Abtei lung IV
D-7305/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Montenegro,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
15. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7305/2008
Sachverhalt:
A.
Das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; neu: BFM) lehnte das Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2000 mit Verfügung vom
26. Januar 2001, welche am 6. März 2001 unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs, ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug
an.
B.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 stellte die Beschwerdeführerin
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein Gesuch um
Verlängerung der Ausreisefrist, welches diese zuständigkeitshalber
dem BFF überwies. In seiner Verfügung vom 8. März 2001 hielt das
BFF fest, die Frist zum Verlassen der Schweiz werde bis zum
31. Mai 2001 verlängert.
C.
Am 1. November 2001 erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
am 14. Mai 2001 geschlossenen Ehe mit einem Schweizer Bürger eine
Aufenthaltsbewilligung, welche jedoch am 27. Januar 2006 wegen An-
nahme einer Scheinehe widerrufen wurde. Alle gegen diese Verfügung
erhobenen Rechtsmittel wurden in der Folge abgewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 dehnte das BFM die kantonale
Wegweisungsverfügung vom 27. Januar 2006 auf die ganze Schweiz
und das Fürstentum Liechtenstein aus. Der Vollzug der Wegweisung
wurde dabei als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
E.
Am 11. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
ein und ersuchte um vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges. Eventualiter sei der Vollzug der Weg-
weisung zumindest wegen ihrer aktuellen Reiseunfähigkeit bis auf wei-
teres auszusetzen. In der Eingabe machte sie im Wesentlichen ihren
massiv verschlechterten Gesundheitszustand als neue erhebliche Tat-
sache geltend. Sie sei seit längerem psychisch schwer angeschlagen.
Es seien mehrere Hospitalisationen in der Kantonalen Psychiatrischen
Klinik (KPK) Z._______ erforderlich gewesen. Mehrfach sei die
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Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode mit somatischem
Syndrom und bestehender latenter Suizidalität gestellt worden. Sie sei
aktuell nicht reisefähig. Eine Verbesserung ihrer Gesundheit könne nur
bei einer stabilen Aufenthaltssituation erreicht werden. Bei einer
allfälligen Wegweisung sei nach fachärztlicher Einschätzung mit einer
Eskalation zu rechnen, ein Suizidversuch könne nicht ausgeschlossen
werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem einen Bericht von Dr. med. B._______ (Regionale Psychiat-
rische Dienste, Zentrum Y._______) vom 14. November 2007, der KPK
Z._______ vom 20. Mai 2008 sowie von Dr. med. C._______ vom
14. August 2008 und das Urteil des Kantonsgerichtes X._______
betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom 20. Juni 2007
ein.
F.
Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
15. Oktober 2008 ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der Verfügung vom 26. Januar 2001 fest. Der Beschwerdeführerin wur-
den die Verfahrenskosten auferlegt.
G.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 (Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Sube-
ventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen der aktuellen Rei-
seunfähigkeit bis auf weiteres auszusetzen. In formeller Hinsicht er-
suchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer
des Verfahrens, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, die Gewährung des Replikrechts sowie die
Einholung eines aktuellen Arztberichtes bei der KPK Z._______.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem ein Schreiben vom 29. Oktober 2008 ein, in welchem das
Amt für Migration des Kantons X._______ Dr. D._______ beauftragte,
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin abzuklären.
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H.
Die zuständig Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung
für die Dauer des Verfahrens mit Verfügung vom 24. November 2008
aus. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf,
eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
sowie der Antrag auf ein Einholung eines aktuellen Arztberichtes bei
der KPK Z._______ wurden abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde
aufgefordert, den erwähnten Arztbericht bis zum 9. Dezember 2008
einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin
unter anderem einen Beleg betreffend monatlichem Krankentaggeld
der W._______ Versicherung und einen vorläufigen Austrittsbericht der
KPK Z._______ vom 14. November 2008 ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
K.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des BFM Stellung. Gleichzeitig ersuchte sie um Bei-
zug des Abklärungsberichtes von Dr. D._______ beziehungsweise um
Einräumung einer angemessenen Nachfrist, innert welcher sie diesen
Bericht selbst beschaffen und einreichen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
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tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 21. Janu-
ar 2009 die Einholung des Berichtes von Dr. D._______
beziehungsweise die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zu
dessen Einreichung. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art.
6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die
den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es liegt somit an der
Beschwerdeführerin, ihren aktuellen Gesundheitszustand darzulegen,
dies umso mehr, wenn wie vorliegend im Rahmen eines
ausserordentlichen Verfahrens Wegweisungsvollzugshindernisse
geltend gemacht werden. Bereits mit Verfügung vom 24. Novem-
ber 2008 wurde denn auch ein erster Antrag der Beschwerdeführerin
auf Einholung eines Arztberichtes abgewiesen und es wurde ihr eine
angemessene Frist angesetzt, diesen selber einzureichen. Die Be-
schwerdeführerin hätte somit davon ausgehen können, dass auch
allfällige weitere Gesuche um Einholung von Arztberichten abgelehnt
werden würden, und den Arztbericht von Dr. D._______ sowie allfällige
weitere Arztberichte selber einreichen können, was sie aber bis anhin
unterlassen hat. Ebensowenig informierte sie das Bundesverwaltungs-
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gericht über ihre erneute Einweisung in die KPK Z._______ vom
31. März 2009. Die bisher eingereichten Arztzeugnissen bieten jedoch
eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin kann aufgrund der heutigen Aktenlage als
rechtsgenüglich erstellt gelten. Der Antrag auf die Einholung des
Berichtes von Dr. D._______ beziehungsweise auf Fristansetzung für
dessen Einreichung wird abgewiesen.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann
nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe-
ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll
oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S.
104).
4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Hauptantrag geltend, es
sei ihr Asyl zu gewähren. Dabei lässt sie eine Begründung, inwiefern
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es bezüglich der Frage des Asyls zu einer seit dem Entscheid des
BFM vom 26. Januar 2001 eingetretenen, wesentlich veränderten
Sachlage gekommen sein soll, missen und führte lediglich aus, sie
habe damals angesichts der bevorstehenden Ehe und Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung das Asylverfahren nicht weiter verfolgt und sei
dadurch um eine wirkliche materielle Asylüberprüfung herumgekom-
men. Dies sei vorliegend, da sie von einer Wegweisung akut bedroht
sei, nachzuholen.
5.2 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung
vom 26. Januar 2001 rechtskräftig abgelehnt. Die Beschwerdeführerin
ersuchte im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2008 ledig-
lich um Wiedererwägung dieser Verfügung im Vollzugspunkt. Mit Verfü-
gung vom 15. Oktober 2008 äusserte sich die Vorinstanz denn auch
ausschliesslich zum Vollzugspunkt und wies das Wiedererwägungsge-
such ab. Demnach bildet in casu lediglich der Vollzug der Wegweisung
Streitgegenstand. Soweit in der Beschwerde die Gutheissung des
Asylgesuches beantragt wird, ist darauf infolge unzulässiger Erweite-
rung des Streitgegenstandes nicht einzutreten.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben ei-
ner konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
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Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So
kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht das-
selbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegun-
gen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die
allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den
Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden
etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den
Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen,
ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessen-
abwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren hu-
manitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E.
6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
7.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der gesundheitliche
Zustand der Beschwerdeführerin wie auch allfällige suizidale Tenden-
zen stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entge-
gen. Der diagnostizierte Gesundheitszustand sei offensichtlich Aus-
druck der drohenden Ausschaffung. In dieser Situation auftretende
psychische Probleme und suizidale Tendenzen vermöchten nach lan-
des- und völkerrechtlichen Massstäben den bevorstehenden Vollzug
jedoch nicht zu verhindern. Die gegenteilige Auffassung würde bedeu-
ten, dass vom bevorstehenden Wegweisungsvollzug betroffene Aus-
länder die faktische Möglichkeit hätten, durch Berufung auf eine tat-
sächliche oder vermeintliche Suizidgefahr nach Belieben ein zeitlich
unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, wodurch
die asyl- und ausländerrechtliche Gesetzgebung offensichtlich unter-
laufen würde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei-
en zudem offenkundig auch in Montenegro behandelbar, so etwa eine
allfällige psychiatrisch-psychologische Behandlung, einschliesslich ei-
ner adäquaten medikamentösen Indikation. Deshalb erübrige es sich
auch, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes
wegen näher abzuklären oder für die Nachreichung fachärztlicher Be-
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richte eine Frist anzusetzen. Eine Suizidgefährdung spreche auch
nicht grundsätzlich gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
im Sinne von Art. 3 EMRK, solange die zuständigen Behörden dafür
besorgt seien, eine allfällige Suizidhandlung mit geeigneten
Begleitmassnahmen zu verhindern. Allfälligen bei der
Beschwerdeführerin weiterhin bestehenden oder gar sich
akzentuierenden suizidalen Tendenzen könne im Hinblick auf einen
allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete
medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutische
medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden. Sofern
notwendig könne im Zug flankierender Massnahmen in
Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den für den
Vollzug der Wegweisung zuständigen Behörden auch sichergestellt
werden, dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen
Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv
gewährleistet sei. Eine Sistierung des Vollzuges der Wegweisung
komme daher auch nicht in Betracht. Die Frage, ob die
Beschwerdeführerin überhaupt reisefähig sei, könne vorliegend offen
gelassen werden, da die Reisefähigkeit erst im Zeitpunkt des Vollzugs
durch die zuständigen kantonalen Behörden konkret zu prüfen sein
werde.
7.3 Die Beschwerdeführerin hielt der Argumentation des BFM entge-
gen, dass es nicht in ihrem Belieben stehe, irgendwelche psychischen
Beschwerden geltend zu machen. Vielmehr blicke sie auf eine jahre-
lange Krankengeschichte zurück. Es könne deshalb nicht angehen,
ihre Krankheitssituation einfach als „Berufung“ auf eine vermeintliche
Suizidgefahr abzuqualifizieren. Sie sei am 24. Oktober 2008 wieder mit
akuten Gebrechen stationär in der KPK Z._______ eingewiesen
worden. Sie hätte von der Klinik ein entsprechendes Arztzeugnis
verlangt, dieses aber noch nicht erhalten. Am 29. Oktober 2008 habe
das Amt für Migration den Psychotherapeuten Dr. D._______ damit
beauftragt, ihren gesundheitlichen Zustand abzuklären. Sie sei
aktenkundig schwer krank. Dazu komme, dass sie im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland ohne jegliche Struktur, ärztliche Betreuung
und Krankenkasse wäre.
7.4 In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 führte das
BFM aus, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
am 14. November 2008 aus der stationären Behandlung in gebesser-
tem Zustand entlassen worden sei. Sie habe sich nach der Verschie-
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bung der Ausschaffung auf ein unbestimmtes Datum sehr erleichtert
gezeigt und sich von Suizidgedanken distanziert. Die vorübergehende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei somit offensichtlich
dadurch begründet gewesen, dass sie sich mit der konkreten
Perspektive einer Ausreise aus der Schweiz konfrontiert gesehen
habe.
7.5 In ihrer Replik vom 21. Januar 2009 hielt die Beschwerdeführerin
entgegen, sie sei zwar mittlerweile wieder aus der stationären Behand-
lung entlassen worden, sie sei aber nach wie vor in bedenklicher ge-
sundheitlicher Verfassung. Die Entlassung aus der Klinik sei einerseits
aufgrund des unter der Behandlung erfolgten Abklingens der akut auf-
getretenen Beschwerden, vor allem aber auch wegen ihrer schlechten
Krankenversicherungssituation erfolgt. Leider müsse beim heutigen
Stand der Dinge befürchtet werden, dass sie periodisch wieder Klinik-
aufenthalte nötig haben werde, da ihr Krankheitsbild schwer sei und
anlässlich der bisherigen Behandlung keine Heilung habe erzielt wer-
den können.
8.
8.1 Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______ vom 14. Novem-
ber 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im
Jahre 2003 im Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) V._______ in
Behandlung war. Sie habe unter erheblicher Belastung gestanden, als
ihr Mann eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei, und unter
einer Depression mit latenter Suizidalität gelitten. Nach einiger Zeit sei
eine leichte Besserung eingetreten und sie sei nicht mehr zu den ver-
einbarten Terminen erschienen. Seit dem 23. Oktober 2006 stehe die
Beschwerdeführerin mit der Symptomatik einer mittelschweren De-
pression erneut bei ihr in Behandlung. Bis zum Zeitpunkt der Bericht-
erstattung hätten mehrere therapeutische Gespräche stattgefunden.
Sie leide nach wie vor unter depressiver Verstimmung, erheblichen
Schlafstörungen, existenziellen Ängsten, Hilflosigkeit und äussere sich
immer wieder latent suizidal. Gemäss ausführlichem Bericht der KPK
Z._______ vom 20. Mai 2008 leidet die Beschwerdeführerin an einer
rezidivierenden depressiven Episode (ICD10: F.33.11) mit bestehender
latenter Suizidalität im Rahmen einer psychosozialen
Belastungssituation (ICD10: Z.65.3). Die Patientin habe in ihrem
Heimatland andauernd psychische und körperliche Gewalt durch ihren
Ehemann erlitten, weshalb sie einen Suizidversuch unternommen
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habe. Sie habe von einer Brücke in einen Fluss springen wollen, sei
jedoch in letzter Minute von Passanten gerettet worden. Als Folge der
drohenden Ausschaffung aus der Schweiz habe sie eine depressive
Symptomatik mit akuter Suizidalität entwickelt. Da bisher drei
stationäre Aufenthalte unter den gleichen Umständen in der KPK
Z._______ erfolgt seien, bestehe die Wahrscheinlichkeit einer
erneuten Dekompensation mit akuter Suizidalität bei wieder
auftretender Belastungssituation. Aktuell bestehe die Behandlung,
welche bis auf weiteres weiterzuführen sei, aus Einzelgesprächen
zweimal pro Woche, Gruppentherapie viermal pro Woche und einer
medikamentösen Behandlung. Es sei zu einer langsamen
Stabilisierung des psychischen Zustandes gekommen und die
depressive und Angstsymptomatik sei zurückgetreten. Nach der
stationären Behandlung sei eine ambulante psychiatrische
Behandlung dringend notwendig. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr.
med. C._______ vom 14. August 2008 hat sich der psychische
Zustand der Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Klinik
kaum gebessert und stabilisiert. Deshalb werde zumindest die
Informierung der Fremdenpolizei über den psychischen Zustand und
die latente Suizidalität, sowie eine eventuelle Begleitung und
anschliessende Sicherstellung einer Behandlungsmöglichkeit im
Herkunftsland empfohlen. Nach erneuter Hospitalisierung in der KPK
Z._______ am 24. Oktober 2008 bei depressiver Symptomatik und
Suizidgedanken bei bevorstehender Ausschaffung wurde die
Beschwerdeführerin am 14. November 2008 wieder entlassen. Dem
vorläufigen Austrittsbericht lässt sich entnehmen, während des
Aufenthaltes sei die Ausschaffung auf ein unbestimmtes Datum
verschoben worden. Die Patientin habe sich dadurch sehr erleichtert
gezeigt, sich von Suizidgedanken distanziert und wieder Hoffnung
geschöpft. Die Entlassung erfolge in gebessertem Zustand. Den Akten
zufolge musste die Beschwerdeführerin jedoch am 31. März 2009
erneut in die geschlossene Abteilung der KPK Z._______ eingewiesen
werden.
8.2
8.2.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Be-
schwerdeführerin die Rückkehr nach Montenegro trotz der nach dem
Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2001 eingetretenen Veränderung
ihres Gesundheitszustandes zuzumuten.
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8.2.2 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar
ernst zu nehmen, sind jedoch nicht als derart gravierend zu beurteilen,
dass eine Rückkehr nach Montenegro als unzumutbar zu qualifizieren
wäre. Es ist nicht von einem intensiven langjährigen Krankheitsverlauf
auszugehen. Die geltend gemachten psychischen Probleme aufgrund
der Belästigungen durch ihren Ehemann in Montenegro und der darauf
folgende Suizidversuch werden einzig im ärztlichen Gutachten der
KPK Z._______ vom 20. Mai 2008 erwähnt. Die Ursachen einer
Krankheit lassen sich aber allein durch einen Arztbericht nicht
belegen, ist doch der Arzt diesbezüglich allein auf die Aussagen des
Patienten angewiesen. Die geltend gemachten Ereignisse wurden aber
bis dahin von der Beschwerdeführerin nie erwähnt und lassen sich
durch die Akten nicht bestätigen. Die erste aktenkundige
Behandlungsphase erfolgte im Jahre 2003. Seit Oktober 2006 kam es
zwar immer wieder zu Dekompensationen und suizidalen Gedanken.
In den Arztberichten wird jedoch von einem direkten Zusammenhang
zwischen der Angst der Beschwerdeführerin vor der Ausschaffung und
ihren depressiven Episoden ausgegangen. Das BFM verweist im
Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung
richtigerweise auf die Möglichkeit geeigneter medikamentöser oder
nötigenfalls auch psychotherapeutischer medizinischer Massnahmen
bei weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen
Tendenzen. Dass solche Massnahmen als genügend erachtet werden
können, wurde denn auch im ärztlichen Bericht von Dr. med.
C._______ vom 14. August 2008 bestätigt, in dem zwar darauf
hingewiesen wurde, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin
seit der Entlassung aus der Klinik nicht gebessert habe, jedoch
lediglich die Informierung der Fremdenpolizei über den psychischen
Zustand und die latente Suizidalität, sowie eine eventuelle Begleitung
und anschliessende Sicherstellung einer Behandlungsmöglichkeit im
Herkunftsland empfohlen wurde.
8.2.3 Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr auf die in Mon-
tenegro bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche
eine Therapie ihrer Beschwerden, wie vom BFM richtigerweise festge-
halten, zulassen. Gemäss Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsge-
richts sind in den allgemeinen Polikliniken obligatorisch Kliniken für
Neurologie, Psychiatrie und mentale Gesundheit vorhanden, wo Fach-
ärzte für Psychologie, Psychologen, spezielle Pädagogen sowie Sozi-
alarbeiter tätig sind. Ebenfalls bestehen psychiatrische Ambulanzen in
allen allgemeinen Krankenhäusern und psychiatrischen Kliniken sowie
Seite 12
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private neuropsychiatrische Praxen in vielen Ortschaften. Die Behand-
lung von Personen mit psychischen Erkrankungen oder posttraumati-
schen Belastungsstörungen erfolgt vor allem in den psychiatrischen
Abteilungen von Krankenhäusern, meist in grossen Städten. Einfache-
re psychiatrische Krankheitsbilder – wie dies bei der Beschwerdefüh-
rerin der Fall sein dürfte – können in sogenannten „Zentren für Menta-
le Hygiene“ behandelt werden. Diese gibt es fast in jeder Poliklinik, so
auch in der Poliklinik U._______, dem Herkunftsort der
Beschwerdeführerin. Zwar verweisen verschiedene Quellen auf
Schwachpunkte im montenegrinischen Gesundheitssystem und
insbesondere auf den für langfristig psychisch erkrankte Menschen
begrenzten Zugang zu medizinischen Leistungen. Jedoch führt – wie
in E. 8.1 ausgeführt – der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur
oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe
Niveau aufweisen wie in der Schweiz, praxisgemäss nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.2.4 Einwohner in Montenegro verfügen mindestens über eine Sozial-
krankenversicherung, die alle Behandlungskosten, Kontrollen, Psycho-
therapien und Medikamente ohne zusätzliche Kosten für den Patienten
übernimmt. Zwar sind infolge der Unterfinanzierung des Gesundheits-
wesens Zusatzzahlungen an das medizinische Personal üblich und
können ein Zugangshindernis zum Gesundheitssystem für mittellose
Menschen darstellen. Die Beschwerdeführerin kann aber bei einer
Rückkehr nach Montenegro auf ein tragfähiges Beziehungsnetz von
sehr nahen Verwandten – die Mutter, zwei Töchter und vier Schwes-
tern leben in U._______ – zurückgreifen, welche sie sicherlich werden
unterstützen können. Zudem wird sie auch von ihrer in Deutschland le-
benden Schwester Unterstützung erwarten können. Es ist somit davon
auszugehen, dass sie sich in Montenegro – trotz neunjähriger Landes-
abwesenheit – mit Unterstützung ihrer Verwandten eine tragfähige
Existenz wird aufbauen und die Finanzierung der Behandlung ihrer
psychischen Beschwerden wird sicherstellen können.
8.2.5 Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie im angestammten
Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf ihre
Lebenssituation und damit auch ihre Gesundheit haben dürfte. So
führte sie denn in ihrem Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist
vom 22. Februar 2001 auch aus, sie könne es kaum erwarten, nach
Hause zu ihrer Familie und ihren Kindern zu gehen. Sodann ist bei ei-
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ner Rückkehr auch nicht mit einer Retraumatisierung zu rechnen, zu-
mal rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin vor
der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und ernsthafte Nachtei-
le auch für die Zukunft nicht drohen. Die geltend gemachten Belästi-
gungen durch ihren Ehemann in Montenegro lassen sich – wie oben
ausgeführt – durch die Akten nicht bestätigen.
8.2.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle
des Vollzugs der Wegweisung nach Montenegro mangels ausreichen-
der medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach
sich ziehen.
8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
9.
In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage
geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in
Rechtskraft erwachsenen Entscheides vom 26. Januar 2001 verwiesen
werden kann.
10.
Der subeventualiter gestellte Antrag auf Sistierung des Vollzugs der
Wegweisung wegen aktueller Reiseunfähigkeit, wird abgelehnt. Wie
unter 9.3 ausgeführt, kann im Hinblick auf einen allfälligen zwangswei-
sen Vollzug der Wegweisung bei weiterhin bestehenden oder gar sich
akzentuierenden suizidalen Tendenzen das Ergreifen von geeigneten
medikamentösen oder nötigenfalls auch psychotherapeutischen medi-
zinischen Massnahmen sowie eine allfällige Rückkehrbegleitung durch
medizinisches Fachpersonal als genügend erachtet werden.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Verände-
rung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2001 in Wie-
dererwägung zu ziehen.
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12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vor-
instanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten war.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese verlangte in ihrer
Beschwerde vom 17. November 2008 jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Be-
stimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Be-
schwerde nicht aussichtslos erscheinen.
13.1 Durch den Beleg der W._______ Versicherung vom
14. Oktober 2008, wonach die Beschwerdeführerin zu hundert Prozent
arbeitsunfähig ist und ein monatliches Krankentaggeld von Fr. 783.-
erhält, wird jedoch ihre Bedürftigkeit belegt. Nach dem Gesagten sind
ihre Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie, mit dem Hinweis auf den labilen psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dem Bedarf
allfälliger Begleitmassnahmen)
- F._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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