B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7303/2009
law/joc
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N (…).
D-7303/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2008 und reiste
am 27. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am 31. Oktober
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte. Dort wurde er am 6. November 2008 zu seiner Person, zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines
Heimatlandes befragt. Am 6. Oktober 2009 hörte ihn das BFM einlässlich
zu den Asylgründen an.
B.
Im Rahmen dieser Anhörungen gab er zu Protokoll, er habe auf Geheiss
der LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) von 2003 bis 2005 für die TTN
(Tamil Television Network) bei der Nachrichtensektion als Videokamera-
mann gearbeitet, er sei jedoch kein Mitglied der LTTE gewesen. Diese
Tätigkeit habe er in B._______ und in C._______ ausgeübt. Im Jahr 2005
habe er aussteigen wollen. Dies sei ihm zunächst nicht erlaubt worden,
da die LTTE keine anderen Kameraleute gehabt hätten. Auf Intervention
seiner Mutter habe man ihn jedoch gehen lassen. Er sei nach C._______
gegangen, wo er vom Verantwortlichen ständig aufgefordert worden sei,
Nachrichten zu liefern. Zudem sei er zu Hause von Soldaten gesucht
worden. Anfangs 2006 sei er ausserdem auf einem Polizeiposten fest-
gehalten, mit Hilfe seiner Mutter allerdings wieder freigelassen worden.
2006 hätten die Kämpfe wieder angefangen. Die LTTE hätten seine Vi-
deoausrüstung nach D._______ mitgenommen und ihn aufgefordert,
nach D._______ zu gehen, was er jedoch verweigert habe. Seine Mutter
sei ebenfalls nicht damit einverstanden gewesen und habe ihn nach Doha
(Qatar) geschickt. In Qatar habe er zwecks einer allfälligen Rückkehr
Identitätskarten erhalten. Er habe sich dort mittels eines Arbeitsvisums
aufgehalten. Im Juli 2007 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. In
C._______ habe er in einem Laden gearbeitet. Als zwei Personen, die für
die TTN gearbeitet hätten, im April und im Juni 2008 erschossen worden
seien, habe er Angst bekommen. Im Juli 2008 habe sich eine der kollabo-
rierenden Gruppen bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt.
Danach habe er zirka einen Monat bis zu seiner Ausreise bei Verwandten
und Nachbarn geschlafen. Am 24. Oktober 2008 sei er von Colombo aus
auf dem Luftweg via Qatar nach Italien und von dort aus mit dem Auto in
die Schweiz gelangt.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sri-
lankische Identitätskarte, ein Formular "Sri Lanka Departure Card, Identity
of Sri Lankans abroad" vom 18. September 2008, eine in Qatar ausge-
stellte Quittung vom 18. April 2008, zwei Arbeitsvisa ausgestellt vom In-
nenministerium in Qatar, eine Kopie einer Wohnsitzbestätigung vom
11. August 2008, eine Quittung über den Erhalt eines Getränkes in einem
Duty-Free-Geschäft am Flughafen von Qatar vom 19. September 2008
sowie einen Führerausweis, ausgestellt am 28. Juni 2005 in Sri Lanka,
ein.
C.
Das BFM erachtete erwähnte Vorbringen mit Verfügung vom 20. Oktober
2009 als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 31. Oktober
2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 23. November 2009 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM
vom 20. Oktober 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzen-
den Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an das BFM zurück-
zuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die
Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde lagen nebst einer
Vertretungsvollmacht und der angefochtenen Verfügung im Original ver-
schiedene Fotos des Beschwerdeführers, Todesurkunden und Fotos ei-
nes Bruders und einer Schwester, zwei Schreiben von sri-lankischen Be-
kannten, ein Flugticket Colombo-Doha vom 26. Mai 2006 und ein Flugti-
cket vom 2. Juni 2007 Colombo-Doha bei.
E.
Mit Eingabe vom 26. November 2009 liess der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kos-
tenvorschusspflicht ersuchen.
F.
Diesem Gesuch entsprach der zuständige Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 4. Dezember 2009. Zudem
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Seite 4
lud er das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 23. November
2009 ein.
G.
In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, innert Frist eine allenfalls weiterhin prozessuale Bedürf-
tigkeit zu belegen.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2012 reichte der Be-
schwerdeführer zum Beweis seiner Bedürftigkeit verschiedene Unterla-
gen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt – das heisst die rechtserheblichen Tatsachen – von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststelllung des rechtser-
heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachver-
haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.
"Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz
der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Au-
er/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.).
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, die Sache sei
an das BFM zwecks ergänzender Sachverhaltsfeststellung zurückzuwei-
sen. In der Beschwerde wird allerdings nicht aufgezeigt, welche wesentli-
chen Elemente des Sachverhaltes das BFM nicht erhoben hat. Stattdes-
sen beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf, sich
mit den einzelnen vom BFM als im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft
erkannten Vorbringen auseinanderzusetzen. Soweit argumentiert wird,
das BFM habe eine falsche, unfaire, unangemessene Würdigung des
Sachverhaltes vorgenommen, wird allerdings verkannt, dass die rechtli-
che Würdigung des Sachverhalts nicht gleichzusetzen ist mit dessen
mangelhafter Erhebung. Die Prüfung der Akten ergibt zudem, dass das
BFM den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt hat. Es besteht keine
Veranlassung, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insofern in der
Beschwerde eingewendet wird, die vom BFM im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung vorgenommene Lageeinschätzung erweise sich als falsch,
ist darauf hinzuweisen, dass als Ausgangspunkt für eine solche Beurtei-
lung die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist (vgl.
E. 4.2). Seit Erlass der Verfügung ist von einer erheblich veränderten re-
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Seite 6
spektive verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen, weshalb derzeit –
mit Ausnahme des sog. "Vanni-Gebietes" im Norden – grundsätzlich nicht
von der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung abgewiesener
Asylsuchender aus Sri Lanka ausgegangen werden kann (vgl. dazu
E. 5.2 und insbesondere E. 7.5.3). Die Rüge, das BFM habe eine unrich-
tige Einschätzung der Situation im Süden und Norden Sri Lankas und
damit eine falsche Sachverhaltsfeststellung getroffen, erweist sich daher
ebenfalls als unbegründet. Die Sache ist somit als spruchreif zu erachten.
Der Hauptantrag, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststel-
lung und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen, ist demnach
abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12
E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
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fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
5.
5.1. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung – wenn auch unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung – auf den
im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in Sri Lanka sowie die damals wei-
terhin instabile Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes hin. Zu-
dem ging es davon aus, dass sich die Sicherheitslage im Grossraum Co-
lombo mit Beendigung des Krieges stabilisieren und verbessern werde.
Die Lage im Süden und Westen des Landes erachtete das BFM nicht als
von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt.
5.2. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2009 hat
sich die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Nach Be-
endigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesser-
ten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als ver-
nichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert,
auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess be-
findet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich
der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch
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Seite 8
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene
Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestan-
den zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regie-
rungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit
erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei
der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu füh-
renden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohen-
der Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden
schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko-
gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter-
sucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteres-
se auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 8).
5.3. Vor diesem Hintergrund könnten allfällige und wie vorliegend vom
Beschwerdeführer angegebene Kontakte zu den LTTE und die damit ver-
bundene Suche durch Soldaten respektive – wie in der Beschwerde er-
neut geltend gemacht – die Suche durch kollaborierende Gruppen unter
Umständen auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in flüchtlingsrechtli-
cher Hinsicht relevant sein. Dies ist jedoch – wie nachstehend aufgezeigt
– zu verneinen.
6.
6.1. Übereinstimmend mit dem BFM ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer ungereimte, nicht nachvollziehbare und tatsachenwidrige
Angaben zu seinem Visum für Qatar, seiner Rückkehr aus Qatar respek-
tive seinen Aufenthaltszeitraum in Qatar sowie der von ihm dargelegten
Bedrohungslage in Sri Lanka macht.
6.2. Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung in Zusammenhang
mit seinem Reisepass zu Protokoll, er habe ein Visum für Qatar gehabt
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(vgl. act. A1/11). An der einlässlichen Anhörung erklärte er zunächst, er
habe nicht darauf geachtet, und wisse nicht, ob in seinem Pass ein Visum
gewesen sei. Erst nachdem er auf diese Unstimmigkeit aufmerksam ge-
macht worden war, sagte er, er habe ein Visum für Qatar gehabt (vgl. act.
A22/11 S. 3). Die Erklärung in der Beschwerde, das BFM vermische hier
unterschiedliche Ausreisen, da der Beschwerdeführer bei seiner ersten
Reise nach Qatar im Jahre 2006 über ein Visum verfügt habe, bei seiner
zweiten höchstwahrscheinlich nicht, vermag nicht zu überzeugen. Es
leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer einmal für eine Reise
nach Qatar ein Visum benötigt haben soll und ein anderes Mal nicht.
6.3. Auf den Vorwurf des Befragers des BFM, dass einige Punkte dafür
sprechen würden, dass er von Qatar aus nicht mehr nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sei (vgl. act. A22/11 S. 8), entgegnete der Beschwerdeführer:
"Nein. Ich kehrte von Qatar nach Sri Lanka zurück und kam dann hierher.
Von dort kann man sonst nirgendwohin reisen. Man kann nur zurück nach
Sri Lanka. Man darf nicht in ein anderes Land reisen, man kann nur in
sein eigenes Land zurückkehren." Entgegen dem Einwand in der Be-
schwerde lässt eine solche Antwort durchaus den Schluss zu, srilan-
kische Staatsangehörige könnten generell nicht von Qatar aus in einen
Drittstaat reisen, was – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht erkannt – weder den Tatsachen entspricht noch mit der Aussage
des Beschwerdeführers übereinstimmt, er sei via Qatar nach Italien ge-
langt (vgl. act. A1/11 S. 7).
6.4. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe sich ab April 2006 in
Qatar aufgehalten. Seine Mutter habe ihn dorthin geschickt. Die Arbeits-
bedingungen seien jedoch schlecht gewesen, weshalb er nach Sri Lanka
habe zurückkehren wollen. Man habe ihm entgegnet, er habe einen Zwei-
jahresvertrag abgeschlossen. Er habe dann seine Mutter gebeten zu er-
klären, dass sie es schwer habe und ihn brauche. So sei er im Juli 2007
nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich dort bis im September 2008
aufgehalten. (vgl. act. A1/11 S. 5, act. A22/11 S. 3, 7 und 9). Dem BFM ist
in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass zweifelhaft erscheint, dass
der Beschwerdeführer im Juli 2007 von Qatar aus in sein Heimatland zu-
rückkehrte. Denn einerseits wurde er seinen Angaben zufolge wegen sei-
ner früheren Tätigkeiten als Kameramann bei den LTTE in Sri Lanka ge-
sucht (vgl. act. A22/11 S. 5 ff.). Andererseits bildete der hauptsächliche
Anlass seiner Ausreise im Jahre 2006 seinen Schilderungen zufolge die
Aufforderung der LTTE, nach D._______ zu gehen, was er verweigert
habe (vgl. act. A1/11 S. 5). Dass er sich dieser Aufforderung lediglich mit-
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Seite 10
tels blosser Erklärung seiner Mutter, sie habe schon drei respektive zwei
Kinder verloren (vgl. act. A1/11 S. 5, act. A22/11 S. 6), entziehen konnte,
scheint angesichts der damals rigorosen Umgangsweise der LTTE mit
Personen, die sich ihren Befehlen widersetzten, nicht plausibel. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer demnach als ge-
suchte, für die LTTE tätige Person einerseits nicht nur befürchten müs-
sen, durch die staatlichen Behörden befragt und festgenommen zu wer-
den, sondern er hätte auch mit Behelligungen seitens der LTTE rechnen
müssen. Vor diesem Hintergrund bildet die Argumentation in der Be-
schwerde, die erlittene Verfolgung in Sri Lanka sei nicht dergestalt gewe-
sen, dass er bei einer Rückkehr mit seiner Ermordung hätte rechnen
müssen, und die Gefahr habe mit dem erneuten Ausbruch des Bürger-
krieges und der behördlichen Suche nach ihm zugenommen, keine plau-
sible Erklärung für die freiwillige Rückreise von Qatar nach Sri Lanka. Die
Frage, ob die Arbeitsbedingungen in Qatar denn schlimmer gewesen sei-
en als die Gründe, wegen denen er aus Sri Lanka ausgereist sei, beant-
wortet der Beschwerdeführer mit: "Es war beides gleich schlimm. Wenn
ich dort (in Qatar) krank gewesen wäre, hätte es niemanden gegeben,
der sich um mich gekümmert oder mich ins Spital gebracht hätte" (vgl.
act. A22/11 S. 8). Eine solche Antwort ist als ausweichend und angesichts
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage lebens-
fremd und nicht nachvollziehbar. Zudem steht diese Aussage nicht in Ein-
klang mit der nunmehr in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, in
Qatar sei er an Windpocken erkrankt und der Arbeitgeber habe ihm die
medizinische Versorgung verweigert. Denn von einer Erkrankung des Be-
schwerdeführers in Qatar war bis anhin nie die Rede. Die vom Be-
schwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten beiden Arbeitsvisa ("I.D.
Card P.Type: WORK.VIS"), ausgestellt durch das Innenministerium von
Qatar, weisen eine Gültigkeitsdauer bis am 4. Juni 2007 und bis am
17. Juni 2008 auf. Die genannte Rückkehr von Qatar nach Sri Lanka im
Juli 2007 lässt sich daher nicht mit dem lediglich bis am 4. Juni 2007
dauernden Arbeitsvisum für Qatar vereinbaren. Das bis am 17. Juni 2008
gültige Arbeitsvisum lässt zudem den Schluss zu, dass sich der Be-
schwerdeführer auch im Jahre 2008 über längere Zeit in Qatar aufgehal-
ten hat. Dafür spricht auch die in Qatar ausgestellte Kaufquittung, welche
vom 18. April 2008 datiert. Der Erklärungsversuch, er habe die Quittung
von einem Freund respektive Cousin erhalten, der für ihn auf seine
Rechnung in Qatar etwas eingekauft habe (vgl. act. A1/11 S. 8), vermag –
wie das BFM zu Recht festhält – nicht zu überzeugen. Gemäss seinen
Angaben ist sein Cousin von Qatar nach Sri Lanka erst nach seiner Aus-
reise zurückgekehrt. Zudem verneint der Beschwerdeführer, seinen Cou-
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Seite 11
sin bei seiner Durchreise in Qatar im September 2008 getroffen zu haben
(vgl. act. A22/11 S. 4 und 9). Die Folgerung des BFM, sein Cousin habe
ihm daher diese Quittung nicht überreichen können, ist somit zutreffend.
Die Argumentation in der Beschwerde, sein Cousin habe ihm sehr wohl
die Quittung übergeben können, da diese vom April 2008 datiere und er
im September 2008 ausgereist sei, verfängt deshalb nicht. Im Übrigen
deutet auch die vom 18. September 2008 datierende "departure card"
(vgl. dazu auch act. A1/11 S. 7 und 8), gemäss welcher der Beschwerde-
führer als sri-lankischer Staatsbürger mit Aufenthalt im Ausland bezeich-
net wird, auf einen längeren als den von ihm bezeichneten Aufenthalts-
zeitraum in Qatar hin. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Flugti-
ckets vermögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen. So fällt auf,
dass das eine Ticket gültig war für einen Flug von Colombo nach Doha
vom 29. Mai 2006. Der Beschwerdeführer gab aber an, er sei erstmals im
April 2006 nach Qatar gereist. Das andere Ticket wurde für einen Flug
von Colombo nach Doha für den 2. Juni 2007 ausgestellt. Es bildet somit
keinen Beweis für seine angebliche Rückkehr nach Sri Lanka im Juli
2007. Vielmehr wäre daraus auf eine Ausreise im Juli 2007 aus Sri Lanka
zu schliessen. Die Tickets lauten indes einzig auf den Nachnamen des
Beschwerdeführers und sie enthalten auch sonst keine Hinweise, auf-
grund derer der Nachweis dafür erbracht würde, dass er tatsächlich die-
jenige Person war, die diese Tickets an den darin versehenen Flugdaten
benützt hat. Der Einwand in der Beschwerde, die Flugtickets würden den
Beweis für die Hinreise des Beschwerdeführers im Jahre 2006/2007 nach
Qatar und dessen Rückreise nach Sri Lanka im Juli 2007 erbringen, greift
deshalb nicht. Weder in zeitlicher Hinsicht stimmen die in den Tickets
aufgeführten Flugdaten mit den von ihm angegebenen Reisedaten nach
Qatar überein, noch enthalten diese ein Rückflugdatum von Qatar nach
Sri Lanka.
6.5. Was die vom Beschwerdeführer beschriebene Ausreise aus Sri Lan-
ka im Jahre 2008 anbelangt, lassen sich auch hier in zeitlicher Hinsicht
inkongruente Angaben feststellen. So erklärte der Beschwerdeführer an
der Erstbefragung, er sei am 24. Oktober 2008 von Colombo nach Doha
und von dort zwei Tage später weiter nach Italien gereist, wo er sich
zweiTage lang aufgehalten habe (vgl. act. A1/11 S. 7 f.). Die "departure
card "trägt jedoch das Datum vom 18. September 2008. Die von ihm ein-
gereichte Quittung über den Erhalt eines Getränkes in einem Duty-Free-
Geschäft wurde am Flughafen von Qatar vom 19. September 2008 er-
stellt. Der Einwand im Rahmen der Erstbefragung, der Agent habe ihn am
18. September 2008 zum Flughafen gebracht und ihm mitgeteilt, sein
D-7303/2009
Seite 12
Mann sei nicht am Flughafen, weshalb er nach E._______ gehen solle,
vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, zumal der Beschwerdefüh-
rer auf Aufforderung des Befragers, die Reisedaten nochmals zu schil-
dern, geltend machte, er sei am 18. September 2008 über Doha nach Ita-
lien gereist (vgl. act. A1/11 S. 8). Wenn er aber bereits am 18. September
2008 oder wie im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend gemacht,
im September respektive am 19. September 2008 (vgl. act. A22/11 S. 4
und 9) nach Italien gereist ist und sich dort vor seiner Weiterreise in die
Schweiz lediglich zwei Tage aufgehalten hat (vgl. act. A1/11 S. 7 f.),
leuchtet nicht ein, weshalb er als Einreisedatum in die Schweiz den
27. Oktober 2008 nennt (vgl. act. A1/11 S. 7 f.).
6.6. Der ehemals in Frankreich stationierte, im Juni 1997 gegründete ta-
milischsprachige Fernsehsender TTN, der sich insbesondere an die tami-
lische Bevölkerung in Europa, Australien, Asien und Nordafrika richtete,
wurde anfangs Mai 2007 auf Intervention der sri-lankischen Regierung,
der dem Sender Verbindungen zu den LTTE vorwarf, geschlossen. Vor
diesem Hintergrund ist die Erklärung des Beschwerdeführers während
der Erstbefragung, er sei von 2005 bis zu seiner Ausreise im Septem-
ber/Oktober 2008 als Video-Kameramann für die TTN in Sri Lanka tätig
gewesen (vgl.act. A1/11 S. 2 ff.), nicht plausibel. Gleich verhält es sich mit
der Aussage, er habe nach seiner Rückreise von Qatar nach C._______
im Juli 2007 auf Geheiss eines Vorgesetzten auf der F._______-Brücke
Aufnahmen gemacht und Leute interviewt, wobei ihn zwei Soldaten nach
seiner Arbeit gefragt und seinen Ausweis der TTN und seine Identitätskar-
te kopiert hätten (vgl. act. A22/11 S. 8). Diese Vorbringen stehen zudem
in Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen, wonach er nach 2005
nicht mehr für die TTN gearbeitet habe respektive wonach er für die TTN
lediglich von 2003 bis 2005 als Kameramann und ab Ende 2005 anfangs
2006 in einem Gemischtwarenladen gearbeitet habe (vgl. act. A22/11S. 2
und S. 5 f.) respektive zu Hause geblieben sei (vgl. act. A22/11 S. 8). Das
BFM hat folglich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer den Zeit-
raum seiner Tätigkeit als Kameramann widersprüchlich dargelegt hat. Der
diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, er habe anlässlich der Erst-
befragung sinngemäss ausgesagt, er sei bis zu seinem Umzug nach Jaff-
na im Jahre 2005 für den Sender TTN tätig gewesen, ist nicht stichhaltig.
Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der Beschwerde der in
Frankreich stationiert gewesene Sender TTN nunmehr mit dem in Sri
Lanka ansässigen Sender NTT (National Television of Tamile Elam) be-
zeichnet wird, zumal der Beschwerdeführer eine solche Bezeichnung bis
anhin nie erwähnte. Der Sender NTT wurde zwar von den LTTE in Sri
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Lanka betrieben, dessen Gründung fand aber erst am 1. August 2005
statt. Die der Beschwerde beigelegten Fotos zeigen den Beschwerdefüh-
rer unter anderem mit einer Videokamera, in einem Raum mit Fernseh-
bildschirmen sowie einmal angeblich zusammen mit seinen Arbeitskolle-
gen beim Sender TTN. Einen Beweis dafür, dass er für die TTN und in
dem von ihm beschriebenen Zeitraum als Video-Kameramann gearbeitet
hat und deshalb einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre oder künftig
ausgesetzt wäre, erbringen diese indes nicht. Ebenso verhält es sich mit
den der Beschwerde beigelegten und angesichts der festgestellten Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers als blosse Gefällig-
keitsschreiben zu qualifizierenden Schreiben von G._______ und
H._______, in denen diese erklären, sie hätten 2002 bis 2005 respektive
von 2003 bis 2005 mit dem Beschwerdeführer zusammen beim Sender
TTN gearbeitet.
6.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie er-
wähnt – vorbringt, kollaborierende Gruppen hätten sich im Juli 2008 nach
ihm bei seiner in I._______ wohnhaften Mutter erkundigt, während er ge-
schlafen habe. Deshalb habe er zirka einen Monat bis zu seiner Ausreise
bei Nachbarn und Verwandten übernachtet (vgl. act. A1/11 S. 1, 3 und 6).
Eine solche Vorgehensweise erscheint indes nicht nachvollziehbar. Hätte
der Beschwerdeführer tatsächlich Behelligungen durch ihm feindlich ge-
sinnte Gruppen befürchten müssen, leuchtet nicht ein, weshalb er sich
bei Nachbarn und Verwandten und damit an Orten, wo er leicht auffindbar
gewesen wäre, versteckt gehalten hat. Erwähnte Aussage lässt sich
überdies nicht mit seiner weiteren Angabe vereinbaren, er habe sich im
Juli 2008 in E._______ aufgehalten (vgl. act. A22/11 S. 4).
6.8. Aufgrund des Gesagten ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer in Sri Lanka für den Sender TTN als Video-Kameramann in dem von
ihm beschriebenen Zeitraum tätig und deshalb einer Gefährdung ausge-
setzt gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte
nunmehr verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen re-
spektive mit einem ranghohen Mitglied der LTTE gestanden zu haben,
liegen ebenfalls nicht vor. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer
behauptete ehemalige Zwangsmitgliedschaft seiner verstorbenen Ge-
schwister bei den LTTE (vgl. act. A1/11 S. 3 f., act. A11/22 S. 2, 5 und 7)
nichts. Denn einerseits erweisen sich die Angaben des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich seiner Geschwister als unstimmig. An der Erstbefragung
erklärte er, sein Bruder J._______ sei 1995 von der Armee mitgenommen
worden, sein Bruder K._______ lebe in C._______ und ein weiterer Bru-
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Seite 14
der sei 1992 zwangsrekrutiert worden und im gleichen Jahr verstorben
(vgl. act. A1/11 S. 3). Seine Mutter habe bereits drei Kinder verloren (vgl.
act. A1/11 S. 5). An der einlässlichen Anhörung erwähnte er andererseits
unter anderem zwei ältere Schwestern, die sich wie seine Mutter im Dist-
rikt Jaffna aufhalten würden (vgl. act. A22/11 S. 3), sowie eine Schwester,
die mit dem Vater in Vanni lebe (vgl. act. A22/11 S. 3). Zudem fällt auf,
dass die von ihm in Kopie eingereichte Todesurkunde seines Bruders
L._______ als Todesdatum den 11. Juni 1992 (registriert am 14. Juni
1992) trägt. Auf dem Grabstein auf dem Foto, auf welchem der Be-
schwerdeführer am Grab des Bruders zu sehen sein soll, ist jedoch als
Datum der 30. Mai 1992 vermerkt. Bei der Schwester, deren Tod der Be-
schwerdeführer weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung zu
den Asylgründen explizit erwähnte, wird auf der Kopie der Todesurkunde
der 15. August 1997 (registriert am 25. August 1997) als Todestag ange-
geben, während auf dem Grabstein auf dem Foto als Datum der 18. Juli
1996 ersichtlich ist. Aus den beigelegten Fotos der angeblichen Ge-
schwister in LTTE-Montur lässt sich zudem per se nicht der Nachweis für
die geltend gemachte Verwandtschaft zu diesen Personen erbringen.
Selbst wenn Geschwister des Beschwerdeführers tatsächlich den LTTE
angehört hätten und verstorben wären, ist nicht ersichtlich, inwiefern al-
lein deswegen auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden könnte, machte er doch nie geltend, er sei aufgrund
dieses Umstandes in seiner Heimat asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die Verfahrensakten lassen
zudem nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer während sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive
einem LTTE-Kader unterhalten hat. Auch sonst gehört der Beschwerde-
führer keiner der unter E. 5.2 umschriebenen Risikogruppen an. Im Wei-
teren weist er auch kein Profil auf, aufgrund dessen geschlossen werden
könnte, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder
politisch oppositionell wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer ist
seinen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen (vgl. act. A1/11
S. 6). Zudem wurde er nie verurteilt.
6.9. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitäri-
schen Gruppierungen landesweit gesucht wird beziehungsweise in Zu-
kunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als
drei Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylge-
such eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht
zu begründen.
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Seite 15
6.10. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer vermag kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.4.
7.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
7.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich
wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-wid-
rige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land
nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof
unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine ent-
sprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren
in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe,
die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich
Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächli-
ches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen
Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Un-
terzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
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werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Feh-
len von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung
im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöh-
ten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden all-
gemeinen Lage.
7.4.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 6.8). Nachdem der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle
Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen dem-
nach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5.
7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
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Seite 18
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.5.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2009 hielt das
BFM – wie erwähnt (vgl. E. 5) – zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges im Wesentlichen fest, trotz Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 habe sich die Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes
nicht massgeblich verändert, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den
Norden Sri Lankas nach wie vor nicht zumutbar sei. Es sei aber davon
auszugehen, dass sich die Sicherheitslage im Grossraum Colombo mit
Beendigung des Krieges stabilisiere und verbessere. Insgesamt bestehe
im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zumutbar.
7.5.3. Im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bun-
desverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende
des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung
vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts
von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage
auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich
präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kili-
nochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar
und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des
Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr
aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung wei-
terhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvoll-
zug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden
Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu differenzieren ist:
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die
Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausge-
gangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem
Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der
letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen
längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrens-
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Seite 19
akten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeb-
lich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohn-
situation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im
Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 – 13.3).
7.5.4. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung an, er
sei in M._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz), geboren worden. Gelebt
habe er dann in I._______ (Distrikt Jaffna). Ab 1995 habe er sich in Vanni
aufgehalten und ab 2003 bis April 2006 habe er wiederum in I._______
gelebt. Nach seinem Aufenthalt in Qatar habe er zudem von Juli 2007 bis
Juli 2008 in I._______ gelebt (vgl. act. A1/11 S. 1 f.). Im Weiteren erklärte
er, seine Eltern würden sich nach wie vor in I._______ aufhalten. Ein
Bruder lebe in Jaffna. Zudem verfüge er über Verwandte in M._______,
N._______ und Jaffna (vgl. act. A1/11 S. 3). An der einlässlichen Anhö-
rung sprach er davon, zwei ältere Schwestern und seine Mutter würden
sich in einem Camp in Vavuniya aufhalten. Sein Vater lebe bei einer wei-
teren Schwester in Vanni (vgl. act. A22/11 S. 3) und er habe unter ande-
rem im Haus seiner Schwester in I._______ gelebt (vgl. act. A22/11 S. 7).
Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer damit nicht nur den je-
weiligen Aufenthaltsort seiner Verwandten, sondern auch seine familiären
Verhältnisse unterschiedlich darlegte, lassen seine Aussagen darauf
schliessen, dass in Teilen der Nordprovinz respektive im Distrikt von Jaff-
na, die ausserhalb des oben umschriebenen sogenannten Vanni-Gebiets
liegen, Angehörige und Verwandte leben und er dort somit über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer war in der
Schweiz zudem verschiedentlich als Mitarbeiter im Gastgewerbe tätig,
womit er über etwas Berufserfahrung verfügt. Es ist demnach davon aus-
zugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls
auch mit Hilfe seiner Familie und weiterer Verwandter – möglich sein
wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit April 2008 und somit mehrere
Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen somit keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
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7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Ihm wurde mit Verfügung vom 4. Dezember
2009 allerdings die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Trotz seiner
zwischenzeitlich aufgenommenen regelmässigen Erwerbstätigkeit ist er
wieterhin als prozessual bedürftig zu erachten. Gemäss den am
6. Februar 2012 eingereichten Unterlagen erzielte er im Dezember 2011
ein Nettoeinkommen von Fr. 2'607.35. Die von ihm geltend gemachten
monatlichen Ausgaben betragen insgesamt Fr. 1'727.– (und nicht wie von
ihm fälschlicherweise addiert Fr. 1'777.–). Diese sind um Fr. 500.–, d.h.
auf Fr. 1'227.– zu kürzen, da der entsprechende Anteil für die "Pflege von
Familienangehörigen" weder konkretisiert wird noch aus der eingereich-
ten Banküberweisung an eine Person in Sri Lanka oder gestützt auf die
Aktenlage davon auszugehen ist, der ledige, alleinstehende Beschwerde-
führer habe allfällige familienrechtliche Pflichten zu erfüllen. Unter Abzug
eines anrechenbaren Grundbetrages von Fr. 1'320.– resultiert somit der-
zeit ein Überschuss von lediglich Fr. 60.35. Dieser Betrag reicht zur Til-
gung der erhobenen Verfahrenskosten innert angemessener Frist nicht
aus. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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