B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7307/2018
Ur t e i l vom 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Hazara aus B._______ (C._______ Provinz) verliess den Heimat-
staat eigenen Angaben gemäss im Dezember 2015. Er sei über den Iran,
die Türkei, Griechenland, Kroatien, Österreich und Deutschland am 13. Ja-
nuar 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Januar 2016 und
der einlässlichen Anhörung vom 15. Juni 2018 machte er zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er nach einem für sei-
nen Vater tödlich endenden Angriff der Taliban zusammen mit seiner Fami-
lie zu seinem Onkel nach Teheran gekommen sei. Dort habe er eine afgha-
nische Schule besucht und sei später als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zirka
Mitte 2015 sei er bei der Arbeit festgenommen und in die Kaserne
D._______ gebracht worden. Nach einer Woche sei er zusammen mit wei-
teren Personen mit dem Flugzeug nach Syrien überstellt worden und habe
sich in der Folge als Sanitätshelfer am syrischen Bürgerkrieg beteiligen
müssen. Dabei sei er selbst durch einen Granatsplitter verletzt und hospi-
talisiert worden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe man ihn zur
Erholung einstweilen nach Hause in den Iran entlassen, ihm aber aufge-
tragen, dass er sich nach zwanzig Tagen erneut bei der Militärbehörde zu
melden habe. Weil er das nicht gewollt habe, habe er illegal aus dem Iran
ausreisen wollen, sei dabei jedoch von den Behörden aufgegriffen und
nach Afghanistan überstellt worden. Aus Angst vor den Taliban, vor dem
Daesh und vor einem möglichen Strafverfahren durch die afghanischen
Behörden habe er sich in der Folge so schnell als möglich ausser Landes
begeben.
B.
Mit am 23. November 2018 zugestellter Verfügung vom 16. November
2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug
jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein-
reichen. Er liess beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM
seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm
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sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung und Neubeurteilung betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des
Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorlie-
gend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, dass die
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Iran beträfen und so-
mit nicht asylbeachtlich seien. Auch seine geltend gemachte Angst vor ei-
ner Strafverfolgung in Afghanistan entfalte keine Asylrelevanz. Gemäss der
dem SEM vorliegenden Quellen drohe Personen, die ohne staatliche Er-
laubnis an Aggressionsakten fremder Länder teilnähmen, eine Bestrafung
nach altem afghanischen Strafgesetz. Indes seien dem SEM keine Fälle
bekannt, in welchen in Syrien kämpfende Afghanen nach dem alten afgha-
nischen Strafgesetz bestraft worden wären. Auch eine Bestrafung nach
neuem afghanischen Strafgesetz sei nicht zu erwarten. Ohnehin wäre eine
strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers aber als rechtsstaatlich
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legitim zu betrachten und nicht asylrelevant. Zudem habe der Beschwer-
deführer auf entsprechende Nachfrage in der Anhörung erklärt, dass er
nach seiner Rückkehr nach Afghanistan unbehelligt geblieben sei, weshalb
seine Befürchtungen einer Verfolgung durch die afghanischen Behörden,
durch die Taliban und durch den Daesh auf dem «Hörensagen» beruhten
und allgemeiner Natur seien.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentli-
chen entgegen, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan ver-
steckt gehalten habe, um sich einer Festnahme durch die afghanischen
Behörden zu entziehen. Das neue afghanische Strafgesetz sei zudem erst
seit März 2018 in Kraft, weshalb noch keine verlässlichen Erfahrungswerte
vorlägen. Er habe in Afghanistan durchaus mit strafrechtlichen Konsequen-
zen zu rechnen. Sodann müsse das SEM den Informationen, die er münd-
lich erhalten habe, mehr Gewicht beimessen, weil er seit seinem siebten
Lebensjahr im Iran gelebt habe und somit keine umfassenden Kenntnisse
des afghanischen Rechtssystems habe.
5.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen darauf, den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederzu-
geben. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Flucht aus Afghanistan
im Alter von sieben Jahren (mithin 2003/2004) nach einem für seinen Vater
tödlich endenden Angriff der Taliban, ist darauf hinzuweisen, dass für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Unabhängig von der Frage
der Glaubhaftigkeit des geschilderten Überfalls der Taliban 2003/2004, der
seinem Vater gegolten habe, vermag der Beschwerdeführer vorliegend
keine begründete Furcht vor einer heutigen gezielten Verfolgung seiner
Person darzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise
für die Annahme, dass er im heutigen Zeitpunkt, nach über fünfzehnjähri-
ger Landesabwesenheit und nachdem seit 2003/2004 keine Angehörigen
mehr in Afghanistan leben würden (vgl. SEM-Akte A5/12, Ziff. 3.01 [Vater
gestorben, Mutter, Schwester, Bruder im Iran]), persönlich im Visier der Ta-
liban oder einer anderen gewaltsamen Gruppierung stehen und ihm eine
asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung drohen würde. Der Beschwer-
deführer äussert sodann die Befürchtung, ihm könnte wegen seines Mili-
täreinsatzes in Syrien in Afghanistan ein Strafverfahren drohen. Die ent-
sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers blieben jedoch ausge-
sprochen vage. Selbst aber wenn ein afghanisches Gericht deswegen ein
Strafverfahren gegen ihn eröffnen würde, könnte darin keine asylrelevante
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Verfolgungsmotivation erkannt werden, ist ein solches behördliches Vorge-
hen doch durchaus als grundsätzlich rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen,
zumal ein Malus in Form einer härteren Bestrafung des Beschwerdeführers
wegen seiner Ethnie oder seines Gewissens mangels dahingehender Hin-
weise nicht anzunehmen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig erkannt,
dass die Vorbringen bezüglich seiner Situation im Drittstaat Iran asylrecht-
lich nicht relevant und mithin nicht weiter zu berücksichtigen sind. Zusam-
menfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt wäre oder begründete Furcht hätte, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die
schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die
Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu be-
stätigen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. November 2018 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen,
weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags
als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich an-
gesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der Antrag, es sei
ihm einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen
wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist unter Hinweis auf
Art. 52 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: