge-
gen die Ausbeutung der K._______-Mine organisiert (vgl. Akte A6/14 S.
9), dementierte sie später diese Aussagen und legte dar, sie habe nur an
den Demonstrationen teilgenommen (vgl. Akte A32/12 S. 8), was die Un-
glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauert. Aufgrund dieser unglaubhaf-
ten Angaben ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine exponierte Tätigkeit in einer Umweltschutzorganisation inne-
hatte. Allein aus der Mitgliedschaft bei der "Grünen Union" ist nicht auf ei-
ne Gefährdung ihrer Person oder derjenigen ihres Ehemannes im Sinne
des Gesetzes zu schliessen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass sich zahlreiche Organisationen – insbesondere aus
Gründen des Umweltschutzes und der Gesundheit der in diesem Gebiet
lebenden Menschen – gegen die Ausbeutung der K._______-Mine ein-
setzen, wie den vielen Veröffentlichungen im Internet entnommen werden
D-7295/2013
Seite 18
kann (vgl. dazu beispielsweise Human Rights in Armenia: Copper Mine
Menaces Armenia's K._______ Forest, 12.07.2007, gefunden auf:
view/2007/07/12/copper_mine_menaces_armenias_K.________forest#st
hash.wP10ikHO.dpuf, aufgesucht am 5. Juni 2014, wo von mehr als 26
Organisationen die Rede ist). Die zahlreichen Vertretungen relativieren
eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Mit-
gliedschaft der Beschwerdeführerin bei der "Grünen Union".
5.5 Infolge der substanzlosen, widersprüchlichen und nicht nachvollzieh-
baren Angaben der Beschwerdeführenden kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachte Verfolgung und
drohende Gefahr für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland insgesamt
nicht geglaubt werden kann. Wie das BFM zu Recht feststellte, fehlen
entsprechende konkrete und hinreichend überzeugende Anhaltspunkte.
Demgegenüber sprechen zahlreiche Ungereimtheiten, substanzlose Aus-
sagen und Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und
damit gegen die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland im Zeit-
punkt der Ausreise. Insgesamt kann den Beschwerdeführenden nicht ge-
glaubt werden, dass sie in ihrem Heimatland Opfer von asylerheblichen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind be-
ziehungsweise damit rechnen müssen, in absehbarer Zukunft in ihrem
Heimatland Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Ein-
wände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-7295/2013
Seite 19
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
D-7295/2013
Seite 20
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Gros-
se Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdefüh-
renden indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Eine Situation allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung
darstellt und die Beschwerdeführenden als Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der aktuellen Lage in
ihrem Heimatland nicht in genereller Form bejahen.
7.4.2 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob individuelle Wegweisungshinder-
nisse vorliegen, gestützt auf welche von der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs auszugehen wäre.
7.4.2.1 Gestützt auf ihre Aussagen haben die Beschwerdeführenden vor
ihrer Reise in die Schweiz seit vielen Jahren in H._______ in der Provinz
I._______ gelebt. H._______ ist eine gute halbe Fahrstunde von
P._______, der Hauptstadt Armeniens, entfernt. Die beiden Kinder der
Beschwerdeführenden leben zwar gemäss ihren Angaben in J._______
und die Eltern der Beschwerdeführenden sind gestorben; indessen befin-
den sich zwei Geschwister der Beschwerdeführerin und eine Schwester
des Beschwerdeführers in P._______. Somit verfügen sie über ein famili-
äres Beziehungsnetz im Heimatland. Aufgrund der langen Aufenthalts-
dauer in ihrem Heimatland ist darüber hinaus davon auszugehen, dass
sie dort auch in ein weites soziales Beziehungsnetz eingebunden sind.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Pensionsalter und hat gemäss ei-
genen Aussagen seit 2007 nicht mehr gearbeitet, während die Beschwer-
D-7295/2013
Seite 21
deführerin gestützt auf ihre Angaben bis vor der Reise in die Schweiz als
Direktorin des Kulturhauses in H._______ tätig war. Aufgrund seines Al-
ters hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente in Armenien,
weshalb seine Grundbedürfnisse finanziell abgesichert sind, wenn er in
sein Heimatland zurückkehrt. Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten,
sich nach ihrer Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, wobei
ihre Ausbildung im Bereich der Kunst und ihre beruflichen Erfahrung als
Direktorin eines Kulturhauses den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben er-
leichtern werden.
7.4.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden (cerebovaskuläre Verschlusskrankheit,
chronische Niereninsuffizienz, arterielle Hypertonie und chronische Kopf-
schmerzen) hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass
diese im Heimatland bedürfnisgerecht behandelt werden könnten. Dem-
gegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Beschwerdefüh-
rer auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in sein Heimatland zurück-
kehren könne. Der Wegweisungsvollzug wäre für ihn nicht zumutbar. In
seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 legte das BFM dar, dass
die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente, namentlich ASS
Cardio, Amlodipin, Colosartan, Atorvastatin, Zolpidem und Novalgin, in
Armenien in besagter oder einer gleich wirkenden Alternative erhältlich
seien, wie das aktuelle medizinische Gutachten vom 27. Januar 2014 ge-
zeigt habe; Zolpidem sei zwar nicht erhältlich, indessen könne als Alter-
native Somnol mit den Wirkstoffen Zopiclone und Grindex LV empfohlen
werden. Ausser Herztransplantationen könnten in Armenien die üblichen
kardiologischen Eingriffe durchgeführt werden. Operationen an Blutgefäs-
sen würden in verschiedenen Krankenhäusern durchgeführt. Zudem ste-
he in P._______ eine spezialisierte Herzklinik zur Verfügung. Auch die
chronische Niereninsuffizienz sei in Armenien behandelbar. In P._______
würden verschiedene Krankenhäuser eine Dialysebehandlung anbieten.
Im Übrigen könne der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe be-
antragen. In seinen Stellungnahmen vom 20. März 2014 und vom 29. Ap-
ril 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, der Befund vom 27. Januar
2014 sei nicht mehr aktuell, weshalb ein neuer Arztbericht einzuholen sei.
Dem Vernehmen nach habe sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in den letzten Wochen verschlechtert. Weder seien im
Heimatland des Beschwerdeführers ein Arzt oder eine Ärztin bekannt
noch sei erstellt, dass die notwendigen Medikamente verfügbar seien. Es
sei auch nicht klar, was unter "landesüblichen Präparaten" zu verstehen
sei. Die Gesundheitsversorgung im Heimatland des Beschwerdeführers
D-7295/2013
Seite 22
sei bekanntlich nur ungenügend oder gar nicht vorhanden. Für den Be-
schwerdeführer sei eine Rückkehr ins Heimatland lebensgefährlich.
7.4.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass es im Rahmen der gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG am Beschwerdeführer liegt, von sich
aus beziehungsweise unaufgefordert jede für die Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes
den Asylbehörden unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Beweis-
mittel nachzureichen. Der Antrag in der Eingabe vom 29. April 2014, es
sei ein zeitgemässer Arztbericht einzuholen, ist aus diesem Grund und im
Hinblick auf die verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführenden vom
11. März 2014, vom 20. März 2014, vom 17. April 2014 und vom 29. April
2014 abzuweisen, zumal es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
rer möglich und zumutbar gewesen wäre, eine tatsächliche und konkrete
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mittels neuem Arztbe-
richt mit einer der vorangehend erwähnten Eingaben zu den Akten zu rei-
chen. Allein aus der Bemerkung in der Eingabe vom 29. April 2014, dem
Vernehmen nach habe sich der Gesundheitszustand in den letzten Wo-
chen verschlechtert, ist nicht auf eine tatsächliche und für die Beurteilung
des Wegweisungsvollzugs wesentliche Verschlimmerung des Gesund-
heitszustandes zu schliessen.
7.4.2.4 Somit ist vorliegend auf die in den Akten liegenden ärztlichen Be-
richte, insbesondere auf den Arztbericht vom 27. Januar 2014, abzustel-
len. Entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 29. April 2014 ver-
fügt Armenien über ein Gesundheitssystem, welches die Grundversor-
gung seiner Einwohner gewährleistet, auch wenn diese – verglichen mit
europäischen oder schweizerischen Verhältnissen – einen tieferen Stan-
dard aufweisen mag. Allein deshalb ist indessen praxisgemäss nicht vom
Vorliegen relevanter Vollzugshindernisse auszugehen. Vielmehr ist zu
prüfen, ob im Einzelfall allfällige Mängel eines bestehenden Gesundheits-
systems dazu führen, dass von einer konkreten Gefährdung im oben er-
wähnten Sinn auszugehen ist.
7.4.2.5 Vorliegend besteht für den Beschwerdeführer ein hohes Risiko für
Herz-Kreislauferkrankungen, wobei im Fall einer fehlenden Behandlung
mit einigen Prozenten Wahrscheinlichkeit jährlich ein unerwünschtes Er-
eignis (Anmerkung Gericht: wie beispielsweise ein weiterer Hirninfarkt)
eintreten kann. Ausserdem leidet er an persistierenden Kopfschmerzen.
Mit der ärztlich empfohlenen medikamentösen Behandlung kann das er-
wähnte Risiko signifikant gesenkt und können die Kopfschmerzen deut-
D-7295/2013
Seite 23
lich verbessert werden. Folglich ist der Beschwerdeführer auf eine le-
benslange Medikamenteneinnahme und wiederkehrende Kontrolluntersu-
chungen von Herz und Kreislauf, allenfalls begleitet von Untersuchungen
mittels Ultraschall, EKG und Feststellung der Laborwerte, angewiesen.
Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm diese auch im Heimatland zuteil werden
kann.
7.4.2.6 Gemäss den Kenntnissen des BFM, welche sich vorliegend mit
denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen decken,
sind ausser Zolpidem alle im Arztbericht vom 27. Januar 2014 aufgeliste-
ten Medikamente in Armenien erhältlich. Das Medikament Zolpidem wird
während maximal vier Wochen im Fall von Schlaflosigkeit eingesetzt (vgl.
Compendium, Lise, Produkt (1/1), Actavis Switzerland AG, Zolpidem, ge-
funden auf
, aufge-
sucht am 6. Juni 2014). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bereits im heutigen Zeitpunkt das Medika-
ment nicht mehr benötigt, zumal der Arztbericht vom 27. Januar 2014
war. Zudem kann auch angenommen werden, dass im Bedarfsfall in Ar-
menien andere gegen Schlaflosigkeit wirkende Medikamente zur Verfü-
gung stehen, zumal es sich dabei um häufige Beschwerden handelt. Des
Weiteren können in Armenien ausser Herztransplantationen – welche vor-
liegend nicht zur Diskussion stehen – die üblichen kardiologischen Ein-
griffe vorgenommen werden. Dafür gibt es in P._______ eine spezialisier-
te Herzklinik. Operationen von Blutgefässen oder die Einsetzung von
Stents sind indessen auch in anderen Krankenhäusern durchführbar, wo-
bei die dafür eingerichteten Kliniken alle in P._______ sind. Bei Be-
schwerden kann sich der Beschwerdeführer somit zunächst an das Am-
bulatorium in der Nähe seines Wohnortes, an die Poliklinik in der acht Ki-
lometer entfernten Provinzhauptstadt I._______ oder an eine der Kliniken
in P._______, das sich zwischen 30 und 40 Kilometer von seinem Wohn-
ort entfernt befindet, wenden. Das Gleiche gilt für die ebenfalls vorgetra-
gene Niereninsuffizienz. Eine Behandlung seines Krankheitsbildes ist
somit grundsätzlich gewährleistet. Diese Einschätzung wird im Übrigen
auch dadurch untermauert, dass im Arztbericht vom 27. Januar 2014 vor-
geschlagen wird, die in der Schweiz begonnenen Medikation könne im
Heimatland mit analog wirkenden, landesüblichen Präparaten ersetzt
werden, womit zum Ausdruck kommt, dass gegen eine Weiterbehandlung
des Beschwerdeführers im Heimatland aus ärztlicher Sicht keine Beden-
ken bestehen, sofern analog wirkende Medikamente zur Verfügung ste-
hen. Bezeichnenderweise stellen in Armenien Herz-Kreislauf-
D-7295/2013
Seite 24
Erkrankungen mit etwa 50 % die häufigste Todesursache dar, weshalb
vermehrt Anstrengungen an internationaler Vernetzung und wissenschaft-
lichem Austausch auf diesem Gebiet unternommen werden. Nicht zuletzt
werden auch internationale Symposein zur Prävention und Behandlung
von Herz-Kreislauf-Erkrankungen durchgeführt (vgl. N, Yerevan
hosts symposium on cardiovascular disease treatment, 24. Oktober 2012,
gefunden auf , abgerufen am 29.
April 2014).
7.4.2.7 Im Hinblick auf die vorhandene Behandlungsmöglichkeit der ge-
sundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Heimatland sind
auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme zu prüfen.
Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als
Rentner Anspruch auf eine Rente erheben kann, weshalb es ihm zuzu-
muten ist, sich um den Erhalt einer solchen zu bemühen. Sodann ist da-
von auszugehen, dass seine Ehefrau nach der Rückkehr ins Heimatland
erneut eine Arbeitstätigkeit finden wird, solange sie sich selber noch nicht
im Rentenalter befindet, und anschliessend ebenfalls einen Rentenan-
spruch geltend machen kann. In Anbetracht dessen, dass die Beschwer-
deführenden sodann einen Antrag auf Gewährung von medizinischer
Rückkehrhilfe stellen können, kann somit davon ausgegangen werden,
dass ihnen – entgegen der Darstellung in der Eingabe vom 20. März
2014 – genügend finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit die
medizinische Behandlung im Heimatland gewährleistet ist, auch wenn ei-
nige der benötigten Medikamente selber bezahlt werden müssen und ei-
ne finanzielle Beteiligung an allenfalls notwendigen weiteren Operationen
zu leisten ist. Da die Standorte der Behandlungsmöglichkeiten im Heimat-
land vorliegend innerhalb von weniger als 40 Kilometern beziehungswei-
se innerhalb einer Fahrstunde liegen und zudem öffentliche Verkehrsmit-
tel zur Verfügung stehen, ist eine verhältnismässig kurze und günstige
Anreisezeit zu bewältigen, weshalb auch diese als zumutbar zu betrach-
ten ist. Damit ist die Inanspruchnahme der im Heimatland bestehenden
Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführenden als möglich und
zumutbar zu erachten.
7.4.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
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auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat
sich die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen, wes-
halb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung keine Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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