Abtei lung IV
D-7299/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Sierra Leone,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Ja-
nuar 2000 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7299/2006
Sachverhalt:
A.
Der eigenen Angaben zufolge aus B._______ respektive C._______,
D._______, stammende Beschwerdeführer verliess gemäss seinen
Aussagen seinen Heimatstaat im April 1999 und gelangte über
I._______ und J._______ am 25. Mai 1999 in die Schweiz, wo er
gleichentags in der E._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde
er vom Bundesamt am 27. Mai 1999 befragt und am 22. Juni 1999 von
den zuständigen Behörden des Kantons F._______ angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, wegen des Bürgerkrieges seine Heimat verlassen
zu haben. Etwa im Y._______ seien Rebellen in ihr Dorf gestürmt und
hätten anschliessend verschiedene Dorfbewohner, darunter auch ihn
und seinen Vater, in deren Camp nach C._______ gebracht. Dort seien
sie von lediglich einem bewaffneten Angehörigen der Rebellen be-
wacht worden, weshalb ihm in der Folge die Flucht gelungen sei.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2000 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, dass dieser die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, und verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund des Friedensvertrages von Lomé (Togo) vom 7. Juli 1999 die
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2000 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung
sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechts-
vertreters, G._______, als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die
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Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2000 wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde das
Gesuch um Beigabe eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2000 stellte das BFF fest, die
derzeitige Aktenlage erlaube es nicht, sich zum Wegweisungsvollzug
äussern zu können, zumal hinsichtlich der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers zusätzliche Informationen benötigt würden.
Die ARK werde daher ersucht, diesbezüglich beim Beschwerdeführer
zusätzliche Informationen einzuholen und anschliessend die Akten
dem Bundesamt erneut vorzulegen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2000 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und
dieser gleichzeitig aufgefordert, sich innert 15 Tagen ab Erhalt der Zwi-
schenverfügung dazu zu äussern und das beigelegte Formular "Ärztli-
cher Bericht" vollständig ausgefüllt zu retournieren.
G.
Mit Eingabe vom 12. April 2000 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme sowie das ausgefüllte Formular "Ärztlicher Bericht" zu
den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2000 legte der Beschwerdeführer ein ärzt-
liches Zeugnis des Inselspitals Bern vom 3. Oktober 2000 ins Recht.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2003 beantragte das BFF
die Abweisung der Beschwerde.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2003 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 19. März 2003 wurde vom neuen Rechtsvertreter,
Fürsprecher Peter Huber, F._______, die Mandatsübernahme
angezeigt. Gleichzeitig ersuchte dieser um Fristerstreckung zur
Einreichung eines Arztberichtes mit Stellungnahme bis zum 31. März
2003.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2003 wurde die Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme bis am 10. April 2003 erstreckt.
M.
Mit Eingabe vom 9. April 2003 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme - unter Beilage zweier ärztlicher Berichte - ein.
N.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Juni 2003 hielt die Vor-
instanz an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Ferner
beantragte die Vorinstanz darin, es sei - für den Fall, dass die Be-
schwerdeinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
wegen seines Gesundheitszustandes als unzumutbar erachten sollte -
wegen (...) Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
anzuwenden, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die
öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise gefährdet habe.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 wurde dem
Beschwerdeführer eine Kopie dieser Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zugestellt. Er wurde aufgefordert, bis zum 18. April 2008 so-
wohl ein aktuelles ärztliches Zeugnis nachzureichen als auch Auskunft
über die im Jahre Z._______ eingeleitete Strafuntersuchung wegen
(...) - allenfalls unter Einreichung eines Strafregisterauszuges - zu
erteilen.
P.
Mit Eingabe vom 25. April 2008 reichte der Beschwerdeführer - nach
einmalig gewährter Fristerstreckung - ein ärztliches Zeugnis vom
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22. April 2008 sowie den darin erwähnten Bericht des Inselspitals
Bern vom 26. Februar 2008 zu den Akten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2008 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er mit Urteil des (...) vom (...) wegen (...) zu (...)
verurteilt worden sei und sich das Bundesverwaltungsgericht daher
vorbehalte, diese Verurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) im Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit
eingeräumt, sich bis zum 28. August 2008 zur Berücksichtigung seiner
strafrechtlichen Verurteilung im Beschwerdeverfahren zu äussern.
R.
Mit Eingabe vom 12. September 2008 reichte der Beschwerdeführer -
nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als sol-
che nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch
nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3
3.3.1 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In der Rechts-
mitteleingabe (vgl. S. 6 f.) wird ausgeführt, der EGMR anerkenne, dass
eine Rückschaffung in ein Land, wo wegen einer besonderen dortigen
Situation fundamentale Menschenrechte verletzt würden, unzulässig
sei. Bei der Rückschiebung des Beschwerdeführers wäre das gemäss
Art. 2 EMRK garantierte Recht auf Leben wegen der fehlenden Medi-
kamente, der fehlenden fachärztlichen Kontrollen und des damit ein-
hergehenden erhöhten Risikos von Komplikationen, welche im Heimat-
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land nicht adäquat behandelt werden könnten, in hochgradiger Gefahr.
Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung
eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen
im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind
jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können - ohne die in den me-
dizinischen Unterlagen beschriebenen Erkrankungen des Beschwer-
deführers (vgl. auch E. 4.3.2 und 4.3.4 unten) zu verharmlosen - sol-
che ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circum-
stances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D.
gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser-
wartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwe-
rend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychi-
schen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6538/2006 vom 7. August
2008 E. 9.1.3; BVGE D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und BVGE
D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die
neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41).
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach insgesamt als zulässig zu
erachten.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 Da der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig wurde, ist
zunächst zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
vorliegen, welche - selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs - zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnah-
me führen würden. Liegen solche Vorbehalte vor, ist die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs demzufolge nicht mehr zu prüfen.
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4.2.1 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 des Art. 83 AuG
wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
die äussere Sicherheit gefährdet oder die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss
der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten und heute noch
geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschlussklausel eine
Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am Verbleib in der
Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus
und schränkt dabei das Interesse des Staates auf den Schutz vor Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwer-
wiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhal-
tung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-
prinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Hand-
lungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese
nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftli-
chen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese
Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf
eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Um-
stand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechts-
güter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Inte-
ressenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur ver-
hängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann
trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine
solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des
weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Inte-
ressenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39,
E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff.).
4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vom (...) mit Urteil vom (...) wegen
(...) zu einer (...) verurteilt. Die Strafbehörde zog in Betracht, dass der
Beschwerdeführer (Ausführungen der Strafbehörde).
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In seiner Stellungnahme vom 12. September 2008 brachte der Be-
schwerdeführer vor, er habe (Ausführungen des Beschwerdeführers).
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend im Rahmen
der in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente zum
folgenden Schluss:
Wie oben bereits ausgeführt, ist die Ausschlussklausel mit Zurückhal-
tung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeits-
prinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlun-
gen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht
gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen
Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese
Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf
eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Um-
stand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechts-
güter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen.
In casu wurde der Beschwerdeführer zu (...) verurteilt, wobei das
Strafmass angesichts des vom Gericht angewendeten Strafartikels
und des darin enthaltenen Strafrahmens (...) nicht gerade geringfügig,
aber auch nicht als speziell hoch erscheint. Das urteilende Strafgericht
hielt denn auch fest, dass es sich insgesamt um eine eher leichte Ver-
letzung der Rechtsgüter handle. Wird berücksichtigt, dass der Be-
schwerdeführer seither respektive seit Beginn des Jahres Z._______
ein klagloses Verhalten an den Tag legte - jedenfalls liegen dem
Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht keinerlei Angaben vor
beziehungsweise sind aus den Akten keine weiteren Verfehlungen des
Beschwerdeführers ersichtlich -, ist daher in Würdigung sämtlicher re-
levanter Umstände, so auch des bald zehnjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz, sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in
der Schweiz und damit einhergehend einer Sicherstellung seiner medi-
zinischen Betreuung höher zu gewichten als das öffentliche Fern-
halteinteresse der Schweiz.
4.2.4 Aufgrund des Resultates dieser Interessenabwägung ist dem-
nach zusammenfassend festzustellen, dass die Anwendung der Aus-
schlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall als nicht
verhältnismässig erscheint. Demnach überwiegt das öffentliche Inte-
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resse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse
des Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von
Art. 83 Abs. 1 AuG zu berufen, nicht. Bei dieser Sachlage kann offen
gelassen werden, ob vorliegend Art. 14a Abs. 6 ANAG anzuwenden
gewesen wäre.
4.3 Es ist in einem weiteren Schritt somit die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen:
4.3.1 Das BFM hielt - mit Verweis auf die Praxis der ARK - fest, weder
die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung nach Sierra Leone sprechen. Auch stünden kei-
ne individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerde-
ebene vor, eine Rückkehr nach Sierra Leone sei nicht zumutbar. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, er leide (...). Den
ärztlichen Unterlagen könne entnommen werden, dass er bereits unter
(...) leide. Angesichts dieser Folgen (...) sei mittelfristig mit Kom-
plikationen und einer (...) zu rechnen. Er habe denn auch bereits
wegen (...) behandelt werden müssen. Er nehme verschiedene Medi-
kamente zu sich und benötige regelmässig spezialärztliche Kontrollen.
Das Fehlen von Medikamenten und der ärztlichen Kontrollen respekti-
ve das Nichterkennen von Komplikationen würden mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zu seinem Tod führen. Aus dem Um-
stand, dass am 7. Juli 1999 in Lomé ein Friedensabkommen unter-
zeichnet worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass die von
ihm benötigten Medikamente und spezialärztlichen Kontrollen in Sierra
Leone jetzt erhältlich wären. Zwar habe sich die Situation stabilisiert;
dennoch würden noch immer vereinzelte Konflikte zwischen den Bür-
gerkriegsparteien auftreten. Das Gesundheitswesen sei durch den
langjährigen Bürgerkrieg massiv zerstört worden und werde erst jetzt
durch internationale Hilfe wieder aufgebaut. Dieser Aufbau geschehe
aber mit Blick auf die vielen Kriegsverletzten. Seine Krankheiten (...)
dürften jedoch noch viele Jahre nicht angemessen behandelt werden
können und, selbst wenn dem so wäre, wäre er finanziell nicht in der
Lage, eine solche Behandlung selber zu tragen. Dies insbesondere
auch, weil er nicht wisse, ob seine Familienangehörigen noch leben
und wo sich diese aufhalten würden. Bei einer Rückschiebung wäre
das gemäss Art. 2 EMRK garantierte Recht auf Leben in hochgradiger
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Gefahr, weshalb ein Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten
sei. Sollte die Beschwerdeinstanz einen Wegweisungsvollzug wider
Erwarten als zulässig qualifizieren, so wäre dieser zumindest als
unzumutbar zu erachten, da der Wegweisungsvollzug eine konkrete
Gefährdung darstellte, weil er in seiner Heimat die notwendige
Behandlung nicht erhalten könnte.
4.3.3 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage
in Sierra Leone ist festzuhalten, dass sich seit Ende der Bürgerkrieges
im Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und hinsicht-
lich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine stetige
Verbesserung festzustellen ist. Das Land erholt sich von den Kriegs-
wirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und inter-
nationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und
auszubauen. In den Wahlen vom August/September 2007 gelang es
dem bis dahin oppositionellen All People's Congress (APC) die bislang
regierende Sierra Leone People's Party an der Spitze der Regierung
abzulösen, wobei der praktisch friedlich verlaufene Übergang der
Macht an die APC als Zeichen für die wachsende Stärke der Demokra-
tie im Land zu werten ist. Insgesamt ist festzustellen, dass in Sierra
Leone keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situati-
on allgemeiner Gewalt herrscht. Die derzeitige allgemeine Situation in
der Heimat des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (vgl. auch EMARK 2006 Nr.
16).
4.3.4 Was die individuelle Situation des (...) Beschwerdeführers
betrifft, so kann den Akten entnommen werden, dass er eigenen
Angaben zufolge aus B._______ respektive C._______, D._______,
stammt, zusammen in seinem Dorf mit seinem Vater lebte und Land-
wirtschaft betrieb (vgl. A5/20, S. 5 oben). In seiner Rechtsmitteleinga-
be auf Seite 6 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Kennt-
nis darüber, ob seine Familienangehörigen noch leben und wo sich
diese zur Zeit aufhalten würden.
Hinsichtlich der angeführten und durch diverse medizinische Unterla-
gen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn,
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die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner
die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist
erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7
E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen
der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rah-
menbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen: Dem neuesten in den Akten liegen-
den ärztlichen Bericht des Inselspitals Bern vom 26. Februar 2008 ist
zu entnehmen, dass (Ausführungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und der benötigten Therapie).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht
lediglich in der Hauptstadt Freetown eine nennenswerte medizinische
Infrastruktur; so existieren dort mehrere private Spitäler und private
Arztpraxen, welche Patienten, die über genügend finanzielle Mittel
verfügen, behandeln. Für die meisten Einwohner Sierra Leones sind
jedoch Behandlungen in privaten Kliniken nicht erschwinglich, da keine
Krankenversicherungen existieren und Korruption im Gesundheitswe-
sen verbreitet ist. Die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung
sowie die entsprechende Medikation sind in seiner Heimat respektive
in Freetown erhältlich.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (Ausführungen
zum Gesundheitszustand), ist es ihm möglich und zumutbar, die in der
Schweiz begonnene medizinische Behandlung in seiner Heimat
fortzusetzen. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist darauf
hinzuweisen, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen
werden kann, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr auch in
Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und
sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit auf- und in Verbindung mit der
Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der
Schweiz die Kosten für seine Behandlung selber übernehmen. So ist
vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht
möglich sein sollte, während der Dauer der Ausrichtung der
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medizinischen Rückkehrhilfe (gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]
ist die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate befristet)
entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich ein soziales und
wirtschaftliches Netz aufzubauen, um seine medizinische Versorgung
auch nach Ablauf der Beitragszahlungen durch die schweizerischen
Behörden weiter sicherzustellen. Zudem stellen blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb
auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des
Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gemach-
ten Angaben zu seinem persönlichen Umfeld in Sierra Leone im Ver-
lauf des Asylverfahrens unterschiedlich und daher ungereimt ausgefal-
len sind. So wird aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerde-
führer tatsächlich noch über Familienangehörige in seinem Heimatland
verfügt oder nicht. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle
führte er zunächst an, seine Eltern befänden sich noch in der Heimat,
um später beim Kanton seine Mutter nicht mehr zu erwähnen und an-
zugeben, er habe nach der sehr lange zurückliegenden Scheidung sei-
ner Eltern zusammen mit seinem Vater gelebt (vgl. A1/8, S. 2; A5/20,
S. 3). In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer
demgegenüber auf Seite 6 geltend, er wisse nicht, ob seine Eltern
noch leben und wo sie sich zur Zeit aufhalten würden. In der Eingabe
vom 12. September 2008 brachte er schliesslich in einer weiteren Ab-
wandlung seiner bisherigen Ausführungen vor, er sei in die Schweiz
geflüchtet, nachdem seine Angehörigen getötet worden seien. Der Ver-
lust seiner Angehörigen soll auch ein Grund für das Rauchen von Ko-
kain und Marihuana gewesen sein.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten wird dem Bundesverwaltungsgericht
eine Prüfung der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden
allfällig bestehenden Wegweisungsvollzugshindernisse verunmöglicht.
Diesen Umstand muss sich der Beschwerdeführer zu seinen Unguns-
ten entgegenhalten lassen, zumal er gemäss dem Grundsatz von
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) diesbezüglich die Beweislast, mithin die Folgen dafür
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zu tragen hat, dass das von ihm geltend gemachte soziale Umfeld un-
bewiesen geblieben ist beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht
wurde, dass er keine Angehörigen mehr in seinem Heimatland haben
soll.
Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdefüh-
rers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen
und des Umstandes, dass er die ersten 19 Jahre seines Lebens in sei-
ner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in
Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sierra Leone.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
insgesamt als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 3. März 2000 wurde für die Behandlung des in
der Beschwerdeschrift gestellten Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den
Endentscheid verwiesen.
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Es ist in casu von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit gutzuheissen. Demnach sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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