B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7310/2010
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N_______.
D-7310/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein laut seinen Aussagen aus B._______
(Bezirk C._______, Provinz D._______) stammender syrischer Staatsan-
gehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und der Religionsgemeinschaft
der Yeziden zugehörend, verliess sein Heimatland gemäss eigenen An-
gaben im September/Oktober 2007 und erreichte über E._______,
F._______, G._______, wo er ein Asylgesuch einreichte und nach mehre-
ren Monaten nach F._______ abgeschoben wurde, und weitere, ihm un-
bekannte Länder am 10. Dezember 2008 die Schweiz, wo er gleichen-
tags im H._______ ein Asylgesuch stellte. Dort wurde er am 19. Dezem-
ber 2008 summarisch zu seinen Asylgründen und am 7. Januar 2009 vom
BFM direkt angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer dabei
im Wesentlichen aus, sein Vater sei ein angesehener Scheich der Yezi-
den-Gemeinschaft, weshalb dieser regelmässig Besuch von Mitgliedern
dieser Gemeinschaft erhalten habe, so auch aus dem Irak. Deswegen sei
sein Vater wiederholt von den Behörden zum Verhör mitgenommen und
beschuldigt worden, irakische Terroristen zu beherbergen. Ferner seien
sie als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft von behördlicher Seite
Schikanen ausgesetzt gewesen. Im Jahre (...) sei es in I._______ zu ei-
nem Aufstand gekommen, weshalb er in diesem Zusammenhang in
C._______ an einer friedlichen Demonstration teilgenommen und dabei
eine kurdische Flagge in der Hand gehalten habe. In der Folge sei die
Polizei gegen die Kundgebungsteilnehmer vorgegangen, wobei drei Kur-
den getötet worden seien. Zirka (...) Tage später sei er zu Hause von Be-
amten des politischen Sicherheitsdienstes (Amen Siasi) etwa um Mitter-
nacht aufgesucht worden. Diese seien ins Haus eingedrungen, hätten alle
geschlagen und ihn mitgenommen. Über C._______ sei er nach
J._______ gebracht und dort auf der politischen Sektion während (...)
Monate festgehalten, ständig verhört und jeden Tag geschlagen worden.
Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis K._______ nach D._______
verlegt, wo er (...) Monate geblieben und darauf entlassen worden sei.
Man habe ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt. Er habe sich
beim Posten des Amen Siasi in C._______ melden müssen, wobei er je-
weils geschlagen und aufgefordert worden sei, als Agent für die syrischen
Behörden zu arbeiten. Danach habe er den Entschluss zur Ausreise ge-
fasst.
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A.b. Am 24. Dezember 2008 liess die Vorinstanz über die Schweizer Bot-
schaft in Damaskus Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungser-
gebnis der Botschaft vom 26. März 2009 traf am 6. April 2009 beim BFM
ein.
A.c. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte die Vorinstanz die
Behörden von G._______, eine Rückübernahme des Beschwerdeführers
nach G._______ zu prüfen. Dem Antwortschreiben der (...) vom (...) kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter den identischen
Personalien bei (...) erfasst sei. Die Ersteinreise nach G._______ sei am
(...) geschehen. Am (...) sei der Beschwerdeführer nach F._______ abge-
schoben worden und seitdem in G._______ nicht mehr in Erscheinung
getreten.
A.d. Mit Eingaben vom 12. Februar 2009 und 12. März 2009 reichte der
Beschwerdeführer die Kopie seines Personalausweises inkl. Übersetzung
sowie einen Auszug aus dem Zivilregister im Original zu den Akten.
A.e. Mit Schreiben des BFM vom 15. April 2009 wurde dem Beschwerde-
führer zum Abklärungsergebnis der Botschaft das rechtliche Gehör ge-
währt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2009 seine
Stellungnahme ein.
A.f. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte seine
Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz.
A.g. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Mai
2009, mit welcher eine Bestätigung betreffend die Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur Gemeinschaft der Yeziden eingereicht worden war,
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3329/2009 vom 9. Ju-
ni 2009 gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wurde, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wur-
de im Wesentlichen angeführt, dass die Aktenlage nicht auf den ersten
Blick den Schluss zulasse, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers sei gestützt auf die summarische Prüfung der Asylvorbringen als
offensichtlich nicht gegeben zu erachten. Es bedürfe daher einer vertief-
ten Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Asylgründen. Das BFM habe daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32
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Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch
Bundesrecht verletzt.
A.h. Am 3. September 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im
Rahmen von Art. 41 Abs. 1 AsylG ergänzend angehört. Dabei gab er im
Wesentlichen zu Protokoll, er habe seine Identitätskarte in Syrien und
seinen Pass bei einem Freund in F._______ zurückgelassen. Da es
schwierig sei, von Syrien etwas per Post kommen zu lassen, und der
Kontakt mit seinem Freund abgebrochen sei, vermöge er keine Original-
dokumente zu beschaffen. Als er in der Schweiz bei der Caritas eine Ko-
pie seiner Identitätskarte abgegeben habe, habe man ihm gesagt, dass
dies genüge.
Er habe nach den Vorfällen in I._______ anlässlich einer friedlichen De-
monstration in C._______ am (...) eine kurdische Flagge hochgehalten.
Zirka (...) Wochen später, so gegen (...) sei er zu Hause von vier bis fünf
Beamten verhaftet und mit weiteren fünf bis sechs Verhafteten nach
J._______ gebracht worden, wo man ihn während (...) Monate festgehal-
ten habe. Während der Haft sei er täglich einvernommen und geschlagen
worden, wobei er nach Namen von anderen Kundgebungsteilnehmern
und von Leuten, die bei bestimmten Parteien gewesen seien, gefragt
worden sei. Vor der Einvernahme habe man ihm jeweils eine Augenbinde
angelegt und in ein anderes Zimmer geführt, wo ihm die Augenbinde wie-
der abgenommen worden sei. Man habe ihn mit Fäusten, Stöcken und
Fusstritten geschlagen. Man habe auch Druck auf ihn ausgeübt und ihn
aufgefordert, für die Behörden zu arbeiten. Man habe ihm vorgeworfen,
die kurdische Fahne hochgehalten und zur Gründung eines kurdischen
Staates aufgerufen zu haben. In seiner Zelle hätten sich zwischen 20 bis
30 Insassen befunden, wobei sich dies wegen Verlegungen ständig ge-
ändert habe. Der Tagesablauf während seiner zweiten Haft im Gefängnis
K._______ in D._______ habe so ausgesehen, dass sie zwischen sechs
und sieben Uhr morgens aufgestanden seien. Anschliessend hätten sie
gefrühstückt und auf dem Hof eine Pause gemacht, wo sie auch hätten
Zigaretten rauchen dürfen. Am Mittag habe es das Mittagessen gegeben
und Abends hätten sie die Zelle nicht mehr verlassen dürfen. Es habe
keine Einvernahmen mehr gegeben und am Mittwoch sei Besuchstag
gewesen. Dieser Tagesablauf sei während der (...) Monate immer genau
gleich geblieben. Während der Haft habe er lediglich mit zwei anderen In-
sassen Kontakte gepflegt, da sich die übrigen Gefangenen wegen Ziga-
retten gestritten hätten. Er wisse zudem nicht, warum genau er freige-
kommen sei, da er ja auch den Grund seiner Festnahme nicht verstanden
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habe. Man habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er seine Strafe abgesessen
habe und sich alle sieben bis zehn Tage beim politischen Sicherheits-
dienst in C._______ melden müsse. Daraufhin habe er sich in den nächs-
ten zwei bis drei Jahren stets bei den Behörden gemeldet, wo er habe un-
terschreiben müssen und von diesen teilweise auch befragt worden sei.
Wenn er von den Behörden zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei,
habe er jeweils abgelehnt und mit einer Geldzahlung erreicht, dass man
ihn in Ruhe gelassen habe. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die
Behörden seit seiner Ausreise alle zwei bis drei Monate zu Hause nach
ihm fragen würden. Seine Familienangehörigen würden jeweils Beste-
chungsgelder zahlen, ansonsten diese auch in Schwierigkeiten geraten
könnten. Die anderen Demonstrationsteilnehmer von C._______ seien
unterschiedlich bestraft worden. So hätten Politiker mindestens während
sieben bis zehn Jahren im Gefängnis bleiben müssen, derweil normale
Leute – wie er – nur kurze Zeit inhaftiert gewesen und danach wieder
freigelassen worden seien. Für die weiteren Angaben wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2010 – eröffnet am 9. September 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte
die Vorinstanz an, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden we-
der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. Septem-
ber 2010 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei fest-
zustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei seine vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Oktober 2010
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde
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aufgefordert, bis zum 29. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
Am 19. Oktober 2010 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer
einbezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 hob das BFM im Rahmen des Schrif-
tenwechsels seine Verfügung vom 7. September 2010 bezüglich der Dis-
positivziffern 4 und 5 auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2011 wurde
festgestellt, dass die Beschwerde vom 11. Oktober 2010 durch den Ent-
scheid der Vorinstanz vom 29. August 2011, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer ersucht, bis zum 20. September 2011 mitzuteilen, ob
er seine Beschwerde vom 11. Oktober 2010 zurückziehe, soweit diese
nicht gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von ei-
nem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen.
G.
Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass sein Mandant an der Beschwerde, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden sei, festhalte. Weiter stellte er die Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung für Mitte Oktober 2011 in Aussicht.
H.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer diver-
se Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 wurde die Vorinstanz im Rahmen
von Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einem ergänzenden Schriftenwechsel einge-
laden.
J.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 7
K.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 zuge-
stellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 1. Februar
2012 eine Replik einzureichen.
L.
Der Beschwerdeführer replizierte – nach einmalig gewährter Fristerstre-
ckung – mit Eingabe vom 22. Februar 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
er im Jahre (...) von Sicherheitskräften verhaftet worden sei, weil er an ei-
ner Demonstration die kurdische Fahne gehalten habe, (...) Monate lang
inhaftiert und dabei immer wieder misshandelt worden sei und sich nach
seiner Freilassung ständig bei den Behörden habe melden müssen und
überdies schikaniert, geschlagen sowie zu Spionagediensten aufgefordert
worden sei und sodann die Familie auch immer Probleme gehabt habe,
wenn irakische Yeziden zu Besuch gekommen seien, müssten als un-
glaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer sei auch auf mehrfa-
ches Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, seinen langen Gefäng-
nisaufenthalt differenziert und detailliert zu schildern und besondere Er-
eignisse aus dieser Zeit zu nennen. Vielmehr habe er sich darauf be-
schränkt, seine Haftzeit pauschal und klischeehaft zu schildern, indem er
nur wiederholt habe, er sei ständig geschlagen worden und jeder Tag sei
immer gleich gewesen. Er sei auch nicht imstande gewesen, seine Verhö-
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Seite 9
re konkret und differenziert zu schildern. Auch habe er dazu nur erklärt,
diese seien immer gleich verlaufen und er sei geschlagen und beschimpft
worden. Erfahrungsgemäss verlaufe jedoch ein Gefängnisaufenthalt nicht
jeden Tag gleich und bestehe nicht nur aus Schlägen. Ebenso wenig sei
der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, Konkretes über seine Mitge-
fangenen zu erzählen. Seine Erklärung, er habe kaum Kontakt mit ihnen
gehabt, müsse angesichts der Situation in einem Gefängnis, in dem es
kaum andere Beschäftigungen als den Kontakt mit den Mitgefangenen
gebe, als realitätsfremd erachtet werden. Auch der Kontakt mit dem Ge-
fängnispersonal sowie die Beschreibung der Zeit nach der Freilassung
habe er nicht näher zu beschreiben vermocht. Er habe lediglich erklärt,
dass er jede Woche zum Polizeiposten bestellt worden sei und sich jeder
Besuch etwa gleich abgespielt habe. Auch diese pauschale Äusserung
müsse in dieser Form als unrealistisch betrachtet werden, zumal der
Grund für solche jahrelangen Vorladungen nicht nachvollziehbar sei. Sei-
ne Erklärung, es sei nur um Geld gegangen, vermöge jedenfalls nicht zu
überzeugen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklä-
ren, weshalb die Polizei auf ihn gekommen und warum er letztlich freige-
lassen worden sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er bis jetzt keinen
Ausweis im Original beigebracht habe, obwohl er dafür keinen plausiblen
Grund nennen könne. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde auch
dadurch bestätigt, dass eine Abklärung über die Schweizer Vertretung in
Damaskus ergeben habe, dass er von den syrischen Behörden nicht ge-
sucht werde. Er vermöge diesen Erkenntnissen in seiner Stellungnahme
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Überdies seien keinerlei Doku-
mente über die angeführte Haft oder andere Verfolgungsmassnahmen
eingereicht worden, was ebenfalls gegen die Existenz der geltend ge-
machten Probleme spreche.
Bezüglich der angeführten Schwierigkeiten wegen der vorgebrachten Zu-
gehörigkeit zu den Yeziden sei festzuhalten, dass die Yeziden zwar unter
Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden hätten. Eine asyler-
hebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG
finde in Syrien jedoch nicht statt. Den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers könnten zudem keine Nachteile von asylerheblicher Intensität ent-
nommen werden, die über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen
Bevölkerungsminderheit hinausgehen würden. Demzufolge sei dieses
Vorbringen nicht asylrelevant. Aus der vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Bestätigung gehe lediglich hervor, dass er Yezide sei. Hinweise auf
asylrelevante Verfolgung seien darin nicht zu erkennen.
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3.2. Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass
der fragliche Gefängnisaufenthalt bereits (...) Jahre zurückliege, keinerlei
Rechnung getragen. Sie beziehe sich im Übrigen – mit einer Ausnahme –
im angefochtenen Entscheid lediglich auf seine letzte Anhörung vom
3. September 2010. Bezüglich des Vorhalts einer undifferenzierten Schil-
derung des Gefängnisalltags verkenne die Vorinstanz, dass dem Gefäng-
nisalltag durchaus eine gewisse Monotonie und Wiederholung immanent
sei. Nach (...) Jahren könne man sich üblicherweise nur an wiederkeh-
rende und länger andauernde, weniger an speziellere Vorgänge erinnern.
Er habe zwei verschiedene Tagesabläufe in den jeweiligen Gefängnissen
geschildert, die den Aussagen in den ersten Befragungen nicht wider-
sprechen würden. Er habe ausserdem erklärt, dass er nicht etwas Un-
wahres behaupten wolle, und von einem in J._______ auf die Oberlippe
erhaltenen Schlag sei im Zeitpunkt der ersten Befragung noch immer eine
Narbe sichtbar gewesen. Was den Ablauf der Verhöre betreffe, habe das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2009 bereits zu-
treffend festgestellt, dass er lediglich aufgefordert worden sei, das erste
und das letzte Verhör zu schildern. Da der Befrager die in freier Erzähl-
form dargelegten Ereignisse nicht durch gezieltes Nachfragen vertieft ha-
be, habe er aufgrund der gestellten Fragen davon ausgehen dürfen, dass
die entsprechenden Aussagen zum ersten Verhör für den Befrager er-
schöpfend respektive in genügend detaillierter Weise ausgefallen seien.
In der erneuten Anhörung vom 3. September 2010 habe man es jedoch
unterlassen, Nachfragen zu den Verhören zu stellen. Zudem sei es
durchaus sachgerecht, dass ihn die Sicherheitsbehörden mit immer wie-
der nach dem gleichen Schema ablaufenden Verhören zermürben und in
seiner Persönlichkeit hätten brechen wollen.
Weiter sei er auch nach sechs Jahren durchaus in der Lage, Konkretes
über seine Mitgefangenen zu erzählen. Dass er über Mitgefangene im
zweiten Gefängnis mehr Angaben habe machen können, sei angesichts
des Umstandes, dass er dort nicht mehr täglich geschlagen worden und
demnach weniger auf sich selber konzentriert gewesen sei, nachvollzieh-
bar. Auch sei der von ihm angeführte Grund, weshalb er nur mit wenigen
anderen Mitgefangenen Kontakt gepflegt habe (Streitereien unter Mitge-
fangenen), nicht unrealistisch. So würden sich nicht alle Menschen in Ge-
fangenschaft gleich verhalten und er habe sich sehr zurückgezogen und
auch den Kontakt mit dem Gefängnispersonal gemieden. Es sei ihm im
Rahmen der Befragung aber trotzdem problemlos gelungen, eine Be-
schreibung eines Wärters zu geben.
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Zudem seien seine Ausführungen zur Meldepflicht beim politischen Si-
cherheitsdienst nach seiner Freilassung keineswegs pauschal ausgefal-
len, habe er sich doch alle sieben bis zehn Tage zumindest telefonisch,
aber auch persönlich melden müssen, weil er das Land nicht habe verlas-
sen dürfen und für den Sicherheitsdienst hätte arbeiten sollen. Er habe
anlässlich der Befragungen erklärt, dass er den Grund seiner Inhaftierung
und seiner späteren Freilassung nicht wisse. Offensichtlich sei es diesbe-
züglich mehr darum gegangen, Informationen über die übrigen an der De-
monstration in C._______ beteiligten Personen zu erhalten und ihn zu
Spitzeldiensten zu zwingen, als um seine Beteiligung an der Demonstra-
tion selbst. Dieser Zwang zu Spitzeldiensten habe ihn letztlich zur Flucht
bewogen.
Seine Aussagen seien nicht aufgebauscht und durchwegs glaubhaft.
Nach Ablauf von (...) Jahren könne nicht mehr mit einem grossen Detail-
reichtum gerechnet werden und entgegen der vorinstanzlichen Ansicht
müsste gerade mehr Detailreichtum bei der Schilderung der vor (...) Jah-
ren datierenden Ereignisse als konstruiert auffallen. Sofern überhaupt
Diskrepanzen in seinen Aussagen bestünden, seien diese als nicht we-
sentlich zu erachten. Die von ihm glaubhaft geschilderten Misshandlun-
gen seien allein schon geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Seine Angst und sein Misstrauen gegenüber Behörden äussere sich
letztlich auch darin, dass er bis heute ausserstande sei, sich seinen Iden-
titätsausweis im Original zusenden zu lassen.
Ferner sehe er sich selber nicht als politischer Aktivist und sei auch in kei-
ner Organisation gewesen, obwohl er zunächst vor seiner Inhaftierung ei-
nen Beitritt zur Yekiti-Partei in Erwägung gezogen habe. Gleichwohl sei er
nach seiner neunmonatigen Inhaftierung als politischer Aktivist stigmati-
siert worden und allein die seit (...) missachtete Kontrollpflicht sei ihrer-
seits geeignet, erhebliche politische Verfolgung auszulösen.
Soweit die Vorinstanz seine Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der
Yeziden als nicht asylrelevant bezeichne, verkenne sie, dass er durch die
Position seines Vaters als Scheich besonders exponiert sei und ihn sein
sozialer Zugang zur Gemeinschaft der Yeziden verbunden mit seiner ei-
genen Distanzierung zu derselben für die Behörden zum idealen Ziel für
Spitzeldienste machen würden. Yeziden würden in seiner Heimat unter-
drückt und in Form der ständigen Gefahr von tätlichen Übergriffen und
Rechtsbrüchen durch muslimische Nachbarn mittelbar staatlich verfolgt.
Er habe begründete Angst vor fortdauernden Repressalien und der Auf-
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rechterhaltung des Drucks zur Bespitzelung seines Umfeldes in politi-
scher sowie in religiöser Hinsicht gehabt.
Die angebliche Botschaftsabklärung, wonach er von den syrischen Be-
hörden nicht gesucht werde, werde bestritten. So könne die Existenz ei-
nes Haftbefehls für politische Vergehen in Syrien nicht abgeklärt werden.
Sodann würden in Syrien die vier grossen Geheimdienste neben der Po-
lizei unabhängig voneinander operieren und führten eigene Fahndungslis-
ten. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass die in den Botschaftsabklä-
rungen genannten Listen nur polizeilich gesuchte Personen umfasse. Po-
litische und kurdische Aktivisten würden aber nicht von der Polizei, son-
dern von den Geheimdiensten überwacht und allenfalls auch gesucht.
Schliesslich sei er zusätzlich zu der im Zeitpunkt der Flucht bestehenden
hochgradigen Gefahr an Leib und Leben heute wegen seiner Flucht nach
Europa und der Asylantragsstellung in der Schweiz – sowie vorgängig in
G._______ – verschärfter Verfolgung ausgesetzt. So mache ihn bereits
die Tatsache, dass er in einem anderen Land um Asyl ersucht habe, für
die syrischen Behörden verdächtig und strafbar.
3.3. In seiner Eingabe vom 21. Dezember 2011 brachte der Beschwerde-
führer überdies vor, die eingereichte Identitätskarte belege seine Identität
und den Umstand, dass er stets korrekte Angaben zu seiner Person ge-
macht habe. Dem eingereichten Brief seines Vaters sei zu entnehmen,
dass Leute des politischen Geheimdienstes nach wie vor ein bis zwei Mal
monatlich nach ihm fragen würden und er sich den Behörden stellen sol-
le, ansonsten gegen ihn Sanktionen verhängt würden. Diese schikanösen
Nachfragen würden sich jeweils nur durch Geldzahlungen beenden las-
sen. Ausserdem habe man seinen Vater telefonisch unter Druck gesetzt
und diesen auch wiederholt auf den Polizeiposten vorgeladen. Aus den
weiteren Beweismitteln sei ersichtlich, dass sein Vater ein wichtiges reli-
giöses Oberhaupt der Yeziden sei. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
könne daher nicht mehr von der Hand gewiesen werden. Weiter sei die
Verfolgungsdichte in Syrien als erheblich zu erachten und die Gruppen-
verfolgung weise eine hohe Intensität auf. Er sei als Sohn eines der wich-
tigsten religiösen Oberhäupter dieser verfolgten Gruppe zusätzlich expo-
niert gewesen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er vermehrt poli-
tisch aktiv geworden und habe sich in verschiedenen Schweizer Städten
an Demonstrationen für syrische und kurdische Anliegen, so insbesonde-
re der L._______, beteiligt. Diese Kundgebungen seien dokumentiert und
im Internet veröffentlicht worden. Insbesondere sei er in einem Filmbe-
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Seite 13
richt, der auf M._______ ausgestrahlt worden sei, zu sehen. Erfahrungs-
gemäss würden solche Publikationen und Fernsehberichte vom syrischen
Geheimdienst registriert. Mit der Ausstrahlung dieses Filmmaterials, wor-
auf er gut erkennbar sei, habe er sich einer zusätzlichen Gefahr der Ver-
folgung ausgesetzt.
3.4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, dass gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden allei-
ne die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Yeziden keine Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge, da nicht von
einer generellen Verfolgung dieser Religionsgemeinschaft gesprochen
werden könne. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete und glaubhafte
Hinweise vorliegen, damit von einer entsprechenden Gefährdung ausge-
gangen werden könne, was vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren
Urteilen bestätigt worden sei. Weil der Beschwerdeführer vorliegend kei-
ne konkreten und glaubhaften Hinweise habe liefern können, dass er in
seiner Heimat von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG be-
troffen worden sei, bestehe kein Grund zur Annahme, dass er nach seiner
Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer kon-
kreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
Weiter lasse das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht darauf schliessen, dass er deswe-
gen rechnen müsse, dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Re-
gimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden zu sein.
Durch die blosse Teilnahme an Kundgebungen hebe er sich nicht von der
breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien daher nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
3.5. In seiner Replik vom 22. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Vorbringen und Anträgen vollumfänglich fest und führte
ergänzend an, die Vorinstanz scheine das Schreiben seines Vaters zu ig-
norieren, gemäss welchem dieser glaubhaft ausgeführt habe, dass sich
der Geheimdienst immer wieder nach seiner Person erkundige. Da nach
der Glaubensüberzeugung der Yeziden die Redlichkeit der Lebensfüh-
rung und die Selbstverantwortung für das eigene Tun von zentraler Be-
deutung seien, sei es undenkbar, dass sein Vater als wichtiger religiöser
Führer der Yeziden etwas Unwahres berichtet hätte. Die Schilderungen
seines Vaters würden seine Vorfluchtvorbringen als glaubhaft erscheinen
lassen, wonach er nach seiner Freilassung aus der langen und politisch
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Seite 14
motivierten Inhaftierung gezielt durch eine regelmässige Meldepflicht un-
ter andauerndem Kontrolldruck mit massiver Einschränkung der Bewe-
gungsfreiheit und ständigen finanziellen Repressalien sowie unter dem
Druck zur Leistung von Spitzeldiensten über die yezidischen Kurden ge-
standen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, das die jüngste Entwicklung
in Syrien mit schweren bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen
auch eine Verschlimmerung der schon vorher oft prekären Lebensverhält-
nisse der yezidischen Kurden nach sich ziehe. Seit über einem Monat sei
der vorher regelmässige Kontakt mit seinem Vater völlig abgebrochen,
zumal ihr Dorf polizeilich abgeriegelt und mit Ausgehverbot belegt sei.
Diese Entwicklung vermöge Befürchtungen über gezielte Verfolgungs-
massnahmen und Gewaltakte gegen die Dorfgemeinschaft und seine Fa-
milie zu begründen. Die Vorinstanz habe sich nicht ansatzweise darum
bemüht, Überlegungen darüber anzustellen, welche Auswirkungen die
massive Zunahme politischer Verfolgung und Gewalt durch das unter
Druck geratene Regime angesichts der Vorfluchtverhältnisse auf seine
Verfolgungslage habe. Vielmehr ignoriere sie die nachgereichten Beweis-
mittel, um seinen Vorfluchtvorbringen weiterhin jede Glaubhaftigkeit abzu-
sprechen. Er habe sich hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten durch
das Tragen der Flagge der L._______ und von Transparenten des syri-
schen Präsidenten, der darauf als Mörder bezeichnet werde, entgegen
der vorinstanzlichen Ansicht in individualisierter Weise öffentlich als Re-
gimegegner exponiert. Aufgrund der aktuell zugespitzten Konfliktlage in
Syrien müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur Exilaktivisten
mit übergeordneten Funktionen, sondern auch Kundgebungsteilnehmer,
die mehrfach und individuell exponiert als Regimegegner öffentlich und
gut identifizierbar in Erscheinung getreten seien, von Verfolgung bedroht
würden. Sodann seien gemäss der Berichterstattung des Nachrichten-
magazins 10vor10 vom 9. Februar 2012 bereits zwei Fälle von Reflexver-
folgung bekannt. Die Teilnahme von Exilsyrern an Protestkundgebungen
in der Schweiz habe die Festnahme und körperliche Misshandlung von
Angehörigen in der Heimat durch die syrischen Sicherheitskräfte bewirkt.
Die syrische Regierung toleriere auch keine Opposition im Ausland und
es sei der Regierung bekannt, welche Syrer im Exil politisch aktiv seien.
Es sei daher davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der
Syrer in der Schweiz systematisch durch den syrischen Geheimdienst ob-
serviert und ausgewertet würden. Dabei seien alle öffentlich in exponie-
render Weise in Erscheinung tretenden Aktivisten mit Verfolgung bedroht.
Er müsse bei einer Rückkehr mithin mit Verfolgung rechnen, zumal er be-
reits vor der Flucht individuellen, gezielten Verfolgungshandlungen aus-
gesetzt gewesen sei.
D-7310/2010
Seite 15
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten
Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte.
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vorinstanzli-
chen Erwägungen nicht zu entkräften.
4.1. Vorweg ist zunächst festzustellen, dass es der Beschwerdeführer im
Verlaufe des Asylverfahrens – eigenen Angaben zufolge willentlich und
mit Absicht – unterliess, Identitätsdokumente einzureichen, die hinrei-
chende und zuverlässige Rückschlüsse auf seine tatsächliche Identität
und den verwendeten Reiseweg zulassen würden, und sich vorerst dar-
auf beschränkte, eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Original-
Auszug aus dem Zivilregister einzureichen (vgl. act. A1/13, S. 7; act.
A11/9, S. 3 und act. A32/11, S. 2). Ein solches Verhalten lässt grundsätz-
liche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers aufkommen, zumal Asylgesuchsteller gemäss Art. 8 Abs. 1 Bstn. a
und b AsylG zur Offenlegung ihrer Identität und der Abgabe von Reisepa-
pieren und Identitätsausweisen verpflichtet sind. Die im Rahmen der di-
rekten Anhörung angeführte Erklärung des Beschwerdeführers für sein
Verhalten – er wolle auf keinen Fall nach Syrien abgeschoben werden –
kann angesichts des Umstandes, dass er die Schweizer Behörden um
Schutz vor Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst Syriens er-
sucht, als nicht stichhaltig erachtet werden (vgl. act. A11/9, S. 3 oben).
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sich seine Angst und
sein Misstrauen gegenüber Behörden letztlich auch darin äussere, dass
er bis heute ausserstande sei, sich seinen Identitätsausweis im Original
zusenden zu lassen, vermag schon daher nicht zu überzeugen, weil sich
der Reisepass nicht bei einer syrischen Behörde, sondern im Besitz sei-
ner Familie befinden soll. Der Beschwerdeführer führte denn auch anläss-
lich der direkten Anhörung beim BFM bezeichnenderweise an, er sei mit
Absicht der Aufforderung zur Beschaffung von Identitäts- und Reisepapie-
ren nicht nachgekommen (vgl. act. A11/9, S. 3 oben). Überdies war es
ihm offensichtlich möglich, sich grössere Geldmengen von seinen Ange-
hörigen in der Heimat aus nach F._______ schicken zu lassen (vgl. act.
A1/13, S. 9). Weshalb es nun seinen Familienangehörigen im Verlaufe
des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht hätte möglich sein sollen, ihm
einen Originalausweis in die Schweiz zu senden, vermag er nicht plausi-
D-7310/2010
Seite 16
bel zu erklären. Auch in seiner Rechtsmitteleingabe erachtet er es als
nicht nötig, auf diesen Punkt näher einzugehen, obwohl er im Rahmen
einer Vorbemerkung darauf hinweist, er habe sich stets bemüht, wahr-
heitsgetreue Angaben zu machen und die Begebenheiten möglichst de-
tailgetreu zu schildern. Zwar reichte der Beschwerdeführer nun mit Einga-
be vom 21. Dezember 2011 seine Identitätskarte im Original zu den Ak-
ten. Aus den Erklärungen wird ersichtlich, dass es seinem Vater offen-
sichtlich problemlos möglich war, mit dieser Identitätskarte aus Syrien in
den Irak auszureisen, um diese einer weiteren Person zwecks Briefaufga-
be im Ausland mitzugeben. Aus diesem Umstand kann der Beschwerde-
führer jedoch mit Blick auf seine persönliche Glaubwürdigkeit nichts ablei-
ten, da er erkennbar erst nach seiner vorläufigen Aufnahme durch die
Vorinstanz gewillt war, Anstrengungen zur Beschaffung eines Identitäts-
dokumentes im Original zu unternehmen und aus diesem nach wie vor
keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den von ihm verwendeten Reise-
weg möglich sind, zumal er die Einreichung seines Reisepasses bis dato
schuldig blieb. Ferner verstrickte er sich hinsichtlich des Verbleibs und
der Beschaffbarkeit seines Reisepasses in erhebliche Widersprüche, soll
ihm doch gemäss Ausführungen im H._______ der Schlepper im Jahre
(...) in E._______ den Pass abgenommen und nach Hause zurückge-
schickt haben (vgl. act. A1/13, S. 6), um demgegenüber anlässlich der
ergänzenden BFM-Anhörung auszuführen, den Pass bei einem Freund in
F._______ zurückgelassen zu haben (vgl. act. A32/11, S. 2). Ausserdem
wäre es dem Beschwerdeführer – soll seinen Angaben gefolgt werden,
dass sich der Reisepass in F._______ befinde – angesichts der strengen
Kontrollen bei internationalen Flughäfen nicht möglich gewesen, von
N._______ auf dem Luftweg nach G._______ zu reisen, ohne im Besitz
eines Reisepasses zu sein. Seine Erklärung anlässlich der Befragung im
H._______, wonach er auf seiner Reise von F._______ bis in die Schweiz
nie von irgendeiner Pass- oder Grenzkontrolle angehalten worden sei
(vgl. act. A1/13, S. 10), ist unter diesen Umständen klar realitätswidrig
und daher als blosse Schutzbehauptung zu werten.
4.2. Weiter lassen die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe zu den vorinstanzlichen Vorhalten betreffend pau-
schaler, undetaillierter und realitätsfremder Schilderungen noch nicht den
Schluss zu, er schildere einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt.
Auch wenn sich seinen Aussagen zu seiner Festnahme, den Inhaftierun-
gen, den erlebten Misshandlungen und der mehrere Jahre dauernden
Meldepflicht vorliegend jeweils über mehrere Seiten der BFM-Befra-
gungsprotokolle erstrecken (vgl. act. A11/9, S. 3 ff.; act. A32/11, S. 4 ff.),
D-7310/2010
Seite 17
so können diesen kaum Hinweise auf emotionale respektive psychische
Reaktionen des Beschwerdeführers auf diese einschneidenden Gescheh-
nisse (Festnahme; Misshandlungen während der Haft; jahrelange Melde-
pflicht) entnommen werden, d.h. es fehlen ihnen weitgehend Realkenn-
zeichen, die auf eine tatsächlich erlebte Folter schliessen lassen würden.
So lassen sich in den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten hinsichtlich der
angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse
erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detail-
reichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschil-
derung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Haft und der damit verbundenen
Folter wirken jedoch in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwer-
deschrift geäusserten Ansicht – aufgrund der stereotypen und praktisch
frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und
konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, wes-
halb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber er-
lebten Sachverhalt vortrug und somit seine Schilderungen nicht geglaubt
werden können. Alleine der Umstand, dass gemäss den Aussagen in der
Erstbefragung im H._______ die von einem Schlag herrührende Narbe
an der Oberlippe des Beschwerdeführers noch immer erkennbar sei (vgl.
act. A1/13, S. 8 unten), vermag obige Erkenntnis nicht umzustossen, zu-
mal weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinem Sachverhaltsvortrag
(vgl. nachstehende Ausführungen) eine andere Ursache für diese Narbe
als von ihm vorgebracht nahelegt. Weiter enthalten die Beschreibungen
von Mitgefangenen, eines Gefängniswärters und insbesondere der Ver-
höre (vgl. act. A11/9, S. 5) zwar etliche Details. Im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3329/2009 vom 9. Juni 2009 wurde denn auch fest-
gehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ver-
hören des syrischen Sicherheitsdienstes nicht offensichtlich fernab von
der Realität des Verlaufs eines solchen eingestuft werden könnten. Den-
noch sind diese Ausführungen in ihrer Gesamtheit – auch im Kontext mit
seinen übrigen Aussagen – als nicht derart präzise einzustufen, als dass
dadurch auf einen effektiven Gefängnisaufenthalt geschlossen werden
müsste, zumal die abgegebenen Beschreibungen der Mitgefangenen, ei-
nes Gefängniswärters und der Verhöre ebenso wenige inhaltliche Beson-
derheiten wie die Vorbringen zur Haft und der damit verbundenen Folter
enthalten und in dieser Form relativ problemlos von jedermann nacher-
zählt werden könnten. Dem Einwand, wonach man sich nach (...) Jahren
üblicherweise nur an wiederkehrende und länger andauernde, weniger an
speziellere Vorgänge erinnern könne, kann nicht beigepflichtet werden,
zumal bei immer wiederkehrenden und gleich verlaufenden Geschehnis-
D-7310/2010
Seite 18
sen gerade Abweichungen im Tagesablauf erfahrungsgemäss einen er-
höhten Erinnerungswert besitzen.
4.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht plausibel zu erklären, warum ihn
die syrischen Behörden erst (...) Wochen nach der angeführten Demon-
strationsteilnahme hätten verhaften sollen, zumal ihm während der Haft
der bedeutende Vorwurf gemacht worden sei, zur Gründung eines kurdi-
schen Staates aufgerufen zu haben. Auch die Umstände, die zu seiner
Freilassung geführt haben sollen, sind im syrischen Kontext als äusserst
fragwürdig, und daher als mit erheblichen Zweifeln an deren Glaubhaftig-
keit behaftet zu erachten. Sein Einwand, wonach es in diesem Zusam-
menhang offensichtlich mehr darum gegangen sei, mehr über die übrigen
an der Demonstration in C._______ beteiligten Personen herauszufinden
und ihn zu Spitzeldiensten zu zwingen, als um seine Beteiligung an der
Demonstration selbst, ist angesichts seiner Aussage anlässlich der er-
gänzenden Anhörung, die Sicherheitskräfte hätten vermutungsweise Auf-
nahmen der Demonstration bei einem Studiobesitzer beschlagnahmt,
worauf man Personen habe erkennen können, die für eine Verhaftung
vorgesehen gewesen seien, als nicht stichhaltig zu erachten (vgl. act.
A32/11, S. 4). Insgesamt erscheint das vorgebrachte massive und über
Jahre dauernde behördliche Vorgehen gegen den zu keiner Partei zuge-
hörigen Beschwerdeführer, der anlässlich einer friedlichen Demonstration
eine kurdische Flagge in der Hand gehalten und sich sonst in keiner an-
deren Weise exponiert haben will – entgegen der in der Beschwerde-
schrift geäusserten Ansicht – als in hohem Masse übertrieben.
4.4. Diese Einschätzung wird durch das Abklärungsergebnis der Schwei-
zer Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien
nicht gesucht wird, gestützt. In diesem Zusammenhang ist in grundsätzli-
cher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Schweizerischen Bot-
schaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Su-
che festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009
vom 13. März 2009 E. 5.1). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus
Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultie-
renden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweis-
würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Be-
weiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb
keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu
stellen.
D-7310/2010
Seite 19
Soweit der Beschwerdeführer nun in diesem Zusammenhang rügt, dass
die Existenz eines Haftbefehls für politische Vergehen in Syrien durch die
Botschaft nicht abgeklärt werden könne, zumal in seiner Heimat die vier
grossen Geheimdienste neben der Polizei unabhängig voneinander ope-
rierten und eigene Fahndungslisten führten und es daher sehr wahr-
scheinlich sei, dass die in den Botschaftsabklärungen genannten Listen
nur polizeilich gesuchte Personen umfasse, kann dieser Einschätzung je-
doch nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass sich seine
Ausführungen zu seiner angeblichen Festnahme und den Inhaftierungen
durch den politischen Sicherheitsdienst sowie weitergehender Massnah-
men gegen seine Person aufgrund obiger Feststellungen als unglaubhaft
erweisen. Er konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich im
Visier der syrischen Geheimdienste gestanden sein könnte und ange-
sichts der von ihm angeführten Demonstrationsteilnahme und des Vor-
wurfs der Sicherheitskräfte, er habe zur Gründung eines kurdischen Staa-
tes ausrufen wollen, mit einer willkürlichen Verhaftung hätte rechnen müs-
sen. Soweit er die Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses kritisiert, ist
diesbezüglich zunächst festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in
seiner Kritik zur Hauptsache auf den Punkt bezieht, wonach er von den
syrischen Behörden nicht gesucht werde. Die weiteren Abklärungsergeb-
nisse, so hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und der legalen
Ausreise nach E._______, wurden nicht bestritten. In diesem Zusam-
menhang bleibt der Umstand – selbst wenn der Kritik am Abklärungser-
gebnis zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer gefolgt wür-
de – bestehen, wonach er gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft das
Land auf kontrolliertem Weg im Besitz eines gültigen Reisepasses ver-
liess. Dies wäre ihm aber nicht möglich gewesen, wenn einer der Ge-
heimdienste sich des Beschwerdeführers hätte bemächtigen und ihn hät-
te festnehmen wollen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu
gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitä-
ten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen
Stellen vor, wird einem Gesuchsteller ein regulärer Reisepass ausgehän-
digt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und
insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den
Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben
könnte, ansonsten ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und
mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre.
D-7310/2010
Seite 20
4.5. Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer
sei im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft zusätzlichen Verfol-
gungsrisiken ausgesetzt. Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass An-
gehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien in der Tat in
gewissen Fällen von verschiedenen Formen der Diskriminierung und von
Verletzung ihrer Menschenrechte bedroht sind (vgl. PETER HUNZI-
KER/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Verfolgung der Yezidi in Syrien,
Bern 2003). Indessen kann auch nicht von einer generellen Verfolgung
der Yeziden gesprochen werden. Es sind somit konkrete und glaubhafte
Hinweise vorauszusetzen, um eine entsprechende Gefährdung im Einzel-
fall anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist, wie die vorangehenden Er-
wägungen gezeigt haben, in Syrien mit deutlich überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner politi-
schen Anschauungen bedroht, und auch für eine besondere Gefährdung
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit lie-
gen keine spezifischen Anhaltspunkte vor. Auch für ein Verfolgungsrisiko
wegen seiner religiösen Zugehörigkeit müssten konkrete und glaubhafte
Hinweise vorliegen. Solche hat der Beschwerdeführer indessen in Bezug
auf den Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien weder im vorinstanzli-
chen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht respektive
glaubhaft zu machen vermocht. Festzustellen ist vielmehr, dass er – da er
eine Identitätskarte und einen Reisepass besitzt und legal auszureisen
vermochte – auch offensichtlich nicht zu jenen Yeziden gehört, welchen
aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit die syrische Staatsbürgerschaft
verweigert wird. Entsprechend besteht auch kein Grund zur Annahme, er
werde nach seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Religionszuge-
hörigkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt
sein. Daran vermögen weder die wiederholten Hinweise auf die hohe
Stellung des Vaters innerhalb der yezidischen Glaubensgemeinschaft
noch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
4.6. Für den in der Beschwerde erhobenen pauschalen Vorwurf, die Vor-
instanz habe wichtige Sachverhaltselemente ungenügend abgeklärt, be-
stehen – insbesondere in Anbetracht dieser Erwägungen – keine Anhalts-
punkte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu
verneinen.
4.7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte der Beschwerdefüh-
rer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen.
D-7310/2010
Seite 21
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich sein exilpo-liti-
sches Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge
subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54
AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwen-
den, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exil-
politischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist viel-
mehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage:
UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
5.3.
5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer im Rah-
men des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konn-
te – ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen seines
Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Be-
hörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist.
5.3.2. Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer erst nach Ablehnung seines Asylgesuchs subjektive
Nachfluchtgründe geltend machte. Noch in seiner Rechtsmitteleingabe
führte er an, sich selber nicht als politischen Aktivisten zu sehen und auch
D-7310/2010
Seite 22
nicht in einer politischen Partei organisiert zu sein. Dass dessen exilpoliti-
sche Aktivitäten in der Folge an Intensität in auffallender Weise zugenom-
men haben sollen (vgl. Eingabe vom 21. Dezember 2011, S. 3), entspricht
nach den Erkenntnissen einem Vorgehen, wie es in solchen Fällen häufig
anzutreffen ist, und welches zum Ziele hat, den Handlungsspielraum der
schweizerischen Behörden einzuschränken.
5.3.3. Gemäss den Akten nahm der Beschwerdeführer seit seiner Einrei-
se in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in
verschiedenen Städten der Schweiz teil. Als Beweis dafür reichte er ver-
schiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungs-
weise Originalfotos und Standbilder von M._______ ein, die ihn als einen
von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigen. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
anhand dieser Beweismittel von den syrischen Geheimdiensten wahrge-
nommen und erkannt wurde, nur gering ist. Dies insbesondere auch des-
halb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt
werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle
diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der
exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und da-
durch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden
bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an
Protestaktionen, an denen er teilweise regimekritische Porträts von Ba-
schar al-Assad getragen hat, hebt er sich – entgegen der auf Beschwer-
deebene vertretenen Ansicht – nicht von der breiten Masse der exilpoli-
tisch tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass er aufgrund der eingereichten Dokumentationen
identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. In diesem Zusammenhang
vermochte er auch kein herausragendes Engagement für die L._______
zu belegen. An dieser Erkenntnis vermag auch der Hinweis in der Einga-
be vom 22. Februar 2012 auf die Nachrichtensendung "10vor10", wonach
in Syrien lebende Angehörige von zwei Syrern, die in der Schweiz an ver-
schiedenen Demonstrationen teilgenommen hätten und wegen dieser
exilpolitischen Tätigkeiten von Spitzeln identifiziert worden seien, verhaf-
tet und gefoltert worden seien, nichts zu ändern, zumal daraus keine nä-
heren Aufschlüsse über das politische Profil der beiden Syrer ersichtlich
sind.
5.3.4. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein we-
sentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schlies-
D-7310/2010
Seite 23
sen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syri-
schen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und ent-
sprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkennt-
nis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öf-
fentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsi-
denten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar.
Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer
klarerweise nicht bescheinigt werden. Daher ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Syrien
nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden
im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat.
5.3.5. Sodann ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht auf eine regierungsfeindliche
Haltung zu schliessen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen, vor der Ausreise im Heimatstaat politisch aktiv gewe-
sen zu sein beziehungsweise sind aus den Akten keine Hinweise ersicht-
lich, dass er wegen der angeführten exilpolitischen Tätigkeit flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdefüh-
rer kann sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen.
5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weite-
ren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die einge-
reichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Abweisung des Asylgesuches sind demzufolge zu be-
stätigen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 24
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in seinem Entscheid vom
11. August 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher er-
übrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprüng-
lich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegen-
standslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die Nichtanerkennung als Flüchtling, die Verweigerung von
Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
9.
9.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer nach
dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Oktober 2010 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist zu-
rückzuerstatten.
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9.2. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerwei-
se erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote
zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich in-
des aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Ein-
holung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1400.– (inkl. Aus-
lagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbe-
trag in Höhe von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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