B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7302/2017
lan
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
alle vertreten durch Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
D-7302/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 5. August 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach und wurden per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2017 in Italien illegal in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren.
C.
Am 11. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Registrierung
ihrer Daten im VZ Zürich befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am
23. August 2017 wurde ihr – im Beisein ihrer dannzumaligen Rechtsvertre-
tung – das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und
der Wegweisung gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrer gesundheitlichen
Verfassung befragt. Dabei machte sie geltend, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren. Das Leben sei dort nicht einfach gewesen und die italieni-
schen Behörden hätten sie nicht gut behandelt. In Italien sei sie krank ge-
worden und es habe sich niemand um sie gekümmert. Auch habe sie nicht
genügend zu essen bekommen. Das Leben in Italien sei nicht menschen-
würdig. Momentan gehe es ihr gesundheitlich nicht gut. Sie habe (…)prob-
leme sowie (…)- und (…)schmerzen. Ihre Kinder seien auch immer wieder
krank gewesen und sie befürchte, dass diese eine (…) von ihrem Vater
hätten. Ihr mittlerer Sohn habe furchtbare (…)schmerzen und (…). Auch ihr
jüngster Sohn habe manchmal körperliche Beschwerden. Einmal habe er
Fieber gehabt, zurzeit gehe es ihm besser.
D.
Am 4. September 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in
den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
D-7302/2017
Seite 3
Frist unbeantwortet. Am 12. Dezember 2017 erhielt das SEM von den ita-
lienischen Behörden nachträglich eine explizite Gutheissung mit Garantien
zur Unterbringung der Beschwerdeführenden als Familie.
E.
Am 14. Dezember 2017 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
renden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Sie führte aus, eine
Rückkehr nach Italien sei vor allem mit grossen Sorgen der Beschwerde-
führerin um das Wohlergehen ihrer Kinder verbunden. Die Beschwerdefüh-
rerin schenke der Garantie betreffend Unterbringung in Italien kein Ver-
trauen. Das Rundschreiben mit den von SPRAR angegebenen Plätzen
könne nicht als genügende individuelle Garantie im Sinne des EGMR-Ur-
teils Tarakhel gegen die Schweiz angesehen werden. Es könne daraus
nicht gefolgert werden, welche Plätze für die rücküberstellten Familien re-
serviert seien und ob diese dann tatsächlich einen Platz erhalten würden.
F.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 – gleichentags eröffnet – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und ordnete den
Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Die Einwände
der Asylgesuchstellenden könnten die solchermassen festgestellte Zustän-
digkeit nicht widerlegen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und so-
mit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien wür-
den keine Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf hindeuteten, dass Italien
nicht in der Lage sein werde, die Gesuchstellerin und ihre Kinder gemein-
sam und in einer dem Alter ihrer Kinder gerechten Struktur aufzunehmen.
Angesichts des Gesundheitszustandes und der gesundheitlichen Verfas-
sung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei festzuhalten, dass Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet
sei, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Hin-
sichtlich der im Arztzeugnis erwähnten Möglichkeit eines Suizides sei zu
D-7302/2017
Seite 4
bemerken, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Per-
sonen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylge-
such nicht eingetreten werde und die Wegweisung aus der Schweiz ange-
ordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführenden
durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr
die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Es stehe der Beschwerde-
führerin sodann frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zu-
dem werde dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, in-
dem die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesund-
heitszustand und die notwendige Behandlung informiert würden. Somit
gebe es diesbezüglich keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung
nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Folglich be-
stehe keine Verpflichtung für einen Selbsteintritt der Schweiz. In Würdigung
der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände (unzureichende Un-
terstützung in Italien, fehlende medizinische Behandlung) lägen auch keine
Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz
rechtfertigen würden.
G.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 legte die dannzumalige Rechtsver-
treterin ihr Mandat nieder.
H.
Die Beschwerdeführenden erhoben durch Eingabe ihrer neu mandatierten
Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch
zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Prozesskostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung. Ferner beantragten sie die Gewährung einer Nachfrist zur Ein-
reichung eines detaillierten psychiatrischen Berichtes. Zudem sei der Be-
schwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid
über das Rechtsmittel von einer Überstellung nach Italien abzusehen.
D-7302/2017
Seite 5
Zur Begründung wurde in der Rechtsschrift vorgebracht, es handle sich bei
der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihren Kindern um eine Fa-
milie mit kleinen Kindern, welche aufgrund der dramatischen Flüchtlings-
geschichte dringend medizinische und psychologische Betreuung benötige
und als ausserordentlich verletzlich einzustufen sei. Die Beschwerdeführe-
rin leide unter extremer Schlaflosigkeit, starker Gereiztheit gegenüber ihren
Kindern und beängstigenden Aussetzern im täglichen Leben. Sie sei seit
ihrer Ankunft in der Schweiz einmal in psychiatrischer Behandlung gewe-
sen. Dem entsprechenden ärztlichen Zeugnis sei zu entnehmen, dass
deutliche Hinweise auf eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) und eine Suizidgefährdung vorliegen würden. Infolge Kommunika-
tionsprobleme der Beschwerdeführerin mit dem Psychiater und deren –
(…) – Schwierigkeit, zu Männern ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, sei
(…) eine erneute psychiatrische Untersuchung beantragt worden, ein ent-
sprechender Bericht werde nachgereicht. Die Beschwerdeführerin leide
ausserdem an weiteren Erkrankungen wie (…), Probleme mit (…) und
(…),(…),(…),(…),(…), Cluster-Kopfschmerzen, (…), Schmerzen (…) und
im Bereich (…) und (…) sowie (…),(…),(…),(…)und (…). Angesichts der
ausserordentlichen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Auch der ältere
Sohn leide an PTBS sowie Hepatitis B und Rückenschmerzen. Er habe
sich in der Schweiz bereits etwas eingelebt und für ihn wäre es besonders
hart, wenn er aus seinem Umfeld gerissen würde. Eine Wegweisung sei
mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Schliesslich erwähne das SEM betref-
fend das Kind B._______ zwar, dass ein Verdacht auf eine Depression be-
stehe, habe dies aber nicht weiter abgeklärt. Es dränge sich daher im Sinne
eines Eventualantrages eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
psychologischen Abklärung der Kinder auf.
Der Beschwerde war ein Schreiben einer Seelsorgerin (…) vom 19. De-
zember 2017 beigelegt.
I.
Mit Telefax-Verfügung vom 27. Dezember 2017 setzte die Instruktionsrich-
terin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-7302/2017
Seite 6
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 3 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerdeschrift
S. 9) erweist sich im Lichte der nachfolgenden Erwägungen als unbegrün-
det. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung die-
ses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.
D-7302/2017
Seite 7
5.
Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines detaillier-
ten psychiatrischen Berichtes ist abzuweisen. Ein Auftreten gewisser
sprachlicher Barrieren im Zusammenhang mit dem konsultierten Psychia-
ter erscheint zwar möglich. Dennoch ist – namentlich auch vor dem Hinter-
grund des dargelegten sexuellen Missbrauchs – nicht ersichtlich, inwiefern
die psychiatrische Konsultation vom 1. September 2017 (vgl. SEM
act. A36) und das ärztliche Zeugnis vom 9. Oktober 2017 (vgl. SEM
act. A40) hinsichtlich der gestellten Diagnose und der angeordneten (me-
dikamentösen) Behandlung unvollständig sein sollten. Dies wird in der
Rechtsmittelschrift auch nicht aufgezeigt.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
6.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird
eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
D-7302/2017
Seite 8
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
7.
Das SEM hat anhand der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Euro-
dac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Be-
hörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2017 stimmten sie dem Ersuchen des SEM
nachträglich explizit zu und erklärten unter Aufführung der Personalien der
Beschwerdeführenden, dass die Familie in Anwendung des Rundschrei-
bens vom 8. Juni 2015 untergebracht werde und sich nach ihrer Ankunft in
Catania bei der Grenzpolizei zu melden habe. Die grundsätzliche Zustän-
digkeit Italiens ist somit gegeben. Sie wird in der Rechtsmittelschrift denn
auch nicht bestritten.
8.
8.1 Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dennoch von
einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO oder aufgrund ei-
nes Selbsteintrittes.
8.2 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik. In dieser Hinsicht ist indes-
sen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
D-7302/2017
Seite 9
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Ebenso geht das Gericht davon aus, grundsätzlich anerkenne und schütze
Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in sei-
ner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Man-
gel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende be-
stehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen wür-
den (vgl. Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere gegen Nie-
derlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Ur-
teilen des EGMR (vgl. Entscheid Tarakhel; N.A. und andere gegen Däne-
mark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27) ergibt sich keine wesentlich an-
dere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsge-
richt als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizini-
schen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom
25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR i.S. A.S. gegen die Schweiz vom 30.
Juni 2015, 39350/13, § 36).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter
Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden als
Familie beziehungsweise für die Beschwerdeführerin in einer individuellen
Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, woraus sich
zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den Entscheid Tarak-
hel) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstel-
lung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden
individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese
Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende
D-7302/2017
Seite 10
Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern
sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer
Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2
E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter
Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zu-
sammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien für eine familienge-
rechte Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten
Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Über-
nahmeerklärung der italienischen Behörden vom 12. Dezember 2017 ab-
gegebenen Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Al-
tersangaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus
(vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Ali und andere gegen Schweiz und Italien
vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). Die Überstellung der Beschwerde-
führenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
8.3.2 Die Beschwerdeführenden haben sodann kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern,
sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in
ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die
sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwer-
deführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dar-
getan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfäl-
ligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
8.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich darauf berufen, ihr Gesund-
heitszustand stehe einer Überstellung entgegen, ist festzuhalten, dass eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in
D-7302/2017
Seite 11
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
8.3.4 Bei der Beschwerdeführerin wurden im Zuge mehrerer Konsultatio-
nen (…) zwischen dem (…) und (…) (vgl. SEM act. A33; SEM act. A37;
SEM act. A39; SEM act. A41; SEM act. A42; SEM act. A43) und einer psy-
chiatrischen Konsultation vom (…) (vgl. SEM act. A36) diverse Erkrankun-
gen diagnostiziert ([…]). Der älteste Sohn der Beschwerdeführerin leidet
gemäss medizinischem Bericht (…) an einer akuten Hepatitis B Infektion
und Rückenschmerzen (vgl. SEM act. A44, S. 3 ff.) sowie gemäss Bericht
(…) überdies an PTBS und einer nicht näher bezeichneten Entwicklungs-
störung schulischer Fähigkeiten (vgl. SEM act. A53). Beim mittleren Sohn
wurde gemäss medizinischem Bericht vom (…) eine (…) sowie ein kariö-
ses Gebiss diagnostiziert (vgl. SEM act. A44, S. 6 ff.). Der jüngste Sohn
leidet gemäss medizinischem Bericht vom (…) an einem leichten Vitamin
D-Mangel (vgl. SEM act. A44, S. 9 ff.).
8.3.5 Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführenden unter einer
Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leiden. Unter Beachtung sämtli-
cher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass
eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien keinen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellt. Aus den vorhandenen medizinischen Berich-
ten geht nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführenden auf eine
engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wä-
ren. Die bisherige Behandlung der Beschwerdeführenden, namentlich
auch der Beschwerdeführerin, erfolgte – soweit ersichtlich – rein medika-
mentös und mittels Physiotherapie. Eine psychotherapeutische Behand-
lung oder gar eine stationäre Einweisung der Beschwerdeführerin ist den
Akten nicht zu entnehmen. Beim ältesten Sohn wurde im Rahmen einer
D-7302/2017
Seite 12
Therapie- und Massnahmenplanung auf die Notwendigkeit einer Behand-
lung, allenfalls auch mittels nonverbaler Musiktherapie, hingewiesen, wo-
bei gleichzeitig festgehalten wurde, dass die notwendigen Massnahmen
am künftigen Lebensort der Familie in Abhängigkeit der dort vorhandenen
Ressourcen realisiert werden müssten und dessen schulische Förderung
und Bildung klar im Vordergrund stehe (vgl. SEM act. A53, S. 6). Vor die-
sem Hintergrund erscheint die nicht weiter begründete Feststellung im
fachärztlichen Zeugnis vom (…) (vgl. SEM act. A40, S. 2), dass eine ärztli-
che und therapeutische Behandlung der Gesundheitsstörungen der Be-
schwerdeführenden einzig in medizinischen Einrichtungen der Schweiz in
ausreichendem Masse gewährleistet sei (vgl. SEM act. A40, S. 2), als rein
spekulativ. Soweit im betreffenden Arztzeugnis weiter erwähnt wird, die Be-
schwerdeführerin erwäge aus Sorge um ihre Kinder, sich alleine aus der
Schweiz abzusetzen oder nötigenfalls auch eine Selbsttötung, ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die solchermassen geltend gemachte Suizi-
dalität in engem Zusammenhang mit der Ausreise steht und damit lediglich
ein temporäres Vollzugshindernis darstellt. Dies gilt umso mehr, als sich
die Beschwerdeführerin gemäss Bericht über die psychiatrische Konsulta-
tion vom (…) zum damaligen Zeitpunkt noch glaubhaft und sicher von Su-
izidabsichten distanziert hatte (SEM act. A36, S. 2). In diesem Zusammen-
hang wird auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni
2015 verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abge-
sehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des
angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits
erfolgten Suizidversuchs getroffen würden (vgl. ebenda § 34). Einer wei-
terhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz bei
einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug würde bei der Ausgestaltung
der Überstellungsmodalitäten und einer angemessenen, sorgfältigen Vor-
bereitung Rechnung getragen sowie durch geeignete medizinische Mass-
nahmen und Betreuung (bspw. dem Heranziehen medizinischen Fachper-
sonals bei der Rückführung) entgegengewirkt. Wie vom SEM in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten, werden die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medi-
zinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführen-den Rechnung tragen und die italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
8.3.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
D-7302/2017
Seite 13
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde. Dies gilt vorliegend umso
mehr, als die Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern gemeinsam
und koordiniert nach Italien zurückkehren werden, wobei (wie unter
Ziff. 6.3.1 ausgeführt) die Kinder – und damit letztlich auch die Beschwer-
deführerin – als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen
besonderen Schutz geniessen.
8.3.7 Dem Gesagten nach vermag der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführenden eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne
der restriktiven Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.3) nicht zu rechtfertigen. Daran
vermag das Schreiben der Seelsorgerin vom 19. Dezember 2017 nichts zu
ändern, zumal dieses als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert
zu qualifizieren ist. Ein weiterer, in Aussicht gestellter psychiatrischer Be-
richt ist nicht abzuwarten.
8.3.8 Die Beschwerdeführenden monieren ferner eine Verletzung des Kin-
deswohls durch die Rückführung der Kinder nach Italien. Die Kinder hätten
in der Schweiz zum ersten Mail seit sehr langer Zeit ein stabiles Umfeld
gefunden, weshalb es unzumutbar sei, sie wieder aus diesem herauszu-
reissen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Überstellung von
Kindern grundsätzlich problematisch ist. Es kann aber vorliegend nicht da-
von ausgegangen werden, dass die Kinder nach fünf Monaten Anwesen-
heit in der Schweiz hier bereits derart verwurzelt wären, dass zwingend ein
Selbsteintritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Weiter hat Italien die
Beschwerdeführenden als Familie anerkannt und eine Unterbringung ge-
mäss besagtem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantiert. Diese für Fa-
milien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der SPRAR-Pro-
jekte sind unter anderem speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger aus-
gerichtet. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass auch in Italien
auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Insofern erscheint eine
Überstellung nach Italien als mit dem Kindeswohl vereinbar.
D-7302/2017
Seite 14
8.3.9 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter
Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
8.3.10 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Ver-
fügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid,
welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände ge-
troffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen
rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) –
stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehler-
hafte Ermessenausübung erkennen. Nach dem Gesagten besteht kein
Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ita-
lien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzuneh-
men.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
11.
D-7302/2017
Seite 15
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch
und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 27. Dezember 2017 an-
geordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
stellten jedoch mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der
Akten (insbesondere des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführenden
erst seit wenigen Monaten in der Schweiz befinden) kann vorliegend von
der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Nach
dem Gesagten sind die gestellten Begehren auch nicht als aussichtslos zu
werten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu
verzichten
12.2 Die Beschwerdeführenden beantragen weiter, die mandatierte
Rechtsvertreterin sei ihnen als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG sind bei Dublin-Verfahren Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
VwVG zu beurteilen, das heisst, dass – nebst der prozessualen Bedürftig-
keit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – ausschlaggebend ist, ob die
Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen ju-
ristischen Hilfe bedarf. Dabei werden im vorliegenden Verfahren gemäss
Art. 110a Abs. 3 AsylG auch Person mit universitärem juristischem Hoch-
schulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, wenn sie sich
beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
Die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin Nora
Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, verfügt
gemäss Angaben in der Beschwerde über den akademischen Grad Ba-
chelor of Law (BLaw) und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 110a
Abs. 3 AsylG nicht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist demnach ohne weiteren Begründungsaufwand
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7302/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: