B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7303/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Boris Kreit, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gemäss sei-
nen Angaben kurdischer Ethnie. Am 29. Februar 2016 stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2016 zu seiner Person und
dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Mit Schreiben vom
19. August 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, das Dublin-Verfahren sei be-
endet worden und sie werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchführen. Am 31. Juli 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen (Anhörung) statt.
B.b Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren zu Protokoll, er sei in B._______ geboren und dort sowie in
C._______ aufgewachsen. Er habe acht Jahre die Schule besucht, aber
seit dem achten oder zehnten Altersjahr gearbeitet, hauptsächlich als (…)
und auf dem (…). Der Vater lebe in C._______, die Mutter mit dem Stief-
vater in der Schweiz. Die Eltern hätten sich früh getrennt, wobei er und die
Geschwister beim Vater verblieben seien.
Er sei Mitglied der Jugendfraktion der HDP (Halkların Demokratik Partisi;
Demokratische Partei der Völker) gewesen. Er habe an Kundgebungen
teilgenommen und sei dabei auch geschlagen worden. Einmal sei neben
ihm eine Frau angeschossen worden, was ihn psychisch stark belastet
habe. Es habe damals viele Aktionen gegeben, die Jugendlichen hätten
gegen die Polizei gekämpft. Es sei wie im Bürgerkrieg gewesen und ge-
schossen worden. Wenn er auf die Strasse gegangen sei, habe er Angst
vor der Polizei gehabt. Er stamme aus einer patriotischen Familie, deshalb
kenne man sie. Er habe dort nicht mehr leben können, sein Leben sei nicht
in Sicherheit gewesen, deshalb sei er gezwungen gewesen, das Land zu
verlassen.
Im Rahmen seiner HDP-Mitgliedschaft habe er beispielsweise Leute aus
den Kaffeehäusern zur Teilnahme an Kundgebungen aufgerufen und so-
dann an den Kundgebungen als Ordner gewirkt. Die politische Betätigung
habe einen oder zwei Monate vor dem Beginn der "Sur-Ereignisse" begon-
nen, 2015 oder 2016. Er habe jeweils Instruktionen von Parteikadern er-
halten, diese seien gebildeter und hätten ein grösseres politisches Be-
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wusstsein. Er sei zwei bis drei Mal die Woche, wenn es keine Arbeit gege-
ben habe, im Vereinslokal gewesen, wo er Bücher gelesen und Tee getrun-
ken habe. Menschen mit einem politischen Bewusstsein hätten diskutiert
und da habe er zugehört.
Auf Nachfrage zu seiner Aussage, er sei an Kundgebungen geschlagen
worden, berichtete er, anlässlich einer Kundgebungsteilnahme (etwa ein
oder zwei Jahre vor der Ausreise), sei der Demonstrationszug von Polizis-
ten angehalten worden. Es habe geheissen, sie dürften nicht weiter gehen,
sie müssten sich auflösen und zurückgehen. Alles sei voller Polizei gewe-
sen. Er und sein Cousin hätten fliehen müssen, da sie zufällig zuvorderst
gestanden hätten. Da seien drei Polizisten vor ihnen gestanden und hätten
sie mit Gummiknüppeln geschlagen. Andere Demonstrationsteilnehmer
hätten sie weggezogen.
Zudem stamme er aus einer bekannten Familie. Ein Cousin sei verhaftet
und nur wegen einer Krebserkrankung freigelassen worden. Ein weiterer
Cousin sei gefallen. Zudem hätten Familienmitglieder (seine Onkel mütter-
licherseits sowie Grosseltern) engen Kontakt zur Partei.
Sodann brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vor,
Tante und Grossvater hätten ihm erzählt, die Polizei sei vorbeigekommen
und habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, sie müssten mit ihm
reden. Das sei circa ein Jahr vor der Anhörung gewesen. Er habe nichts
getan, als an Kundgebungen teilzunehmen. Er sei allerdings auch Dienst-
verweigerer. Einen Grund hätten die Behörden nicht genannt, aber das tä-
ten sie nie. Sie hätten auch kein Dokument vorgewiesen. Der Grossvater
habe nur gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei nicht da, sie seien dann
nicht ins Haus. Er habe Tante und Grossvater geraten, einen Anwalt zu
mandatieren, wegen der mutmasslich illegalen Razzia und um herauszu-
finden, ob etwas gegen ihn vorliege. Sein Grossvater habe ihm später mit-
geteilt, dass das nicht der Fall sei, dabei sei ihm unbekannt, auf welche
Quelle sich dieser stütze. Auch wisse er nicht, ob die Familie – wie ange-
raten – einen Anwalt engagiert habe. Bezüglich der Dienstverweigerung
sei es so, dass er nicht eingerückt sei, er sei ja hier. Ein Aufgebot habe es
gegeben. Sein Grossvater habe ihm davon berichtet. Im Jahr vor der An-
hörung sei das gekommen, mit 20 komme das Aufgebot, mit 21 habe man
einzurücken.
In der Schweiz sei er in einem "normalen Kurdenverein" aktiv. Am Sonntag
werde gemeinsam gekocht und gegessen, man erfahre dort auch, wenn es
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eine Kundgebung gebe. Er habe auch schon an Kundgebungen teilgenom-
men.
Für den Fall der Rückkehr rechne er damit, schon am Flughafen abgeführt
zu werden. Einerseits wegen des Militärdienstes, anderseits aufgrund der
politischen Situation. Ein Verfahren sei allerdings gegen ihn nicht hängig.
Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Kopie seines "Nüfus" ein.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2018 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es
wies ihn aus der Schweiz weg, setzte – unter Androhung des Vollzugs unter
Zwang im Unterlassungsfall – eine Frist zur Ausreise und beauftragte den
Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Für die Begründung dieser Verfügung wird auf die Akten sowie die nach-
folgenden Ausführungen verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertre-
ten durch Rechtsanwalt Boris Kreit, Beschwerde gegen diese Verfügung.
Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit eventuell der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts-
beistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2918 (Türkei: Übergriffe
gegen weibliche HDP-Mitglieder) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
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Seite 5
Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist an für
die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel
F.
Nachdem der Beschwerdeführer am 16. Januar 2019 eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung vom 15. Januar 2019 eingereicht hatte, ordnete die In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18.
Januar 2019 antragsgemäss Rechtsanwalt Boris Kreit als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch zur Fristerstreckung
bezüglich der Nachreichung weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
G.
Am 6. Februar 2019 und 12. März 2019 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Dokumente (Bevollmächtigung eines türkischen Anwalts, zwei Aus-
künfte der SFH) zu den Akten und wies darauf hin, dass sich die Bemü-
hungen, Unterlagen zu einer gegen ihn bestehenden Anklage erhältlich zu
machen, hinzögen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flücht-
lingskonvention auch hier vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Vorbringen in mehreren Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwer-
deführer habe beschrieben, wie er unter der Gewalt der Behörden gelitten
habe. Es gelinge ihm aber nicht, eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche
Verfolgung darzulegen. Zwar soll ihn die Polizei gesucht haben, doch hät-
ten Nachforschungen des Grossvaters ergeben, dass nichts gegen ihn vor-
liege. Die geltend gemachte Verletzung der Dienstpflicht sei nicht asylrele-
vant. Die Dienstpflicht sei eine staatsbürgerliche Pflicht, ein militärstraf-
rechtliches Vorgehen wegen deren Verletzung stelle keine asylbeachtliche
Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Es sei kein Anhaltspunkt er-
kennbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer mit ei-
nem Politmalus behafteten Strafe zu rechnen habe. Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Schikanen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt
infolge seiner kurdischen Ethnie stellten keine ernsthaften Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes dar, die einen Verbleib im Heimatland verunmög-
lichten oder unerträglich erschwerten. Die behaupteten Diskriminierungen
gingen über die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung
in der Türkei zu treffen können, nicht hinaus. Die allgemeine Situation der
Kurden in der Türkei führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, der angefochtene Ent-
scheid verletze die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung und
fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Art. 3
und Art. 7 AsylG und die landes- und völkerrechtlichen Refoulement-Ver-
bote.
Der Beschwerdeführer habe sich schon als Jugendlicher aktiv in einer kur-
dischen Jugendgruppe engagiert, sei aktives Mitglied der Jugendfraktion
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der linksgerichteten Partei HDP, welche sich für Minderheiten und insbe-
sondere für die kurdische Minderheit einsetze. Er habe seine politischen
Überzeugungen stets engagiert und gewaltfrei vertreten und sei so in den
Fokus des türkischen Regimes geraten. Zumal politisch besonders expo-
niert, sei davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden als Re-
gimegegner identifiziert worden sei. Demzufolge sei er bei einer Rückkehr
in die Türkei einem erheblichen Risiko der Folter und unmenschlichen Be-
handlung ausgesetzt. Folglich sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Er habe C._______ aufgrund der lebensgefährlichen Situation verlassen
müssen. Bekanntermassen würden Sympathisanten und Mitglieder der
HDP durch die Regierung und Justiz verfolgt. Der Beschwerdeführer habe
denn auch am eigenen Leib Gewalt durch die türkischen Behörden erlebt.
Nachdem auch Mitglieder anlässlich von Demonstrationen erschossen
worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Weiter sei er Dienst-
verweigerer, was in der Türkei mit drakonischen Strafen verfolgt werde,
insbesondere im Falle von Kurden.
Schliesslich sei bereits länger bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer
in der Türkei ein Verfahren laufe. Beamte hätten bei seinen Verwandten
vorgesprochen und ihn gesucht. Zwar hätten Abklärungen des Grossvaters
ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege, doch habe ihm inzwischen – und
zwar nach der Anhörung – der Vater mitgeteilt, dass er eben doch gesucht
werde und ihm eine lange Gefängnisstrafe drohe. Der genaue Inhalt der
Anklage sei ihm nicht bekannt, doch sei diese politisch motiviert. Bemü-
hungen, die entsprechende Anklageschrift erhältlich zu machen, seien im
Gange, doch sei der Erhalt solcher Dokumente nicht mehr gewährleistet,
zumal die türkischen Behörden erkannt hätten, dass solche Dokumente zu
einem positiven Asylentscheid führen könnten. Gemäss mündlichen Aus-
sagen drohten ihm drei bis fünf Jahre Haft, was einer mit einem Politmalus
behafteten Strafe entspreche. Aufgrund der Quellenlage sei die Situation
für – auch rangniedrige – Mitglider der HDP in der Türkei als gefährlich zu
bezeichnen. Berichte von Übergriffen und Tötungen von HDP-Mitgliedern
seien aufgrund ihrer Intensität und Gezieltheit durchaus asylrelevant.
In der Eingabe vom 16. Januar 2019 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass der Erhalt der Anklageschrift nicht vor Mitte Februar 2019 möglich
sein werde, am 6. Februar 2019 legte er als Nachweis eine Vollmachtsur-
kunde für einen Rechtsanwalt in der Türkei vor (die noch der Beglaubigung
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Seite 9
und einer Apostille bedürfe) und wies darauf hin, dass aufgrund der aktu-
ellen Quellenlage einem Deserteur nach der Rückkehr die Verhaftung am
Flughafen und eine sehr lange Haftstrafe drohe. Weiter werde über Folte-
rungen und Misshandlungen, insbesondere in Polizeihaft, berichtet.
Mit seiner Eingabe vom 12. März 2019 liess der Beschwerdeführer ausfüh-
ren, leider seien die Bemühungen des türkischen Anwalts der Familie, ent-
sprechende Unterlagen zu besorgen, bisher erfolglos geblieben.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht eine im Ausreisezeitpunkt beste-
hende asylrelevante Verfolgung verneint hat. Der Beschwerdeführer führte
in der Anhörung faktisch vor allem die allgemeine Sicherheitslage als
Fluchtgrund ins Feld. Diese war für C._______ angesichts der gewalttäti-
gen Eskalation des Konfliktes zwischen der PKK und der Regierung im
Zeitraum um 2015/2016 zwar ohne Zweifel bedenklich, doch vermag dies
eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung nicht zu begründen. Er
macht denn auch in der Beschwerde gar nicht geltend, er habe als Ausrei-
segrund eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung erlebt,
sondern leitet vielmehr aus seiner (angeblichen) Mitgliedschaft in der HDP
die Möglichkeit einer künftigen Verfolgung her (vgl. Beschwerde, Ziff. III.4).
Im Grundsatz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen
des Nichteinrückens in den Militärdienst oder aber aufgrund künftiger poli-
tischer Verfolgung befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Dabei ist daran zu erinnern, dass eine rein
subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung praxisgemäss nicht genügt. Viel-
mehr müssen auch objektive Anhaltspunkte für die befürchtete Verfolgung
vorliegen.
5.2.1
5.2.1.1 Die Türkei machte zwar in der Folge in der Annäherung an die Eu-
ropäische Union in den Jahren nach 2001 Fortschritte in Fragen der
Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte. Im Jahr 2013
stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass mit der Politik der
"kurdischen Initiative" ab dem Jahr 2009 zwar eine gewisse Entspannung
in der Kurdenfrage einsetzte, was die bisherige Unterdrückung der kurdi-
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Seite 10
schen Kultur anbelangte. Gleichzeitig aber wurde die Repression gegen-
über kurdischen Autonomiebestrebungen aufrechterhalten oder gar ver-
stärkt. Insbesondere war festzustellen, dass die Meinungs- und die De-
monstrationsfreiheit mittels Tatbeständen des Strafgesetzbuches und des
Antiterror-Gesetzes erheblich eingeschränkt wurden, indem legale politi-
sche Aktivitäten im Interesse der Kurden als ideologische Unterstützung
terroristischer Aktivitäten angesehen wurden. Insgesamt war festzuhalten,
dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbe-
hörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen ver-
möchten (BVGE 2013/25, E. 5.4.2). Die Menschenrechtslage verschlech-
terte sich im Zuge der Parlamentswahlen im Juni und November 2015 und
des gleichzeitigen Wideraufflackerns des Kurdenkonfliktes weiter. Seit dem
gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 und dem in der Folge
verhängten Ausnahmezustand war zudem eine lange anhaltende Eskala-
tion von Inhaftierungen und politischen Säuberungen und eine deutliche
Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten, die sich namentlich in Ver-
haftungswellen gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen Oppositionel-
len, insbesondere auch von Personen, die tatsächlich oder angeblich mit
der HDP in Kontakt stehen, auswirken. Die Massnahmen richten sich vor
allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär jedoch gegen Per-
sonen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politi-
sches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin na-
mentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert
(vgl. dazu Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5; D-
1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3 und E-
5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).
5.2.1.2 Der Beschwerdeführer machte für seine Zeit in der Türkei keine ge-
gen ihn hängigen Verfahren oder staatlichen Massnahmen aufgrund sei-
nes angeblichen politischen Engagements geltend. Er will sich einzig auf-
grund der Möglichkeit, die Behörden hätten anlässlich von Razzien im
HDP-Vereinslokal Namenslisten an sich nehmen können, sowie aufgrund
der allgemein schwierigen Situation unsicher gefühlt haben. Seine politi-
sche Tätigkeit schildert er selbst als untergeordneter Natur, er verneint so-
gar, ein eigentliches politisches Bewusstsein (jedenfalls ein ausgeprägtes)
zu haben, deutet aber an, aus einer patriotischen Familie zu stammen. Er
macht weiter geltend, an Kundgebungen teilgenommen zu haben und je-
weils geschlagen worden zu sein. Indessen vermochte er nur einen Über-
griff konkret zu schildern, bei dem er (und sein Cousin) offenbar reine Zu-
fallsopfer gewesen wären. Er macht nicht geltend, dass in der Folge dieser
Kundgebung, die ein bis zwei Jahre vor seiner Flucht stattgefunden habe,
D-7303/2018
Seite 11
staatliche Interventionen gegen ihn gerichtet worden seien. Ebenso wenig
bot ihm dieser Zwischenfall offenbar Anlass, das Land sofort zu verlassen.
Nicht erkennbar wäre, dass die angebliche Intervention der Polizei an sei-
ner Wohnadresse beim Grossvater mit dem geringen politischen Engage-
ment im Zusammenhang stünde und nicht etwa mit dem versäumten Mili-
tärdienst – auch das Aufgebot soll circa ein Jahr vor der Anhörung gekom-
men sein. Zumal die blosse Aussage des Grossvaters, der Beschwerde-
führer sei nicht da, den Beamten genügt und diese das Haus nicht betreten
hätten. Das Engagement in einem Kurdenverein in der Schweiz erweckt
eher den Eindruck kulturellen oder sozialen Charakters als einer profilier-
ten exilpolitischen Betätigung. Das mit der Beschwerde behauptete Verfah-
ren – sein Vater habe berichtet, er werde tatsächlich gesucht, es drohe eine
lange Haftstrafe, der Inhalt der Anklage sei nicht bekannt, diese sei jedoch
politisch motiviert (Beschwerde, Ziff. III.8) – ist abgesehen von der Vorlage
eines noch nicht unterzeichneten Vollmachtformulars (Eingabe vom
6. Februar 2019, Beschwerdebeilage 6) unbelegt geblieben. Angesichts
des Fehlens eines relevanten politischen Profils sowie jeglichen Beweis-
mittels, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine weiteren
Behelligungen seiner im Heimatland verbliebenen Geschwister und des
Vaters geltend machte, erübrigen sich weiteren Abklärungen. Die einge-
reichte SFH-Auskunft vom 1. Februar 2019 vermag daran nichts zu ändern.
Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei wegen politischer Betäti-
gung nach der Ausreise gesucht worden, erscheint vielmehr nachgescho-
ben. Ohnehin spekulativ ist die Annahme, ein allfälliges Verfahren, das
lange Zeit nach der Ausreise der politisch unbedeutenden Person des Be-
schwerdeführers eröffnet worden wäre, sei jedenfalls politisch motiviert.
Nach alledem erscheint als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seines untergeordneten Engagements ein politisches Profil auf-
weist, dessentwegen er bei den Behörden als missliebige Person bekannt
wäre. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten künftigen Verfolgung
aufgrund seiner Ethnie oder eines minimen prokurdischen Engagements
ist zu verneinen.
5.2.2
5.2.2.1 Die Vorinstanz stellt die Refraktion des Beschwerdeführers nicht in
Frage. Es ist angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen, dass in der
Zwischenzeit ein militärisches Aufgebot erfolgt sein könnte. Allerdings hat
der Beschwerdeführer (auch) diesbezüglich keine Beweismittel einge-
reicht. Offen ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist,
D-7303/2018
Seite 12
ebenso, ob er die nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts be-
stehenden Möglichkeiten, sich vom Wehrdienst befreien zu lassen, in An-
spruch nehmen könnte. Weitere Abklärungen hierzu können indessen un-
terbleiben, da sie zu keinem anderen Ergebnis führten, als wenn davon
ausgegangen wird, dass er – nachdem er einem allfälligen Aufgebot nicht
nachgekommen ist – im Falle einer Routinekontrolle durch die Polizei oder
beim Grenzübertritt überprüft würde.
Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsange-
hörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit
des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteile des BVGer
D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5; D-572/2018 vom 22. Februar
2018 E. 4.6). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtspre-
chung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es
gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche
oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich re-
levant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) mit einer höhe-
ren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil
des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.1). Ein solcher ist auf-
grund der vorstehenden Überlegungen (s. E. 5.2.1) zu verneinen.
Aus der Tatsache der Refraktion und der damit drohenden Einziehung in
den Dienst oder Bestrafung kann der Beschwerdeführer damit nichts zu
seinen Gunsten ableiten, auch wenn er bei einem Grenzübertritt mit der
Verhaftung und näheren Überprüfung zu rechnen hätte. Dies insbeson-
dere, nachdem er weder ein eigenes relevantes politisches Profil, noch ein
solches seiner Familie hat glaubhaft machen können.
5.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise bestehende oder ihm künftig drohende Gefährdung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer er-
füllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ist abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-7303/2018
Seite 13
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-
kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräf-
ten seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im
Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die
Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) so-
wie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli
2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht
für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile
des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019, D-8410/2015 vom 27. Juni
2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2).
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7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der junge und gesunde Beschwer-
deführer ist in der Region B._______/C._______ aufgewachsen, besuchte
acht Jahre die Schule und hat trotz seines jungen Alters Berufserfahrung
als (…) und (…) auf dem (…). Er verfügt über ein familiäres Beziehungs-
netz in C._______, aber auch Geschwister der Eltern in E._______ und
F._______, eine Schwester wohnt in der Nähe von Istanbul. Es besteht
damit ein tragfähiges familiäres Netz, auch ausserhalb der Region
C._______, welches dem Beschwerdeführer die Reintegration zu erleich-
tern vermag. Ob die in der Schweiz lebende Mutter als mögliche finanzielle
Stütze in Frage kommt, wie die Vorinstanz ausführte, kann offen bleiben.
Insgesamt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten wird.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde
und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von
der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
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notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter wurde mit der Zwi-
schenverfügung vom 3. Januar 2019 über den Kostenrahmen informiert.
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf deren Nachforde-
rung kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar
auf 5 Honorarstunden zu Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 21.20 und 7.5 %
Mehrwertsteuer auf dem Zwischentotal von Fr. 1'021.20 (Fr. 78.65), total
(gerundet) Fr. 1'100.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1'100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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