Abtei lung IV
D-7308/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
alias A._______, geboren ... 1990,
alias A._______, geboren ... 1992,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 16. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7308/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 im ... ein Asylgesuch
einreichte,
dass er im ... am 19. Oktober 2009 kurz befragt und am 6. November
2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass er zu seiner Person angab, er stamme ursprünglich aus einer
Ortschaft bei Sokoto in Sokoto State (im äussersten Nordwesten von
Nigeria gelegen), wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass er vorbrachte, er sei Christ, und namentlich anführte, sein Ge-
burtsdatum sei der ... 1992 und er sei jetzt 19 Jahre alt (vgl. act. A1
S. 7 sowie act. A12 F. 40 und F. 47 ff.),
dass er eigenen Angaben zufolge im Juni oder Juli 2009 mit seiner
Mutter und seiner jüngeren Schwester nach Maiduguri in Borno State
(im äussersten Nordosten von Nigeria gelegen) umzog, da ihm dort
eine Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau vermittelt worden sei,
dass er diesbezüglich ausführte, von Sokoto nach Maiduguri brauche
man mit dem Auto mindestens zwei Stunden, respektive – je nach Ver-
kehr – wohl etwas länger (vgl. act. A1 S. 2 und act. A12 F. 34 f.),
dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, in Maidu-
guri sei es im Juli 2009 zu Unruhen gekommen, worauf er die Flucht
ergriffen habe, da sein Leben in Gefahr gewesen sei,
dass er diesbezüglich ausführte, über die Unruhen wisse er nur, dass
es um einen Konflikt zwischen Moslems und Christen gegangen sei, er
habe aber wirklich um sein Leben zu fürchten gehabt und sei sofort in
einen Wald geflohen, von wo er dann zu Fuss in den Niger gelangt sei,
dass er zu den Umständen seiner weiteren Reise angab, im Niger sei
er auf dem Landweg nach Niamey und von dort mit einem Boot nach
Lome (Togo) gelangt, von wo er auf dem Seeweg innert zwei Tagen
Italien erreicht habe, von wo ihn später eine Person mit dem Auto in
die Schweiz gebracht habe,
Seite 2
D-7308/2009
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe seine gesamte
Reise ohne jegliche Papiere und ohne jegliche Bezahlung, alleine
Dank der Hilfe verschiedener Menschen absolviert,
dass er schliesslich auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise-
oder Identitätspapiere angab, er habe noch nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen und er wisse auch gar nicht genau, worum es
sich bei einer Identitätskarte handle (vgl. act. A1 Ziff. 13 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid zur Hauptsache ausführte, auf-
grund offenkundiger Widersprüche in den Angaben zum eigenen Alter
und zum angeblichen Reiseweg lägen für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor und auf-
grund offenkundig realitätsfremder und widersprüchlicher Gesuchsvor-
bringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses erforderlich,
dass das BFM dabei auf eine Vielzahl an Widersprüchen und Unge-
reimtheiten in den Sachverhaltsschilderungen verwies,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2009 (Datum des Posts-
tempels) gegen den Entscheid des BFM sinngemäss Beschwerde ein-
reichte,
dass er in seiner Eingabe die Nichtvorlage von Reise- oder Identitäts-
papieren sinngemäss als entschuldbar erklärte, indem er am Vorbrin-
gen festhielt, er habe noch nie solche Papiere besessen und solche in-
nert der im angesetzten Frist nicht beschaffen können, wobei er an-
merkte, er werde nunmehr seine heimatliche Botschaft kontaktieren,
welche ihm weiterhelfen werde,
Seite 3
D-7308/2009
dass er ferner geltend machte, er sei in der Tat siebzehn Jahre alt, da
das von ihm angegebene Geburtsdatum ... 1992 zutreffend sei und er
sich anlässlich der Anhörungen bloss verrechnet habe,
dass er abschliessend seine Angaben zu seiner Herkunft, seinem Rei-
seweg und den geltend gemachten Gesuchsgründen sinngemäss be-
kräftigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das BFM zu Recht nicht
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und
auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, da der Be-
schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbare Angaben zu sei-
ner Herkunft, seinem persönlichen Hintergrund und seinem bisherigen
Werdegang gemacht hat, womit die namentlich auf Beschwerdeebene
behauptete Minderjährigkeit auch nicht ansatzweise glaubhaft ge-
macht ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 m.w.H.),
Seite 4
D-7308/2009
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass anlässlich der Einreichung des Gesuches keine Papiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grundvor-
aussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass daran auch das sinngemässe in Aussicht stellen der Beschaffung
und Nachreichung von Identitätspapieren nichts zu ändern vermag
(vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er-
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf massgebli-
che Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seinem angeblichen Reiseweg verweist, welche
der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag,
Seite 5
D-7308/2009
dass in der Tat die Schilderungen zu der Reise von Nigeria in die
Schweiz – angeblich ohne jegliche Papiere und ohne jegliche Bezah-
lung, alleine Dank der Hilfe verschiedenster, dem Beschwerdeführer
unbekannter Personen – als völlig realitätsfremd und insgesamt haltlos
zu bezeichnen sind,
dass im Resultat mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwer-
deführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was
nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu
BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM im Weiteren zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Ge-
suchsvorbringen ausgeht, wobei auch in dieser Hinsicht auf die ein-
lässlichen Feststellungen des BFM verwiesen werden kann, welchen
der Beschwerdeführer nichts konkretes entgegen zu setzten vermag,
dass der Beschwerdeführer – welcher eigenen Angaben zufolge aus
der Region von Sokoto und damit aus dem äussersten Nordwesten
von Nigeria stammt – in keiner Weise in der Lage war, einen nachvoll-
ziehbaren persönlichen Bezug zu dem im äussersten Nordwesten von
Nigeria gelegenen und nicht nur zwei Fahrstunden, sondern hunderte
von Kilometern von Sokoto entfernten Maidaguri zu schaffen, ge-
schweige denn, einen persönlichen Bezug zu den dortigen Ereignis-
sen von Ende Juli 2009 glaubhaft zu machen,
dass er im Übrigen zwar geltend machte, er sei Christ und gehöre der
anglikanischen Kirche an, jedoch nicht in der Lage war, irgend ein
christliches Fest beim Namen zu nennen,
dass aufgrund dieser Umstände von insgesamt konstruierten Ge-
suchsvorbringen auszugehen ist,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit
zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht
(im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21),
Seite 6
D-7308/2009
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da we-
der Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des jungen und gemäss den Akten gesunden Be-
schwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken
sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-7308/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des ... (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- ... (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 8