B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7304/2016
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (…).
D-7304/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 18. Juni 2009
wurde er summarisch zu seiner Person (BzP) und am 5. November 2009
vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seiner
Geburt bis im Mai 2009 in B._______ gemeinsam mit seiner Familie in ei-
nem eigenen Haus gelebt habe. Im Jahr 2002 sei sein Vater, welcher Poli-
zeichef gewesen sei, verstorben. Er habe das College in B._______ be-
sucht und sei bei der Firma (…) angestellt gewesen, wo er als „Marketing
Director“ und Qualitätskontrolleur gearbeitet habe. Sein Bruder hätte im
Jahr 2002 eine Anstellung bei der Polizei bekommen sollen. Damit dieser
die Stelle wirklich erhalte, habe der Beschwerdeführer einem Politiker na-
mens C._______ Geld übergeben, damit dieser D._______, einen anderen
Politiker, besteche. Trotz dieses Bestechungsgeldes habe sein Bruder die
Anstellung jedoch nicht erhalten. Zu dieser Zeit sei in Bangladesch die BNP
(Bangladesh Nationalist Party) an der Macht gewesen, und der Beschwer-
deführer sei Mitglied bei der Partei Jubo-Dal (Jugendpartei der BNP) ge-
wesen. Wegen des bezahlten Geldes und der Nichtanstellung seines Bru-
ders sei es am 2. Juni 2003 im Parteibüro zum Streit mit diesen beiden
Politikern gekommen. Am folgenden Tag sei der Beschwerdeführer auf
dem Weg ins Büro von Zivilpolizisten festgenommen und während eines
Tages im Büro des Polizeivizechefs festgehalten worden. Einen Tag später
habe er erfahren, dass er und ein anderer Mann wegen Mordes, illegalen
Waffenbesitzes und Drogenbesitzes angezeigt worden seien. Er habe 11
Tage lang auf dem Polizeiposten bleiben müssen, wo er gefoltert worden
sei. Zudem sei er dazu angehalten worden, ein falsches Geständnis abzu-
legen und einen von einem Terroristen begangenen Mord an einen Poli-
zeioffizier zuzugeben. Danach habe er dreieinhalb Monate im Gefängnis
verbracht. Seine Familie habe während seiner Haft Geld bezahlt, damit er
nicht mehr geschlagen werde. Gegen Kaution sei er schliesslich freigelas-
sen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich mit dem damaligen Mi-
nister des (…) getroffen. Dieser habe aber gegen die beiden anderen Po-
litiker nichts unternehmen können. Der Beschwerdeführer habe im An-
schluss an seine Haft ungefähr dreimal monatlich vor Gericht erscheinen
müssen. Abgesehen davon sei es nach seiner Haftentlassung bis zum
1. April 2009 zu keinen Problemen gekommen.
D-7304/2016
Seite 3
Im Verlauf der Parlamentswahlen von 2009 habe er sich intensiv für die
BNP engagiert. Am 1. April 2009, nach der Machtübernahme durch die
Awami League, sei er bei sich zuhause von der (…) wieder festgenommen
und informiert worden, dass er in einem sogenannten „Crossfire“ (jemand
werde absichtlich erschossen mit dem Vorwand, er habe angeblich ver-
sucht, aus der Haft zu fliehen) getötet werden solle. Er sei dann gegen
Abend wieder freigelassen worden. Ausser ihm seien damals vier weitere
Personen beschuldigt worden, wovon zwei durch die RAB erschossen wor-
den seien, wie er durch die Zeitung erfahren habe. Ein Beamter habe
Nachforschungen angestellt, ob der Beschwerdeführer diese Taten tat-
sächlich begangen habe. Jene hätten jedoch ergeben, dass der Beschwer-
deführer zu Unrecht angezeigt und beschuldigt worden sei. Dieser Beamte
habe ihm darauf zur Flucht geraten. Die Urteile in den Strafverfahren stün-
den zum heutigen Zeitpunkt noch aus. Er sei an keinem der ihm vorgewor-
fenen Straftaten beteiligt gewesen und lediglich aufgrund seiner politischen
Betätigung in diese Angelegenheit verwickelt worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren eine schriftliche Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der BNP, ein
Schreiben der (…) vom 18. Juni 2009, Kopien eines Ausweises der (…),
eines „Nationality und Character Certificate“, einer Todesbescheinigung
betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom (…), eines Dokuments
„release order“ vom 23. August 2003, des Reisepasses der Mutter des Be-
schwerdeführers sowie von Zeitungsartikeln mit Übersetzung und eine Ori-
ginalzeitung aus Bangladesch zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 stellte das damalige Bundesamt für Mig-
ration BFM (heute: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. April 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell
sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei von der Wegweisung Abstand zu nehmen und er sei vorläufig
aufzunehmen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu be-
lassen.
D-7304/2016
Seite 4
Als Beweismittel (teilweise mit der Beschwerdeschrift, teilweise in einer
späteren Eingabe vom 26. Mai 2013) reichte der Beschwerdeführer eine
Todesbescheinigung seines früheren Anwalts in Bangladesch, einen Straf-
registerauszug, ein Dokument „release order“ vom 23. August 2003, einen
Haftbefehl vom 17. Juni 2003, ein Dokument „Bail Order“, drei Dokumente
„Charge Sheet“ vom 24. Juni 2003, vom 28. Juni 2003 und vom 28. August
2005, zwei schriftliche Zeugenaussagen vom 7. Juni 2003, Kopien ver-
schiedener Identitätsdokumente des Beschwerdeführers und von Famili-
enmitgliedern, verschiedene Rechnungen, die Kopie eines „Pension book“
sowie die Kopie eines Totenscheins den Vater des Beschwerdeführers be-
treffend vom (…) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 hob das BFM seine Verfügung vom
15. März 2013 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren
wieder auf.
E.
Mit Urteil D-2204/2013 vom 10. Oktober 2013 schrieb das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
F.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 ersuchte das SEM die Schweizerische
Botschaft in Bangladesch unter Beilage einiger der vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel um Abklärung verschiedener Fragen betreffend
den Beschwerdeführer, seine politischen Aktivitäten und die in Bangla-
desch hängigen Strafverfahren.
G.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte die Schweizerische Botschaft in
Bangladesch dem SEM unter Beilage eines Abklärungsberichts mit, die in
Auftrag gegebene Abklärung habe ergeben, dass der grösste Teil der über-
prüften Dokumente und der Zeitungsartikel echt sei, nicht jedoch das Haft-
entlassungsdokument „Release Order“ und das Bestätigungsschreiben der
BNP. Die in diesem Bestätigungsschreiben angegebene Adresse (…) habe
nicht aufgefunden werden können. Die Haftentlassung habe sich als nicht
authentisch erwiesen, da dem das Dokument ausstellende (…) in diesem
Verfahren keine Entscheidkompetenz zukomme. Hingegen seien gegen
den Beschwerdeführer drei Strafverfahren in Bangladesch hängig. Ob es
sich beim Beschwerdeführer allerdings wirklich um eine kriminelle Person
handle oder ob er aus politischen Gründen fälschlicherweise beschuldigt
D-7304/2016
Seite 5
worden sei, lasse sich jedoch nicht ohne weiteres feststellen. Auf den ers-
ten Blick weise nichts auf eine politisch motivierte Anschuldigung hin. Der
von der Botschaft beauftragte Vertrauensanwalt habe dazu ausgeführt,
dass aufgrund der konsultierten Prozessakten keine abschliessende Ein-
schätzung dazu gegeben werden könne. Im Umfeld des Beschwerdefüh-
rers habe lediglich ein uninteressierter Zeuge befragt werden können, wel-
cher angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nie politisch aktiv ge-
wesen sei und die Polizei nie nach ihm gesucht habe. Letztere Aussage
könne jedoch aufgrund der festgestellten Echtheit der Gerichtsakten nicht
stimmen. Die Familie des Beschwerdeführers habe versucht, die Befra-
gung zu stören und Antworten zu verhindern. Gemäss dem befragten Zeu-
gen sei der Vater des Beschwerdeführers im (…) tätig gewesen.
H.
Am 12. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zum Abklä-
rungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Bangladesch Stellung zu
nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 nahm der Beschwerdeführer nach er-
streckter Frist zum Abklärungsergebnis Stellung und brachte vor, dass die
Ausführungen im Bericht an sich zutreffen würden. Jedoch seien die Hin-
tergründe der Strafverfahren nicht aufgedeckt worden, da sich die einzig
hierzu befragte Auskunftsperson zu den politischen Vorgängen nicht habe
äussern wollen. Das Bestätigungsschreiben der BNP sei gemäss der un-
tersuchenden Person nicht authentisch, jedoch hätte korrekterweise im Ab-
klärungsbericht festgehalten werden müssen, dass das Schreiben nicht
habe verifiziert werden können, da die damalige Regierung, die Awami
League, das Büro der (…) aufgebrochen und zerstört habe. Das Parteiko-
mitee, welches die Bestätigung ausgestellt habe, existiere heute nicht
mehr. Sein früherer Anwalt in Bangladesch sei zwischenzeitlich verstorben
und ein anderer Anwalt habe seinen Fall übernommen. Ohne Haftentlas-
sungspapiere hätte er gar nicht aus dem Gefängnis freikommen können.
Der (…) habe zwar keine Rechtsprechungskompetenz, insofern treffe die
Aussage der abklärenden Person zu. Trotzdem habe dieses Gericht ihn in
den Verfahren wegen Mord und Drogenhandel freigelassen. Im Verfahren
wegen illegalen Waffenbesitzes habe ihn das Gericht erst nach einem Tref-
fen mit seinem Anwalt entlassen. Dieser habe erreichen können, dass (…)
seine Freilassung gegen eine Geldsumme nicht storniert habe und er das
Gefängnis habe verlassen können. Von seiner ursprünglichen Festnahme
D-7304/2016
Seite 6
existiere kein Dokument. Gemäss der Polizei sei einer seiner Mitangeklag-
ten, welcher zwischenzeitlich verstorben sei, in demselben Raum festge-
nommen worden, in welchem der Polizist getötet worden sei. Der Be-
schwerdeführer hingegen sei nach Polizeiangaben nicht in diesem Raum
verhaftet worden. Weiter seien bei diesem Anlass keine Waffen entdeckt
worden, nur verschiedene Kugeln, wovon keine von ihm gestammt hätten.
Er selbst habe keine Waffe auf sich getragen. Dies alles zeige auf, dass er
unmöglich in den Mord an den Polizisten verwickelt sein könne. Bekräftigt
werde seine Unschuld dadurch, dass die anderen Angeklagten und auch
der im Strafverfahren befragte Zeuge bei ihren Geständnissen seinen Na-
men nicht erwähnt hätten, was bedeute, dass er nicht am Ort des Gesche-
hens festgenommen worden sei. Nach Erhalt des Abklärungsberichts habe
er seine Familie angerufen und von seiner Schwester erfahren, dass der
befragte Nachbar, der Sohn einer befreundeten Familie, bei der Befragung
gelogen habe, um den Beschwerdeführer zu schützen. Seine Schwester
habe den Nachbarn zu vorsichtigen Aussagen bewegen wollen, da sie ge-
glaubt habe, die abklärende Person komme von der Polizei. Schliesslich
hätte die Aussage, sein Vater sei im „government service“ tätig gewesen,
präzisiert werden müssen, da sein Vater in Wahrheit Polizeioffizier gewe-
sen sei, wobei die Polizei jedoch auch zum „government service“ gehöre.
Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines
Dokuments „Petition of Mahmudus Sobhan to BFM“, welches er angeblich
bereits im Jahr 2015 beim SEM eingereicht habe, ein Schreiben seines
neuen Anwalts in Bangladesch „To whom ist may concern“ vom 29. Januar
2015, fünf Kopien von Fotografien des Beschwerdeführers, zwei Kopien
eines Personenwagens sowie mehrere Arztberichte zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 9. September 2016 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
K.
Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
30. September 2016 einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom
30. September 2016 zu den Akten der Vorinstanz.
D-7304/2016
Seite 7
L.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (eröffnet am 25. Oktober 2016) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob
den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
M.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, allenfalls sei ihm nicht nur wie erfolgt wegen der Folgen eines
Unfalls, sondern aufgrund von Unzumutbarkeit der Rückkehr wegen eines
hängigen Strafverfahrens die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien zweier Fotografien
von zwei Gebäuden zu den Akten.
N.
Mit Schreiben vom 29. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut.
P.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (vorab per Telefax) reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste Asyl des
Kantons F._______ vom 20. Dezember 2016 zu den Akten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem
Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
D-7304/2016
Seite 8
bei und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
R.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt das SEM an seinen bisheri-
gen Erwägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2017 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
T.
Nach zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer eine Replik
ein.
U.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2017 gab das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz Gelegenheit, eine Duplik einzureichen.
V.
Mit Schreiben vom 24. März 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Er-
wägungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.
W.
Mit Schreiben vom 28. August 2017 informierte die Kanzlei des Rechtsbei-
stands das Gericht über dessen Ableben und das Erlöschen des Vertre-
tungsverhältnisses zum Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-7304/2016
Seite 9
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – vorbehältlich der E. 7.2 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2016 aus, die
Botschaftsabklärungen vor Ort hätten zwar keine Hinweise darauf erge-
ben, dass das vorgebrachte Gerichtsverfahren und die Haft nicht tatsäch-
lich stattgefunden hätten. Hingegen könne dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, dass er Mitglied bei der BNP gewesen sei. Gemäss dem
Abklärungsbericht könne die eingereichte Bestätigung über seine angebli-
che Mitgliedschaft nicht als echt bezeichnet werden. Das Büro in
D-7304/2016
Seite 10
G._______ und der Absender des Schreibens existierten nicht und die Ad-
resse (…) könne nicht gültig sein. Die in seiner ehemaligen Wohnumge-
bung befragten Personen hätten zudem angegeben, dass er nie politisch
aktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, dass die
damalige Regierung mit der Polizei das Parteibüro aufgebrochen und zer-
stört habe; wann dies geschehen sein soll, habe er jedoch nicht angege-
ben. Angesichts der sonst detaillierten und ausführlichen Schilderung er-
scheine diese Auslassung in diesem Punkt als Strukturbruch. Zudem könn-
ten seine Familienangehörigen nicht als objektive Auskunftspersonen gel-
ten, weshalb deren Schilderungen kaum Beweiswert zukomme. Schliess-
lich sei das Bestätigungsschreiben der BNP undatiert und könne im zeitli-
chen Ablauf nicht eingeordnet werden. In den Befragungen habe der Be-
schwerdeführer mehrfach erwähnt, er sei einfaches BNP-Mitglied gewe-
sen. Auf welche Weise und wann er für diese Partei aktiv gewesen sein
wolle, habe er jedoch nicht erwähnt. Seine diesbezüglichen Ausführungen
seien vage und nicht geprägt durch irgendwelche persönlichen Erlebnisse.
So habe er beispielsweise angegeben, sich an den letzten Wahlen wieder
voll für die Partei engagiert zu haben, dies jedoch nicht präzisiert. Auf die
Frage nach seiner Funktion bei der Partei habe er lediglich angegeben,
Mitglied bei der BNP beziehungsweise (…) gewesen zu sein. Auf die wie-
derholte Frage habe er geantwortet, keine Funktion gehabt zu haben, son-
dern einfaches Mitglied gewesen zu sein. Zur Partei BNP habe er lediglich
allgemein bekannte Umstände sowie die politische Ereignisse in jener Zeit
genannt. Gleichzeitig wolle der Beschwerdeführer Kontakt und direkten Zu-
gang zu einflussreichen ranghohen Parteifunktionären und Regierungsmit-
gliedern gehabt haben. Angesichts dessen, dass die BNP die zweitgrösste
Partei in Bangladesch sei und entsprechend viele Parteimitglieder habe,
erscheine es unwahrscheinlich, dass ein angeblich einfaches Parteimit-
glied ohne weiteres direkten Zugang zu derart ranghohen Parteifunktionä-
ren habe. Die entsprechenden Schilderungen würden demnach in offen-
sichtlicher Weise der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Schliesslich
fänden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers verschiedene
Widersprüche, wie beispielsweise die beiden Aussagen, am Tag vor seiner
angeblichen Verhaftung sei er mit seinem Parteikollegen ins Parteibüro ge-
gangen beziehungsweise er sei mit Freunden dahin gegangen. Aufgrund
dessen sei diese Aussage als unglaubhaft zu bewerten, woran auch nichts
zu ändern vermöge, dass jenes Ereignis bei der Befragung bereits sechs
Jahre zurückgelegen habe. Zudem habe er D._______ mehrmals als (…)
bezeichnet bei der BzP, hingegen bei der Anhörung als (…). Angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer direkten Zugang zu dieser Person und
D-7304/2016
Seite 11
anderen Persönlichkeiten gehabt haben wolle, erscheine nicht nachvoll-
ziehbar, dass er dessen Funktion bei beiden Befragungen unterschiedlich
angegeben habe. Das Vorbringen, D._______ bestochen zu haben und
deswegen mit ihm in Streit geraten zu sein, erscheine deshalb unglaubhaft.
Auch dass der Beschwerdeführer befürchtet habe, in einem „Crossfire“
durch die RAB ums Leben zu kommen, sei als unglaubhaft zu erachten, da
der Beschwerdeführer den entsprechenden Tötungsbefehl nur bei der BzP,
nicht hingegen bei der Anhörung erwähnt habe. Dies stelle einen zentralen
Widerspruch dar, weshalb das Vorbringen unglaubhaft sei. Die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, Mitglied bei der BNP gewesen zu sein, sei
kausale Grundlage für sein Vorbringen, sich vor einer politisch motivierten
Tötung gefürchtet zu haben. Da jenes Vorbringen aus den eben aufgeführ-
ten Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft sei, sei
seinen asylrelevanten Vorbringen die Grundlage entzogen. Aus diesem
Grund müsse offen bleiben, welches die wahren Gründe und Ursachen für
die Gerichtsverfahren und die Verhaftungen beziehungsweise Haft gewe-
sen seien. Die eingereichte Zeitung sei gemäss den Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft echt. Der Beschwerdeführer sei auf der Titel-
seite abgebildet, und dem Artikel sei zu entnehmen, dass er und eine wei-
tere Person verhaftet worden seien, während zwei andere hätten entkom-
men können. Der Zeitungsbericht und die als echt anerkannten Gerichts-
akten legten den Verdacht nahe, dass den gegen ihn anhängig gemachte
Verfahren strafrechtliche Delikte zugrunde liegen würden. Es gebe jedoch
keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Bangladesch kein rechtsstaatliches
Verfahren erhalten werde. So stünden die unteren Gerichte unter Kontrolle
des Supreme Court und die höchsten Gerichte seien gemäss bundesver-
waltungsgerichtlicher Rechtsprechung für ihre Unabhängigkeit bekannt
(BVGer E-2297/2015 vom 25. Mai 2015 E. 3.2).
4.2 Der Beschwerdeführer setzte dem in seiner Beschwerde entgegen,
dass es sich bei der Bestätigung der BNP um ein Originaldokument handle.
Die Qualifikation dieses Dokuments als unecht sei erfolgt, weil die abklä-
rende Person davon ausgegangen sei, dass ein BNP-Büro in G._______
nicht existiert habe und weil eine vor Ort befragte Person eine Involvierung
in politische Vorgänge verneint habe. Dass sich die befragte Person hinge-
gen nicht zu seinem politischen Engagement geäussert habe, gehe zu ei-
nem wesentlichen Teil auf Äusserungen seiner Schwester und deren Be-
fürchtungen, es sei die Polizei oder die RAB gewesen, welche eine Befra-
gung hätten durchführen wollen, zurück. Er beantrage deswegen eine
nochmalige Befragung des Nachbarn. Die fragliche Liegenschaft des da-
maligen BNP-Büros sei zwischenzeitlich abgerissen und das Grundstück
D-7304/2016
Seite 12
neu überbaut worden. Auf dem einen der zwei gemeinsam mit der Be-
schwerde eingereichten Fotografien sei der Eingang zu einer Apotheke zu
sehen, deren Inhaber diejenige Person sei, welche das Bestätigungs-
schreiben der BNP ausgestellt habe. Entgegen den Ausführungen des
SEM habe der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Aufbrechung und Zer-
störung der Liegenschaft in G._______, soweit er danach gefragt worden
sei, sehr wohl angegeben und mehrmals geschildert; damit liege kein
Strukturbruch vor. Die Aussagen seiner Angehörigen seien, auch wenn Fa-
milienangehörige wohl naturgemäss stets möglichst helfen wollten, vorlie-
gend zu berücksichtigen. Dass er unter anderem Angaben gemacht habe,
welche einem grösseren Kreis von Einheimischen bekannt gewesen sein
dürften, bedeute nicht, dass er seine besondere Bedrohung und Gefähr-
dung nicht aus eigenem Erleben habe glaubhaft machen können. Seine
Schilderungen seien durchwegs durch persönliche Erlebnisse geprägt ge-
wesen. Als BNP-Mitglied habe er keine offizielle oder beschreibbare dau-
ernde Parteifunktion gehabt. Dass er als einfaches Parteimitglied Zugang
zu ranghohen politischen Persönlichkeiten gehabt habe, sei kein Wider-
spruch, da sein Vater ein höherer Beamter gewesen sei und D._______
von seiner Familie ein zweckgebundenes Darlehen erhalten habe, welches
dieser jedoch nicht dem Zweck entsprechend verwendet habe. Die Kon-
takte seines Vaters zu gewissen Regierungskreisen könne durch eine Be-
fragung seiner Familie überprüft werden. Auch dass er einmal von einem
Parteigenossen und ein anderes Mal von mehreren Freunden gesprochen
habe, welche mit ihm ins Parteibüro gegangen seien, stelle, falls nicht ein
Übersetzungsfehler vorliege, keinen Widerspruch dar, da bei einer mündli-
chen Äusserung niemals dieselbe Genauigkeit erreicht werden könne wie
auf dem schriftlichen Weg. Weiter habe er die Funktionen von D._______
nicht unterschiedlich beschrieben. Da dieser „Minister of Home Affairs“ und
einige Zeit offenbar „acting Minister of Home Affairs“ gewesen sei, habe
der Übersetzer den Unterschied der Positionen in Abgrenzung zum „acting
Minister“ mit „Vizeminister“ bezeichnet. Auch bei wörtlichem Verständnis
der übersetzten Antworten sei kein Widerspruch auszumachen, da für den
Übersetzer der Minister in der Zeit, zu welcher er nicht „acting Minister“
gewesen sei, einfach eine Person in der Stellung des „Vize-Ministers“ ge-
wesen sei. Ferner lägen auch zu der angedrohten Erschiessung durch die
RAB keine unterschiedlichen Angaben vor. In der späteren Befragung sei
seine Antwort weder anders noch unbestimmt gewesen, sondern die Fra-
gen seien anders gestellt worden. Die drei hängigen Strafverfahren gegen
ihn seien nach wie vor hängig, und für diese könne es keinen anderen als
einen politischen Grund geben. In diesen Verfahren habe er keine Partei-
rechte, Gerichtsverfahren würden weitgehend ohne Rechtsgewährleistung
D-7304/2016
Seite 13
ablaufen, und Haft bedeute immer noch Folter. Schliesslich sei er nicht nur
aus gesundheitlichen Gründen vorläufig aufzunehmen, sondern ebenfalls
bis zur Einstellung der in Bangladesch hängigen Verfahren.
4.3 Nebst Wiederholungen von Aussagen in der Beschwerde führte der
Beschwerdeführer in seiner Replik aus, dass das SEM – abgesehen von
der Befragung eines früheren Nachbarn – keine Nachforschungen über
seine politische Vergangenheit angestellt habe. Dass eine unbekannte
Person unangemeldet Fragen über die politischen Aktivitäten eines im Aus-
land lebenden früheren Nachbarn stelle, müsse vor allem in Staaten wie
Bangladesch den Befragten ängstigen und zu äusserster Zurückhaltung
bewegen. Das Verschweigen allfällig dem Nachbar bekannter früherer po-
litischer Aktivitäten sei aus Sicht des Nachbarn dessen einzige Möglichkeit
gewesen, sein eigenes Risiko zu minimieren. Er beantrage Abklärungen
bei politisch versierten Gewährspersonen darüber, ob er und die gemäss
dem Abklärungsbericht angeklagten Personen seinerzeit zum Umfeld der
BNP gehört hätten und ob derzeit die Awami League alleinige Machthabe-
rin in Bangladesch gewesen sei. Auch erscheine eine Abklärung bei den
Anklagebehörden oder gar beim Gericht davon durchführbar, ob es in den
Strafverfahren um Opfer oder Täter mit bekanntem politischen Hintergrund
gehe. Was das ehemalige Partei-Gebäude betreffe, so befinde sich in die-
sem heute ein Club, der „(…)“. Auch diesbezüglich beantragte der Be-
schwerdeführer weitere Abklärungen vor Ort des fotografierten Standortes
und des an diesem Standort sich ehemalig befindlichen Gebäudes durch
die Schweizerischen Behörden.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die
eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Hingegen dürfen sich Vorbringen nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann
D-7304/2016
Seite 14
nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.2 Im vorliegenden Fall kann als erwiesen erachtet werden, dass der Be-
schwerdeführer in Bangladesch wegen verschiedener Straftaten angeklagt
und deswegen inhaftiert wurde. So ist dem Abklärungsbericht der Schwei-
zerischen Botschaft vom 12. April 2016, auf welchen die Vorinstanz unter
anderem ihren ablehnenden Asylentscheid abstützte, zusammengefasst
zu entnehmen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten und
der Botschaft zur Abklärung vorgelegten Dokumente, abgesehen von der
Bestätigung der BNP und der Haftentlassung, als echt zu bezeichnen sind.
Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Strafverfahren in
Bangladesch sind tatsächlich hängig, und die Erkenntnisse der durch die
abklärende Person vorgenommene Akteneinsicht in die Strafakten decken
sich mit den im Asyl- und Beschwerdeverfahren gemachten Angaben des
Beschwerdeführers. Es handelt sich dabei um Strafverfahren wegen ille-
galen Waffenbesitzes, Mordes und Drogenbesitzes, und es wurden ent-
sprechende Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer erlassen. Das Ver-
fahren wegen illegalen Waffenbesitzes ist seit dem 5. August 2003 beim
(…) hängig. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Anklage vom
5. Juni 2003 bis am 23. August 2003 in Haft und wurde am 23. August
2003 gegen Kaution entlassen. Am 7. Juni 2010 erging ein Haftbefehl ge-
gen den Beschwerdeführer, und in den Jahren 2015 und 2016 sind Termine
für Zeugenbefragungen angesetzt worden. Im Verfahren wegen Mordes
wurde der Beschwerdeführer am 4. Juni 2003 verhaftet; am 10. Mai 2010
erging ein Haftbefehl gegen ihn. In den Jahren 2015 und 2016 wurden zwei
D-7304/2016
Seite 15
Prozesstage festgelegt. Das Verfahren wegen Drogenbesitzes wurde am
26. April 2006 an den (…) übergeben.
5.3
5.3.1 Das SEM stützte seine Schlussfolgerung, die politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, einerseits auf die Einschätzung
der abklärenden Person im Bericht der Schweizerischen Botschaft und an-
dererseits auf in den Befragungsprotokollen enthaltene vermeintliche Un-
gereimtheiten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers sprächen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
erfolgte die Qualifikation der Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft grösstenteils zu Unrecht.
5.3.2 Die Feststellung im Abklärungsbericht der Schweizerischen Bot-
schaft, der Beschwerdeführer sei in keine politischen Aktivitäten verwickelt
gewesen, beruht auf einer Zeugenaussage sowie einer in B._______ nicht
aufgefundenen Adresse. Der Aussage des befragten Nachbarn kann je-
doch, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, keinerlei oder wenn
überhaupt, nur geringer Beweiswert zukommen, da jener in derselben Zeu-
genbefragung nachweislich wahrheitswidrig angegeben hat, der Be-
schwerdeführer sei nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen. Folge-
richtig ist auch den anderen Teilen der Aussage dieses offenbar nicht
glaubwürdigen Zeugen mit Vorsicht zu begegnen. Des Weiteren erscheint
der Einwand des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Nachbar habe zu
seinem eigenen Schutz falsche Angaben gemacht, angesichts dessen,
dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwür-
fen konfrontiert und inhaftiert wurde, äusserst plausibel. So dürften diese
Anklagen und Inhaftierungen dem Nachbarn bekannt gewesen sein, wes-
halb die Zurückhaltung der dem Nachbarn unbekannten abklärenden Per-
son gegenüber und insbesondere das Verschweigen der politischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers die naheliegende Konsequenz davon sein
dürfte.
5.3.3 Gleichermassen spricht auch die Tatsache, dass die abklärende Per-
son im genannten Stadtteil von Dhaka, (…), kein Parteibüro der Jugend-
partei Jubo-Dal hat auffinden können, angesichts der politischen Verhält-
nisse in Bangladesch zu jener Zeit nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit
der Angaben des Beschwerdeführers. Bei einer näheren Betrachtung der
Ereignisse in Dhaka in den Jahren 2014 und 2015 ist nicht auszuschlies-
sen, dass das Parteibüro, welches dem Beschwerdeführer seine Mitglied-
D-7304/2016
Seite 16
schaft bei der BNP schriftlich bestätigte, zwischenzeitlich geschlossen be-
ziehungsweise das entsprechende Gebäude abgerissen wurde. Nach ih-
rem Wahlsieg Ende 2008 hat die Awami League im Januar 2009 die vom
Militär kontrollierte Übergangsregierung übernommen. Die Wahlen im Jahr
2014, bei denen diese Partei den Grossteil der Parlamentssitze gewann,
gelten als die Gewalttätigsten der Geschichte, es wurden Anschläge mit
Granaten, Brandanschläge und Personenangriffe verübt und zahlreiche
Wahllokale sowie Hunderte von anderen Gebäuden attackiert. Im April
2015 kam es schliesslich anlässlich der von der Opposition boykottierten
Stadtratswahlen in B._______ zur Besetzung von Wahllokalen durch An-
hänger der Awami League (vgl. den als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid des BVGer D-3778/2013 E. 8.4.3 und 8.4.5 m.w.H.). Ob das ent-
sprechende ehemalige Bürogebäude tatsächlich bestanden hat oder nicht,
und ob es für die abklärende Person nicht auffindbar gewesen ist, weil es
abgerissen und neu aufgebaut wurde, kann im vorliegenden Verfahren
nicht abschliessend beurteilt werden. Festzuhalten bleibt jedoch, dass die
Vorinstanz diesen Aspekt aus eben erwähnten Gründen zu Unrecht als In-
diz, welches gegen eine tatsächlich erfolgte politische Betätigung des Be-
schwerdeführers spricht, angeführt hat.
5.3.4 Des Weiteren ist hervorzuheben, dass das Bestätigungsschreiben
der BNP weder durch die Vorinstanz noch durch die Schweizerische Bot-
schaft einer Echtheits- beziehungsweise Fälschungsprüfung unterzogen
wurde. Die abklärende Person hat ausschliesslich aus dem Umstand, dass
das vom Beschwerdeführer angegebene Gebäude nicht auffindbar war
und der befragte ehemalige Nachbar des Beschwerdeführers angab, der
Beschwerdeführer sei politisch nicht aktiv gewesen, geschlossen, beim Be-
stätigungsschreiben der BNP handle es sich um ein nicht authentisches
Dokument. Hingegen hält der Abklärungsbericht explizit fest, es lasse sich
nicht einfach feststellen, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine krimi-
nelle Person handle oder ob er aus politischen Gründen fälschlicherweise
beschuldigt worden sei. Zwar fällt bei einer näheren Betrachtung des Do-
kuments auf, dass es hinsichtlich der Schrift, des Aufbaus des Textes und
weiterer formaler Aspekte einem anderen als Beweismittel eingereichten
Dokument (das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungs-
schreiben der „[…]“ vom 18. Juni 2009) in auffallender Weise gleicht. Sol-
che Ähnlichkeiten zwischen (im Übrigen ohnehin leicht als Fälschung er-
hältlichen) Dokumenten sprechen grundsätzlich eher gegen die Authentizi-
tät eines Beweismittels. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann die
Echtheit dieses Bestätigungsschreibens jedoch offen gelassen werden.
D-7304/2016
Seite 17
5.3.5 Nebst dem Bestätigungsschreiben der BNP wurde auch das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Haftentlassungsdokument „release order“
von der abklärenden Person als nicht authentisch eingestuft. Zwar er-
scheint diese Einschätzung insofern nachvollziehbar, als dass der auf dem
Dokument als Aussteller abgedruckte „(…)“ in diesem Verfahren gemäss
dem zur Abklärung hinzugezogenen Vertrauensanwalt keine Kompetenz
für eine Haftentlassung innehat. Allerdings wurde der Beschwerdeführer
dennoch, wie er zu Recht einwendet, aus der Haft entlassen, womit sich
sein diesbezügliches Vorbringen – eine Entlassung aus dem (…) – bei ei-
ner Konsultation der Verfahrensakten als wahr erwiesen hat. Zudem kor-
respondiert die im Dokument enthaltene Verfahrensnummer mit der von
der abklärenden Person aufgefundenen Verfahrensnummer in den Straf-
akten des Verfahrens wegen illegalen Drogenbesitzes. Das Haftentlas-
sungsdokument wurde aber nachweislich lange vor der Erstellung des Ab-
klärungsberichts eingereicht, womit ein Nachdruck des Dokuments mit ei-
ner (dem Beschwerdeführer durch das Asylverfahren bekannten) korres-
pondierenden Verfahrensnummer ausgeschlossen werden kann. Da vor-
liegend von der Vorinstanz ohnehin nicht die hängigen Strafverfahren, son-
dern die politische Bestätigung des Beschwerdeführers angezweifelt wur-
den, kann letztendlich offen gelassen werden, durch welche Stelle eine (mit
Sicherheit erfolgte) Haftentlassung ausgestellt worden ist.
5.3.6 Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht an-
gegeben, wann genau das Parteibüro aufgebrochen worden sei, kann an-
gesichts der damaligen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers, auf-
grund welcher er von solchen Vorgängen keine Kenntnis haben kann,
ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zwar führte die Vorinstanz korrekt
aus, dass sich den Befragungsprotokollen nicht viele und auch keine de-
taillierten Aussagen des Beschwerdeführers über seine Funktion bei der
BNP entnehmen lassen. Allerdings wurde der Beschwerdeführer, wie eine
Konsultation der entsprechenden Protokoll-Textstellen ergibt, auch nicht
weiter nach seinen genauen Aufgaben gefragt (SEM-Akte A1 Ziff. 15 S. 9,
A29 F10, F14, F20, F34f.). Nur weil er (in beiden Anhörungen übereinstim-
mend) angegeben hat, einfaches Mitglied bei der BNP beziehungsweise
deren Jugendpartei Jubo-Dal von (…) gewesen zu sein, kann daraus nicht
geschlossen werden, dass es sich um eine unsubstanziierte und somit um
eine unglaubhafte Angabe handelt. Insbesondere wurde der Beschwerde-
führer, nachdem er angegeben hat, sich nach den Wahlen wieder voll für
die Partei engagiert zu haben und dass die Awami League eine Liste habe
erstellen lassen mit Namen von Personen, welche in den entsprechenden
D-7304/2016
Seite 18
Gebieten politisch aktiv seien, nicht um nähere Erklärungen gebeten. Dem-
entsprechend kann ihm nicht vorgehalten werden, sein politisches Enga-
gement nicht (von sich aus) erklärt zu haben (vgl. A29 F20). Ein Struktur-
bruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers ist folglich nicht er-
kennbar.
5.3.7 Als wenig stichhaltig erachtet das Gericht das von der Vorinstanz an-
geführte Argument, es sei unwahrscheinlich, dass ein angeblich einfaches
Parteimitglied ohne weiteres direkten Zugang zu derart ranghohen Partei-
funktionären habe. In diesem Zusammenhang unterschlägt das SEM den
Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Regierungsangestell-
ter (gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen
ein hoher Polizeibeamter, vgl. Sachverhalt A) gewesen ist (vgl. Abklärungs-
bericht der Schweizerischen Botschaft, B16 S. 5). Gewisse Kontakte der
Familie des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selber zu
hochrangigen Personen in der Politik erscheinen unter Berücksichtigung
dieses Umstands zumindest nicht unplausibel. Angesichts dessen er-
scheint es nicht angezeigt, die Glaubhaftigkeit von solchen Kontakten ein-
seitig von der „allgemeinen Erfahrung“ abhängig zu machen, gemäss wel-
cher Kontakte von einfachen Parteimitgliedern zu ranghohen Politikern un-
üblich seien.
5.3.8 Ferner erweist sich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe den
Tötungsbefehl der RAB nur bei der BzP, nicht hingegen bei der Anhörung
erwähnt, weshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, in einem
„Crossfire“ ums Leben zu kommen, unglaubhaft sei, als aktenwidrig. So
gab der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen einheitlich an, der
RAB-Beamte habe den Befehl erhalten, ihn in einem „Crossfire“ zu er-
schiessen (A1 15. S. 8) beziehungsweise die Regierung habe beschlos-
sen, dass alle, die des Mordes an Polizisten beschuldigt worden seien, in
einem „Crossfire“ umgebracht würden (A29 F14). Was die vorgehaltenen
Abweichungen in den numerischen Angaben zu den ihn ins Parteibüro be-
gleitenden Personen betrifft, so wendet der Beschwerdeführer ein, das
SEM greife hier lediglich marginale Unterschiede heraus und gewichte
diese im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu stark. Dass der Be-
schwerdeführer einerseits mit „einem Parteikollegen“ (A1 15. S. 7), ande-
rerseits mit „seinen Freunden“ (A29 F10) ins Parteibüro gegangen sei,
kann allenfalls mit einer ungenauen Übersetzung erklärt werden. Bei dieser
in der Gesamtbetrachtung kleinen Abweichung in den beiden sehr umfang-
reichen und ansonsten in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden
D-7304/2016
Seite 19
Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es entgegen den vorinstanzli-
chen Ausführungen zudem dem Umstand gebührend Rechnung zu tragen,
dass die beiden Befragungen des Beschwerdeführers sechs beziehungs-
weise sechseinhalb Jahre nach dem betreffenden Ereignis stattgefunden
haben. Auch in Bezug auf die nicht deckungsgleiche Bezeichnung des Po-
litikers D._______, welcher gemäss den Anhörungsprotokollen mehrmals
als „Vizeminister“ bezeichnet wurde (A1 15. S. 7), hingegen bei der Anhö-
rung als „Home Minister“ (A29 F10), erweisen sich die Abweichungen bei
einer Konsultation der betreffenden Protokollstellen als im Rahmen des To-
lerierbaren. So war D._______, wie übrigens erstaunlicherweise auch die
Vorinstanz im Widerspruch zu ihrer daran anschliessenden Schlussfolge-
rung in ihrer Verfügung festhielt, sowohl (…) ([…]) als auch (…) ([…])
(.
html, zuletzt abgerufen am 31. Oktober 2018). Somit entsprechen beide
Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit. Somit kann auch von den
beiden nicht deckungsgleichen in den Befragungsprotokollen festgehalte-
nen Ausdrücken für die Funktion von D._______ nichts abgeleitet werden,
was gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Bestechungsver-
suchs spricht.
5.3.9 Eine vertiefte Aktenprüfung führt somit zum Ergebnis, dass die dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche und
Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht oder nur in einem Ausmass be-
stehen, welches allein nicht ausreicht, um daraus die Unglaubhaftigkeit der
betreffenden Vorbringen abzuleiten. Den herabgesetzten Beweisanforde-
rungen im Asylverfahren hat die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend
Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, dass die Gesuchsbegründung des
Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft sei, gründet
auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG.
Deutlich für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht vorliegend,
dass sich, abgesehen vom Bestätigungsschreiben der BNP und dem Haft-
entlassungsdokument „release order“, im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und
auch seine Aussagen als authentisch beziehungsweise wahr erwiesen ha-
ben. Die Vorgänge um den Bestechungsversuch und seine beiden Inhaf-
tierungen hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen in einer über-
einstimmenden Art und Weise einheitlich vorgetragen. Im Zusammenhang
mit dem Bestechungsversuch ist überdies darauf hinzuweisen, dass
D._______ einem Bericht einer englischen Zeitung zufolge in verschiedene
Vorfälle betreffend Preismanipulationen, Korruption und Geldunterschla-
gung verwickelt gewesen sein soll (The Daily Star: From Casio to arms,
D-7304/2016
Seite 20
30. Januar 2014, ,
abgerufen am 31. Oktober 2018). Nach den Wahlen im Jahr 2009 soll er
von der Anti-Korruptions-Kommission wegen Vermögensunterschlagung
angeklagt worden sein (a.a.o.). Im Jahr 2014 sei er schliesslich wegen Waf-
fenschmuggels zum Tode verurteilt worden (Frankfurter Allgemeine: Frühe-
rer Minister zum Tode verurteilt, 30. Januar 2014,
ell/politik/ausland/asien/bangladesch-frueherer-minister-zum-tode-verur-
teilt-12776819.html, abgerufen am 31. Oktober 2018). Aufgrund dieser
Ausführungen und der vom Gericht festgestellten Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen ist auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen
zu seinen politischen Tätigkeiten mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein-
zutreten.
5.4 Zusammenfassend wird festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Sachverhalt als glaubhaft zu erachten ist. Zu prüfen ist
demnach im Folgenden die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen.
6.
6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matstaat bildet keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und für die Asylgewährung. Gegebenenfalls kann die Durchführung
eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts aber eine
Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem
dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben
wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn
die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich be-
gangen hat, aus einem solchen Motiv deutlich erschwert wird (sog. Polit-
malus). Eine solche Erschwerung der Lage ist insbesondere dann anzu-
nehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt
wird (Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatli-
chen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der
asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafver-
büssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere
Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.).
6.2 Im Jahr 2004 wurde durch die damals sich an der Macht befindende
BNP die „Rapid Action Battalion“ (RAB) als Anti-Terror-Spezialeinheit ge-
gründet. Zweck der Gründung dieser Einheit war, mutmassliche Terroristen
aus dem Weg zu räumen (vgl. anstelle vieler “We Don’t Have Him”, Secret
D-7304/2016
Seite 21
Detentions and Enforced Disappearances in Bangladesh, Human rights
watch,
_web_0.pdf, S. 11, abgerufen am 31. Oktober 2018). Gemäss Berichten
von Menschenrechtsorganisationen werden in Bangladesch schon seit vie-
len Jahren Personen aussergerichtlich durch sogenannte “Crossfires” der
RAB beseitigt, und obwohl die Awami-League angegeben hat, solche ext-
ralegalen Tötungen nach ihrer Machtübernahme abschaffen zu wollen, ver-
schwanden gemäss Berichten vom Human Rights Watch seither dennoch
über 200 Menschen durch einen Einsatz der RAB (ebd., m.w.H.; “Bangla-
desh: Broken Promises from Government to Halt RAB Killings,” Human
Rights Watch news release, May 10, 2011,
news/2011/05/10/bangladesh-broken-promises-government-halt-rab-kil-
lings, abgerufen am 31. Oktober 2018). Allerdings weisen diese Quellen
auch darauf hin, dass es sich bei dem Phänomen, dass auf diese Weise
auch politische Gegner aus dem Weg geräumt werden, um eine neueres,
seit dem Jahr 2013 auftretendes handelt.
6.3 Das Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beschwer-
deführer – wie er vorbrachte – im Jahr 2003 aufgrund eines von ihm zu-
rückgeforderten Geldbetrags nach einem Bestechungsversuch an einen
Politiker inhaftiert und verschiedener schwerwiegender Straftaten ange-
klagt wurde. Nachdem er nach einer über dreimonatigen Inhaftierung ge-
gen Kaution aus dem Gefängnis entlassen wurde, musste er sich in den
nächsten Jahren den Behörden zur Verfügung halten. Im April 2009 wurde
er erneut festgenommen in der Absicht, ihn durch ein „Crossfire“ durch die
RAB erschiessen zu lassen.
Allerdings ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass keine die-
ser Verfolgungsmassnahmen, das heisst weder die Verhaftung im Jahr
2003 wegen ihm zur Last gelegter Straftaten noch die angedrohte extrale-
gale Tötung, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten oder seiner entspre-
chenden politischen Anschauung erfolgte. Für eine solche gezielt gegen
den Beschwerdeführer als politisch unliebsame Person gerichtete Verfol-
gung fehlt es vorliegend an einem herausragenden politischen Profil. Ei-
nerseits kann der Beschwerdeführer als Mitglied der BNP im Jahr 2003
nicht aufgrund seiner politischen Anschauung festgenommen oder Opfer
eines politischen Komplotts gewesen sein, zumal zu dieser Zeit in Bangla-
desch die BNP den Regierungsvorsitz hatte. Die Aktenlage lässt vielmehr
ausschliesslich den Schluss zu, dass diese Verhaftung aufgrund des von
ihm zurückgeforderten Bestechungsgeldes erfolgt sein muss, da die ent-
sprechend involvierten Personen dieser Forderung nicht stattgeben und
D-7304/2016
Seite 22
weder die verlangte Leistung erbringen noch das Bestechungsgeld zurück-
erstatten wollten. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2009
vom RAB hat beseitigt werden sollen, lassen sich zwar nicht abschliessend
klären. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als
„gewöhnliches“ Parteimitglied, wie er sich selbst bezeichnete (vgl. SEM-
Akten A1 Ziff. 15 S. 9, A29 F10, F14, F20, F34f.), keine Persönlichkeit dar-
stellte, welche das Interesse der zu diesem Zeitpunkt sich an der Macht
befindlichen Gegenpartei zu wecken vermochte, ihn aufgrund seiner politi-
schen Anschauungen als politischen Gegner aus dem Weg zu räumen.
Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass die Regie-
rung beschlossen habe, dass alle, die des Mordes an Polizisten beschul-
digt worden seien, in einem „Crossfire“ umgebracht würden (A29 F14). Das
Motiv dieser Verfolgung war somit offenbar weder politischer Art noch eines
anderen der in Art. 3 AsylG genannten Motive.
6.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die ihm vorgeworfenen Straftaten untergeschoben wurden, um ihn wegen
äusserer oder innerer Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen An-
schauungen zu verfolgen. Mangels eines asylrechtlichen Motivs liegt dem-
nach kein Politmalus vor, weswegen die Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers nicht als asylrechtlich relevant zu erachten ist. Das SEM hat im Ergeb-
nis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Da der Beschwerdeführer zwar Verfolgungsmassnahmen glaubhaft
machen konnte, diese jedoch nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG be-
ruhen, wären seine erlittenen Nachteile und eine damit verbundene Verlet-
zung von völkerrechtlichen Normen unter dem Aspekt der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da
im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug jedoch bereits als unzumut-
bar erachtet und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der
Zulässigkeit.
7.2 Gleich verhält es sich mit den Antrag des Beschwerdeführers, allenfalls
sei ihm nicht nur wie erfolgt wegen der Folgen eines Unfalls, sondern auf-
grund von Unzumutbarkeit der Rückkehr wegen eines hängigen Strafver-
D-7304/2016
Seite 23
fahrens die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aufgrund der bereits ver-
fügten vorläufigen Aufnahme ist auf diesen Antrag mangels Rechtsschutz-
interesse nicht einzutreten.
7.3 Sollte die vorläufige Aufnahme dereinst aufgehoben werden, steht dem
Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt offen, wobei sowohl die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen nach Massgabe der zu jenem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4, m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und im Ergebnis auch sonst nicht zu beanstan-
den ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Instruktionsrichter sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 gutgeheissen hat,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 ordnete der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Somit ist diesem grundsätzlich zu Lasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar auszurichten. Mit Schreiben vom 28. August 2017 infor-
mierte die Kanzlei des Rechtsbeistands das Gericht über dessen Ableben
und das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses zum Beschwerdeführer.
Ein entsprechendes Honorar ist demnach zugunsten des Nachlasses des
verstorbenen Rechtsbeistands zu entrichten. Der ehemalige Rechtsbei-
stand reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis
in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ist ein amtliches Ho-
norar von pauschal Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7304/2016
Seite 24
D-7304/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Zugunsten des Nachlasses des amtlichen Rechtsbeistands ist ein Honorar
von Fr. 1‘200.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: