Abtei lung IV
D-7301/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Türkei,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7301/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer - aus der Provinz C._______ (Landkreis
D._______) stammende Kurden - am 31. Oktober 2002 beziehungs-
weise 2. Juli 2003 (Ehefrau) in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei wegen seiner politischen Haltung
als Schriftsteller, die er - zum Teil mit einem Pseudonym getarnt - in
zahlreichen Büchern und im Rahmen von Vorträgen im Ausland kund-
getan habe, unter ständiger Beobachtung der türkischen Behörden ge-
standen und oftmals für einen Tag auf den Posten mitgenommen wor-
den,
dass er ergänzend vorbrachte, er sei herzkrank und habe sich auch
wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes den wiederkeh-
renden Repressionen entziehen müssen, zumal er vor zwei Monaten
in Untersuchungshaft versetzt und in den Verhören beleidigt und psy-
chisch fertig gemacht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin als hauptsächlichen Grund für ihr Asyl-
gesuch angab, nach der Ausreise ihres Ehemannes habe die Polizei
ihren Druck auf sie intensiviert, bis ihr Arzt ihr dringend zu einer Um-
gestaltung ihrer Lebenssituation geraten habe,
dass sie zur Veranschaulichung der behaupteten Unterdrückung an-
führte, nach dem Wegbleiben ihres Ehemannes habe die Polizei häufi-
ger Razzien durchgeführt, sie beschimpft und ihr mit Problemen ge-
droht, falls ihr Mann nicht bald wieder auftauche,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit separaten Verfügungen vom 11. November
2003 nach Prüfung der Gesuchsbegründungen jeweils das Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer die sie betreffenden Verfügungen mit Be-
schwerde vom 11. Dezember 2003 in allen Punkten bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten
liessen,
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dass die Beschwerdeverfahren auf Anordnung des Instruktionsrichters
der ARK vom 17. Dezember 2003 hin vereinigt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden - nachdem es
am 1. Januar 2007 deren Beurteilung übernommen hatte - mit Urteil
vom 15. August 2008 vollumfänglich abwies,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. August 2008 den Beschwerde-
führern eine bis zum 17. September 2008 währende Frist zum Verlas-
sen der Schweiz setzte,
dass die Beschwerdeführer diese Ausreisefrist missachteten und mit
Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. September 2008
beim BFM ein - so bezeichnetes - „zweites Asylgesuch“ einreichen
liessen,
dass zusammen mit der Gesuchsschrift zehn vom Beschwerdeführer
verfasste Gedichtbände zu den Akten gereicht wurden,
dass geltend gemacht wurde, sieben dieser Bücher seien in den Jah-
ren 2006 und 2007 neu aufgelegt worden und beinhalteten kritische
Textpassagen, die geeignet seien, die Gefahr politischer Verfolgung
und damit subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, weshalb der Be-
schwerdeführer und ebenfalls seine Frau als Flüchtling anzuerkennen
und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass daneben vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei nach ei-
nem Selbstmordversuch Ende August 2008 notfallmässig in einer psy-
chiatrischen Klinik hospitalisiert worden und befinde sich nach wie vor
an diesem Ort, was eine Prüfung des Erkrankungsgrades und der Not-
wendigkeit einer medizinischen Behandlung in der Schweiz im Zusam-
menhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlich
mache,
dass das BFM mit Schreiben vom 19. September 2008 die Eingabe
vom 18. September 2008 mit den beigefügten Beweismitteln zur weite-
ren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, mit der
Erklärung, es würden darin keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich
im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches oder erneuten Asylver-
fahrens zu beurteilen wären,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Schreiben vom 24. September 2008 die Akten zur gutschei-
nenden Behandlung an das BFM zurücksandte,
dass er als Begründung unter anderem angab, die Beschwerdeführer
machten weder ausdrücklich noch sinngemäss Revisionsgründe hin-
sichtlich des Beschwerdeurteils vom 15. August 2008 geltend, sondern
verträten vielmehr die Auffassung, die Neuauflage von Büchern sei als
neues Sachverhaltselement im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu
prüfen,
dass er zusätzlich ausführte, die seit Ende August 2008 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ebenso wenig unter
dem Blickwinkel der Revision durch die Beschwerdeinstanz, sondern
vom BFM unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen,
dass am 24. September 2008 beim BFM ein Bericht des für den Be-
schwerdeführer zuständigen Oberarztes in der psychiatrischen Klinik
(...) vom 22. September 2008 zu den Akten gereicht wurde,
dass das BFM mit vorsorglicher Massnahme vom 26. September 2008
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer einstweilen aus-
setzte,
dass am 6. Oktober 2008 beim BFM ein Bericht der die Beschwerde-
führerin behandelnden Hausärztin vom 30. September 2008 einge-
reicht wurde,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2008 die Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unter Fristgewährung
bis zum 3. November 2008 und Androhung des Nichteintretens zur Lei-
stung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- auffor-
derte,
dass es zur Begründung ausführte, das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführer vom 18. September 2008 müsse aufgrund einer sum-
marischen Prüfung als von vornherein aussichtslos beurteilt werden,
dass die Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss am 3. November
2008 beim BFM einzahlten und mit Eingabe vom 7. November 2008
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deutsche Übersetzungen von Textpassagen aus den vorerwähnten Ge-
dichtbänden einreichten,
dass sie am 10. November 2008 (Poststempel; Eingangsstempel des
BFM: 11. November 2008) als weiteres Beweismittel die Kopie eines
fremdsprachigen Zeitungsartikels einreichten, den sie der Ausgabe der
Zeitung (...) vom Oktober 2008 zuordneten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 - eröffnet am
12. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass BFM zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen an-
führte, die Beschwerdeführer könnten für den Zeitraum nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse glaubhaft machen,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
17. November 2008 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen,
dass sie darin im Hauptpunkt das Begehren stellten, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes an das
BFM zurückzuweisen,
dass sie im Eventualpunkt beantragten, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten,
dass sie in der Form weiterer Eventualbegehren beantragten, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len beziehungsweise, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchten, ihnen vor Gutheis-
sung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote ihres Rechtsvertreters zur Bestimmung der Parteientschä-
digung einzuräumen,
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dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift eine deutsche Über-
setzung des am 10. November 2008 beim BFM eingereichten Zei-
tungsartikels ([...] vom Oktober 2008), die deutsche Übersetzung eines
nach ihren Angaben im November 2008 in derselben Zeitung
erschienenen Interviews mit dem Beschwerdeführer sowie die deut-
sche Übersetzung eines darstellungsgemäss im März 2007 in der
Zeitung (...) publizierten Artikels zu den Akten gaben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass infolgedessen auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten
ist, insoweit darin - im Rahmen eines Eventualbegehrens - die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt wird,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die Nichteintretensverfügung vom 11. November 2008
besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt des
soeben Gesagten - einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle der Beschwerdeführer das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit den beiden Verfügungen
des BFF vom 11. November 2003 nach der Abweisung der dagegen
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erhobenen Beschwerden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. August 2008 rechtskräftige Entscheide vorliegen, in welchen
nach einer materiellen Prüfung explizit das Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt
wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen weitgehend auf die Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) ver-
wiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. August
2008 über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls unter Zugrundelegung derjenigen tatsächlichen Situa-
tion befunden hat, die in ebendiesem Zeitpunkt Bestand hatte (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.),
dass allein schon deswegen aus der Neuauflage eines Teils der einge-
reichten Gedichtbände des Beschwerdeführers in den Jahren 2006
und 2007 keine in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG hergeleitet werden können,
dass dies in gleichem Masse für die mit der Beschwerde eingereichte
deutsche Übersetzung eines angeblich im März 2007 in der Zeitung
(...) erschienenen Artikels gilt,
dass das BFM unter den soeben erläuterten Umständen nicht ver-
pflichtet war, sich im Einzelnen mit dem Inhalt der eingereichten deut-
schen Übersetzungen von Textpassagen aus den neu aufgelegten Bü-
chern des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen,
dass sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltserhebung insoweit als unbe-
gründet erweist,
dass der am 10. November 2008 bei der Post aufgegebene Zeitungs-
artikel ([...] vom Oktober 2008) am 11. November 2008 beim BFM
einging,
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dass dieser Zeitungsartikel in der ebenfalls am 11. November 2008 er-
lassenen und versandten Verfügung des BFM im Gegensatz zu den
zehn Büchern und den beiden ärztlichen Berichten keine Erwähnung
findet, weshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, er habe sich im Moment des Verfügungserlasses (noch) nicht in
den Akten befunden,
dass demzufolge auch in dieser Hinsicht dem BFM keine unvollständi-
ge und unrichtige Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist,
dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben - weiten - Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1
AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf sol-
che Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft eignen,
dass mit anderen Worten der klassische („enge“) Verfolgungsbegriff
angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist,
wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass die restlichen eingereichten deutschen Übersetzungen sich auf
einen Artikel und ein Interview beziehen, die gemäss Darstellung der
Beschwerdeführer im Oktober 2008 und im November 2008 - ergo
nach dem erfolglos durchlaufenen ersten Asylverfahren - in der Zei-
tung „Arkadas“ erschienen sein sollen,
dass indes allein daraus keine genügenden Hinweise auf Sachver-
haltsbestandteile hervorgehen, die sich in der vergleichsweise kurzen
Zeitspanne seit dem 15. August 2008 verwirklicht haben, und die über-
dies geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass namentlich nicht in genügendem Masse substanziiert wird (vgl.
EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.11 S. 214 f.), inwiefern ein objektiv erhebli-
ches Risiko bestehen sollte, dass gewisse im Zeitungsartikel vom Ok-
tober 2008 und im Interview vom November 2008 wiedergegebene
kritische Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den Verhältnis-
sen in der Türkei die Aufmerksamkeit der dortigen Behörden finden
und überdies eine die Begriffselemente von Art. 3 AsylG umfassende
Reaktion auslösen könnten,
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dass angesichts der dargelegten Sachlage kein objektiver Anlass für
Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in der Türkei besteht,
dass der dahingehende Antrag der Beschwerdeführer im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, weil von vornherein klar
absehbar ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse
gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 18. September
2008 nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylge-
such in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, die
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
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dass das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die Beschwerde-
führer könnte durch Repräsentanten des türkischen Staates oder
durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychi-
scher oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der
Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche
Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]),
dass im vorliegenden Fall - ohne die in den ärztlichen Berichten vom
22. September 2008 und 30. September 2008 beschriebenen Erkran-
kungen der Beschwerdeführer zu verharmlosen - solche ganz ausser-
gewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie
der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritan-
nien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des
an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines
Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam
(vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6538/2006 vom
7. August 2008, E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), hinlänglich
ausgeschlossen werden können,
dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann be-
troffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Be-
handlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Ver-
schlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von
der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbst-
gefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte,
dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Ver-
stosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare
Verantwortlichkeit des betreffenden Konventionsstaates für die Zufü-
gung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.),
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dass vorliegend - ausgehend von den psychischen Beschwerden, wie
sie namentlich beim Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeug-
nis vom 30. September 2008 vorliegen, und den in der Türkei beste-
henden Behandlungsmöglichkeiten - ein konkretes Risiko, die Rück-
schaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der Gesund-
heit des Beschwerdeführers mit dem Risiko selbstgefährdender Hand-
lungen führen, nicht zu erkennen ist,
dass schliesslich nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Kon-
ventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen
von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu neh-
men, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl.
nachstehende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden
könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland
[Nr. 33743/03]),
dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde auch keine
Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für aus-
ländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
im Heimatstaat konkret gefährdet sind,
dass diese Bestimmung eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/
HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht,
Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen),
dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Beschwerde-
führer würden im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der ge-
genwärtig in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, die
Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihre Heimat aus
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individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Ak-
ten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
entnehmen sind,
dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfron-
tierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt,
dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes
Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung bildet,
dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auf-
tretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Stö-
rung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zu-
mutbarkeit zukommen kann,
dass vorliegend für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den
Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psy-
chischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit
einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführer unter Zugriff auf eine zu beantra-
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gende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt
der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland
gewährleistet ist,
dass gerade vor dem Hintergrund der Option einer medizinischen
Rückkehrhilfe die Auskünfte des Psychiatriearztes im Bericht vom
22. September 2008 zu den psychischen und somatischen Diagnosen
beim Beschwerdeführer und zum vorgesehenen Behandlungskonzept
eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilden, um eine mit dem
Gesundheitszustand zusammenhängende konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr ins Heimatland hinlänglich ausschliessen zu kön-
nen,
dass demzufolge dem BFM auch in diesem Punkt keine unvollständige
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorzuwerfen ist,
dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ebenfalls kein Anlass zu
zusätzlichen Abklärungen bei den verantwortlichen Ärzten besteht,
dass aufgrund dessen der Antrag der Beschwerdeführer auf Einräu-
mung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines „ausführlichen
psychiatrischen Berichts“ abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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D-7301/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ an (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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