B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7310/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2013 / N__________
D-7310/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 7. Dezember 2009 ein erstes Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2008 ablehnte, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2010 eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, wo-
mit der Entscheid des BFM vom 7. Dezember 2009 in Rechtskraft er-
wuchs,
dass das BFM mit Entscheid vom 16. März 2010 ein Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer seit dem 31. März 2010 unbekannten Aufent-
halts war,
dass er am 16. Oktober 2013 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stell-
te,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 31. Oktober 2013
im B._________ unter anderem angab, im März 2010 sei er nach Frank-
reich gereist und habe dort um Asyl nachgesucht,
dass er zwischenzeitlich zum Heiraten in die Schweiz zurückgekehrt sei,
seit Januar 2013 mit der in der Schweiz weilenden C._______ nach
Gebrauch verheiratet sei und mit ihr seit dem 17. September 2013 eine
gemeinsame Tochter D.________ habe,
dass er nach erfolgter Heirat wieder nach Frankreich zurückgekehrt sei,
von wo er am 16. Oktober 2013 mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist
sei (vgl. BFM-Protokoll C10 S. 6),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac er-
gab, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 in Frankreich um
Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer, dem im Rahmen der summarischen Befra-
gung vom 31. Oktober 2013 das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach
Frankreich gewährt wurde, darauf hinwies, dass seine Ehefrau und ihr
gemeinsames Kind in der Schweiz lebten,
D-7310/2013
Seite 3
dass das BFM mit Schreiben vom 8. November 2013 den Rechtsvertreter
zu näheren Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung des
Beschwerdeführers mit C._______, zur Eheschliessung nach Brauch und
zur etwaigen Vaterschaft zu D.________ aufforderte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. November 2013 geltend
machte, der Beschwerdeführer habe C._______ 2009 in der Schweiz
kennengelernt,
dass sie – nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz im März 2011 ha-
be verlassen müssen und sich nach Frankreich begeben habe – mitein-
ander in telefonischem Kontakt geblieben seien,
dass er nach Ablehnung seines Asylgesuchs in Frankreich 2012 in die
Schweiz zurückgekehrt sei und illegal bei verschiedenen Freunden gelebt
habe,
dass er in dieser Zeit C.________ wiedergetroffen und am 27. Januar
2013 die religiöse Trauung stattgefunden habe,
dass die religiös Angetrauten beim zuständigen Zivilstandsamt in der Zwi-
schenzeit ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten und der Be-
schwerdeführer gleichzeitig die Vaterschaft des am 17. September 2013
geborenen Kindes D.________ anerkannt habe, wobei die Behörde die
Ausstellung einer entsprechenden Geburtsurkunde in Aussicht gestellt
habe,
dass die französischen Behörden dem Gesuch des BFM vom 4. Dezem-
ber 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-
ar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-
VO) mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 – eröffnet am
20. Dezember 2013 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie
deren sofortigen Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
D-7310/2013
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht wur-
de, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 31. Dezember 2013
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetz-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Ja-
nuar 2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM dazu
einlud, sich bis zum 23. Januar 2014 zur eingereichten Beschwerde ver-
nehmen zu lassen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
10. Februar 2014 zu den vorinstanzlichen Argumenten Stellung bezog,
D-7310/2013
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
D-7310/2013
Seite 6
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2013 ein Asylgesuch stellte
und das Ersuchen des Bundesamtes an die französischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2013 erfolgte, wes-
halb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung sei-
nes Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermit-
teln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO),
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige
Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit)
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac er-
gab, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 in Frankreich um
Asyl ersucht hatte,
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom 9. Dezember 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub-
lin II-VO zugestimmt haben, und folglich eine Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers in Frankreich bereits stattgefunden hat,
D-7310/2013
Seite 7
dass das BFM somit zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit
Frankreichs zur Durch- beziehungsweise Weiterführung des vorliegenden
Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass in Abweichung von den Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog.
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass das BFM im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der
Prüfung von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO feststellte, die geltend gemachte
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C.________könne
insbesondere aufgrund ihrer kurzen Dauer nicht als schützenswert im
Sinne von Art. 8 EMRK erachtet werden, weshalb die Zuständigkeit
Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens bestehen bleibe,
dass weder das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren, das auch aus
dem Ausland weitergeführt werden könne, noch die Geburt der Tochter,
welche die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht
als unzulässig im Sinne von Art. 8 EMRK erscheinen lasse, an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern vermögen würden, zumal bis zum heutigen
Zeitpunkt noch keine Vaterschaftsanerkennung vorliege,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die schriftliche Vater-
schaftsanerkennung sei vom Zivilstandsamt nur deshalb noch nicht er-
stellt worden, weil die abgegebenen Identitätsdokumente des Beschwer-
deführers noch nicht beglaubigt worden seien,
dass entgegen der Einschätzung des BFM die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und der mit einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz lebenden C.________ und deren gemeinsamen Kind
D.________ sehr wohl schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK sei,
dass die Beziehung auf das Jahr 2009 zurückgehe, wobei das Paar am
3. Oktober 2009 eine Verlobung eingegangen sei, indessen der ableh-
nende Asylentscheid vom 9. Dezember 2009 die Heiratspläne der beiden
durchkreuzt habe,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nach Frankreich begeben
und dort, wie zuvor schon seine Mutter, ein Asylgesuch gestellt habe, wo-
D-7310/2013
Seite 8
bei er während seinem Aufenthalt in Frankreich in stetem telefonischem
Kontakt mit C._________ geblieben sei,
dass er im Herbst 2012 illegal in die Schweiz zurückgekehrt sei und die
religiöse Trauung am 27. Januar 2013 stattgefunden habe,
dass er wieder nach Frankreich zurückgekehrt sei und sie sich nach der
Geburt der gemeinsamen Tochter am 17. September 2013 zur Heirat ent-
schlossen hätten, weshalb der Beschwerdeführer – da für die zivilrechtli-
che Eheschliessung beide Ehepartner über einen legalen Aufenthaltssta-
tus verfügen müssten – in der Schweiz am 16. Oktober 2013 ein zweites
Asylgesuch eingereicht habe,
dass sie in der Zwischenzeit zusammen in der von C.________ gemiete-
ten Wohnung leben würden und er während der Arbeitszeit von
C._______ das gemeinsame Kind betreue, weshalb eine Trennung, auch
eine nur vorübergehende, eine unnötige Härte bedeuten würde,
dass im angefochtenen Entscheid das Selbsteintrittsrecht unerwähnt ge-
blieben sei, womit das BFM seine Begründungspflicht verletzt habe,
dass im Weiteren das BFM weder anlässlich der Befragung vom 31. Ok-
tober 2013 noch in seinem späteren Schreiben vom 8. November 2013
das Vorhandensein einer Familie in der Schweiz als möglichen Grund für
einen Selbsteintritt erwähnt habe, weshalb sich die Frage stelle, ob damit
dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan worden sei,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 unter an-
derem feststellte, dass C._________ nur über eine vorläufige Aufnahme
und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, weshalb
sich der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht auf Art. 8 EMRK
berufen könne,
dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreise zwecks Heirat hätte
stellen müssen und der Beschwerdeführer und C.________ nach der
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich über die Möglichkeit
verfügten, ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen,
dass hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs festzu-
halten sei, dass das BFM im Rahmen der summarischen Befragung dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben habe, sich zur Zuständigkeit
Frankreichs zur Durchführung des Asylerfahrens zu äussern, der Be-
D-7310/2013
Seite 9
schwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2013 Gelegenheit erhal-
ten habe, nähere Angaben zur geltend gemachten Beziehung mit
C.________zu machen, und im angefochtenen Entscheid hierzu Stellung
genommen worden sei, weshalb das BFM die Bestimmungen von Art. 36
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend berücksichtigt habe,
dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 10. Februar 2014 geltend
machte, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______
bestehe nun schon seit fünf Jahren, eine frühere Heirat sei vor April 2011
wegen der Minderjährigkeit von C.________ nicht möglich gewesen, und
die Unterbrüche in der Beziehung seien Folge behördlicher Massnahmen
gewesen und nicht freiwillig erfolgt,
dass schliesslich C._________seit dem 18. Oktober 2013 über eine vom
Kanton Zürich gewährte Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzu-
gehen ist,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise darge-
legt hat, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Bezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ nicht als schüt-
zenswert im Sinne von Art. 8 EMRK zu erachten sei und damit, wenn
auch nicht ausdrücklich, hinreichend begründete, weshalb die Vorausset-
zungen zum Selbsteintrittsrecht nicht erfüllt seien,
dass daher keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt,
dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – das BFM nicht ge-
halten war, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geltend gemachten
Beziehung zu C.________ auf das Vorhandensein einer Familie in der
Schweiz als möglichen Grund für einen Selbsteintritt hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2013 Gele-
genheit erhielt, nähere Angaben zur im Rahmen der summarischen Be-
fragung geltend gemachten Beziehung zu C.________ und deren Tochter
D.________ zu machen, womit das BFM sowohl seiner Pflicht zur Fest-
stellung des Sachverhalts als auch zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs hinreichend nachkam,
dass in materieller Hinsicht zunächst festzuhalten ist, dass die Bestim-
mung von Art. 7 Dublin-II-VO, wonach derjenige Mitgliedstaat zur Be-
D-7310/2013
Seite 10
handlung des Asylgesuchs zuständig ist, welcher einem Familienangehö-
rigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dub-
lin II-VO), vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da K.T. mit Entscheid
des BFM vom 26. März 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
dass bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie ins-
besondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der In-
ternationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZ-
WIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehöri-
ge" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte
Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemein-
same Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanziel-
le Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonventi-
on, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Hand-
buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150),
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann,
wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwe-
senheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
D-7310/2013
Seite 11
Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler
BGE 139 I 330 E.1.2, 137 I 284, 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen
hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2),
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe oder eine eingetragene
Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und K.T. vorliegt,
dass der Beschwerdeführer zwar angibt, C.________ bereits im Jahre
2009 in der Schweiz kennengelernt zu haben, während seines Aufent-
halts in Frankreich regelmässigen Kontakt mit ihr gehabt zu haben und im
Januar 2013 während seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz religiös
mit ihr getraut worden zu sein, indessen festzustellen gilt, dass der Be-
schwerdeführer erst seit wenigen Monaten erstmals mit C.________ zu-
sammen lebt und die angeblich seit fünf Jahren bestehende Fernbezie-
hung in ihrem Verlauf offensichtlich auch Unterschiede in ihrer Intensität
aufweist, weshalb nicht von einer langen und stabilen Beziehung im Sin-
ne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann,
dass zusätzlich zum Bestehen einer qualifizierten Bindung die Anwen-
dung von Art. 8 EMRK eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht in der Schweiz erfordert und C.________ seit dem 13.
Oktober 2013 lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung und daher nicht
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt,
dass sich der Beschwerdeführer somit in diesem Verfahren nicht auf
Art. 8 EMRK berufen kann, sondern auf das ausländerrechtliche Verfah-
ren des Familiennachzugs zu verweisen ist,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz einreiste,
ein Asylgesuch stellte und ein Ehevorbereitungsverfahren einleitete, in-
dessen korrekterweise das gesetzlich vorgesehene Verfahren hätte ein-
schlagen und ein Gesuch um Einreise zwecks Heirat hätte stellen müs-
sen,
dass es im Weiteren festzuhalten gilt, dass die Heiratspläne auch ausser-
halb der Schweiz verwirklicht werden können (vgl. Art. 62 ff. und
Art. 75a ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,
D-7310/2013
Seite 12
SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer die Vorbereitungen für eine
Eheschliessung mit C._________ auch von Frankreich aus treffen kann,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachte-
te,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die-
ser jedoch mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
D-7310/2013
Seite 13
dass aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist und sein Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeein-
reichung als nicht aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7310/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: