B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7307/2013
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) eigenen Angaben zufolge in Äthio-
pien aufwuchs und im Jahr 1998 nach Eritrea zwangsdeportiert wurde,
wo sie seit dem Jahr 2000 in einer festen Beziehung gelebt und mit ihren
Eltern und Geschwistern bis Juni 2003 zusammen gewohnt habe,
dass sie alleine mit Hilfe eines Schleppers über den Sudan und Libyen
ausgereist sei, wo B._______ zur Welt gekommen sei,
dass sie im November 2003 auf Sizilien (Italien) angekommen sei, die
ersten fünf Monate im Flüchtlingslager D._______ verbracht habe und
anschliessend in Rom einen Aufenthaltstitel bekommen habe,
dass sie im Dezember 2010 für fünf Monate in Khartum gewesen sei, wo
sie ihren Partner getroffen habe,
dass sie anschliessend wieder nach E._______ gereist sei, wo
C._______ im (…) geboren worden sei,
dass sie am 15. Mai 2012 aus E._______ in die Schweiz gereist sei und
erst hier ihren ebenfalls in die Schweiz ausgereisten Lebenspartner wie-
der getroffen habe,
dass sie am 16. Mai 2012 im F._______ ein Asylgesuch einreichte und
dort am 4. Juni 2012 summarisch befragt wurde,
dass sie am 29. November 2013 zusätzlich vom BFM angehört wurde,
dass ihr Lebenspartner am 16. Mai 2012 ebenfalls ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben der italienischen
Behörden vom 28. September 2012 in Italien als Flüchtling anerkannt
worden sei, woraufhin das BFM am 24. Oktober 2012 das Dublin-Verfah-
ren beendete und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder
aufnahm,
dass das BFM die italienischen Behörden am 9. August 2012 gestützt auf
die vorliegende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer
beiden minderjährigen Kinder um Übernahme des Partners gemäss Art. 8
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
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Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) er-
suchte, wobei die italienischen Behörden innert Frist keine Stellung zum
Übernahmeersuchen nahmen,
dass das BFM daraufhin am 24. Oktober 2012 verfügte, auf das Asylge-
such des Lebenspartners werde in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetre-
ten, und seine Wegweisung nach Italien anordnete, da die Zuständigkeit
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren nach Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
auf Italien übergegangen sei,
dass die dagegen gerichtete Beschwerde (im Beschwerdeverfahren
D-5746/2012) vom 5. November 2012 mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 24. Januar 2013 abgewiesen wurde, woraufhin der Lebens-
partner am 5. März 2013 im Rahmen der Dublin-II-VO nach Italien über-
stellt wurde,
dass sich die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM um Rücküber-
nahme am 11. März 2013 und 28. Oktober 2013 bereit erklärten, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder wieder in Italien aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin zur Asylbegründung angab, eritreische
Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein und aus (…) zu stammen,
dass sie ihr Heimatland zum einen verlassen habe, weil sie vor ihrer Aus-
reise mehrere Vorladungen zum Militärdienst erhalten habe und sie sich
diesem habe entziehen wollen, zum anderen, weil sie von ihrem Partner
ein uneheliches Kind erwartet habe und daher von ihrer Familie verstos-
sen worden sei,
dass sie als Beweggründe für die Ausreise aus Italien anführte, sie habe
nach einigen Monaten das Flüchtlingslager verlassen und sich selber um
eine Unterkunft bemühen müssen,
dass sie daraufhin nach Rom gegangen sei, wo sie keine Unterkunft und
finanzielle Unterstützung vorgefunden und C._______ sich erkältet habe,
dass C._______ auch in der Schweiz (…) in ärztlicher Behandlung sei,
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dass sie in Italien lediglich von Hilfswerken und Kirchengemeinden mit
Lebensmitteln unterstützt worden sei und sie in Abbruchhäusern gewohnt
hätten,
dass sie nur sporadisch habe arbeiten können, weil sie keine Wohnsitz-
adresse habe vorweisen können,
dass B._______ in Italien den Vater vermisst habe,
dass sie seit der Überstellung ihres Lebenspartners am 5. März 2013 kei-
nen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe und nicht glaube, dass er sie in
Italien unterstützen könnte,
dass sie anlässlich der Bundesanhörung ein Arztzeugnis der behandeln-
den Kinderärztin des Spitals G._______, vom 1. Februar 2013,
C._______ betreffend, einreichte, wonach diese wegen einer (…) – teils
stationär – behandelt worden sei,
dass ihr anlässlich der Anhörung vom 29. November 2013 das rechtliche
Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 – eröffnet am
21. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei
vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden, die Beschwer-
deführerin habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in Ita-
lien aufgehalten und sei dort als Flüchtling anerkannt worden, wobei sich
dieser Staat zur Rücknahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder be-
reit erklärt habe,
dass vorliegend zwar Anzeichen dafür bestünden, dass die Beschwerde-
führerin im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG,
welche einen Nichteintretensentscheid gemäss Abs. 2 Bst. a dieses Ge-
setzesartikels ausschliesse, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich erfülle, zumal sie in Italien als Flüchtling anerkannt
worden sei,
dass es indes – wie durch die Praxis der Asylbehörden bestätigt – nicht
die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene Asylsuchenden
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von der erwähnten Ausnahmeklausel profitieren zu lassen, welche den
asylrechtlichen Schutz gar nicht (mehr) nötig haben, weil sie ihn bereits in
einem Drittstaat zugesprochen erhalten haben,
dass im Übrigen gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einem
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur
dann zu entsprechen sei, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges In-
teresse nachweise, dieser Nachweis indes offensichtlich nicht gelingen
könne, wenn bereits ein Drittstaat dem Feststellungsbegehren entspro-
chen und dem Gesuchsteller den anbegehrten Schutz vor Verfolgung ge-
währt habe,
dass auch im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2010/56 festgehalten worden sei, die Ausnahmeregelung nach
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG komme nicht zum Tragen, wenn dem Gesuch-
stellenden bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem si-
cheren Drittstaat gewährt wurde, er sich dort vor der Einreise in die
Schweiz aufgehalten habe und dorthin zurückkehren könne, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch-
ten,
dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend so-
mit keine Anwendung finde,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Italien
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe,
dass die Beschwerdeführerin gehalten sei, sich hinsichtlich ihrer Ansprü-
che auf Unterkunft und Unterstützung als anerkannter Flüchtling an die
italienischen Behörden zu wenden und sie auch die privaten Hilfsorgani-
sationen kontaktieren könne,
dass Flüchtlinge in Italien gesetzlich den gleichen Anspruch auf medizini-
sche Versorgung hätten wie Einheimische und davon auszugehen sei,
dass die medizinische Grundversorgung in Italien sichergestellt sei,
dass auch der sich in Italien befindende Lebenspartner die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder werde unterstützen können und mit den italieni-
schen Behörden Vorkehrungen hinsichtlich der Gesundheitssituation von
C._______ besprochen werden könnten,
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dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sei, zudem auch zuläs-
sig und möglich,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und zudem bean-
tragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen und die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass B._______ in
der Schweiz zur Schule gehe und sehr gut Deutsch spreche und ein
Wegzug bedeuten würde, dass B._______ aus ihrem gewohnten Umfeld
gerissen würde,
dass die notwendige Schulbildung und medizinische Versorgung ihrer
Kinder in Italien nicht gewährleistet wäre,
dass das Überleben in Italien sehr schwierig gewesen sei, sie dort keine
staatliche Unterstützung, nur Hilfe von Privaten, erhalten habe, und sie
sich Sorgen mache um das Überleben in Italien im Winter, ohne Unter-
kunft und Zugang zu Sozialhilfe oder Hilfe von Familienangehörigen,
dass eine Wegweisung auch ein Herausreissen von C._______ aus
(dem) medizinischen Umfeld bedeuten würde und eine gleich gute medi-
zinische Versorgung in Italien nicht gewährleistet sei,
dass die Wegweisung nach Italien daher zum jetzigen Zeitpunkt als
unzumutbar zu erachten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 (Post-
stempel) ein Arztzeugnis der behandelnden Kinderärztin von C._______
aus dem Spital G._______. Dezember 2013 einreichte, wonach sich
C._______ seit August 2012 in kinderärztlicher Behandlung befinde und
es bei C._______ gehäuft zu (…) komme, was auch zu notwendiger
Hospitalisation im Januar 2013 geführt habe,
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dass eine Laboruntersuchung eine Erhöhung des (…) als Hinweis auf ei-
ne beginnende (…) gezeigt habe und bei (…) daher frühzeitig eine adä-
quate Inhalationstherapie und eventuelle antibiotische Behandlung erfol-
gen müsse,
dass regelmässige kinderärztliche Verlaufskontrollen unbedingt erforder-
lich seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2014 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts in der Re-
gel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben,
dass sodann Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass der besagte Nichteintre-
tenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vor-
instanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. De-
zember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden
ist,
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dass der vorangegangene mehrjährige Aufenthalt in Italien aktenkundig
und unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin und ihre (…)(Kinder) zudem nie behauptet
haben, sie hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder nahe Angehörige
in der Schweiz,
dass die Beschwerdeführenden nach Italien als sicheren Drittstaat zu-
rückkehren können, da dessen Behörden am 11. März 2013 gegenüber
der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt, wel-
cher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegen-den Fall
ausschliessen würde,
dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreicht,
wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im Dritt-
staat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht (vgl. BBl 2002
S. 6885),
dass jedoch der blosse Hinweis auf früher bereits erfolgte – beziehungs-
weise auf die abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen – Verletzungen des
Non-Refoulement-Gebots durch den entsprechenden Drittstaat nicht aus-
reicht, sondern die Asylsuchende konkrete, ihre Person betreffende Hin-
weise geltend machen muss,
dass in casu keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Hin-
weise vorliegen, den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr
nach Italien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2
AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Be-
stimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslan-
des) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern le-
diglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten
ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen
wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt,
dass vorliegend die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG jedoch nicht zur Anwendung gelangt, da die Beschwerdeführenden
wegen des vorhandenen Schutzes in Italien eine Schutzgewährung durch
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die Schweiz nicht benötigen (vgl. BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4),
wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerde in der Eintretensfrage keine zureichenden Anhalts-
punkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen abwie-
chende Betrachtungsweise enthält und sich die dortigen Ausführungen
auf die Geltendmachung vollzugshindernder Umstände beschränken,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach Italien
geht, nicht aber um einen solchen in den Heimatstaat der Beschwerde-
führenden,
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dass deshalb die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung
entsprechend abzuändern sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwerde-
führenden in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit ge-
fährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten
haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme ei-
ner konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Not-
lage, bedarf,
dass eine solche durch die Beschwerdeführenden nicht schlüssig darge-
tan wird und das Geltendmachen eines gegenüber der Schweiz tieferen
Sozialstandards für Schutzsuchende in Italien nicht zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann,
dass das BFM zu Recht erläutert hat, dass die Beschwerdeführenden in
Italien als anerkannte Flüchtlinge Anspruch auf Unterkunft und die gleiche
Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen haben (vgl.
Art. 23 f. FK),
dass es ihnen obliegt, diese ihnen zustehenden Ansprüche bei den zu-
ständigen Stellen einzufordern, wobei dies auch für die in Italien gewähr-
leistete notwendige medizinische Behandlung von C._______ gilt,
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme fest-
zuhalten ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde
sich nicht an seine Verpflichtungen im Rahmen des massgeblichen EU-
Rechts in medizinischer Hinsicht halten, weshalb es der Beschwerdefüh-
rerin bei Mittellosigkeit und gesundheitlichen Problemen von C._______
offensteht, sich an die zuständigen italienischen Stellen zu wenden,
dass in Italien auch mehrere Nichtregierungsorganisationen ihre Dienste
anbieten, auf deren Unterstützung sie bei Bedarf zurückgreifen können,
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dass auch die sprachliche und schulische Integration von B._______ in
der Schweiz nichts an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles
ändert,
dass sich zudem der Partner der Beschwerdeführerin und Vater von
B._______ und C._______ in Italien befindet, weshalb davon ausgegan-
gen werden kann, dass er die Beschwerdeführenden in gewisser Weise
wird unterstützen können,
dass die Beschwerdeführerin in der Empfangsstellenbefragung zudem als
Grund für die Ausreise in die Schweiz anführte, B._______ habe Sehn-
sucht nach ihrem Vater gehabt, weshalb ein Zusammentreffen der Familie
in Italien sich auch positiv auf das Wohlbefinden des Kindes auswirken
kann,
dass somit weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführenden dorthin sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersicht-
lich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rück-
übernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der
Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der möglicherwei-
se gegebenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 17. Dezember 2013 wird abge-
ändert, indem explizit die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
geordnet und eine Rückkehr nach Eritrea ausgeschlossen wird. In der
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird der Passus der
zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat gestrichen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: