B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7308/2016
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind ethnische Roma aus Albanien. Ihre Asyl-
gesuche vom 26. September 2015 wurden vom SEM am 25. April 2016
abgewiesen, die Wegweisung verfügt und der Vollzug angeordnet. Dieser
Entscheid erwuchs in Rechtskraft, da die dagegen gerichtete Beschwerde
verspätet eingereicht worden war, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3119/2016 vom 20. Mai 2016 nicht darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 30. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführen-
den wiedererwägungshalber um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Der Sohn D._______ leide unter schwerem [Erkrankung], es gehe ihm in
der Schweiz deutlich besser als in Albanien, wo sein Gesundheitszustand
aufgrund der schlechten Lebensumstände und der mangelhaften medizini-
schen Versorgung sehr schlecht gewesen sei. Mit dem Gesuch wurde ein
Arztbericht vom 1. September 2016 eingereicht, in dem D._______ eine
[Krankheit] als Nachfolgestörung der [Erkrankung] attestiert wurde. Er be-
nötige regelmässige stabilisierende [Therapie]. Ausserdem habe er eine
[Lebensmittel]-Allergie und müsse eine spezielle Diät einhalten. [Lebens-
mittel] dürfe er in keiner Form zu sich nehmen, weil dies schwerste allergi-
sche Reaktionen hervorrufen könnte. Im Fall eines Allergieschocks müsse
er spezielle Medikamente erhalten. Zum Beleg, dass eine angemessene
Behandlung in Albanien nicht sichergestellt sei, wurden zwei Recherchen
der SFH betreffend die Behandlung von Depressionen und posttraumati-
schen Belastungsstörungen in Albanien eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 – eröffnet am 31. Oktober 2016 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden
vom 30. September 2016 gebührenpflichtig ab und bestätigte die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 25. April 2016. Es stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel seien nicht neu
oder erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Bereits im ersten
Entscheid sei die [Erkrankung] des Sohnes umfassend thematisiert worden
und es sei auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer
Rückkehrhilfe verwiesen worden. Dies gelte auch für die neu vorgebrachte
[Lebensmittel]-Allergie. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, die nötige
Medikation im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe nach Albanien
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mitzunehmen. Die Krankheiten des Sohnes D._______ seien in Albanien
behandelbar, selbst wenn das albanische Gesundheitssystem im Vergleich
zum schweizerischen eingeschränkter sein sollte. An der Zumutbarkeit der
Wegweisung ändere dies nichts.
D.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 fochten die Beschwerdeführenden
die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs an und beantragten die
Feststellung der Unzulässigkeit (recte: Unzumutbarkeit) des Vollzugs ihrer
Wegweisung einhergehend mit der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sie beantragten ferner die Zusprechung der aufschieben-
den Wirkung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung
ihrer Wahl durch das Gericht. Zur Begründung brachten sie vor, der Sohn
D._______ leide nun an einer weiteren Erkrankung, welche im Heimatland
nicht adäquat behandelt werden könne. Die Vorinstanz habe ihre Einschät-
zung auf Grundlage von veralteten Länderberichten getroffen, die nicht ge-
eignet seien, um die derzeitige Situation in Albanien beurteilen zu können.
Die aktuellen Berichte der SFH habe man dagegen nur oberflächlich ge-
prüft.
E.
Am 2. Dezember 2016 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung vom
30. November 2016 ein.
F.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung per Fax vom
29. November 2016 einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
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5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch richtet sich ausdrücklich nur gegen den
mit Verfügung vom 25. April 2016 angeordneten Wegweisungsvollzug.
5.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.3 Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob die seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit Entscheid des SEM vom 25. April 2016 geltend
gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraus-
setzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in der
Verfügung vom 27. Oktober 2016 im Wesentlich damit begründet, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers D._______ bereits Gegen-
stand des Entscheids vom 25. April 2016 gewesen sei. Betreffend die gel-
tend gemachten (…) Probleme als Folge der [Erkrankung] verwies das
SEM darauf, dass in Tirana, Elbasan, Gramsh, Peshkopi, Vlora und Shko-
der sogenannte Community Mental Health Centres („Gemeindezentren für
geistige Gesundheit") als kommunale Erstansprechpartner für Menschen
mit psychischen Problemen dienten. In diesen Zentren stehe eine kleine
Anzahl Psychiater und Sozialarbeiter zur Verfügung. In staatlichen Kran-
kenhäusern werde im Bedarfsfall Psychotherapie angeboten. Die Krank-
heit des Beschwerdeführers D._______ sei auch in Albanien behandelbar,
auch stehe es den Eltern frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle
medizinische Rückkehrhilfe für den Sohn zu beantragen. Diese könne
durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation
oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt wer-
den. Derartige Hilfe könnten die Beschwerdeführenden auch zur Behand-
lung der neu geltend gemachten Allergie beantragen. Die Rückkehr aus
medizinischen Gründen nach Albanien sei aufgrund dieser Sachlage nach
wie vor zumutbar.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2016 wurde noch ein-
mal vorgebracht, die neu diagnostizierte Folgeerkrankung des Sohnes er-
fordere regelmässige Kontrollen und Therapiesitzungen, die in Albanien
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nicht möglich seien. Das SEM habe seine Einschätzung betreffend die Be-
handlungsmöglichkeiten zudem auf der Grundlage veralteter Länderinfor-
mationen getroffen.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfah-
ren eingereichten Beweismittel nicht gelungen ist, die von der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu wi-
derlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 25. April 2016 beseitigen können, zumal der gegenwärtige ge-
sundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvoll-
zug nicht entgegensteht.
7.2 Tatsächlich hat sich die Vorinstanz mit der Krankheit des D._______
bereits im Asylverfahren auseinandergesetzt und in ihrem Entscheid vom
25. April 2016 die Problematik vertieft erörtert. Die nun wiedererwägungs-
halber geltend gemachten [gesundheitlichen] Probleme stehen als weitere
Folgekomplikation in engem Zusammenhang mit der schweren [Erkran-
kung] des Beschwerdeführers. Sie sind damit nicht als „neu“ im Sinne von
Art. 66 VwVG zu bezeichnen. Die zusätzlich geltend gemachte [Lebens-
mittelallergie] des Sohnes ist als nicht so erheblich zu bezeichnen, als dass
sie eine Wegweisung nach Albanien als unzumutbar erscheinen liesse.
Wie von der Vorinstanz zutreffend erläutert, kann die Allergie durch Vor-
beugemassnahmen und eine entsprechende Diät kontrolliert werden. In
diesem Zusammenhang ist auch auf die weiterhin zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz betreffend die Inanspruchnahme von Leistungen der
medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen.
7.3 Betreffend die Rüge, das SEM habe seine Einschätzung auf der Grund-
lage von veralteten Informationen getroffen, ist festzuhalten, dass die Aus-
führungen des SEM zum staatlichen Gesundheitssystem in Albanien
grundsätzlich noch immer aktuell und zutreffend sind. Ergänzend ist fest-
zuhalten, dass neueren Berichten zufolge Verbesserungen bei der Umset-
zung der Gesundheitsgesetzgebung betreffend psychische Erkrankungen
erreicht werden konnten. Auch der Zugang von Angehörigen der Roma-
Minderheit zu den Gesundheitsdiensten konnte durch Impfkampagnen und
Gemeindeschwestern sowie ein System von Hausbesuchen bei Roma-Fa-
milien verbessert werden. Trotz dieser Massnahmen bleibt der Zugang von
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Angehörigen der Roma-Minderheit zu staatlichen Gesundheitsdiensten je-
doch problematisch und weitere Massnahmen sind nötig (vgl. EU-Kommis-
sion, Commission Staff Working Dokument, Albania Report 2015, Brüssel
10. November 2015, S. 69, besucht am 05.12.2016). Nach Einschätzung
des UN-Kinderhilfswerks UNICEF stellen für Roma die Kosten für Behand-
lungen durch Fachärzte das grösste Hindernis für die Behandlung dar.
Zwar sei die Behandlung von Kindern bis 18 Jahren in staatlichen Gesund-
heitszentren grundsätzlich kostenfrei möglich, jedoch nur sofern eine Per-
son registriert sei, was bei rund 50 % der Roma nicht der Fall sei (UN Child-
ren's Fund [UNICEF], Child Notice Albania, 23. Juli 2015, S. 35,
/albania/UNICEF_Child_Notice_Albania_-2015.pdf, be-
sucht am 06.12.2016). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer D._______ bereits in Albanien behandelt wurde und dort auch
Medizin erhalten hat. Es ist davon auszugehen, dass ihm die nötige Be-
handlung offen steht, sofern die Familie registriert ist. Da die Familie – eth-
nische Albaner – nach Aktenlage über Pässe und Identitätskarten verfügt,
ist davon auszugehen (vgl. Vorakten Asylverfahren).
Auch das psychische Folgeleiden des Beschwerdeführers kann in einem
„Gemeindezentrum für geistige Gesundheit" behandelt werden, zumal in
diesem Fall eine allfällige Sprachbarriere wegfallen würde. Ferner er-
schöpft sich auch die Rüge in Bezug auf die ungeklärte Finanzierung der
erforderlichen medizinischen Behandlungen in einer blossen Behauptung.
Die betreffenden Vorbringen erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft
gemacht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführenden an ihrem Wohnort in Albanien über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügen. Schliesslich ist nochmals auf die zutreffenden Aus-
führungen in den Verfügungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach die
Beschwerdeführenden für einen Zeitraum von sechs Monaten für den
Sohn medizinische Rückkehrhilfe beantragen können, insbesondere auch
die nötige Allergieprophylaxe. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der zu erwartenden Unterstüt-
zung durch ihr persönliches Umfeld und der zusätzlichen medizinischen
Rückkehrhilfe nach ihrer Rückkehr nach Albanien nicht in eine existenzge-
fährdende Situation geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zu-
mutbar. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche An-
trag abzuweisen ist.
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist. Der Wegweisungsvollzugsentscheid vom 25. April
2016 bleibt rechtskräftig.
8.
8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde
gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass
sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Er-
folgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Be-
schwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaus-
sichten der Beschwerde als von allem Anfang an beträchtlich geringer ein-
gestuft werden als die Verlustgefahren. Dies bedeutet nach bundesgericht-
licher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen
ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen.
8.2 Einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 VwVG gewährt wird, können die Verfahrenskosten ganz oder teil-
weise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Per-
son der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzu-
erlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden sind in Anbetracht der
Aktenlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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