Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7306/2010
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. September 2009 ein erstes
Asylgesuch. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er bei den
Befragungen im Wesentlichen geltend, anlässlich der Wahlen im Iran im
Juni 2009 habe er Wahlpropaganda für Mussawi betrieben. Nachdem
Mussawi die Wahlen verloren habe, habe er sich an diversen
Demonstrationen beteiligt, um den Unmut über den Wahlausgang zum
Ausdruck zu bringen. An diesen Demonstrationen habe er Stoffe und
Transparente an die Leute verteilt. Nachdem einige seiner Freunde und
Verwandten, die ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen hätten,
von den iranischen Behörden verhaftet worden seien, habe er Angst
bekommen, weshalb er am 11. August 2009 sein Heimatland verlassen
und via die Türkei und ihm ansonsten unbekannte Länder in die Schweiz
gelangt sei.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid in der
Hauptsache damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2009 (D-7452/2009) trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde
mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe nicht ein. Für den
Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2010 an das BFM ersuchte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter erneut um Asyl. Er
beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im
Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu verzichten.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwer-deführer im Wesentlichen geltend, es
hätten sich neue Tatsachen ergeben, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe herbeizuführen. So habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Insbesondere habe
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er an mehreren, hauptsächlich von der DVF (Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge) organisierten
Demonstrationen gegen das iranische Regime teil-genommen. Zudem habe er einen Artikel verfasst, der
bald veröffentlicht werde. Da er sich bereits vor seiner Ausreise im Iran politisch exponiert habe, seien
seine exilpolitischen Tätigkeiten im Gesamtzusammenhang seiner politischen Aktivitäten zu sehen.
Der Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: Dokumentationen von mehreren Demonstrationen
(inklusive mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos), ein Internetausdruck eines
fremdsprachigen Artikels, eine Stellungnahme der PDK-I (Democratic Party of Iranian Kurdistan)
gegenüber der UNO vom 11.-13. November 2009 (in Kopie) sowie ein Bittschreiben der PDK-I an den
UNO-Generalsekretär vom 18. November 2009 (in Kopie).
D.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter dem BFM eine Kopie einer auf den Namen des
Beschwerdeführers ausgestellten Mitgliederkarte 2010 der DVF, ein
Bestätigungsschreiben der PDK-I vom 25. Mai 2010 (Faxkopie) sowie
einen Ausdruck eines auf einer Internetseite veröffentlichten
fremdsprachigen Artikels vom 1. April 2010 (inklusiver deutscher
Übersetzung) einreichen.
E.
Am 1. Juni 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen
Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er sei
Mitglied der DVF und der Gruppe Yekati Lavan, die unter der
Schirmherrschaft der PDK-I stehe. Im Mai 2010 habe er an drei weiteren
Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Ende Mai 2010 sei
zudem sein zweiter politischer Artikel unter seinem eigenen Namen
(inklusive Foto) im Internet veröffentlicht worden. Die iranischen
Behörden würden seinetwegen Druck auf seine im Iran lebende Familie
ausüben. So hätten sie im Februar 2010 das Haus seines Onkels
gestürmt und durchsucht, um ihn zu verhaften, da sie noch immer
vermuten würden, er verstecke sich irgendwo im Iran.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Beweismittel zu den
Akten: Ausdrucke von zwei auf einer Internetseite veröffentlichten fremdsprachigen Artikel vom 1. April und
29. Mai 2010 (einer davon wurde bereits am 31. Mai 2010 eingereicht), Unterlagen zu Kundgebungen vom
1., 7. und 14. Mai 2010 (inklusive mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos) sowie eine
CD-Rom.
F.
Mit Verfügung vom 8. September 2010 - eröffnet am folgenden Tag -
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stellte das BFM fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zudem erhob die
Vorinstanz eine Gebühr von Fr. 600.--.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass exilpolitische Aktivitäten
nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese
Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei hier in der
Schweiz Mitglied der DVF sowie der Gruppe Yekati Lavan, die unter der Schirmherrschaft der PDK-I stehe.
Die blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung beziehungsweise Gruppierung vermöge jedoch nicht zu
begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die
iranischen Behörden von diesen Mitgliedschaften auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf
irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe im
Weiteren geltend gemacht, in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen und regimekritische
Aufsätze im Internet und in Zeitungen publiziert zu haben, was er mit Beweismitteln dokumentiere.
Gerade diese Eingaben, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte würden jedoch zeigen, dass
allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen
anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern auf einschlägigen
Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sei, all diese oftmals
schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person
überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele
iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell
auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken,
indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von
Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser
Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden
Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der
Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten vermöchten keine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der
iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran seien
gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es
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sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge,
das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze.
An dieser Einschätzung vermöge auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 26. Juli
(recte: 1. Juni) 2010 nichts zu ändern, wonach er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran
gesucht worden sei. So sei bei seinem Onkel eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Um dieses
Vorbringen zu belegen, habe der Beschwerdeführer eine CD-Rom mit einem Video zu den Akten
gereicht, das diese Hausdurchsuchung dokumentieren solle. Diese Videoaufnahme enthalte jedoch keine
Indizien, welche die geltend gemachte Hausdurchsuchung glaubhaft machen könnten, zumal weder eine
Erstürmung/Angriff des Hauses des Onkels sichtbar werde, noch ersichtlich werde, wann und wo das
Video aufgenommen worden sei, sowie um welche Personen es sich dabei handle. Die Aufnahme habe
demzufolge keinen Beweiswert und vermöge die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützen, zumal
die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 als unglaubhaft
qualifiziert worden seien. Es könne zudem auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er
aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran gesucht werde, weil er in der Anhörung vom 1. Juni 2010
angegeben habe, die iranischen Behörden hätten ihn im Haus seines Onkels gesucht, da die iranischen
Behörden davon ausgingen, dass er sich irgendwo im Iran versteckt halte. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
G.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos, drei Farbfotos (in
Kopie), ein Ausdruck von einem auf einer Internetseite veröffentlichten fremdsprachigen Artikel vom 24.
Juni 2010, ein Todesschein des Vaters des Beschwerdeführers (inklusive deutscher Übersetzung) sowie
eine Fürsorgebestätigung vom 28. September 2010 als Beweismittel bei.
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H.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2010 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte,
dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis
zum 12. November 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging
am 10. November 2010 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren
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Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen
und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67
ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines zweiten
Asylgesuchs vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz würden subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Im Folgenden ist
daher zu prüfen, ob er durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimatland, namentlich wegen seines politischen Engagements in der
Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen
Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven
Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. F.
vorstehend). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, das
Engagement des Beschwerdeführers sei über die blosse Mitgliedschaft
beziehungsweise Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen
der DVF und der PDK-I hinausgegangen. Auch der Auftritt des
Beschwerdeführers zusammen mit einem Chor im exilkurdischen
Fernsehen und die von ihm im Internet publizierten politischen Beiträge
verleihen ihm nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden
Exilaktivisten. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des
Beschwerdeführers aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der
Schweiz im Falle einer Rückkehr in den Iran ist unwahrscheinlich, zumal
er keine Führungsposition und weder Verantwortung noch besonders
wichtige Aufgaben inne hat, weswegen er auch nicht als besonders
exponierter exilpolitischer Aktivist erscheint und demzufolge von den
iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als
staatsgefährdende Person wahrgenommen wird. Im geltend
gemachten exilpolitischen Engagement ist nicht das
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Gefährdungspotenzial zu ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus
zu ziehen versucht, zumal nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche
aufgrund der Persönlichkeit, der äusseren Form des Auftritts und nicht
zuletzt aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärung den Eindruck erwecken würde, dass der Beschwerdeführer
zu einer Gefahr für den Bestand des heimatlichen Regimes werde.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im
vorliegenden Fall jegliche glaubhafte Hinweise darauf, dass im Iran
aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im
Heimatland darstellt. Der Beschwerdeführer hat auch aufgrund seiner
Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei
einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile
zu befürchten. Das gilt selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass er
illegal ausgereist ist, wie das von ihm behauptet wird (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4). An dieser Einschätzung ändert auch der in der
Rechtsmittelschrift erhobene Hinweis auf § 56 des Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), R.C. vs.
Schweden vom 9. März 2010, Nr. 41827/07, nichts, zumal auch dort nicht
festgehalten wird, bei einer illegalen Ausreise aus dem Iran seien bei
einer Rückkehr dorthin in jedem Fall asylrechtlich relevante Nachteile zu
befürchten. Vielmehr wird dort lediglich festgestellt, dass bei einer
illegalen Ausreise aus diesem Land eine hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, dass eine Person bei ihrer Rückkehr in den Iran einer genauen
Prüfung unterzogen und ihre Vergangenheit aufgedeckt wird. Da der
Beschwerdeführer - wie in E. 5.2 dargelegt - nicht das Profil eines
gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten aufweist und zudem
seine Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu beurteilen sind, hat er bei einer
Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
asylrelevanten Nachteile zu befürchten.
5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen
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einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM
hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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Seite 11
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung fin-den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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Seite 12
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
7.3.3. Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende
Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland
in der Provinz Westaserbaidschan, wo gemäss seinen eigenen Aussagen
auch seine Eltern und seine neun Geschwister leben, weshalb zu
schliessen ist, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz
vorfinden wird. Vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer zudem
zusammen mit seinem Bruder ein Immobiliengeschäft betrieben sowie
in der Landwirtschaft gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, er könne
sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder
integrieren. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in
sein Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10.
November 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 10. November 2010 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- Den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Todesschein des Vaters des
Beschwerdeführers; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das
BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (…) (per Kurier; in Kopie)
- (…)
D-7306/2010
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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