B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-730/2015/mel
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien,
vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
D-730/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm das SEM mit Schreiben vom 4. November 2014 mitteilte, er sei
per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zu-
gewiesen worden,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank keine Treffer ergab,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2014 im Beisein der Rechts-
vertretung summarisch befragt wurde,
dass er darlegte, er sei aus beruflichen Gründen schon in zahlreichen Län-
dern gewesen,
dass er sein Heimatland Tunesien am 16. September 2013 verlassen habe
und über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______,
H._______ und I._______ nach J._______ gereist sei, wo er sich bis am
4. November 2014 (während 10 bis 11 Monaten) an verschiedenen Orten
aufgehalten und als (…) habe,
dass er in all diesen Ländern keine Sicherheit gehabt und deshalb kein
Asylgesuch gestellt habe,
dass er eine K._______ Karte, einen Scheck der L._______ und eine Ho-
telrechnung auf seinen Namen aus M._______ zu den Akten reichte,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit
Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
vorbrachte, er werde in einem Wirbel landen und wäre nicht in die Schweiz
gekommen, wenn Italien für ihn eine Lösung hätte,
dass er nicht krank sei, aber eine (…) und (…) habe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 24. November 2014 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 das Formular "Medi-
zinische Informationen (F5-Formular)" und einen Austrittsbericht
N._______ vom 7. Januar 2015 zu den Akten reichte und geltend machte,
er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, weshalb er zwischen
dem 9. und 18. Dezember 2014 hospitalisiert gewesen sei, wobei man ihn
aufgrund einer bestehenden akuten Suizidalität eingewiesen habe,
dass Italien auf das Ersuchen vom 24. November 2014 innert Monatsfrist
nicht antwortete, worauf das Dublin Office Switzerland die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens per Mail
an das Dublin Office Italien feststellte,
dass Italien aufgefordert wurde, innert zwei Arbeitstagen die Formalitäten
der Überstellung mitzuteilen, was gemäss Aktenlage von den italienischen
Behörden nicht befolgt wurde,
dass das SEM der Rechtsvertretung am 27. Januar 2015 den Entwurf des
Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die Rechtsvertretung am 28. Januar 2015 dazu Stellung nahm und
die Vorinstanz in Anbetracht der gesundheitlichen Situation ihres Mandan-
ten aufforderte, bei den italienischen Behörden vorgängig Garantien für
eine adäquate Unterbringung und Behandlung einzuholen,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheides anführte, der Be-
schwerdeführer habe angegeben, sich vor seiner Einreise in die Schweiz
in Italien aufgehalten zu haben,
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dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb ge-
mäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter An-
wendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 25. Januar 2015 an Italien
übergegangen sei,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren
Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Italiens für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sa-
che der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständi-
gen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass folglich die in der Stellungnahme geäusserten Ausführungen die Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dub-
lin-III-VO) – bis spätestens am 25. Juli 2015 zu erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Prob-
leme auch in Italien behandelbar seien, weil im Rahmen des Dublin-Sys-
tems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat angemes-
sene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, weshalb es
nicht angezeigt sei, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garan-
tie hinsichtlich der Unterkunft und des Zugangs zur medizinischen Versor-
gung einzuholen,
dass folglich der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass suizidale Tendenzen bei abgewiesenen Gesuchstellern beziehungs-
weise im Fall eines Nichteintretensentscheids mit angeordnetem Vollzug
nachvollziehbar seien,
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dass indessen die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche
Selbstmordgefahr die Behörden nicht zum Einlenken zwingen könne, da
dies stossend wäre,
dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen werde, indem es
Italien über die Überstellung informiere, falls eine medizinische Behand-
lung notwendig sei und damit eine allfällige angemessene Weiterbehand-
lung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet
sei,
dass in Italien die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stehe und da-
mit die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch dort behandelt
werden könnten, weshalb diese die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht zu begründen vermöchten,
dass Italien zudem die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnor-
men für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, um-
gesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer betreffend seiner Be-
fürchtung, in Italien ohne behördliche Unterstützung auf der Strasse leben
zu müssen, an die zuständigen Behörden wenden könne, um die nötige
Unterstützung zu erhalten,
dass er ferner bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Or-
ganisationen um Hilfe ersuchen könne,
dass der Wegweisungsvollzug somit zumutbar und auch technisch möglich
und durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage am Tag der Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung erneut N._______ eingewiesen und
dort bis am 2. Februar 2015 stationär behandelt wurde,
dass er mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zur erneuten Überprüfung sowie die Anwei-
sung der Vorinstanz, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italieni-
schen Behörden eine Garantie einzuholen, gemäss welcher der Beschwer-
deführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, Be-
treuung und medizinischer Versorgung erhalte, beantragte,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anweisung der Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend der in seinem Fall ein-
geholten Garantie zu gewähren, um Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung, um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehör-
den, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die mit der Be-
schwerde verlangte Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich vor seiner Ein-
reise in die Schweiz während 10 oder 11 Monaten in Italien aufgehalten
und sei dort einer Arbeit (…) nachgegangen,
dass er nebst einer K._______-Karte eine Quittung der L._______ und ei-
ner Hotelrechnung aus O._______, lautend auf seinen Namen, zu den Ak-
ten reichte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art.
25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit
sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
dass der Beschwerdeführer zudem selber nicht bestritt, in Italien gelebt und
gearbeitet zu haben, weshalb sein vorgängiger Aufenthalt in Italien unbe-
stritten ist,
dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbe-
stritten blieb,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene insbesondere geltend
macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, in-
dem von Italien keine ausdrücklichen Garantien eingeholt worden seien,
dass er die Lebensbedingungen in Italien kritisiert und darlegt, bei einer
Überstellung nach Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedin-
gungen leben zu müssen,
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dass die erforderliche medizinische Betreuung verbunden mit einer pas-
sablen Unterkunft in keiner Weise gewährleistet sei, da die Wahrschein-
lichkeit, dass er trotz seiner psychischen Angeschlagenheit in Italien keine
Unterkunft finden werde, höher sei als bei Familien mit Kindern,
dass er gemäss dem Austrittsbericht des PUK vom 7. Januar 2015 an einer
mittelgradigen depressiven Episode leidet und infolge bestehender suizi-
daler Absichten eingeliefert wurde,
dass er sich nach neuntägiger stationärer Behandlung von der Suizidalität
distanzierte, indessen am Tag nach Eröffnung der angefochtenen Verfü-
gung gestützt auf den Eintrittsbericht der PUK vom 30. Januar 2015 erneut
mit suizidalen Absichten bis am 2. Februar 2015 hospitalisiert wurde,
dass es nicht genüge, den italienischen Behörden mitzuteilen, dass er psy-
chisch angeschlagen sei und medizinische Hilfe benötige,
dass vielmehr von Italien Garantien verlangt werden müssten,
dass sich der Beschwerdeführer dabei unter anderem auf ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Ta-
rakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014)
beruft und ohne weitere Garantien durch die italienischen Behörden eine
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorbringt,
dass die schweizerischen Behörden folglich dafür zu sorgen hätten, dass
er im Fall einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen
Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aus-
gesetzt sei,
dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
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rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus der Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer als lediger und junger Mann für sich nichts aus der
Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein systemischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die
allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das oben erwähnte Urteil (Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz)
nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass es – wie das SEM zutreffend feststellte – stossend wäre, wenn der
Beschwerdeführer mit tatsächlichen oder vermeintlichen Selbstmordab-
sichten die Behörden zwingen könnte, vom Vollzug einer Wegweisung ab-
zusehen,
dass sich zudem suizidale Absichten im Zusammenhang mit einer bevor-
stehenden Wegweisung häufig ergeben und praxisgemäss keinen Grund
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darstellen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen, sofern darauf im Zu-
sammenhang mit den Wegweisungsmodalitäten Rücksicht genommen und
eine entsprechende Behandlung eingeleitet wird,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer
dargelegten medizinischen Probleme auch in Italien behandelt werden
können, zumal Italien als Dublin-Staat auch die medizinische Grundversor-
gung für Asylsuchende zu gewährleisten hat,
dass es – wie das SEM zutreffend festhielt – unter diesen Umständen nicht
angebracht erscheint, von Italien Garantien für die Behandlung des Be-
schwerdeführers zu verlangen, weshalb der entsprechende Antrag abzu-
weisen ist,
dass unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an das SEM
zur Neubeurteilung beziehungsweise zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs betreffend Garantien durch die italienischen Behörden oder gar die
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
weshalb auch der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in dieser
Angelegenheit abzuweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in Italien sowohl betreffend Unterbringung
als auch bezüglich der medizinischen Probleme an die zuständigen Behör-
den und allenfalls an die vor Ort tätigen diversen karitativen Organisationen
wenden kann,
dass es ihm ferner offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung,
beim Zugang zum Asylverfahren oder bei der Gewährleistung von medizi-
nischen Leistungen bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu
rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtskundigen
oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden darauf hinzuweisen ist, dass das SEM in den Überstellungsmo-
dalitäten die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers aus-
drücklich festgehalten und in Aussicht gestellt hat, die italienischen Behör-
den entsprechend zu informieren,
dass dies – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – im Hinblick auf die
grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Italien genügt,
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dass der Beschwerdeführer angesichts der Argumentation bezüglich der
prekären Aufenthaltsbedingungen und der medizinischen Betreuung in Ita-
lien implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Behand-
lung seines Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen
würde,
dass er gestützt auf die vorangehenden Erwägungen indessen keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbe-
dingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass gestützt auf die vorangehenden Erwägungen die Verfügung des SEM
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos er-
wiesen hat,
D-730/2015
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
angesichts der direkten Entscheidung als gegenstandlos erwiesen hat,
dass der Antrag um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Voll-
zugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, angesichts der direkten Ent-
scheidung ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-730/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: