B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7302/2015
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am (…) zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen
befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde
er am (…) dem Kanton C._______ zugewiesen.
Am (…) wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) in Bern-
Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei als Kind eritreischer Eltern in D._______ (…) gebo-
ren. Im Alter von sechs Jahren sei er mit seiner Familie nach Eritrea zu-
rückgekehrt, wo er in E._______ (F._______) gelebt und während acht
Jahren die Koranschule besucht habe. Er habe Ziegen und Kühe gehütet
und zuletzt in E._______ in einer Getreidemühle, die seinem Vater gehört
habe, gearbeitet. Im Jahre 2011 sei sein Vater unter dem Verdacht, mit den
Mujaheddin zusammenzuarbeiten, verhaftet worden. Ausserdem sei seine
vier Jahre jüngere Schwester im Mai 2013 beim Versuch, das Land zu ver-
lassen, von Regierungssoldaten aufgegriffen worden. Am 28. Mai 2013
hätten Soldaten ihn – den Beschwerdeführer – an seinem Arbeitsplatz in
der Getreidemühle abgeholt und anschliessend in G._______ (F._______)
inhaftiert. Unter dem Vorwurf, seiner Schwester bei der Flucht geholfen zu
haben, sei er verhört und geschlagen worden. In der Haft sei er krank ge-
worden und daher ins Spital von G._______ überführt worden. Von dort
aus sei ihm Mitte Juni 2013 die Flucht gelungen. Rund eine Woche später
habe er Eritrea zu Fuss in Richtung Sudan verlassen. Seine Cousine
N.M.A., mit der er seit dem 29. Januar 2012 nach Brauch verheiratet sei,
lebe nach wie vor in E._______. Nach der Einreise in den Sudan habe er
sich zunächst fünf Monate lang in der Grenzstadt H._______ aufgehalten,
bevor er in einem Personenwagen nach Khartum gefahren sei. Am 20. Ja-
nuar 2014 sei er auf dem Luftweg von Khartum nach Istanbul gereist. Wäh-
rend seines Aufenthalts in der Türkei habe er erfahren, dass sein Vater im
Gefängnis verstorben sei. Von Izmir aus sei er zunächst nach Griechenland
und später via Albanien, Montenegro und Serbien nach Italien gelangt. Am
(…) sei er von I._______ her mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist,
wo er gleichentags im (…) von der Polizei aufgegriffen, vorübergehend in
Haft genommen und schliesslich dem EVZ B._______ zugeführt wurde.
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A.c Dem Beschwerdeführer, welcher dem BFM am (…) Kopien seiner
Identitätskarte sowie der Identitätskarten seiner Eltern zugestellt hatte,
wurde anlässlich der Anhörung vom (…) mitgeteilt, das Original seiner
Identitätskarte, welche ihm gemäss seinen Angaben die Schwester eines
Bekannten in die Schweiz gebracht und die er in seiner Unterkunft in
J._______ abgegeben habe, befinde sich nicht bei den Akten. Mit Schrei-
ben vom 17. Dezember 2014 liess sich der stellvertretende Leiter des (…)
zum Original der fraglichen Identitätskarte vernehmen. Er erklärte, das Ori-
ginal vom Beschwerdeführer erhalten und anschliessend dem BFM ge-
schickt zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 13. Oktober 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Aufgrund der tatsachenwidrigen, unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Angaben sowie der mangelnden Tigrinya-Kenntnisse des Be-
schwerdeführers könne dessen eritreische Herkunft sowie dessen langjäh-
riger Aufenthalt in Eritrea nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Nationalität
zu verbergen und sich als Eritreer auszugeben. Er sei auch nicht in der
Lage gewesen, die von ihm behauptete eritreische Herkunft mit tauglichen
und rechtsgenüglichen Beweismitteln zu belegen, zumal es sich bei den
eingereichten Identitätskarten nur um Kopien und nicht um Originaldoku-
mente handle.
Sodann ordnete das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an und stellte fest, durch sein Verhalten verunmögliche es der
Beschwerdeführer festzustellen, ob er bei einer Rückkehr in sein Heimat-
oder Herkunftsland einer Gefahr ausgesetzt wäre. Solange der Asylsu-
chende seine Mitwirkungspflicht verletze und seine Nationalität sowie sein
Herkunftsland verschleiere, bestehe für die Asylbehörde keine Verpflich-
tung, allfällige Wegweisungshindernisse für ein hypothetisches Land zu su-
chen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. November 2015 die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft. Eventualiter sei "die Angelegenheit zu weitergehenden
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Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen". In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Livia Kunz als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden zwei Schreiben sowie eine E-Mail mit Scan-Auszug des
stellvertretenden Leiters des (…) sowie eine am 11. November 2015 von
der (…) beziehungsweise vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung in Kopie zu den Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Man-
dant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG
(SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
sowie um Beiordnung von MLaw Livia Kunz als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
E.
E.a Am 26. November 2015 überwies das Bundesverwaltungsgericht ein
Doppel der Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeakten und das vor-
instanzliche Dossier an das SEM und forderte dieses auf, eine Vernehm-
lassung einzureichen. Dabei wurde das SEM darauf aufmerksam gemacht,
dass der Beschwerdeführer – entgegen der in der angefochtenen Verfü-
gung enthaltenen Behauptung – sehr wohl das Original seiner Identitäts-
karte zu den Akten gegeben hatte.
E.b Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht in der
Folge durch seine Rechtsvertreterin am 1. Dezember 2015 auch das Ori-
ginal der Identitätskarte des (verstorbenen) Vaters des Beschwerdeführers
zukommen.
E.c Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Dabei nahm es insbesondere Bezug auf die
beiden sich im Original bei den Akten befindenden Identitätskarten und
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führte aus, solche Dokumente seien in Eritrea und im Ausland leicht käuf-
lich erwerbbar und genügten daher für sich alleine nicht, um die eritreische
Staatsangehörigkeit einer Person zu beweisen. In der angefochtenen Ver-
fügung vom 9. Oktober 2015 sei aufgezeigt worden, aus welchen anderen
Gründen die eritreische Staatsangehörigkeit nicht als gesichert gelten
könne. Aufgrund dieser Umstände vermöchten "auch die nachträglich im
Original eingereichten Dokumente die eritreische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers nicht überzeugend zu beweisen".
E.d Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 24. De-
zember 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei führte er ins-
besondere aus, es sei nicht klar, "um welches Beweismittel es sich bei der
in der Vernehmlassung erstgenannten Identitätskarte" handle, was eine
angemessene Stellungnahme erschwere; sollte es sich um das Original
seiner Identitätskarte handeln, würde dies seine eritreische Herkunft be-
weisen. Sodann wurde gerügt, die Vorinstanz wäre im Rahmen ihrer Un-
tersuchungspflicht gehalten gewesen, nicht nur nach Elementen zu su-
chen, die gegen ihn, sondern auch nach solchen, die zu seinen Gunsten
sprechen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Behörde den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Namentlich
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in
einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung ausdrücken muss
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dabei kann die
Behörde sich bei der Entscheidfindung auf die rechtserheblichen Vorbrin-
gen beschränken.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe kaum überzeugungskräftige Angaben zu der von ihm
behaupteten eritreischen Herkunft machen können, überdies habe er im
Verlauf des Verfahrens zu wichtigen Punkten unterschiedliche Angaben
gemacht und wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund im weiteren
Verlauf des Verfahrens nicht mehr geschildert. Aufgrund der tatsachenwid-
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rigen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben sowie seiner ma-
geren Tigrinya-Kenntnisse könne dem Beschwerdeführer die eritreische
Herkunft nicht geglaubt werden. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage da-
von auszugehen, dass er versuche, seine wahre Identität und Nationalität
zu verheimlichen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nicht in der
Lage gewesen, die von ihm behauptete eritreische Nationalität mit taugli-
chen und rechtsgenüglichen Beweismitteln zu belegen, zumal es sich bei
den eingereichten Dokumenten lediglich um Kopien handle, welche als Be-
weismittel nicht geeignet seien.
4.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Sachvor-
trag des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten enthält. So sind die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Gefängnisaufenthalt, zu seiner Flucht
aus dem Spital und zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea teilweise
widersprüchlich ausgefallen. Die meisten der festgestellten Ungereimthei-
ten erscheinen indessen im Gesamtkontext der Vorbringen nicht sehr be-
deutsam oder liessen sich bereits anlässlich der Anhörung vom 16. De-
zember 2014 (vgl. Vorakten BFM A18 S. 21 ff.) oder aber durch die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift (insbesondere S. 5; vgl. die dortigen
Darlegungen zur Koranschule oder zur illegalen Ausreise) ausräumen.
4.3 Ungeachtet der festgestellten Ungereimtheiten beziehungsweise der
Tatsache, dass sich diese in vielen Punkten beseitigen lassen, sind die vor-
instanzlichen Abklärungen zur geltend gemachten eritreischen Herkunft
des Beschwerdeführers viel zu dürftig ausgefallen.
So hat es die Vorinstanz nicht nur unterlassen, eine sachverständige Per-
son mit der Führung eines (Telefon-)Gesprächs zu beauftragen, aufgrund
dessen eine Sprach- und Herkunftsanalyse hätte erstellt werden können,
es wurden dem Beschwerdeführer auch in der Anhörung vom 16. Dezem-
ber 2014 keine weiter gehenden, detaillierten Fragen zu seinen Sprach-
kenntnissen oder zur geographischen Lage, zum Alltag und zur Wirtschaft
seines angeblichen Heimatortes E._______ gestellt. Vertieftere Abklärun-
gen betreffend die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers hätten
sich indessen schon deshalb aufgedrängt, weil einerseits der Beschwerde-
führer bereits im vorinstanzlichen Verfahren das Original seiner Identitäts-
karte (vgl. dazu unten E. 4.4) sowie Kopien der Identitätskarten seiner El-
tern zu den Akten gereicht und sich diesbezüglich in keine Widersprüche
verstrickt hatte, und andererseits das SEM die fehlende Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers massgeblich mit der Nichtglaubhaft-
machung seiner eritreischen Nationalität begründete.
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4.4 Sodann hat das SEM in Bezug auf die bei ihm eingereichten Beweis-
mittel wiederholt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.
Wie den Akten zweifelsfrei entnommen werden kann, übermittelte der stell-
vertretende Leiter des (…) am 18. November 2014 das Original der eritre-
ischen Identitätskarte an das BFM; das entsprechende Begleitschreiben
trägt den Eingangsstempel vom 20. November 2014 (vgl. Vorakten SEM
A26). Der Beschwerdeführer äusserte bereits in der Anhörung vom 16. De-
zember 2014 – nachdem ihm mitgeteilt worden war, die Identitätskarte sei
lediglich in Kopie bei den Akten – seine Besorgnis über den Verbleib des
Originals des fraglichen Ausweises (vgl. Vorakten BFM A18 S. 2 und 23).
Die ihm in der Folge versprochenen diesbezüglichen Abklärungen (vgl.
Vorakten BFM A18 S. 2 und 23) wurden aber nicht getätigt beziehungs-
weise es wurde offensichtlich auch nicht weiter in den vorinstanzlichen Ak-
ten nach dem Original der Identitätskarte gesucht. Stattdessen wurde in
der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2015 (vgl. S. 2 und S. 5
oben) daran festgehalten, bei den eingereichten Dokumenten handle es
sich bloss um Kopien, welche als Beweismittel nicht geeignet seien.
In der Beschwerdeschrift vom 12. November 2015 (vgl. S. 4 f.) wurde er-
neut – und unter gleichzeitiger Einreichung zweier Schreiben sowie einer
E-Mail mit einem Scan-Auszug des stellvertretenden Leiters des (…) – da-
rauf hingewiesen, dass sich das Original der Identitätskarte des Beschwer-
deführers bei den Akten befinden müsse. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt machte das SEM in seinem Schreiben vom 26. November 2015 darauf
aufmerksam, dass sich das Original des fraglichen Ausweises sehr wohl
seit dem 20. November 2014 bei den vorinstanzlichen Akten befinde. Des-
sen ungeachtet hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezem-
ber 2015 immer noch tatsachenwidrig daran fest, dass die Identitätsdoku-
mente erst nachträglich im Original eingereicht worden seien.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat. Durch die Nichtberück-
sichtigung eines wesentlichen Vorbringens (Einreichung der Identitätskarte
im Original) beziehungsweis der völlig undifferenzierten Würdigung dersel-
ben hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht und den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt. Das Versäumnis der Vorinstanz kann auf Beschwerdeebene
schon deshalb nicht geheilt werden, weil die aktuelle Aktenlage einen Ent-
scheid über die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers nicht zulässt
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist zur
Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 24. No-
vember 2015 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) be-
willigt hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer MLaw Livia Kunz als unentgeltliche Rechtsbeiständin
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, haben obsiegende Parteien
grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kos-
tennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes ver-
zichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Be-
schwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist
von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1200.– (inkl. allfällige Spesen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: