Abtei lung IV
D-7300/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert
Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7300/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2009 im B._______ ein
Asylgesuch stellte, wobei sie vom BFM zur Einreichung
rechtsgenüglicher Identitätsdokumente innert 48 Stun-den
aufgefordert wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vom
19. Juni 2009, erneut auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsge-
nüglicher Identitätsdokumente hingewiesen, angab, da nie beantragt,
keine Identitätspapiere zu besitzen (vgl. BFM-Protokoll A5, S. 3),
dass sie hinsichtlich ihres Reiseweges geltend machte, sie sei mit ei -
nem gefälschten Pass von C._______ nach Rom geflogen, indessen
wisse sie nicht, auf welche Person und Nationalität dieser ausgestellt
gewesen sei (vgl. A1, S. 5),
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juni 2009 und der
einlässlichen Anhörung vom 17. Juli 2009 zur Begründung ihres Asyl-
gesuches im Wesentlichen angab, nach dem Verschwinden ihres für
die Partei D._______ tätigen Ehemannes sei sie von der äthiopischen
Polizei aufgesucht und inhaftiert worden,
dass das BFM mit - am 17. November 2009 eröffneter - Verfügung vom
13. November 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. November
2009 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung eines Be-
stätigungsschreibens vom 10. November 2009 und eines ärztlichen
Berichts vom 18. November 2009 des E._______ gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
30. November 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass er das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abwies,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2009
hinsichtlich des eingereichten ärztlichen Zeugnisses des
E._______vom 18. November 2009 unter anderem festhielt, die darin
diagnostizierte Urogenitaltuberkulose sei grundsätzlich auch im Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerin behandelbar,
dass in der Replik vom 29. Dezember 2009 darauf hingewiesen wurde,
die medikamentöse Behandlung der Urogenitaltuberkulose sei frühes-
tens in sechs Monaten abgeschlossen und bedinge engmaschige me-
dizinische Kontrollen,
dass eine derartige medizinische Versorgung in Äthiopien nicht ge-
währleistet sei, weshalb sich die behandelnde Ärztin gegen einen
Wegweisungsvollzug ausgesprochen habe,
dass schliesslich eine operative Entfernung der linken Niere aus-
stehend sei, was die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht berück-
sichtigt habe,
dass mit Eingabe vom 25. Februar 2010 ein ärztliches Zeugnis der be-
handelnden Ärztin vom 18. Februar 2010 eingereicht wurde, worin fest-
gehalten wird, die narbig veränderte Niere sei höchst anfällig für Infek-
tionen und müsse daher nach ausreichend langer tuberkulostatischer
Therapie, das heisst bis frühestens im April 2010 operativ entfernt wer-
den,
dass die - am 25. Mai 2010 neu mandatierte - Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 1. Juli 2010 ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 1. Juni
2010 einreichte, woraus ersichtlich ist, dass die linke Niere der Be-
schwerdeführerin am 30. April 2010 operativ entfernt und die
tuberkulostatische Therapie am 12. Mai 2010 abgeschlossen wurde,
dass die Beschwerdeführerin aus infektiologischer Sicht als von der
Nierentuberkulose geheilt gelte,
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dass die Einnierigkeit in Westeuropa kein relevant gesundheitliches
Risiko darstelle, es jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass
unter den deutlich schlechteren hygienischen Verhältnissen mit sub-
optimaler medizinischer Betreuung im Herkunftsland der Beschwerde-
führerin das gesundheitliche Risiko durch die Einnierigkeit erhöht sei,
dass in der Eingabe vom 1. Juli 2010 im Weiteren ein Mitgliederaus-
weis der Kirche E._______, lautend auf den Namen der Beschwerde-
führerin, und ein Mitgliederausweis der Partei D._______, lautend auf
den Namen der Beschwerdeführerin, beide im Original, eingereicht
wurden,
dass mit Eingabe vom 6. Juli die ehemalige Rechtsvertreterin ihr
Mandat niederlegte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der
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Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdis-
positivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a. O. E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asyl -
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt
(vgl. BVGE 2007/8 E 5.6.4),
dass sich dabei die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigen-
schaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch
aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. a.a. O. E. 5.6.5),
dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht ab-
schliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offen-
sichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im
ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen - sowohl bezüg-
lich Sachverhalts- als auch Rechtsfragen - einzutreten ist (vgl. a.a. O.
E.5.6.6),
dass sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG die Pflicht ergibt, bei der Ein-
reise in die Schweiz nicht vorhandene Dokumente, wie beispielsweise
Reise- und Identitätspapiere, innerhalb einer angemessenen Frist zu
beschaffen, soweit dies zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.2),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eintrat mit der Begründung, diese
habe ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die - anlässlich der Erstbefragung vom 19. Juni 2009 - abge-
gebene Erklärung der Beschwerdeführerin, da nie beantragt, keine
Identitätspapiere zu besitzen (vgl. A5, S. 3), nicht zu überzeugen ver-
möge, sei doch davon auszugehen, dass die heute fast dreissigjährige
Beschwerdeführerin über ein entsprechendes Dokument verfüge, das
sie als äthiopische Staatsangehörige ausweise,
dass die weitere Aussage der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres
Reiseweges, sie sei mit einem gefälschten Pass von B._______ nach
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Rom geflogen, indessen wisse sie nicht, auf welche Person und
Nationalität dieser ausgestellt gewesen sei (vgl. A1, S. 5), als reali täts-
fremd und substanzlos einzustufen sei,
dass das BFM somit im Ergebnis davon ausging, die Beschwerdefüh-
rerin habe den Asylbehörden, obwohl dazu in der Lage, bewusst keine
Identitätsdokumente eingereicht, um durch die unterlassene Offenle-
gung ihrer Identität eine allfällige Rückführung zu erschweren,
dass die Vorinstanz im Weiteren feststellte, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin, nach dem Verschwinden ihres für die Partei
D.________ tätigen Ehemannes sei sie von der äthiopischen Polizei
aufgesucht und inhaftiert worden, erwiesen sich als auf den ersten
Blick nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin nämlich nicht stimmig habe angeben
können, warum und seit wann der Ehemann für die Partei
D._______tätig gewesen, wann dieser verschwunden und sie von der
äthiopischen Polizei aufgesucht worden sei (vgl. A5, S. 4 und 5; A9, S.
5 und 7),
dass im übrigen ihre Angaben zur Dauer ihres Gefängnisaufenthaltes
widersprüchlich ausgefallen seien, habe sie doch abweichend von der
Angabe anlässlich der Erstbefragung, die Polizei habe sie jeweils drei,
vier oder fünf Tage festgehalten (vgl. A1, S. 5), im Rahmen der An-
hörung geltend gemacht, für einen Tag oder zwei Nächte inhaftiert
gewesen zu sein (vgl. A9, S. 6),
dass daher die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und im Übrigen aufgrund der Aktenlage
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass in der Beschwerde hinsichtlich der von der Vorinstanz festge-
stellten Unglaubhaftigkeitselemente geltend gemacht wurde, die Be-
schwerdeführerin habe sehr wohl angeben können, seit wann ihr Ehe-
mann politisch aktiv gewesen und unbekannten Aufenthalts sei, habe
sie doch an beiden Anhörungen jeweils zu Protokoll gegeben, es seien
fünf Jahre (vgl. A5, S. 5 und A9, S. 5),
dass sie unterschiedlich lang festgehalten worden sei, von einer Nacht
bis mehrere Tage,
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dass die Vorinstanz es versäumt habe, Nachforschungen hinsichtlich
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzunehmen,
dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Be-
schwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das ver-
säumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung die pauschale Behauptung in der Be-
schwerde, in Äthiopien hätten nahezu alle Äthiopier keine Identitätspa-
piere, nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich eine
Mitgliedskarte der Kirche C.______ in Äthiopien und damit keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere (vgl. BVGE 2007/7) eingereicht
hat,
dass im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asyl-
vorbringen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, teils auf-
fallend unbestimmt, teils widersprüchlich ausgefallen sind,
dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Beschwerde-
führerin unter anderem nicht in der Lage war, hinreichend sub-
stanziierte Angaben zu den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes
und dessen Verschwinden zu machen,
dass sie nämlich anlässlich der Anhörung diesbezüglich widersprüchli-
che Angaben machte, indem sie sowohl den Zeitpunkt der Aufnahme
der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes als auch denjenigen seines
Verschwindens mit 'vor fünf Jahren' bezeichnete und erst auf Nachfra-
ge präzisierte, er sei vor fünf Jahren verschwunden, von seiner politi-
schen Aktivität könne sie jedoch nichts sagen (vgl. A9, S. 5)
dass im Weiteren der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach
die Beschwerdeführerin unterschiedlich lang festgehalten worden sei,
von einer Nacht bis mehrere Tage, nichts daran ändert, dass die Be-
schwerdeführerin diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte,
indem sie abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung,
die Polizei habe sie jeweils drei, vier oder fünf Tage festgehalten (vgl.
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A1, S. 5), im Rahmen der Anhörung geltend machte, für einen Tag
oder zwei Nächte inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A9, S. 6),
dass die Vorinstanz somit zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin
erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wurde, die Vor-
instanz habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ver-
säumt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abzu-
klären,
dass aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist, dass die Be-
schwerdeführerin - abgesehen von Zahnschmerzen - weder im Rah-
men der Anhörung vom 17. Juli 2009 noch zu einem späteren Zeit-
punkt, obwohl seit September 2009 in Behandlung, gesundheit liche
Schwierigkeiten geltend machte, weshalb es für das BFM grund-
sätzlich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit allfälliger diesbe-
züglicher Abklärungen gab,
dass indessen die Frage, ob für die Vorinstanz eine zwingende Not-
wendigkeit bestand, von sich aus medizinische Abklärungen vorneh-
men zu lassen, hinsichtlich der Frage, ob das BFM zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohnehin offengelassen werden kann,
dass nämlich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
medizinische Abklärungen die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs betreffen, welche unter dem Blickwinkel von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant sind,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009
(BVGE 2009/50) festgehalten wurde, der Begriff der „Wegweisungs-
vollzugshindernisse“ von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasse aus-
schliesslich diejenigen Hindernisse, die sich auf die Zulässigkeit des
Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) auswirken können,
dass dies zur Folge hat, dass die Notwendigkeit zusätzlicher Abklä-
rungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses ge-
mäss Art. 83 Abs. 2 oder Abs. 4 AuG (Möglichkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Vollzugs) nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch
einer, wie vorliegend, aus unentschuldigten Gründen papierlosen Per-
son führt (vgl. a.a.o. E. 5-8),
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren
Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten habe
angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu be-
stätigen ist,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
führung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre,
dass hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, welche ge-
gen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Äthiopien sprechen
würden, näherer Prüfung bedarf,
dass in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten ist, dass die
Beschwerdeführerin - abgesehen von Zahnschmerzen - weder im
Rahmen der Anhörung vom 17. Juli 2009 noch zu einem späteren
Zeitpunkt, obwohl seit September 2009 in Behandlung, gesundheitli-
che Schwierigkeiten geltend machte, weshalb es für das BFM grund-
sätzlich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit allfälliger diesbe-
züglicher Abklärungen gab,
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dass die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheit li-
chen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, an Urogenitaltuberku-
lose zu leiden und sich deswegen in medizinischer Behandlung zu be-
finden, vom BFM in seiner Vernehmlassung entsprechend gewürdigt
wurde und die Beschwerdeführerin im Weiteren auf Beschwerdeebene
Gelegenheit erhielt, durch Einreichung weiterer ärztlicher Berichte den
Verlauf der entsprechenden Therapie näher zu substanziieren,
dass somit ein vollständig festgestellter Sachverhalt vorliegt,
dass im ärztlichen Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 1. Juni 2010
festgehalten wurde, dass die narbig veränderte linke Niere der Be-
schwerdeführerin am 30. April 2010 operativ entfernt und die tuberku-
lostatische Therapie am 12. Mai 2010 abgeschlossen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin aus infektiologischer Sicht als von der
Nierentuberkuklose geheilt gelte,
dass die Einnierigkeit in Westeuropa kein relevant gesundheitliches
Risiko darstelle, es jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass
unter den deutlich schlechteren hygienischen Verhältnissen mit sub-
optimaler medizinischer Betreuung im Herkunftsland der Beschwerde-
führerin das gesundheitliche Risiko durch die Einnierigkeit erhöht sei,
dass in Würdigung des ärztlichen Zeugnisses vom 1. Juni 2010 fest -
zuhalten ist, dass nach abgeschlossener Therapie der Urogenital-
tuberkulose auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin nur noch über eine Niere verfügt, keine konkreten
Anhaltspunkte darauf bestehen, die Beschwerdeführerin würde bei
einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt werden,
dass es sich im Weiteren bei der Beschwerdeführerin um eine junge
Frau handelt, die nach eigenen Angaben im Heimatstaat in Gestalt
ihrer Geschwister über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1, S.3; A9,
S. 3),
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerde-
führerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung
im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, in -
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: 2 Mitgliederausweise)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr.N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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