Abtei lung IV
D-7298/2006
wet/wes
{T 0/2}
Urteil vom 2. November 2007
Mitwirkung: Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid, Richterin Nina Spälti
Giannakitsas
Gerichtsschreiber Stefan Weber
A._______, geboren V._______, Serbien, und Ehefrau B._______, geboren W._______,
Russland, sowie Kinder C._______, geboren X._______, Serbien, D._______, geboren
Y._______, Serbien, und E._______, geboren Z._______, Serbien
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, F._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Mai 2000 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die von den Beschwerdeführern am 15. März 1999 eingereichten Asylgesuche
wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für
Migration [BFM]) mit Verfügung vom 17. September 1999 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
Am X._______ brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt.
B. Mit Eingabe vom 16. März 2000 liessen die Beschwerdeführer beantragen, sie sei-
en wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise vor-
läufig aufzunehmen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, seit Erlass des ursprünglichen Entscheides habe sich die Sachlage
massgeblich verändert. So seien sie als Muslim/Bosniake (Beschwerdeführer) und
Russin (Beschwerdeführerin) im Kosovo einer konkreten Gefahr ausgesetzt, zumal
sie in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise einer verfolgten Minderheit an-
gehören würden. Der Beschwerdeführer habe einige Jahre, d.h. bis Ende des Jah-
res 1998 in Russland gearbeitet. Zurück im Kosovo habe er noch vor Ausbruch
des Krieges seine Frau, welche er in Russland kennengelernt habe, geehelicht.
Während den kriegerischen Auseinandersetzungen hätten die nächsten Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers G._______ verlassen und seien nach Monte-
negro geflüchtet. Nach deren Flucht sei ihr Haus, in welchem sie gemeinsam ge-
wohnt hätten, angezündet worden. Die Beschwerdeführer hätten sich daraufhin im
Februar 1999 in die Schweiz begeben, zumal sich der Beschwerdeführer damals
als Moslem durch die Serben bedroht gefühlt habe. Heute befürchte er, dass man
ihm mit noch grösserem Misstrauen begegne, weil er sich nicht dem albanischen
Widerstand angeschlossen habe. Auch in der Heimatregion des Beschwerdefüh-
rers, wo eine grosse bosniakische Gemeinschaft lebe, sei die Situation weiterhin
unsicher, zumal es nach wie vor zu Übergriffen gegen ethnische Minderheiten
komme. Die Beschwerdeführerin habe weiter wegen ihrer russischen Herkunft Re-
pressionen seitens der Albaner zu befürchten, da russische Söldner an den Mas-
sakern beteiligt gewesen seien, welche die Serben an Albanern begangen hätten.
Dass sich ein Muslim mit einer Russin verheirate und die Heimat im Februar 1999,
als sich der Konflikt zwischen Serben und Albanern zugespitzt habe, verlassen
habe, lasse ihn in den Augen vieler Albaner mit grösster Wahrscheinlichkeit als
Kollaborateur und Verräter erscheinen. Daraus resultiere eine Gefährdung, welche
die Wegweisung für die Familie unzumutbar mache.
C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2000 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab,
bezeichnete die Verfügung vom 17. September 1999 als rechtskräftig und voll-
streckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschieben-
de Wirkung zu.
D. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2000 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der Verfügung des Bundesamtes vom 26. Mai 2000, die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der
3Beschwerde wiederherzustellen.
E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Juli 2000 wurde gestützt
auf Art. 56 VwVG der Wegweisungsvollzug ohne Präjudiz auf den Endentscheid
ausgesetzt, zumal die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist erst am 31. Au-
gust 2000 ende. Weiter wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sich die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vorbehalte, im Endentscheid auch
die Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Russland zu prüfen. Zu
diesem Umstand wurde den Beschwerdeführern eine 10-tägige Frist zur Stellung-
nahme eingeräumt. Weiter wurde angeordnet, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im
Endentscheid befunden, und gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2000 reichten die Beschwerdeführer ein weiteres Beweis-
mittel (Fürsorgebestätigung der Stadtratskanzlei Stein am Rhein vom 27. Juni
2000) zu den Akten.
G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 nahmen die Beschwerdeführer zur Frage der
Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Russland Stellung.
H. Am Y._______ brachte die Beschwerdeführerin D._______ zur Welt.
I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 die Ab-
weisung der Beschwerde.
J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 wurde den Beschwerdeführern die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese replizierten
- unter gleichzeitiger Anzeige eines Mandatswechsels - mit Eingabe vom 8. No-
vember 2006.
K. Am Z._______ gebar die Beschwerdeführerin E._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtba-
ren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Janu-
ar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen Bestim-
mungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Da nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur-
4sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen
werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurtei-
lung von Wiedererwägungsbeschwerdeverfahren.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist mithin einzutreten.
2.2 Die am Y._______ geborene D._______ und die am Z._______ geborene
E._______ werden in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können
auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG zu einer Wiedererwägung füh-
ren, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig
gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder,
wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe
sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde ange-
fochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3
S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten gel-
tend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
3.2 Das BFF führte zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwägungsentscheids
im Wesentlichen aus, seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts seien in der
Provinz Kosovo teilweise Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten,
unter anderem H._______, zu verzeichnen gewesen. Letztere könnten zwar im All-
tagsleben gewissen Benachteiligungen ausgesetzt sein; diese seien aber in der
Regel nicht sehr intensiv. Zudem könne bis heute kein systematisches Vorgehen
zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden.
Die Kosovo Force (KFOR) sowie die United Nations Interim Administration Mission
in Kosovo (UNMIK) würden mit zunehmendem Erfolg grosse Anstrengungen zum
Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo unternehmen. Von diesem Schutz
werde die Beschwerdeführerin, welche russischer Staatsangehörigkeit sei, nicht
ausgenommen. Auch wenn in gewissen Regionen die Situation für ethnische Min-
5derheiten, wie beispielsweise die H._______, angespannt bleibe, wodurch eine
Niederlassung der Beschwerdeführer in diesen Orten erschwert sei, könnten sich
diese gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verbun-
denen Niederlassungsfreiheit in den von den Auseinandersetzungen nicht betroffe-
nen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) aufhalten. Bei dieser Sachlage
sei der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als zumutbar zu erachten.
3.3 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Befürchtung des
Beschwerdeführers, als Muslim und H._______ bei einer Rückkehr in den Kosovo
Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden, werde in ei-
nem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Lageanalyse Kosovo vom
März 2000) bestätigt. In der Heimatregion des Beschwerdeführers sei die Situation
weiterhin unsicher. Diese Gefährdung, welche entgegen der vorinstanzlichen Auf-
fassung von der KFOR nur ungenügend eingedämmt werden könne, werde durch
den Umstand der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin noch
verstärkt. Dass sich ein Muslim mit einer Russin verheirate und die Heimat im Feb-
ruar 1999, als sich der Konflikt zwischen Serben und Albanern zugespitzt habe,
verlassen habe, lasse den Beschwerdeführer in den Augen vieler Albaner mit
grösster Wahrscheinlichkeit als Kollaborateur und Verräter erscheinen. Daraus re-
sultiere eine Gefährdung, welche die Wegweisung für die Familie unzumutbar ma-
che. An diesen Begründungen sei - entgegen der Auffassung des Bundesamtes -
nach wie vor festzuhalten. Das Bundesamt anerkenne denn auch, dass die Lage
für H._______ angespannt bleibe. Dem Schluss der Vorinstanz, wonach sie sich in
den von den Auseinandersetzungen nicht betroffenen Teilen der BRJ niederlassen
könnten, müsse jedoch widersprochen werden. Restjugoslawien sei kaum mehr fä-
hig und gewillt, noch mehr Flüchtlinge aus dem Kosovo aufzunehmen. Da Belgrad
auf eine Repatriierung dieser Menschen in Enklaven im Kosovo dränge, seien die
Muslime erst recht unerwünscht. Die Argumentation der Zufluchtsmöglichkeit in
Teile von Restjugoslawien widerspreche auch dem Konsens der internationalen
Staatengemeinschaft, ethnische Säuberungsversuche nicht Faktum werden zu las-
sen. Im Kosovo möge es zwar in einzelnen, sehr begrenzten Enklaven unter dem
Schutz der KFOR eine gewisse Sicherheit für nicht-albanische Minderheiten ge-
ben, doch sei es offensichtlich unmöglich, dass nun alle ins Ausland geflüchteten
Angehörigen von Minderheiten in solche bereits überbevölkerte Gebiete zurück-
kehren könnten. So sei der Zugang zu den lebensnotwendigen Infrastrukturen be-
reits im heutigen Zeitpunkt nur schlecht gewährleistet und sie hätten keinen per-
sönlichen Bezug zu solchen Gebieten. Die Vorinstanz hätte sich im Rahmen der
Prüfung einer zumutbaren Zufluchtsmöglichkeit auch mit den persönlichen Kriteri-
en von EMARK 1996 Nr. 2 auseinandersetzen sollen (Sicherung des wirtschaftli-
chen Existenzminimums; Bezug zum Zufluchtsort; soziale Integration), was jedoch
zu Unrecht unterlassen worden sei.
3.4 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 führt die Vorinstanz aus, es stim-
me zwar, dass die Rückkehr der russischstämmigen Beschwerdeführerin in den
Kosovo nicht unproblematisch sei, da sie mit einiger Wahrscheinlichkeit als ser-
bennah wahrgenommen würde. Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo er-
scheine aus diesen Gründen als nicht zumutbar. Zudem sei eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative ausserhalb des Kosovo im übrigen Serbien wegen des feh-
6lenden Beziehungsnetzes als nicht zumutbar zu erachten.
Allerdings sei in casu ein Wegweisungsvollzug nach Russland als zumutbar zu er-
achten. Namentlich sei die Beschwerdeführerin in Russland aufgewachsen, habe
dort eine Ausbildung als I._______ durchlaufen und Berufserfahrung gesammelt.
Zudem habe auch ihr serbisch-muslimisch-stämmiger Ehemann während rund vier
Jahren in Russland als J._______ gearbeitet. Dieser dürfte daher die russische
Sprache beherrschen und die andere Kultur kennen. Auch habe er, da er mit einer
russischen Staatsangehörigen verheiratet sei, Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in
Russland. Des Weiteren würden in Russland verschiedene Verwandte der Be-
schwerdeführerin leben, was eine Reintegration erheblich erleichtern dürfte.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass auch die noch jungen Kinder
(K._______) Russisch sprechen würden, da die Beschwerdeführerin respektive
Mutter russischsprachig sei, wodurch einer schnellen Integration nichts im Wege
stehe.
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2006 bringen die Beschwerdeführer vor,
die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Russin
im Kosovo einem erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt wäre. Dem beizufü-
gen sei, dass auch der Beschwerdeführer als Angehöriger der serbokroatisch
sprechenden H._______ Minderheit gefährdet wäre. Weiter wirke es befremdend,
dass die Vorinstanz nicht bereits im Entscheid vom 26. Mai 2000 auf die
Möglichkeit einer Wegweisung nach Russland verwiesen habe und nun nach ei-
nem über sieben Jahre dauernden Asylverfahren - lediglich aufgrund einer sum-
marischen Prüfung der Akten und ohne zusätzliche Abklärungen vorzunehmen -
zum Schluss komme, dass eine Wegweisung nach Russland ohne Weiteres zu-
mutbar sei.
Dem vorinstanzlichen Hinweis auf die gute Ausbildung sowie die Berufserfahrung
der Beschwerdeführerin sei entgegenzuhalten, dass diese in Russland nicht als
I._______, sondern lediglich als einfache Arbeitskraft in L._______ gearbeitet
habe. Zudem verkenne das BFM, dass die Wirtschaftslage in Russland nicht derart
gut sei, dass es für eine ehemalige L._______ ein Leichtes wäre, nach
langjährigem Auslandaufenthalt ohne weiteres eine Arbeitsstelle zu finden, zumal
vom Wirtschaftswachstum in erster Linie die Oberschicht profitiere. Die sozialen
Ungerechtigkeiten würden immer grösser und auch die Zahl der sogenannten
"Working poor" sei hoch. Unter solchen Umständen und in Berücksichtigung der
fehlenden Berufserfahrung dürfte es der Beschwerdeführerin daher kaum möglich
sein, eine Stelle in ihrem angestammten Berufsbereich zu finden und ein
Einkommen zu erzielen, welches das Existenzminimum ihrer Familie decke.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieser schwer
hörbehindert sei. Deswegen sei es ihm während des vierjährigen Aufenthaltes in
Russland nicht möglich gewesen, die russische Sprache zu lernen. Auch seine
Muttersprache spreche er nur langsam und undeutlich. Ein aktuelles ärztliches
Zeugnis könne bei Bedarf nachgereicht werden. Zu berücksichtigen sei ferner,
dass der Beschwerdeführer in Russland in einer - inzwischen in Konkurs gegange-
nen - kosovarischen Firma gearbeitet habe, deren Mitarbeiter fast ausschliesslich
aus dem Kosovo gestammt hätten. Der Beschwerdeführer habe deshalb nur wenig
7Kontakt mit der russischen Bevölkerung gehabt und vermöge auch die kyrillische
Schrift nicht zu lesen. Mit seiner Frau spreche er M._______ beziehungsweise
N._______. Mit Blick auf die Hörbehinderung und die mangelnden Russischkennt-
nisse dürfte es daher für den Beschwerdeführer unmöglich sein, eine Arbeitsstelle
in Russland zu finden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch,
dass die sprachliche Behinderung allenfalls auch als Merkmal einer geistigen Be-
hinderung wahrgenommen werden könnte, weshalb - da in Russland Personen mit
einer körperlichen oder geistigen Behinderung in den verschiedensten Lebensbe-
reichen diskriminiert würden - die Gefahr einer Diskriminierung und Ausgrenzung
des Beschwerdeführers als hoch einzustufen sei. Überdies sei die extreme und
kontinuierlich zunehmende Fremdenfeindlichkeit in Russland zu berücksichtigen,
welche sich in regelmässigen Übergriffen an der ausländischen Wohnbevölkerung
äussere. So würden gemäss Berichten bis zu 70% der russischen Bevölkerung mit
fremdenfeindlichen Ansichten sympathisieren. Der Beschwerdeführer unterscheide
sich von seiner Physiognomie her stark vom Erscheinungsbild des typischen
Russen und die Beschwerdeführerin betone denn auch, dass er in Russland sofort
als Ausländer wahrgenommen werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
Moslem sei. Da in Russland die anti-muslimischen Tendenzen bekanntlich immer
stärker würden, dürfte er auch in dieser Hinsicht auf fehlende Akzeptanz oder so-
gar offene Ablehnung stossen. Berichten zufolge sei die muslimische Bevölkerung
in Russland denn auch regelmässig massiver Diskriminierung ausgesetzt und der
russische Staat biete zudem vor fremdenfeindlichen Übergriffen und Benachteili-
gungen keinerlei Schutz. Im Gegenteil müssten ethnische Minderheiten regel-
mässig mit Diskriminierung seitens der russischen Behörden rechnen. So werde
Angehörigen von ethnischen Minderheiten, auch wenn sie über die russische
Staatsangehörigkeit verfügten, häufig die aufenthaltsrechtliche Registrierung ver-
wehrt, welche die Grundvoraussetzung für die Ausübung sämtlicher politischer,
wirtschaftlicher und sozialer Rechte darstelle. Der Beschwerdeführer sei somit we-
gen seines nicht-russischen Aussehens und seiner Hörbehinderung sozusagen
doppelt stigmatisiert und müsse sowohl mit Übergriffen von Privatpersonen als
auch von behördlicher Seite rechnen. Auch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt
seien unter diesen Umständen äusserst gering oder gar inexistent, zumal er der
russischen Sprache nicht mächtig sei.
Zum vorinstanzlichen Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Russland
verschiedene Verwandte habe, welche die Reintegration erleichtern würden, sei
festzuhalten, dass lediglich die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin
in Russland leben würden. Die Mutter lebe von der Altersrente und könne sich nur
mit Mühe wirtschaftlich über Wasser halten, währenddem die Schwester verheira-
tet sei und vier Kinder zu versorgen habe. Daher könnten sie zumindest in finan-
zieller Hinsicht nicht auf den Rückhalt ihrer Familie zählen.
Überdies könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Kinder bei einer
Rückkehr nach Russland problemlos integriert werden könnten. Ihre Kinder wür-
den nämlich kaum Russisch sprechen, da sie (die Eltern) miteinander N._______
sprechen würden. Am besten würden die Kinder die deutsche Sprache be-
herrschen; der Sohn spreche sogar perfekt Mundart. Vor allem für ihren Sohn wäre
eine Rückkehr in Anbetracht dessen fortgeschrittener Integration als problematisch
8zu erachten. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang auch, dass gerade Kinder
aus ethnisch gemischten Familien rassistisch motivierten Übergriffen und Benach-
teiligungen ausgesetzt seien. So sei mit Problemen bei der Registrierung und na-
mentlich bei der Einschulung zu rechnen. Allgemein bestehe die Gefahr, dass ihre
Kinder von den russischen Kindern schikaniert oder gar ausgegrenzt würden. Die
Wegweisung der Familie wäre somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls,
welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss EMARK 2005 Nr. 6 und
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) ebenfalls zu berücksichtigen sei, nicht angebracht.
Die Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Russland sei gesamthaft
betrachtet von der Vorinstanz zu oberflächlich und summarisch ausgefallen.
Gerade aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit hätte sich eine genaue Abklärung
der Sachlage aufgedrängt. Dabei hätte das BFM feststellen müssen, dass sich die
Wegweisung nach Russland als unzumutbar erweise. Ins Gewicht fallen würden
dabei die berufliche Perspektivenlosigkeit, die kaum zu sichernde wirtschaftliche
Existenz der Familie, die Hörbehinderung des Beschwerdeführers sowie die Ge-
fahr der ethnisch motivierten Behördenwillkür gegenüber dem Beschwerdeführer
und den Kindern in der mehrheitlich fremdenfeindlich eingestellten russischen Ge-
sellschaft.
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkre-
te Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Fer-
ner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer
Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hun-
ger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 32
E. 7.1 S. 228, mit weiteren Hinweisen).
4.2 In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 hielt das BFM fest, dass ein Weg-
weisungsvollzug in den Kosovo als unzumutbar und eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative ausserhalb des Kosovo im übrigen Serbien wegen des fehlenden
Beziehungsnetzes als nicht zumutbar zu erachten sei. Jedoch sei ein Vollzug der
Wegweisung nach Russland als zumutbar zu bezeichnen. Bereits mit
Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Juli 2000 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sich die urteilende Instanz vorbehalte, im
Endentscheid auch die Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach
Russland zu prüfen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 nahmen die
Beschwerdeführer zu dieser Frage Stellung. Darin hielten sie - nebst den in ihrer
Stellungnahme vom 8. November 2006 wiederholten Hinweisen auf die
Erwerbssituation des Beschwerdeführers und dessen fehlende Russisch-
9kenntnisse - fest, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Heirat um ein Einrei-
sevisum nach Russland für ihren Mann bemüht habe, welches jedoch verweigert
worden sei, da es an der Voraussetzung einer angemessenen Wohnung geman-
gelt habe. In der kleinen Wohnung, in der die Beschwerdeführerin gelebt habe,
würden auch deren Mutter und deren Schwester mit ihren beiden kleinen Kindern
leben. Nach russischer Bewilligungspraxis seien diese Wohnverhältnisse, an de-
nen sich bis zum heutigen Tage nichts geändert habe, offenbar zu knapp und stün-
den einem Visum zwecks Familienzusammenführung im Weg.
Aufgrund der oben aufgeführten Darlegungen der Vorinstanz ist daher vorliegend
nicht mehr ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo oder in die übrigen Gebiete von
Serbien, sondern lediglich noch ein solcher nach Russland zu prüfen. Die Vorins-
tanz legte mit ihrer in der Vernehmlassung geäusserten Schlussfolgerung der an-
gefochtenen Verfügung bezüglich des Wegweisungsvollzugs andere Motive zu-
grunde, kam jedoch im Ergebnis zum gleichen Schluss, was eine zulässige Motiv-
substitution darstellt.
4.3
4.3.1 Vorweg ist in allgemeiner Hinsicht zur Situation der Menschenrechte in der Russi-
schen Föderation festzuhalten, dass diese durch eine breite Kluft zwischen guten
legislativen Grundlagen und Ansätzen einerseits und der viele Defizite aufweisen-
den tatsächlichen Umsetzung andererseits gekennzeichnet ist. Auch wenn die rus-
sische Verfassung alle Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert, scheitert
die Umsetzung dieser Garantien an beschränkten finanziellen Möglichkeiten und
hauptsächlich am mangelnden politischen Willen mancher Teile der
Administration. Die allgemeine Situation wird unter anderem durch das Fehlen
eines unabhängigen Justizsystems und durch die weit verbreitete Korruption
erschwert. Dazu wird die Menschenrechtslage durch die hohe Kriminalitätsrate und
den Mangel an innerer Sicherheit negativ beeinflusst.
Weiter ist anzuführen und ist vorliegend gerade im Falle des Beschwerdeführers
von Bedeutung, dass in Russland - nebst jahrhundertealten Vorurteilen gegen eth-
nische Minderheiten, wie beispielsweise die Roma - auch der neue Rassismus ge-
gen "chernye", was so viel bedeutet wie schwarze oder dunkelhäutige Menschen,
hinzu kommt. Diese Form von Rassismus hat auch unter der sowjetischen Zeit
existiert, in der neueren Zeit hat sich dieser jedoch stärker gegen ethnische Min-
derheiten gerichtet. Nicht selten handelt es sich dabei um Übergriffe von rechtsra-
dikalen Gruppierungen, die von der Polizei stillschweigend toleriert werden und
praktisch unbestraft bleiben (vgl. Russische Föderation: Roma-Frauen, Gutachten
der SFH-Länderanalyse, 4. Juni 2007).
In der Eingabe vom 8. November 2006 wurde denn auch, mit Verweis auf entspre-
chend beigelegte Beweismittel (Amnesty International [AI], Bericht vom 4. Mai
2006: Russian Federation, Violent racism out of control) zu Recht auf die extreme
und kontinuierlich zunehmende Fremdenfeindlichkeit in Russland hingewiesen,
welche sich in regelmässigen Übergriffen an der ausländischen Wohnbevölkerung
äussere. So würden bis zu 70% der russischen Bevölkerung mit fremdenfeindli-
chen Ansichten sympathisieren. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass der Be-
10
schwerdeführer - wie die Beschwerdeführerin bestätigte - in Russland sofort als
Ausländer wahrgenommen würde. Ferner ist nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Glaubenszugehörigkeit zu den Moslems massiver Diskriminierung ausgesetzt wür-
de, wobei der russische Staat in diesem Zusammenhang in vielen Fällen nur unzu-
reichenden Schutz zu bieten vermag respektive im Gegenteil ethnische Minderhei-
ten regelmässig mit Diskriminierung seitens der russischen Behörden rechnen
müssen (AI Report, 5/2007; Annual Report 2007 (Events of 2006) on Human
Rights [IHF] 03/2007). Erschwerend ist in diesem Zusammenhang die angeführte
sprachliche Behinderung des Beschwerdeführers zu werten, welche gemäss eige-
nen Angaben allenfalls auch als Merkmal einer geistigen Behinderung wahrge-
nommen werde und die Gefahr einer Diskriminierung und Ausgrenzung des Be-
schwerdeführers noch erhöhen könnte.
4.3.2 Hinsichtlich der angeführten Probleme und Behördenwillkür mit Blick auf die Re-
gistrierungspflicht in Russland ist Folgendes festzuhalten: Alle in der russischen
Föderation lebenden Personen müssen an einer Adresse registriert sein, wobei
diese Registrierung bei russischen Staatsangehörigen durch einen Stempel im
Pass bewiesen wird. Nichtregistrierung hat Busse oder auch Haft zur Folge. Zwar
garantiert Art. 27 der russischen Verfassung von 1993 die Niederlassungsfreiheit.
Dieses Recht wird jedoch durch regionale und lokale Bestimmungen und das vie-
lerorts noch gültige "Propiska-System" begrenzt. Vor allem Personen aus Tschet-
schenien und dem Kaukasus wird die Registrierung immer wieder verweigert. Oft
stehen die Praktiken der Behörden im Widerspruch zu Bundesgesetzen und häufig
erhalten Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen nur mündliche Ablehnungen ihrer
Registrierungsgesuche, was eine Beschwerdeführung erschwert. Die Konsequenz-
en einer Nichtregistrierung sind jedoch als gravierend zu erachten: So hängen so-
ziale Rechte, wie das Recht auf Beschäftigung, auf medizinische Versorgung und
Ausbildung von einer Registrierung ab. Zwar setzen die russischen Gesetze die
Registrierung an einem bestimmten Ort für die Gewährung der genannten Rechte
nicht voraus. Dessen ungeachtet kann auf regionaler Ebene die Praxis der Amts-
stellen völlig im Gegensatz zu dieser Rechtslage stehen. So wurde beispielsweise
intern Vertriebenen der Zugang zur medizinischen Versorgung unter Hinweis auf
die fehlende Registrierung verweigert (vgl. Russische Föderation: Behandlungs-
möglichkeiten bei Tetraplegie, Gutachten der SFH-Länderanalyse, 4. Juni 2007).
Es ist den Beschwerdeführern daher beizupflichten, wenn diese anführen, dass
Angehörigen von ethnischen Minderheiten, auch wenn sie über die russische
Staatsangehörigkeit verfügten, häufig die aufenthaltsrechtliche Registrierung ver-
wehrt werde, welche die Grundvoraussetzung für die Ausübung sämtlicher politi-
scher, wirtschaftlicher und sozialer Rechte darstelle.
4.3.3 Den Beschwerdeführern dürften aufgrund der in E. 4.3.2 aufgeführten Darlegun-
gen nicht nur bei der Registrierung Probleme erwachsen, sondern bereits die Aus-
stellung eines Einreisevisums war offensichtlich gemäss Ausführungen der Be-
schwerdeführer erfolglos geblieben. In diesem Zusammenhang ist anzuführen,
dass Ausländer nur mit einem gültigen Visum und einem gültigen Reisepass nach
Russland einreisen können. Dabei wird zwischen verschiedenen Visa unterschie-
den. Auch muss ein Ausländer einen Visumsantrag bei einer diplomatischen Ver-
tretung der Russischen Föderation im Ausland stellen; es müssen die Einladung
11
einer juristischen oder natürlichen Person aus der Russischen Föderation und eine
Reisebestätigung über eine gebuchte Reise in die Russische Föderation vorliegen.
Gründe für die Ablehnung eines Visumantrages können beispielsweise sein, dass
der Antragsteller nicht nachweisen kann, er verfüge über ausreichende Mittel, um
in der Russischen Föderation zu leben und um später wieder auszureisen - wie
dies in casu denn auch geltend gemacht wird - oder er kann keine Sicherheiten
vorlegen oder der Antragsteller hat bei einem Grenzübergang die gültigen Einrei-
sevorschriften oder sonstige Zollvorschriften verletzt. In diesem Zusammenhang
ist zu berücksichtigen, dass Russland zurzeit eine Politik des Vorrangs von
Inländern bei der Besetzung offener Stellen betreibt. Sowohl der Arbeitgeber als
auch die ausländische Arbeitskraft müssen eine Erlaubnis der russischen Ein-
wanderungsbehörde besitzen. In der Praxis sieht die Beschäftigung von Auslän-
dern so aus, dass in der Regel nur hochqualifizierte Arbeitskräfte ein Arbeitsvisum
für die Russische Föderation erhalten. Hinzu kommt, dass sie von ihren Firmen
eingeladen werden müssen. Andere ausländische Arbeitskräfte haben in der Regel
keine Aussicht auf ein Arbeitsvisum (vgl. Zeitschrift für Ausländerrecht und Auslän-
derpolitik, ZAR, Baden-Baden 9/2003).
Die Beschwerdeführer legten in ihren Stellungnahmen vom 13. Juli 2000 sowie
vom 8. November 2006 in einlässlicher und teilweise dokumentierter Weise dar,
weshalb es ihnen nicht gelang, schon nur ein Visum zwecks Familienzusammen-
führung zu erhalten respektive weshalb es für die Beschwerdeführer, und dabei
insbesondere für den Beschwerdeführer, praktisch unmöglich sein dürfte - selbst
bei allfälligem Erhalt eines Einreisevisums und bei finanzieller Unterstützung der in
Russland lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, welche jedoch
von den Beschwerdeführern mit plausiblen Argumenten in Frage gestellt wird -
eine Arbeitsstelle zu erhalten beziehungsweise ein Einkommen zu erzielen, das
eine Existenzgrundlage für die Familie darstellen könnte (die Beschwerdeführerin
habe in Russland nicht als I._______, sondern lediglich als einfache Arbeitskraft in
L._______ gearbeitet; schlechte Wirtschaftslage, was die Stellensuche erheblich
erschwere; körperliche Behinderung des Beschwerdeführers; mangelnde
Sprachkenntnisse). Diesen Darstellungen und Schlussfolgerungen der
Beschwerdeführer kann aufgrund der in E. 4.3.3 genannten Feststellungen
vorliegend gefolgt werden.
4.3.4 Als weiteres Indiz, das gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in
die Russische Föderation spricht, ist der Umstand zu werten, dass diese zwei in
der Schweiz geborene Kinder im Alter von O._______ und P._______ Jahren
haben. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, entgegen der
vorinstanzlichen Ansicht könnten ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Russland
nicht problemlos integriert werden. Diese würden nämlich kaum Russisch
sprechen, da sie (die Eltern) miteinander N._______ sprechen würden. Am besten
würden die Kinder die deutsche Sprache beherrschen; der achtjährige Sohn
spreche sogar perfekt Mundart. Vorallem für ihren Sohn wäre eine Rückkehr in
Anbetracht dessen fortgeschrittener Integration als problematisch zu erachten. Zu
betonen sei in diesem Zusammenhang auch, dass gerade Kinder aus ethnisch
gemischten Familien rassistisch motivierten Übergriffen und Benachteiligungen
ausgesetzt seien. So sei mit Problemen bei der Registrierung und namentlich bei
der Einschulung zu rechnen. Allgemein bestehe die Gefahr, dass ihre Kinder von
12
den russischen Kindern schikaniert oder gar ausgegrenzt würden. Die
Wegweisung der Familie wäre somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls,
welchem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist, nicht
angebracht. Dieser Ansicht ist vorliegend beizupflichten. Dem auf
Beschwerdeebene eingereichten Bericht zufolge haben Kinder aus ethnisch ge-
mischten Familien zu befürchten, rassistischen Übergriffen und Diskriminierungen
ausgesetzt zu werden (AI-Bericht vom 4. Mai 2006: Russian Federation, Violent
racism out of control).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichti-
ger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Aus-
legung von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem As-
pekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 6; 1998 Nr. 13). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungs-
bereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz
usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Ent-
wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31
E. 8c.ff.ccc S. 260 f.).
Die Beschwerdeführer gelangten im März 1999 im Alter von Q._______ bzw.
R._______ Jahren in die Schweiz, wo sie mittlerweile seit rund achteinhalb Jahren
leben. Aufgrund obiger Ausführungen (vgl. E. 4.2. sowie E. 4.3.1 bis 4.3.3) und
den dort aufgezeigten erschwerenden Bedingungen für eine erfolgreiche
Reintegration ist sodann unter dem Aspekt des Kindeswohls auch die Situation der
heute O._______ und P._______ Jahre alten, in der Schweiz geborenen Kinder in
die Beurteilung mit einzubeziehen. Diese haben ihr ganzes bisheriges Leben in
der Schweiz verbracht und zumindest der Sohn dürfte an die schweizerische
Lebensweise assimiliert bzw. insbesondere durch den Besuch von Kindergarten
und Primarschule in bereits grossem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale
Umfeld geprägt sein. Demgegenüber wird er kaum über jene - namentlich
schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen, welche für eine
erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären,
zumal die Eltern überdies zu Hause in N._______ respektive in M._______
13
miteinander kommunizieren sollen. Auch angesichts der kulturellen Differenzen
zwischen der Schweiz und Russland und der zu befürchtenden rassistisch
motivierten Behelligungen wäre seine Integration in der Heimat in erhöhtem Mass
in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage zumindest für den O._______
Sohn der Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug
der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen
Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende
Problematik einer Integration in die ihm weitgehend fremde Kultur und Umgebung
im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in seiner kindlichen
Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu
vereinbaren wären.
4.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führer nach Russland entsprechend den oben dargelegten Erwägungen im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG als nicht zumutbar zu erachten ist.
4.5 Zu prüfen bleibt unter diesen Umständen noch, ob den Beschwerdeführern die vor-
läufige Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG wegen schwerwiegender Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verweigern
ist. Nach der bisherigen Praxis ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlun-
gen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder
nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammen-
lebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die
Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel
nicht auf eine solche Gefährdung oder Verletzung schliessen, jedoch kann das
Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wert-
volle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Inter-
essenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe
zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgespro-
chener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose
erheblich in Frage. Des Weiteren kann auch das Vorleben der in Frage stehenden
Person bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden. Gefährdet die be-
treffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Wei-
se, kann Art. 14a Abs. 6 ANAG auch dann angewendet werden, wenn ein entspre-
chendes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen EMARK
2003 Nr. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.6 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer mit S._______ wegen T._______
zu einer Busse verurteilt (vgl. A17/1). Die Beschwerdeführerin wurde mit
U._______ wegen AA._______ zu einer Strafe von zehn Tagen Gefängnis, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (vgl. B14/2). Die mit
S._______ abgeschlossenen Verfahren betreffen keine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Allfällige
weitere deliktische Handlungen der Beschwerdeführer oder die Existenz von
anderen Strafverfahren sind keine aktenkundig.
14
Das öffentliche Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug überwiegt daher
das private Interesse der Beschwerdeführer, sich auf die Rückführungsschranke
von Art. 14a Abs. 4 ANAG respektive Art. 44 Abs. 2 AsylG zu berufen, im jetzigen
Zeitpunkt nicht. Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG findet daher kei-
ne Anwendung.
4.7 Nach den gesamten aktuell vorliegenden Umständen ist der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführer (auch) nach Russland nicht zumutbar. Die Beschwer-
deführer sind in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Mai
2000 ist aufzuheben. Ebenso sind Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorins-
tanzlichen Verfügung vom 17. September 1999 aufzuheben. Das BFM ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Russland vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
und Art. 14 Abs. 1 und 4 ANAG).
6.
6.1 Den obsiegenden Beschwerdeführern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich deshalb als gegen-
standslos.
6.2 Den Beschwerdeführern ist sodann eine Entschädigung für die ihnen im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiauf-
wand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren festlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen
und MWSt) auszurichten.
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2000 wird vollumfänglich und die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. September 1999
werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 800.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- BB._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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