Abtei lung IV
D-7306/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
22. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7306/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2000 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei am 21. Dezember 1999 unter dem unbegründeten Ver-
dacht, die Flucht von vier Rebellen ermöglicht zu haben, in B._______
von Regierungssoldaten festgenommen und anschliessend an ver-
schiedenen Orten - so von Januar bis Mai 2000 im Camp C._______
in Kinshasa - unter schlechten Bedingungen gefangen gehalten wor-
den,
dass er weiter vorbrachte, er habe durch die im Camp grassierende
Malaria sein Bewusstsein verloren und sei deswegen ins Spital von
D._______ verlegt worden, aus welchem er am 5. oder 6. Juni 2000
mit der Hilfe eines von seiner Familie bestochenen Krankenpflegers
habe fliehen können,
dass er bereits seit dem Jahre 1994 Sympathisant der Oppositions-
partei UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) gewesen
und in den Jahren 1994 und 1998 verschiedentlich nach Kundge-
bungsteilnahmen für kurze Zeit in Gewahrsam genommen worden sei,
dass er im Juli 1999 von Kinshasa nach B._______ (Provinz
E._______) umgezogen sei, um dort in den Vorschlag eines Freundes
einzuwilligen, für den staatlichen Sicherheitsdienst ANR (Agence
Nationale de Renseignements) zu arbeiten,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil
des BFM) mit Verfügung vom 25. März 2002 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling mit der
Begründung verweigerte, seine Vorbringen erfüllten bereits die Vorbe-
dingung der Glaubhaftigkeit nicht, weshalb gar nicht erst geprüft zu
werden brauche, ob sie nach Massgabe der Definition von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) relevant seien,
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dass es in der Entscheidbegründung zum Wegweisungsvollzug aus-
führte, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine für den
Beschwerdeführer bestehende Gefahr, im Falle einer Rückkehr in das
Heimatland konkret einer Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zuwiderlaufenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu
werden,
dass es weiter argumentierte, weder die politische Situation im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe sprächen ge-
gen die Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. August
2004 vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge unter Missachtung des auf
den 23. Oktober 2004 festgesetzten letzten Ausreisetermins in der
Schweiz verblieb,
dass der Beschwerdeführer am 11. August 2009 (Eingangsstempel
BFM) eine vom 7. August 2009 datierende Eingabe an das BFM richte-
te, in welcher er unter Hinweis auf ein beigefügtes Zeugnis von
Dr. med. Z.A.M., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 4. August 2009 geltend machte, es gehe ihm derzeit sehr
schlecht, er denke manchmal an Suizid und ziehe diesen Ausweg ei-
ner Ausschaffung in sein Heimatland vor,
dass er weiter ausführte, im Fall einer Ausschaffung, den er sich frei-
lich nicht erhoffe, sei es unbedingt nötig, einen Arzt oder Psychiater
beizuziehen, der ihn unterstützen und ihm die nötigen Medikamente
verschreiben müsse,
dass das BFM mit vorsorglicher Massnahme vom 21. September 2009
den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass es den Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom
22. September 2009 aufforderte, bis zum 8. Oktober 2009 einen Be-
richt des behandelnden Spezialarztes unter Verwendung des zu die-
sem Zweck geschaffenen amtlichen Formulars einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 7. Okto-
ber 2009 beim BFM eine als „Gesuch um vorläufige Aufnahme“ betitel-
te Eingabe einreichte, die Begehren enthaltend, es sei ihm einerseits
eine zeitlich limitierte vorläufige Aufnahme zum Zweck der Durchfüh-
rung einer ambulanten Psychotherapie zu gewähren und andererseits
ein Kantonswechsel in den Kanton F._______ zu gestatten,
dass er gleichzeitig einen am 1. Oktober 2009 auf der Grundlage des
BFM-Formulars erstellten ärztlichen Bericht von Dr. med. G.R., Spe-
zialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine schriftli-
che Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 10. Juni 2009 zur Psychiatrischen Versorgung in Kongo (Kinsha-
sa) einreichte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
22. Oktober 2009 - eröffnet am 23. Oktober 2009 - abwies, die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 25. März 2002 bestätig-
te, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2009 (Poststempel)
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen liess, die Verfü-
gung des BFM vom 22. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass er so lange nicht in sein Heimatland zurückgeschafft wer-
den dürfe, als nicht das Fehlen einer Suizidgefahr feststehe, und es sei
die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zu verfügen,
dass er daneben das formelle Begehren stellte, es sei der Beschwerde
für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung einzuräumen,
und es seien das BFM sowie das Migrationsamt des Kantons
G._______ anzuweisen, von einer Ausschaffung einstweilen
abzusehen und insbesondere auf die für den 6. Dezember 2009
vorgesehene Rückschaffung zu verzichten,
dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem um Zuerkennung des
Rechts auf unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt ersuchte,
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dass er zum Beleg seiner Vorbringen zusammen mit der Beschwerde-
schrift ein Arztzeugnis von Dr. med. G.R. vom 10. November 2009, ein
Schreiben seines Rechtsvertreters an Dr. med. G.R. vom 18. Novem-
ber 2009 und ein Ergänzungszeugnis von Dr. med. G.R. vom 18. No-
vember 2009 zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit vor-
sorglicher Massnahme vom 27. November 2009 den Vollzug der Weg-
weisung aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung
des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich
auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be-
schwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das an-
gehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ge-
endet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln
des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
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dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch nahezu aus-
schliesslich mit gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers
beziehungsweise unzureichenden oder fehlenden Behandlungsmög-
lichkeiten im Heimatland begründet und aus der Einschätzung der be-
handelnden Ärzte der Schluss gezogen wurde, der Vollzug der Weg-
weisung sei bis auf weiteres nicht zumutbar,
dass zur Verdeutlichung dessen vorgebracht wurde, der Beschwerde-
führer leide als Folge der in den Jahren 1999 und 2000 im Heimatland
gemachten „Bürgerkriegserfahrung mit Folter“ (vgl. Zeugnis von
Dr. med. G.R. vom 1. Oktober 2009) an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS), die er in Kongo (Kinshasa) nicht behandeln las-
sen könne, weil er sich ansonsten von der politisch-ethnischen Situie-
rung des in Frage kommenden Arztes abhängig machen müsse und im
Übrigen gar keine adäquaten medizinischen Behandlungs- und Be-
treuungsinfrastrukturen bezüglich psychischer Leiden zu Verfügung
stünden,
dass das BFF in seiner Verfügung vom 25. März 2002 im Rahmen des
erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens den Vollzug der Wegweisung
für zumutbar befand,
dass die ARK als damals zuständige Rechtsmittelinstanz diese Ein-
schätzung in ihrem Urteil vom 6. August 2004 als korrekt bestätigte,
wobei sie in der entsprechenden Erwägung (E. 7.2) unter anderem
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ausführte, der Beschwerdeführer sei noch jung und habe keine ge-
sundheitlichen Probleme geltend gemacht,
dass die ARK im gleichen Beschwerdeurteil (E. 5) auch den rechtli-
chen Befund der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten, vorbehaltlos schützte,
dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerde-
verfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage zu ver-
laufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Be-
schwerdeführers seit Erlass des - die Rechtskraft der ursprünglichen
Verfügung vom 25. März 2002 besiegelnden - Urteils vom 6. August
2004 eine Änderung eingetreten und - bejahendenfalls - diese Ände-
rung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen,
dass im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine Wiederer-
wägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der
beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt
werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem or-
dentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten
geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104),
dass in der Beschwerde an der vom BFM angezweifelten Diagnose ei-
ner PTBS festgehalten wird, die Ausführungen von Dr. med. G.R. zu
den die PTBS verursachenden Ereignissen (vgl. Bericht vom 1. Okto-
ber 2009, act. B8/3 Ziff. 1.1) jedoch relativiert werden,
dass im Kern geltend gemacht wird, aus der „notorischen allgemeinen
Lebenserfahrung“ und aus „allen notorischen Länderberichten über
Kongo (Kinshasa)“ ergebe sich beziehungsweise sei aufgrund dessen
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlich-
keit zumindest über Wahrnehmungen von traumatisierenden Über-
griffen auf die körperliche Integrität Dritter verfüge beziehungsweise
mit schwersten Gewaltübergriffen in seiner Heimat konfrontiert gewe-
sen sei, auch wenn seine Asylvorbringen, selbst gefoltert worden zu
sein, nicht als glaubwürdig qualifiziert worden seien,
dass im Ergänzungszeugnis von Dr. med. G.R. vom 10. November
2009 unter anderem festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe
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mehrere Ereignisse in der Region von B._______ beobachtet, die den
tatsächlichen oder drohenden Tod und die Gefahr der körperlichen Un-
versehrtheit der eigenen Person und auch anderer Personen beinhal-
tet hätten,
dass an gleicher Stelle ergänzend ausgeführt wird, beim Beschwerde-
führer bestünden „seit Jahren“ immer wieder wiederkehrende und ein-
dringliche Erinnerungen an „das Ereignis“,
dass somit die traumatisierenden Vorkommnisse, welche die geltend
gemachte PTBS ausgelöst haben sollen, in die Zeit vor der Ausreise
des Beschwerdeführers aus Kongo (Kinshasa) gelegt werden,
dass zudem die eine PTBS kennzeichnenden Symptome (Wiedererin-
nern und Wiedererleben der psychotraumatischen Ereignisse, so ge-
nannte Intrusionen) darstellungsgemäss beim Beschwerdeführer „seit
Jahren“ in wiederkehrenden Episoden aufgetreten sind,
dass aber im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe
und in den Berichten der behandelnden Ärzte nicht aufgezeigt wird,
inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers
von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 6. August 2004 in einem
entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden sollte,
dass in den verschiedenen Eingaben und Beweismitteln überhaupt
davon abgesehen wird, die derzeitige Situation des Beschwerdefüh-
rers zu derjenigen während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens in
Relation zu setzen,
dass dieses Versäumnis umso weniger verständlich ist, als der Be-
schwerdeführer ja bereits in der Verfügung vom 25. März 2002 zum
Verlassen der Schweiz innert zweier Monate aufgefordert wurde und
im Ergänzungszeugnis von Dr. med G.R. vom 10. November 2009
gerade festgehalten wird, dass die Furcht, Hilflosigkeit und das Ent-
setzen, mit welchen der Beschwerdeführer auf das in seinem Heimat-
land Erlebte reagiert habe, bei internen aber ebenso bei von aussen
verursachten Konfrontationen mit diesen Ereignissen, „zum Beispiel
bei Ausweisungsbestrebungen der Behörden“, wieder aufträten und
Ursache einer massiven Verschlechterung des psychischen Gleichge-
wichts im Sinne einer sich zuspitzenden Suizidalität seien,
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dass ganz abgesehen davon Umstände, die die Sachlage betreffen,
wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides der ARK vom
6. August 2004 bestand, nicht auf dem Weg der Wiedererwägung, son-
dern korrekterweise mit einem Revisionsgesuch an die Beschwerde-
instanz geltend zu machen (gewesen) wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 21
E. 1c S. 204, zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht vgl.
BVGE 2007/11 E. 3 und 4, zur Geltendmachung vorbestehender trau-
matischer Ereignisse nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vgl.
Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c S. 105 ff.),
dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichs im
Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exi-
stenz absolut notwendig ist,
dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entspre-
chenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat
allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE
2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und 5b),
dass der Beschwerdeführer auf die grundsätzlich bestehende Möglich-
keit einer psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Be-
handlung im Raum Kinshasa zu verweisen ist (vgl. Auskunft der SFH-
Länderanalyse, act. B9/4 S. 1 f.),
dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich
bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten
Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt,
dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes
Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung bildet,
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dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auf-
tretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Stö-
rung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zu-
mutbarkeit zukommen kann,
dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat
einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zu-
standes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer ange-
passten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, wie dies im
Übrigen in der Eingabe an das BFM vom 7. August 2009 erbeten wird,
dass in der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 das
Fazit gezogen wird, eine psychologische/psychiatrische Behandlung
sei in Kongo (Kinshasa) eine Frage der Kosten,
dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung des Beschwerdeführers unter Zugriff auf eine zu beantra-
gende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt
der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland
gewährleistet ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift - im Unterschied
zum erstinstanzlichen Verfahren - geltend macht, der Vollzug seiner
Wegweisung erweise sich als völkerrechtlich unzulässig im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG,
dass jedoch keine substanziellen Hinweise für eine Unvereinbarkeit
des Wegweisungsvollzugs mit den Garantien von Art. 3 EMRK ersicht-
lich sind (vgl. hierzu BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.),
dass im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche Umstände („circon-
stances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. ge-
gen Grossbritannien (grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05) mit
ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbar-
keit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien
von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., §§ 42-45, insbes. § 43),
ausgeschlossen werden können,
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dass nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Konventionsstaa-
tes besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorlie-
gend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl. vorstehende Erwä-
gungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass nötigenfalls
geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die
Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Aus-
schaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit
einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S.
Dragan et al. gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]),
dass sich schliesslich alleine aus der aktuellen Menschenrechtssitua-
tion in Kongo (Kinshasa) kein reales Risiko von Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK herleiten lässt,
dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechts-
lage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK
nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen
Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Be-
weismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Be-
zug auf die Aspekte der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs darzutun vermag,
dass nach dem zuvor Erwogenen mit hinlänglicher Verlässlichkeit ab-
zusehen ist, dass aus der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
keine die entscheidwesentlichen Fragen beeinflussende Erkenntnisse
gewonnen werden könnten (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1, EMARK 1995
Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c),
dass der dahin gehende Beweisantrag folgerichtig abzuweisen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
22. Oktober 2009 zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und
der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen
ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG),
dass die am 27. November 2009 verfügte vorsorgliche Massnahme
(Vollzugsstopp) des Gerichts mit vorliegendem Urteil dahinfällt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein [vorab per Telefax])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie [vorab
per Telefax])
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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