Abtei lung IV
D-7298/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 13. November 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7298/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 16. August
2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 24. August 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 28. August
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie
der direkten Anhörung vom 9. September 2009 durch das BFM zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie
stamme aus Addis Abeba,
dass sich ihr Vater für die Partei Genbot 7 politisch engagiert habe,
weshalb ihn am 27. Juli 2009 einige Zivilisten zu Hause aufgesucht
hätten,
dass die Beschwerdeführerin die Parteidokumente ihres Vaters auf der
Flucht habe mitnehmen wollen, doch seien sie ihren Händen in einem
Moment grosser Gefahr entglitten, weshalb sie ihre Flucht ohne diese
Dokumente fortgesetzt und sich zu ihrer Tante in N._______ begeben
habe,
dass zu Hause eine sie betreffende Vorladung der äthiopischen Behör-
den eingegangen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am
18. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
weshalb zu prüfen sei, ob diesbezüglich entschuldbare Gründe vorlä-
gen,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie sei von Dji-
bouti via Italien nach Genf geflogen, habe einen gefälschten Pass be-
nutzt und wisse nicht, auf welche Nationalität dieser ausgestellt gewe-
sen sei,
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dass aufgrund dieses wirklichkeitsfremden Vorbringens davon auszu-
gehen sei, die Beschwerdeführerin habe zwar über relevante Indenti-
tätspapiere verfügt, diese dem Bundesamt aber vorenthalten, weshalb
keine Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen auf den
ersten Blick als nicht glaubhaft erwiesen,
dass sie ausserstande gewesen sei, sich substanziiert zu den Aktivitä-
ten ihres Vaters zu äussern,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vorgebracht habe, fünf
Zivilisten seien wegen ihres Vaters nach Hause gekommen, während
sie demgegenüber anlässlich der direkten Anhörung gesagt habe, es
seien deren vier gewesen, wobei sie keine weiterführenden Angaben
zu diesen Personen habe machen können,
dass sie diesen vier oder fünf Zivilisten ohne Schwierigkeiten habe
entkommen können, was insofern erstaunlich sei, als diese ihren An-
gaben zufolge bewaffnet gewesen seien,
dass die Beschwerdeführerin ferner geltend gemacht habe, sie sei be-
hördlich vorgeladen worden, habe aber nicht sagen können, wer ihr
diese Vorladung habe zukommen lassen oder welchen konkreten In-
halt die Vorladung gehabt habe,
dass sie die Vorladung, die sich bei ihrer Tante befinden solle, erstaun-
licherweise nicht zu den Akten gereicht habe,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Fax-Eingabe vom 23. Novem-
ber 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Eintre-
ten auf das Asylgesuch beantragen liess, ausserdem die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren sei, gegebenenfalls
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die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege beantragen liess,
dass die Beschwerdeführerin in der Beilage zur Beschwerdeschrift im
Original ein Taufzertifikat im Original sowie eine Fotokopie der
behördlichen Vorladung zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
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Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im
Empfangszentrum M._______ am 28. August 2009 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
9. September 2009 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Fax-Beschwerde im Wesentli-
chen geltend macht, sie sei gelegentlich in der Lage, zwei Dokumente
einzureichen, nämlich das Original des Taufscheins der äthiopischen
orthodoxen Kirche sowie die von ihr erwähnte behördliche Vorladung
im Original nebst einer Übersetzung,
dass es sich beim kirchlichen Taufzertifikat zwar nicht um ein behördli-
ches Dokument handle, doch sei es das einzige Dokument, welches
die Beschwerdeführerin beibringen könne,
dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende politische Verfol-
gungsgründe geltend mache und ihr Asylgesuch angesichts der nun
eingereichten Dokumente materiell zu prüfen sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sie innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs unbe-
strittenermassen kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat,
dass es sich beim Taufzertifikat der orthodoxen Kirche nicht um einen
Ausweis handelt, welcher von der heimatlichen Behörde zum Zwecke
des Identitätsnachweises ausgestellt wurde (BVGE 2007/7 E. 4 – 6),
insbesondere auch nicht um das für den Flug benützte Reisepapier,
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dass sie nach eigenen Angaben auf dem Luftweg von Djibouti nach
Italien und von dort nach Genf reiste, weshalb sie in der Lage hätte
sein müssen, das für den Flug benützte Dokument innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs abzugeben,
dass das Vorbringen, ein Schlepper habe sie begleitet und ihre Reise
organisiert, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag,
weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf entschuldbare Gründe
berufen kann,
dass im Übrigen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilde-
rung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer gel-
tend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - auch in
casu bestätigt,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 9. September 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Beschwerdeführerin die Festnahme ihres Vaters auf entspre-
chenden Vorhalt hin damit begründete, die Partei, der ihr Vater ange-
hört habe, sei zwar legal, doch kenne die Regierung die Mitglieder die-
ser Partei nicht (A5/9 S. 5),
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Begleitum-
ständen der Verhaftung ihres Vaters widersprüchlich und diejenigen zu
ihrer Flucht aus dem elterlichen Anwesen wirklichkeitsfremd und un-
substanziiert ausgefallen sind (A9/11 S. 3), weshalb sich der Eindruck
aufdrängt, die Beschwerdeführerin habe bei ihren Schilderungen nicht
auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen kön-
nen,
dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhö-
rung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen,
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dass die Beschwerdeführerin ferner in Aussicht stellte, sie werde das
Original der sie betreffenden behördlichen Vorladung nebst einer
Übersetzung zu den Akten reichen,
dass es sich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - indes-
sen erübrigt, den Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestell-
ten Vorladung im Original nebst Übersetzung abzuwarten, zumal in
casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die
rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122
V 162, 119 Ib 505 f.),
dass die Beschwerdeführerin nämlich auch aus einer behördlichen
Vorladung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, weil die von ihr ge-
schilderte Verfolgungssituation zum einen nicht glaubhaft erscheint,
und eine Vorladung an sich nicht darauf schliessen lässt, eine Behörde
handle aus anderen als rechtsstaatlich legitimen Gründen,
dass es sich demnach erübrigt, den Eingang der Vorladung im Original
nebst Übersetzung in eine Amtssprache abzuwarten,
dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses als unnötig erweisen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148, S. 567 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführerin
bereits über berufliche Erfahrungen im Dienstleistungssektor (A5/9 S.
2) und über ein ausreichendes Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt
(A5/9 S. 3), weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würde im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage
konfrontiert,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos
erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beila-
gen: Einzahlungsschein, Taufzertifikat im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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