B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7306/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 5. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylver-
fahren in der Schweiz durchzuführen, sowie eventualiter sei die Angele-
genheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschieben-
den Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen bis zum Entscheid über die
Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VVG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka
ergaben, dass der Beschwerdeführer von der (…) Vertretung in Colombo
in Vertretung des maltesischen Staates ein Transitvisum für Malta, gültig
zwischen dem 6. und 9. September 2015, ausgestellt erhielt,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 22. September
2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit B._______ o-
der Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 zu diesem
Vorhalt Stellung nahm und geltend machte, er habe einen Schlepper be-
auftragt, seine Flucht vorzubereiten und habe deshalb keine Kenntnis über
das Bestehen eines Visums gehabt,
dass er in B._______ nicht registriert worden sei und dort aus Angst vor
den mehrheitlich singalesischen Landsleuten keinen Asylantrag gestellt
habe,
dass er in der Schweiz ein Netz aus Freunden und Bekannten habe, wel-
che ihn unterstützen könnten, was für ihn wichtig sei, zumal er allein aus
Sri Lanka geflohen sei,
dass das SEM gestützt auf die Abklärungen die maltesischen Behörden
am 12. Oktober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die maltesischen Behörden das Übernahmeersuchen am 30. Oktober
2015 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer ver-
füge in der Schweiz über ein Netz von Freunden und Bekannten, welche
ihn unterstützen könnten, was ihm wichtig sei, weil er allein aus Sri Lanka
geflohen sei, während er nie in Malta gewesen sei,
dass im Fall einer Überstellung nach Malta davon auszugehen sei, er
werde nach Sri Lanka ausgewiesen, was einer gegen Art. 3 EMRK verstos-
senden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkomme,
dass zwar das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6520/2015
vom 23. Oktober 2015 davon ausgegangen sei, es bestünden zu wenig
Anhaltspunkte dafür, dass das Non-Refoulement-Gebot in Malta nicht ein-
gehalten werde,
dass indessen bei diesbezüglichen erheblichen Zweifeln vom Selbstein-
trittsrecht Gebrauch zu machen sei, zumal das Gericht den Nachweis da-
für, dass Malta gewillt und fähig sei, ein faires Asylverfahren zu gewährleis-
ten und den notwendigen Schutz zu gewähren, nicht erbracht habe,
dass erhebliche Defizite der maltesischen Asyl-Infrastruktur bekannt seien
und auch bereits zu Rügen durch den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) geführt hätten,
dass insbesondere die Aufnahmebedingungen unhaltbar seien und die
grundlose Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern mit übermässiger Dauer
gegen das Recht auf Freiheit verstosse,
dass der Beschwerdeführer, der sich nie in Malta aufgehalten habe, im Fall
einer Rückführung dorthin unweigerlich inhaftiert würde,
dass zudem Dublin-Rückkehrer nach Malta weder Zugang zu Übersetzern
noch zu juristischer Beratung respektive Rechtsvertretung hätten, was dem
Dublin-Abkommen widerspreche,
dass das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2012/27) festgehalten
habe, jeder Einzelfall einer Überstellung nach Malta müsse geprüft werden,
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dass ferner im vorliegenden Fall kein Visum, sondern einzig ein Transitvi-
sum für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei, wobei sich dieses
auf die Weiterreise fixiere und nicht die Absicht dauernden Verbleibs in
Malta im Vordergrund stehe, weshalb die gesetzliche Regelung für Visa
(Art. 12 Abs. 2 und 4 der Dublin-III-VO) vorliegend nicht anwendbar sei,
dass zudem nicht ersichtlich sei, welche Beweismittel betreffend Zustän-
digkeit vorliegen würden und der Beschwerdeführer ausgesagt habe, nie
in Malta ein Asylgesuch gestellt zu haben, weshalb ihm ohne ordinäres Vi-
sum die Einreise nicht bewilligt worden wäre,
dass Malta andernfalls konkrete Angaben dazu gegeben hätte,
dass er ausserdem weder in B._______ noch in Malta daktyloskopisch er-
fasst worden sei, obwohl Mitgliedstaaten dazu verpflichtet wären,
dass auch die Einreise mit dem Transitvisum nicht belegt worden sei,
dass sich den schweizerischen Behörden somit jegliche Kenntnis über ei-
nen illegalen oder legalen Eintritt in ein anderes Land der Europäischen
Union (EU) entziehe, womit die Schweiz das Land sei, in welchem der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO zum ersten Mal ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass somit das Abstellen auf das blosse Transitvisum, welches auf die Wei-
terreise ausgerichtet sei, in Anwendung von Art. 22 Dublin-III-VO grotesk
anmute,
dass überdies das Geschäft zur vertieften Abklärung betreffend Überfüh-
rungsgrund zurückzuweisen sei,
dass die Schweiz praxisgemäss (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2) verpflichtet
sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, wenn die Rückführung in den nach
den Kriterien zuständigen Staat nicht zulässig sei,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass Art. 12 Dublin-III-VO zwar zwischen Aufenthaltstitel (Abs. 1) und Vi-
sum (Abs. 2) unterscheidet, indessen die einzelnen Arten von Visa weder
explizit erwähnt noch ausschliesst, weshalb nichts dagegen spricht, dass
diese Gesetzesbestimmung auch auf das vorliegend relevante Transitvi-
sum anzuwenden ist,
dass folglich gegen die vom SEM an die maltesischen Behörden gerichtete
Anfrage zur Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Dub-
lin-III-VO und gegen die Antwort der maltesischen Behörden zur Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf diese Gesetzesbestimmung
nichts einzuwenden ist,
dass die gegenteilige Argumentation in der Beschwerde nicht zu überzeu-
gen vermag, zumal das für den Beschwerdeführer ausgestellte Transitvi-
sum ihm erlaubt hätte, nach Malta zu reisen, um dort als (…) ein Schiff zu
besteigen, was eine vorübergehende Einreise in Malta impliziert,
dass er zudem den maltesischen Behörden gemäss deren Antwortschrei-
ben bekannt sei, woraus zu schliessen ist, dass er dort in Erscheinung ge-
treten sein muss,
dass die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie in
Malta eingereist beziehungsweise über Malta gereist sei, angesichts seiner
substanzlosen und damit unglaubhaften Aussagen über die Reise in die
Schweiz nicht zu überzeugen vermögen,
dass dem Beschwerdeführer zudem Akteneinsicht in die Akten A14/ (An-
frage an die maltesischen Behörden), A17/1 (Antwort der maltesischen Be-
hörden) und A9/1 (Mailverkehr zwischen dem SEM und der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo) gewährt wurde (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung),
dass somit sein Einwand, es sei nicht ersichtlich, welche Beweismittel be-
treffend Zuständigkeit vorliegen würden, nicht verhält, zumal aus den er-
wähnten Aktenstücken in genügender Weise erkennbar ist, gestützt auf
welche Grundlage die Übernahme erfolgen soll,
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dass schliesslich Art. 12 Dublin-III-VO weder notwendigerweise an einen
tatsächlich erfolgten Aufenthalt im Land, für welches ein Visum ausgestellt
worden ist, noch an eine erfolgte Daktyloskopie anknüpft, sondern vielmehr
an die Tatsache, dass von der Vertretung dieses Landes ein Visum ausge-
stellt worden ist,
dass somit vorliegend unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
in Malta eingereist und dort daktyloskopiert worden ist, weil es für die Be-
stimmung des für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Staa-
tes und damit für die Überstellung des Beschwerdeführers an diesen Staat
genügt, dass ihm ein Visum für Malta ausgestellt worden ist, was im Übri-
gen auch die maltesischen Behörden mit ihrer Zustimmung zur Übernahme
des Beschwerdeführers anerkannt haben,
dass unter diesen Umständen von den schweizerischen Behörden nicht
ermittelt werden muss, ob und in welches europäische Land der Beschwer-
deführer legal oder illegal eingereist ist, bevor er die Schweiz betreten hat,
da – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht das Land, in welchem das erste
Asylgesuch gestellt wurde, für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu-
ständig ist, sondern das Land, für welches ein Visum ausgestellt wurde,
dass im Übrigen der in der Beschwerde erwähnte Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-
VO Minderjährige betrifft und somit auf die Person des volljährigen Be-
schwerdeführers nicht anzuwenden ist,
dass angesichts der vorangehenden Erwägungen der Antrag auf Rückwei-
sung zur Feststellung des konkreten Überführungsgrundes abzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil BVGE 2012/27 einge-
hend zur allgemeinen Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert hat,
dass es darlegte, die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Per-
sonen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grund-
rechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten wer-
den könne, dies indes noch nicht bedeute, dass die festgestellten Mängel
in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden,
dass jedoch im Einzelfall zu prüfen sei, ob die betroffene Person wegen
Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Fall ei-
ner Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen
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Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verlet-
zung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person darlegte,
er sei gesund und habe keine Narben (vgl. Akte A4/11 S. 8), und auch in
der Beschwerde bestätigte, gesund und urteilsfähig zu sein,
dass er somit als alleinreisende, junge und gesunde Person nicht zum
Kreis der besonders verletzlichen Personen zu zählen ist,
dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es
bestehe für ihn konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung
seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refou-
lement-Gebotes, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Be-
schwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Malta in Bezug auf seine
Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl.
BVGE 2013/10 E. 5.2),
dass nicht ersichtlich ist, weshalb gerade der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Malta inhaftiert werden sollte und insbesondere inwiefern
es gerade in seinem Fall zu einer Überschreitung der Grenze der Recht-
mässigkeit kommen sollte,
dass er insbesondere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargelegt hat,
wonach die maltesischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht-
linie) zu prüfen,
dass den Akten – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – auch
keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde
in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn
zur Ausreise in eine Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art.3 Abs. 1 ASylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn konkret
bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Malta seien derart
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schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt hat,
Malta würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen maltesischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Fall einer Rückkehr nach Malta wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta würde gegen Art. 3
EMRK und/oder gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, in der Schweiz über
ein Beziehungsnetz von Freunden und Bekannten zu verfügen, was ihm
wichtig sei,
dass vorliegend indessen weder Art. 8 EMRK, auf welchen sich die Mitglie-
der der Kernfamilie berufen können, noch Art. 16 Dublin-III-VO, der im Fall
eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Eltern und ihren
Kindern beziehungsweise unter Geschwistern zur Anwendung kommt, in
Betracht kommt, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, in der
Schweiz befänden sich Mitglieder der Kernfamilie beziehungsweise er
stehe zu diesen oder diese zu ihm in einem Abhängigkeitsverhältnis,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
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dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Vorbringen, er habe in der Schweiz Freunde und Bekannte,
während er zu C._______ und B._______ keine Beziehungen habe, nichts
für sich ableiten kann,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung bewir-
ken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, weil sich die Prüfung darauf zu beschränken hat, ob das SEM
seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat
von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sach-
verhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung
getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt hat und
zu Recht von der Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum
Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
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Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und von vorsorglichen Massnahmen
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: