Abtei lung IV
D-7301/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Nichteintretensentscheid
des BFM vom 13. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7301/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 27. März 1998 verliess und am 1. April 1998 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch stellte, welches am 23. April 1998 abgelehnt
und die Wegweisung verfügt wurde,
dass er sich von September 1998 bis 2002 in England aufhielt und
sein dort eingereichtes Asylgesuch abgelehnt wurde,
dass er von 2002 bis 2007 in Frankreich ebenfalls ein Asylverfahren
durchlief, welches mit einer Abweisung des Gesuchs beendet wurde,
dass er am 31. Mai 2007 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stell-
te, worauf am 3. Juli 2007 nicht eingetreten und die Wegweisung ver-
fügt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde er-
hob, welche das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom
25. Juli 2007 abwies,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge illegal bei Bekannten in
der Schweiz aufhielt,
dass er am 5. Mai 2009 in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl nach-
suchte,
dass ihn das BFM am 6. Mai 2009 summarisch befragte und ihm dabei
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gewährte,
dass ihm das BFM am 11. November 2009 das rechtliche Gehör nach
Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährte, wobei ihm die Gelegenheit gegeben
wurde, die Gründe für sein Asylgesuch darzulegen,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe Angst, in seinen Heimatstaat zurückgeschafft zu werden,
dass es in seiner Heimat in B._______ noch immer Probleme gebe,
weshalb er dort nicht leben könne,
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dass alle seine nahen Angehörigen im Ausland leben würden; seine
Mutter, sein älterer Bruder sowie eine Schwester seien in C.________
und zwei Schwestern wohnten in der Schweiz,
dass seine Tante und eine verheiratete Schwester – wie alle anderen
Verwandten aus D._______ – in einem Camp in E._______ lebten,
eine andere Schwester sei in einem Flüchtlingslager in Indien,
dass er also, da er kaum Verwandte und keine Bleibe in Sri Lanka
habe, nicht nach B._______ zurückkehren könne,
dass er ausserdem erklärte, sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
1998 zehn Tage in einer Lodge in Colombo aufgehalten und dort die
Bekanntschaft von einigen Leuten gemacht zu haben, deren Namen er
allerdings vergessen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am
17. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass nach dieser Bestimmung auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn ein Asylsuchender in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Angaben im zweiten
Asylgesuch seit 1998 nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt,
dass er zwischenzeitlich zwei Asylverfahren in der Schweiz und je ei-
nes in England und Frankreich durchlaufen habe, welche allesamt ab-
gelehnt worden seien,
dass seit dem letzten Verfahren in der Schweiz keine Asylvorbringen
vorlägen,
dass das am 1. April 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 25. Juli
2007 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine
Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereig-
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nisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass es im Besonderen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausführte, der Krieg zwischen der srilankischen Regie-
rung und der separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen, wo-
mit sich das gesamte Land seit 1983 erstmals wieder unter Regie-
rungskontrolle befinde,
dass der dem Bürgerkrieg zu Grunde liegende Konflikt, wie beispiels-
weise die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minder-
heit im Norden und Osten des Landes, vorerst aber ungelöst bleibe,
dass sich zudem die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich
im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verän-
dert habe,
dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in den Norden des Landes nicht zumutbar erscheine,
dass er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispiels-
weise im Grossraum Colombo oder im Süden und Westen des Landes
– Wohnsitz nehmen könne,
dass es zwar auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im
Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen gebe; aber da-
von auszugehen sei, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage
mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern
werde, weshalb insgesamt im Süden und Westen des Landes keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) bestehe,
dass vorliegend zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer
Wohnsitznahme in diesen Teilen des Landes sprächen,
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dass die Wegweisung im letzten Asylverfahren bereits geprüft und so-
wohl durch das BFM als auch vom BVGer für zumutbar erklärt worden
sei,
dass sich für den Beschwerdeführer nur wenig an seiner Situation ge-
ändert habe und er noch immer auf finanzielle Hilfe des grossen Ver-
wandtenkreises in Europa und Kanada zurückgreifen könne,
dass diverse Verwandte in Sri Lanka lebten und ihm bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland behilflich sein könnten,
dass er zudem vor der Ausreise schon mehrere Tage in Colombo ge-
lebt habe und es ihm bereits in dieser kurzen Zeit gelungen sei, Be-
kanntschaften aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer zudem gesund sei und über Berufserfah-
rung verfüge, was ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben vereinfa-
chen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat aus diesen Gründen als zumutbar erachtet werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2009 ge-
gen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und explizit beantragen liess, es
seien die Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung der Vorinstanz vom
13. November 2009 aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihn vorläu-
fig in der Schweiz aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, mit-
tels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten
von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, es seien von Amtes
wegen sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz zu seinen Asylgesu-
chen beizuziehen und ihm zur Einsichtnahme und ergänzenden Be-
schwerdebegründung innert vom Bundesverwaltungsgericht anzuset-
zender angemessener Frist zukommen zu lassen, und es sei ihm zu
allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewäh-
ren,
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dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, der Vollzug der Wegwei-
sung sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner kon-
kreten Situation und der allgemeinen Lebensbedingungen für Tamilen
in Sri Lanka gegenwärtig nicht dorthin zurückkehren könne, auch nicht
nach Colombo; bei ihm lägen insbesondere nicht die besonders be-
günstigenden Umstände wie Vorliegen eines tragfähigen Beziehungs-
netzes, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation vor, welche unter dem Aspekt der Zumutbarkeit
der Wegweisung praxisgemäss vorliegen müssten,
dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Entscheid vom
13. November 2009 unzutreffend und willkürlich sei, wonach die Situa-
tion in seinem Heimatland die Gleiche wie in dem vergangenen Verfah-
ren im Jahre 2007 sei,
dass er in Sri Lanka gegenwärtig nicht über ein tragfähiges familiäres
oder soziales Beziehungsnetz verfüge, weder im Norden oder Osten
des Landes – wohin eine Wegweisung anerkanntermasssen ohnehin
nicht zumutbar wäre – noch im Westen oder Süden, wie beispielsweise
Colombo,
dass sämtliche noch in Sri Lanka lebenden nahen Angehörige des Be-
schwerdeführers (das heisst seine Schwester mit Familie und seine
Tante mit Ehemann) – bis auf einen 80-jährigen Onkel – in Camps bei
E._______ untergebracht seien,
dass sie deshalb nicht in der Lage wären, für den Beschwerdeführer in
irgendeiner Art und Weise zu sorgen,
dass deshalb die Auffassung der Vorinstanz, diverse Verwandte des
Beschwerdeführers in Sri Lanka könnten ihm bei einer Rückschaffung
bei der Wiedereingliederung behilflich sein, unverständlich sei,
dass der Beschwerdeführer auch in Colombo nicht über ein tragfähi-
ges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfüge,
dass für die Begründung des BFM eines solchen ein Aufenthalt in
Colombo von zehn Tagen offenkundig auch nicht ausreiche,
dass daran auch die Tatsache nichts ändere, dass der Beschwerdefüh-
rer innert dieser äusserst kurzen Zeitspanne Personen getroffen oder
kennengelernt habe, sich diese Kontakte aber auf solche zu Schlep-
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pern und anderen Personen beschränkt hätten, welche – in der Regel
gegen Entgelt – bei der Ausreise behilflich waren oder aber ebenfalls
in der Lodge auf ihre Ausreise gewartet hätten,
dass der Schluss der Vorinstanz, es hätten tragfähige Beziehungen
daraus resultiert, auf welche sich der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr abstützen könne, ausgesprochen lebensfremd sei,
dass hinzu komme, dass er Sri Lanka bereits im Jahre 1998 verlassen
und seither nicht mehr dort gelebt habe,
dass die Vorinstanz im Übrigen unsubstanziiert lasse, wie der Be-
schwerdeführer als ungelernter Bauer in Colombo über eine konkrete
Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums verfügen solle, zu-
mal er nur über eine bescheidene Schulbildung von fünf Jahren verfü-
ge,
dass er deshalb auf dem Arbeitsmarkt in Sri Lanka keine guten Aus-
sichten für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben – schon gar nicht in
Colombo – habe,
dass er über anderweitige Arbeitserfahrungen nachweislich nicht ver-
füge,
dass die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsfeststellung völlig ausser Acht
lasse, dass sich die Sicherheitslage für Tamilen und Tamilinnen in Sri
Lanka seit Juli 2007 erheblich verschlechtert habe,
dass der Bürgerkrieg in den Jahren 2008 und 2009 massiv eskaliert
sei und letztlich im Frühjahr 2009 zur Zerschlagung der LTTE geführt
habe,
dass Tamilen und Tamilinnen aus dem Norden und Osten des Landes
zu Tausenden in die Flucht geschlagen und unter den Generalverdacht
der Zugehörigkeit zur LTTE gestellt worden seien,
dass die tamilische Minderheit bis heute in mit Stacheldraht gesicher-
ten und bewachten Lagern festgehalten werde,
dass abgesehen von diesen unzumutbaren Umständen, die auch den
Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka erwar-
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ten würden, dessen Rückschaffung nach Colombo möglicherweise
auch eine Gefährdung der persönlichen Sicherheit zur Folge habe,
dass nach wie vor junge Männer tamilischer Ethnie in Sri Lanka gene-
rell einem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher Polizei-
massnahmen ausgesetzt seien, insbesondere dann, wenn sie – wie
auch in seinem Fall – ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit einem trifti-
gen Grund, einem sogenannten "valid reason" rechtfertigen könnten,
dass auch bekannt sei, dass für Tamilen die obligatorische Registrie-
rung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Check-
points ein hohes Verhaftungsrisiko bergen würden,
dass deshalb erstellt sei, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka
keine zumutbare Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung stehe,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 25. November
2009 für diesen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Wohn-
heims Birsfelden vom 24. November 2009 einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragte,
die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzu-
nehmen,
dass die Verfügung des BFM vom 13. November 2009 demnach hin-
sichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Beschwerdefüh-
rer zurzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung hat und die Anordnung der beantragten vorläu-
figen Aufnahme die rechtskräftige Wegweisung aus der Schweiz vor-
aussetzt, weshalb davon auszugehen ist, die Ziffer 2 des Dispositivs
der Verfügung vom 13. November 2009 sei irrtümlicherweise ange-
fochten worden,
dass somit auch die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung in Rechtskraft erwächst und das Beschwerdeverfahren auf den
Vollzug der Wegweisung zu beschränken ist (Ziffern 3 und 4 des Dis-
positivs),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit le-
diglich die Frage bildet, ob entsprechend der Rechtsbegehren wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnah-
me anzuordnen ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar und
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die in Art. 44 Abs. 2 AsylG formulierten Vollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 6 E. 4.2 mit Hinweisen [wobei es sich inzwischen nicht mehr
um vier, sondern um drei Wegweisungsvollzugshindernisse handelt,
nachdem die Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Not-
lage weggefallen sind]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst zum Schluss
kommt, ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen
Herkunftsort im Norden Sri Lankas sei unzumutbar, einen Wegwei-
sungsvollzug nach Colombo demgegenüber als zumutbar erachtet,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
vergangenen Jahr ausführlich mit der Entwicklung und Verschlechte-
rung der Lage in Sri Lanka seit Januar 2006, insbesondere auch im
Grossraum Colombo, auseinandergesetzt hat (BVGE 2008/2), und die-
se Praxis im Ergebnis auch nach Beendigung des Bürgerkriegs weiter-
geführt wird,
dass diese Lageanalyse erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 25. Juli 2007 betreffend das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers erstellt wurde,
dass diesem Urteil zufolge eine starke Präsenz von Armee und Polizei
im Zentrum von Colombo augenfällig sei, die Sicherheitskräfte umfas-
sende Befugnisse hätten und die Tamilen einem erhöhten Risiko von
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willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt
seien,
dass insbesondere die obligatorische Registrierungspflicht für Tamilen
bei der Polizei ein hohes Verhaftungsrisiko berge, namentlich bei einer
Vorsprache zur Registrierung oder einer Anhaltung an einem der zahl-
reichen Checkpoints, und dieses Risikos sich noch erhöhe, wenn die
betreffende Person ihren Aufenthalt in Colombo nicht rechtfertigen und
keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen könne
oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig sei,
dass schliesslich gegenüber solchen Personen von einem Generalver-
dacht ausgegangen werde, wenn sie ausserdem aus von den LTTE
kontrollierten Gebieten stammten (also Tamilen aus dem Norden und
Osten des Landes), weshalb diese mit höherer Wahrscheinlichkeit von
Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht seien
(E. 7.3),
dass das Gericht im genannten Urteil insgesamt zum Schluss gekom-
men ist, es bedürfe besonders begünstigender, das heisse positiver in-
dividueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer
Asylgesuchsteller in den Grossraum Colombo im heutigen Zeitpunkt
als zumutbar qualifiziert werden könne, wobei noch zwischen der
Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst
stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz
stammenden Tamilen zu differenzieren sei (E. 7.5),
dass es bezüglich zurückkehrender Tamilen, die aus der Nord- oder
Ostprovinz stammten, festhielt, es könne für sie nicht mehr von der ge-
nerellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo ausgegangen werden,
dass sich der Wegweisungsvollzug insbesondere dann als unzumutbar
erweise, wenn die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und
die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohn-
situation nicht als gesichert angenommen werden könne und in der
Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei
(E. 7.6.2),
dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ist und aus dem Norden
Sri Lankas (B._______) stammt,
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dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist (vgl. B1/9, S. 2)
und die Mutter zusammen mit einem Bruder und einer Schwester des
Beschwerdeführers in England lebt (vgl. B1/9, S. 3 und C1/10, S. 3),
dass zwei weitere (Halb-) Schwestern des Beschwerdeführers in der
Schweiz leben (vgl. N (...) und N (...)),
dass sich die in Sri Lanka verbliebenen nahen Angehörigen des Be-
schwerdeführers (eine Schwester und Tante) in der Nordprovinz auf-
halten, wohin ein Wegweisungsvollzug unzumutbar ist,
dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer habe sich, abgesehen von den zehn Tagen vor sei-
ner Ausreise im März 1998, je in Colombo aufgehalten, geschweige
denn er habe dort gelebt,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, er habe in dieser kurzen
Zeit in Colombo Beziehungen geknüpft, die über – hauptsächlich be-
zahlte – Hilfe zu seiner Ausreise hinausgegangen wären,
dass es ihm in diesen wenigen Tagen nicht gelungen sein dürfte, in
Colombo ein tragfähiges Beziehungsnetz aufgebaut zu haben,
dass sich der Beschwerdeführer zudem seit mehr als elf Jahren nicht
mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat,
dass deshalb keinerlei konkrete Hinweise vorliegen, der Beschwerde-
führer verfüge über ein tatsächlich bestehendes familiäres oder sozia-
les Beziehungsnetz im Grossraum Colombo,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben an seinem Her-
kunftsort während fünf Jahren die Schule besuchte, später dort als
Landwirt tätig war und nur der tamilischen Sprache mächtig ist (vgl.
A1/7, S. 2 und B1/9, S. 2),
dass aus diesen Gründen auch nicht davon ausgegangen werden
kann, er habe in Colombo gute Aussichten, eine Arbeitsstelle zu fin-
den,
dass deshalb seine Existenzsicherung und die Wohnsituation ebenfalls
nicht als gesichert betrachtet werden können,
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dass der Beschwerdeführer angesichts der oben umschriebenen Lage
in Colombo mit hoher Wahrscheinlichkeit riskiert, bereits bei seiner An-
kunft am Flughafen und später beim Versuch, sich registrieren zu las-
sen oder anlässlich einer Kontrolle an einem der zahlreichen Check-
points verhaftet und willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimass-
nahmen ausgesetzt zu werden, zumal die lange Dauer seiner Landes-
abwesenheit einen weiteren Risikofaktor darstellt,
dass unter diesen Umständen ein hohes Risiko besteht, der Be-
schwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in
eine existenzbedrohende Situation,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka nach dem Gesagten als unzumutbar erweist und sich aus
den Akten keine Hinweis auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, weshalb die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anzuordnen ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist und die
Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
13. November 2009 demnach aufzuheben sind,
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen,
dass die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers – mit-
tels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten
von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, es seien von Amtes
wegen sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz zu seinen Asylgesu-
chen beizuziehen und ihm zur Einsichtnahme und ergänzenden Be-
schwerdebegründung innert vom Bundesverwaltungsgericht anzuset-
zender angemessener Frist zukommen zu lassen, und es sei ihm zu
allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren
– durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit auch
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos werden,
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dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat, sich aufgrund der Akten der Aufwand für das Be-
schwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf
die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf pauschal
Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das
BFM entsprechend anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Be-
trag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
13. November 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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