Abtei lung IV
D-7305/2010
zom/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Anton Burri, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7305/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Bangladesch eigenen Angaben zufolge
am 4. Juli 2009 verliess und am selben Tag in die Schweiz einreiste,
wo er am 10. September 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 17. September 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 13. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe von 1987 bis Ende Juni 2009 als Lehrer
an der High School in B._______ gearbeitet und seit dem Jahr 2001
die "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) unterstützt,
dass der Leiter der Schule Parteisekretär der "Awami League" (AL)
gewesen sei,
dass der Schulleiter in den Jahren 2002 bis 2005 – der Regierungszeit
der BNP – seines Amtes enthoben und erst im März 2007 wieder in
dieses eingesetzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit als Schulleiter geam-
tet habe,
dass er, nachdem die AL aus den Wahlen des 29. September 2008
siegreich hervorgegangen war, von den Parteikollegen des ehemaligen
Schulleiters mehrmals aufgefordert worden sei, sein Amt aufzugeben
und die Gegend zu verlassen, andernfalls man ihm alle Knochen bre-
chen oder ihn gar töten werde,
dass er diese Drohungen mehrmals dem Polizeikommandanten gemel-
det habe, der ihm gesagt habe, er könne nichts zu seinen Gunsten
unternehmen,
dass der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet und seine Heimat
schliesslich verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. September 2010 – eröffnet am 10. September 2010 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den ge-
gen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen handle es
sich um von Drittpersonen ausgehende Nachstellungen,
dass es sich bei der BNP um die zweitstärkste im Parlament vertrete-
ne Partei handle und nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmoti-
vation des Staates gegenüber Mitgliedern dieser Partei die Rede sein
könne,
dass es zwar seit der Machtübernahme der AL regelmässig zu gewalt-
samen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der rivalisieren-
den Parteien komme, wobei jedoch nicht zu beobachten sei, dass die
Behörden nicht bereit und in der Lage seien, Personen Schutz vor Mit-
gliedern der gegnerischen Partei zu gewähren,
dass die Aussage der Polizei, sie könne nichts für ihn tun, nicht als
Ausdruck einer systematischen Schutzverweigerung der Behörden ge-
wertet werden könne, zumal er keine Anzeige erstattet habe,
dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich an eine übergeordnete
Amtsstelle zu wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht entgegen-
genommen hätte,
dass es ihm zudem zumutbar gewesen wäre, sich den befürchteten,
lokal und regional beschränkten Übergriffen durch einen Wegzug in ei-
nen anderen Landesteil zu entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen sei,
dass er sich nie in besonderer Weise politisch engagiert habe und kei-
ne herausragendes politisches Profil aufweise, weshalb davon auszu-
gehen sei, seine Feinde hätten kein Interesse daran, ihn ausserhalb
des lokalen Kontextes zu verfolgen,
dass die geltend gemachte Bedrohung seiner Person somit asylrecht -
lich nicht relevant sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die
Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des BFM sei aufzu-
heben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu erteilen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
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stellen und er vorläufig aufzunehmen, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege für die Gerichtskosten zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen
ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober
2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Oktober 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei
Nichtbezahlung desselben werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 28. Oktober 2010 eingezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefäl-
schte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt war (vgl. Beschwerde
S. 6),
dass kein Staat in der Lage sein dürfte, seinen Bürgern einen absolu-
ten Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung zu gewäh-
ren,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss keine Anzeige
gegen die ihn bedrohenden Personen erstattet hat, weshalb entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon ausge-
gangen werden kann, die Behörden hätten nichts zu seinen Gunsten
unternommen, falls er offiziell Anzeige erstattet hätte,
dass es ihm entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
grundsätzlich möglich gewesen wäre, sich an eine der örtlichen Polizei
übergeordnete Behörde zu wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht
entgegengenommen hätte,
dass das BFM zudem berechtigterweise davon ausgegangen ist, dem
Beschwerdeführer habe innerhalb von Bangladesch, in dem über 150
Millionen Menschen leben, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
offengestanden, da er keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt war
und nicht davon ausgegangen werden kann, seine Feinde hätten ihm
weiterhin zugesetzt, falls er seine Stelle aufgegeben und damit ihre
Forderung erfüllt hätte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in Bangladesch droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass er sich bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht gezwungen se-
hen muss, an seinen Herkunftsort zurückzukehren und es ihm auf-
grund seiner guten Ausbildung und beruflichen Erfahrung möglich sein
dürfte, sich beruflich und gesellschaftlich zu reintegrieren, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass diese durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
Versand:
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