Abtei lung IV
D-7311/2006
D-4021/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer,
Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Türkei,
B._______, geboren (...), Türkei,
C._______, geboren (...), Türkei,
D._______, geboren (...), Türkei,
alle vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
5. September 2000 respektive 29. Dezember 2004 / N
(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7311/2006
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Sachverhalt:
I.
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat
auf dem Luftweg am 10. Dezember 1999 und gelangte über (Land 1)
via (Land 2) und (Land 3) am 3. Januar 2000 illegal in die Schweiz, wo
er am 24. Januar 2000 ein Asylgesuch stellte. Am 27. Januar 2000
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ;
vormals Empfangsstelle) summarisch zu den Gesuchsgründen befragt.
In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte ihn am 9. März
2000 zu den Asylgründen an.
Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, sein Bruder E. sei wegen Hilfeleistung und Beherbergung von
Angehörigen der PKK zwischen 1994 und 1997 im Gefängnis von
G._______ gewesen. Im Jahre 1995 habe er seinen Bruder E. dort be-
sucht. Dort habe man ihn aufgefordert, eine handgeschriebene Pres-
semitteilung aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Dabei sei er erwischt
worden. Man habe ihn daraufhin einige Stunden im Gefängnis befragt
und geschlagen, weil man habe herausfinden wollen, wer ihm den Zet-
tel übergeben habe. In der Folge sei er von der Gendarmerie abgeholt
und auf den Posten gebracht worden, wo er bis zum folgenden Tag
weiter befragt und geschlagen worden sei. Er sei dann der Staatsan-
waltschaft überstellt und ins Gefängnis von G._______ zurückgebracht
worden, wo er mit den sich dort befindlichen Personen konfrontiert
worden sei. Zwei Personen hätten zugegeben, ihm den Zettel gegeben
zu haben. Er habe ein Verhörprotokoll unterschreiben müssen und sei
freigelassen worden. Kaum habe er den Gendarmerieposten
verlassen, sei er erneut festgenommen und zur Sicherheitsdirektion in
G._______ gebracht worden. Er sei mit verbundenen Augen verhört
und geschlagen worden; die ihm gestellten Fragen nach Namen von
Personen seien ihm - ausser derjenige seines Bruders E. - unbekannt
gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause zurückgekehrt,
wo einige Tage später eine Razzia durch die Polizei stattgefunden
habe. Man habe ihn verhaftet und auf den Polizeiposten gebracht, wo
er über seinen Bruder H. (D-7312/2006), der in Istanbul arbeite, be-
fragt worden sei und am nächsten Morgen freigelassen.
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Während zweier Monate habe er alsdann in Istanbul gearbeitet, ehe er
wieder nach H._______ zurückgekehrt sei. Nach ungefähr drei bis vier
Monaten habe er seinen Pass verlängern wollen, weil er - wie andere -
als Gastarbeiter nach Israel habe gehen wollen. Ihm sei jedoch kein
Pass ausgestellt worden. Unter anderem sei er in diesem
Zusammenhang vielmehr auf seinen Bruder E. sowie seine
Verwandten S.T. und A.C. angesprochen und schliesslich weiter an die
Terrorbekämpfungssektion verwiesen worden, wo man ihm wiederum
Fragen nach gefallenen beziehungsweise flüchtigen Personen gestellt
und ihn geschlagen habe; er sei als Lügner bezeichnet worden, weil er
die Personen nicht gekannt habe. Weder eine Bestätigung der
Staatsanwaltschaft H._______ noch ein Leumundszeugnis aus Ankara
hätten zur Erlangung eines Passes etwas genützt. Bis zum Jahr 1999
habe er sich nicht mehr um die Passbeschaffung gekümmert. Schwie-
rigkeiten mit der Polizei habe er ständig zwischen 1995 und 1997
gehabt; letztmals aber 1997. So sei diese regelmässig zu Hause
vorbeigekommen und habe Fragen gestellt. Unter anderem sei er in
dieser Zeit auch etwa drei bis viermal auf dem Heimweg von der
Polizei angehalten, aus der Stadt herausgefahren und über die PKK
sowie andere Personen befragt worden.
Er sei diesem ständigen Druck nicht mehr gewachsen gewesen und
psychisch krank geworden. Im Jahre 1997 sei er deswegen eine
Woche in einer Klinik in I._______ gewesen. Auch habe er einmal
einen Selbstmordversuch unternommen. Nach Vorweisung der
Bescheinigung des DGM (Devlet Güvenlil Mahkemesi) Ankara, welche
für die Passbeschaffung erforderlich gewesen sei, und der Hilfe seines
Bruders H. habe er schliesslich einen Pass bekommen. Ein
besonderes Ereignis, welches Anlass zur Ausreise gewesen sei, habe
es nicht gegeben. Weil er krank sei und alleine nicht hätte reisen
können, habe man beschlossen, dass er von seinem Bruder H.
begleitet werde.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein seinen Bruder E. betreffendes Urteil des DGM Malatya vom 16.
Februar 1995, ein den Beschwerdeführer betreffendes Urteil des DGM
Ankara vom 22. Juli 1997, ein Arztzeugnis eines türkischen
Psychiaters vom 14. Januar 2000, zwei Universitätsdokumente
betreffend Bruder E., einen Gefängnisausweis des Bruders E. sowie
eine Haftentlassungsbescheinigung vom 28. Februar 1996 seinen
Bruder E. betreffend zu den Akten. Vorgängig zur kantonalen
Befragung fand ausserdem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.M.S.,
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Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. März 2000 Eingang in die
Akten.
B.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 gelangte das BFF mit der Bitte um Ab-
klärung verschiedener Fragen an die Schweizerische Botschaft in
Ankara.
Mit Schreiben des BFF vom 6. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen
Botschaft in Ankara vom 23. Juni 2000 gewährt. Auf die Stellungnahme
vom 7. August 2000 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen. Mit der Stellungnahme fanden ferner als Beweismit-
tel eine Kopie eines weiteren den Bruder E. des Beschwerdeführers
betreffenden Gerichtsurteils des DGM Malatya vom 16. Februar 1995
und ein Gutachten des deutschen Türkei-Experten H. O. vom 22. Sep-
tember 1998 Eingang in die Akten. Ferner wurde ein ärztlicher Bericht
von Dr. med. E.M.S. in Aussicht gestellt (Akte A8 gemäss
Aktenverzeichnis des BFF).
C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 5. September 2000 - eröffnet am
6. September 2000 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Vorab hielt die Vorinstanz fest, dass die Befra-
gerin in der Empfangsstelle den Beschwerdeführer als urteilsfähig ein-
gestuft habe. Den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entneh-
men, wonach der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung
nicht urteilsfähig gewesen wäre. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers habe auch keine diesbezüglichen Vorbehalte angebracht.
Schliesslich sei zur Abklärung des Sachverhalts eine Botschaftsanfra-
ge erfolgt. Der von der Hilfswerkvertretung in diesem Zusammenhang
erwähnte Antrag erachte das BFF als unbegründet und die Ansetzung
einer ergänzenden Anhörung als unnötig. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen sodann ausgeführt, dass in Würdigung der eingereichten
und als echt erkannten Gerichtsdokumente (Urteile DGM Malatya und
Ankara, Haftentlassungsbescheinigung) und dem Abklärungsergebnis
der Schweizerischen Botschaft in Ankara die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31) nicht genügen würden. Die Glaubhaftigkeit der Darlegungen
müsse daher nicht geprüft werden. Gemäss schweizerischer
Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend.
Vergangene staatliche Massnahmen (Inhaftierung 1995 mit erlittenen
Misshandlungen, Gerichtsverfahren, mehrmalige Mitnahmen,
Befragungen und Schläge bis 1997, Probleme bei der
Passausstellung) seien nur beachtlich, als sie noch andauern oder
konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden.
Eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu be-
gründen, die sich früher oder später ereignen könnten, genüge nicht.
In casu würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine künftige
Verfolgung durch den türkischen Staat vorliegen (z.B. Freispruch im
gegen ihn eingeleiteten Verfahren 1997, Nichtvorhandensein von den
Beschwerdeführer betreffenden Datenblätter, keine Suche durch die
Polizei oder die Gendarmerie nach ihm, Ausreiseumstände, wiederhol-
te Vorsprachen bei den Behörden im Zusammenhang mit der Erlan-
gung eines Passes, unbekannter Aufenthalt des Bruders E. im Zeit-
punkt der Ausreise, keine Probleme mit den türkischen Behörden seit
1997). Das Gutachten von H.O. betreffe verschiedenste Fälle aus
Deutschland, die in keinem erkennbaren direkten Zusammenhang mit
dem Beschwerdeführer stünden. Auch sei daraus nicht ersichtlich, ob
es sich um Fälle handle, in denen Abklärungen in der Türkei getätigt
worden seien. Selbst wenn Personen aus Deutschland in die Türkei
abgeschoben worden seien und dort in der Folge in asylrelevanter
Weise behelligt worden sein sollen, so liessen sich daraus keine Rück-
schlüsse auf das vorliegende Schweizer Asylverfahren ziehen. Dem
BFF seien keine dokumentierten Fälle bekannt, in denen abgewiesene
Asylbewerber aus der Schweiz nach erfolgten Botschaftsabklärungen
bei ihrer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen wären. Die psychischen Probleme vermöch-
ten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Anwendung von
Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) falle nicht in Be-
tracht. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass eine
Rückkehr in den Heimatstaat aus zwingenden Gründen, die auf frühe-
re Verfolgung zurück zu führen seien, für den Beschwerdeführer unzu-
mutbar oder unmöglich sein sollte, zumal es ihm offen stehe, seinen
Wohnsitz in der Türkei frei zu wählen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und durchführbar.
Im Zusammenhang mit den psychischen Schwierigkeiten des
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Beschwerdeführers wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich
aufgrund des bereits vorliegenden Arztberichts (A8) erübrige, den
Eingang des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts abzuwarten.
Ferner verfüge die Türkei gemäss den Erkenntnissen des BFF über ein
relativ gut ausgebautes medizinisches Versorgungsnetz, wobei
einzuräumen sei, dass dies vor allem in Bezug auf die somatische
Medizin gelte. Therapeutische Behandlungsmöglichkeiten für
psychische Probleme seien aber vorhanden. Für die Verarbeitung von
Gewaltereignissen würden sich zudem die Rehabilitationszentren der
türkischen Menschenrechtssiftung (TIHV) anbieten, welche mit
erfahrenen Psychiatern zusammenarbeite. Derartige Behandlungen
würden qualitativ durchaus dem Niveau einer Behandlung in der
Schweiz entsprechen. Rehabilitationszentren der TIHV gäbe es in
Ankara, Istanbul und Adana. Wegen seiner Leiden sei der Be-
schwerdeführer bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung ge-
wesen (vgl. ärztliches Zeugnis aus der Türkei vom 14. Januar 2000)
Ebenfalls gehe aus dem Arztbericht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits in der Türkei medikamentös behandelt worden sei. Eine all-
fällige Behandlung des Beschwerdeführers - sollte eine solche nötig
sein - könne daher in der Türkei erfolgen, womit sich der Vollzug der
Wegweisung auch diesbezüglich als zumutbar erweise.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2000 liess der Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen.
Eventualiter seien die Ziff. 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen sowie die weitere
Anwesenheit in der Schweiz durch die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Bei-
zug der Akten N (...) beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums
Münsingen (PZM), Fachklinik für Psychiatrie vom 12. September 2000
zu den Akten gereicht.
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E.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2000 wurde der in der Beschwerde in
Aussicht gestellte ärztliche Bericht des PZM, Ärztlicher Dienst, vom
9. Oktober 2000 sowie ein türkischer Arztbericht eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2000 wurde der Antrag um
Beizug der Akten N (...) mangels Vorhandenseins einer entspre-
chenden Begründung abgelehnt. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde antragsgemäss verzichtet und das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch nach
Absatz 2 der nämlichen Bestimmung wurde abgewiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausge-
führt, die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerde-
führer zwar legal ausgereist, dies jedoch durch einen Schlepper mittels
Bestechung organisiert worden sei, vermöge nicht zu überzeugen.
Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seinem
Bruder H. längere Zeit darin unterstützt worden sei, auf legalem Weg
einen Pass zu erlangen und die Ausreise erst dann erfolgt sei, als der
Pass vorgelegen habe. Dieses Vorgehen würde keinen Sinn machen,
wenn für die Ausreise für viel Geld ein Schlepper beigezogen worden
wäre. In der Empfangsstelle habe der Beschwerdeführer zudem er-
wähnt, er sei mit seinem Bruder von Istanbul aus nach J._______
geflogen, wobei sie die Flugtickets schon vorher besorgt hätten. Dort
habe man eine Woche gewartet, ehe man nach Kroatien weitergereist
sei. Der Reisebeschreibung sei zu entnehmen, dass die Reise erst von
Sarajewo aus illegal erfolgt sei, werde doch auch ein in Sarajewo be-
findlicher Schlepper erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass
die Ausreise aus der Türkei ohne Hilfe eines Schleppers erfolgt sei.
Hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung möge es zutreffen,
dass auf lokaler Ebene ein Interesse der Sicherheitsbehörden an der
Kenntnis des Aufenthaltsorts des Bruders E. bestehe. Der
Beschwerdeführer habe jedoch eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative (recte: Fluchtalternative). Es sei nicht
nachvollziehbar, dass er wegen seines Bruders E. oder seinen ver-
schiedenen Cousins auf nationaler Ebene behelligt worden sein soll
(regelmässige Kontakte mit den türkischen Behörden u.a. Antiterror-
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einheiten im Zusammenhang mit der Besorgung eines Passes), zumal
die Aktivitäten von E. und den genannten Cousins den Behörden zu
diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien und diese somit ge-
nügend Gelegenheit gehabt hätten, im Sinne einer Reflexverfolgung
gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Abklärungen betreffend der
erwähnten Cousins in der Türkei durchzuführen, würden sich somit er-
übrigen. Hinsichtlich des Cousins B.T., der im Jahre 1998 in der
Schweiz Asyl erhalten habe und ebenfalls aus H._______ stamme,
seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer in engem Kontakt mit B.T. gestanden oder
seinetwegen Probleme gehabt habe. Die eingereichten ärztlichen
Berichte würden zunächst die Auffassung des BFF bestätigen, wonach
sich der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in psychiatrischer
Behandlung befunden habe, weshalb diese auch dort weitergeführt
werden könne. Den knappen ärztlichen Berichten sei weiter zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) andererseits an einer
psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Es
lägen aber keine ärztlichen Berichte vor, welche eine ausführliche
Anamnese enthalten würden und gemäss den Begleitschreiben des
Rechtsvertreters sei auch nicht die Rede von 1997 erlittenen
Misshandlungen, was nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers
übereinstimme, welcher 1995 schwer misshandelt worden sein will.
Mithin würden dadurch eher Zweifel an der direkten Kausalität
zwischen den erlittenen Misshandlungen und den psychischen
Problemen des Beschwerdeführers entstehen. Was die Aussage des
behandelnden Psychiaters betreffe, wonach die Behandlung einer
PTBS im Land der Traumatisierung weniger aussichtsreich sei, so sei
diese Ansicht innerhalb der psychiatrischen Fachkreise durchaus nicht
unbestritten. Unter Umständen könne ein Verbleib im Herkunftsland
bessere Erfolgsaussichten bieten, da bei einer Emigration aufgrund
der Anpassung an gänzlich veränderte Umweltsbedingungen (u.a.
Gefühl der Entwurzelung, Trennung von Familieangehörigen) psy-
chische Probleme entstehen können, welche bei einem Verbleib im an-
gestammten Kulturkreis weniger auftreten würden. Die in den ärztli-
chen Berichten geschilderte Verhaltensweise des Beschwerdeführers
(Aggressionen, Morddrohungen gegenüber der Schwester, Bedrän-
gungsgefühle hervorgerufen durch Verwandte und türkischsprachige
Mitbewohner in der Unterkunft) würden eher auf solche Anpassungs-
störungen hindeuten. Schliesslich sei in den ärztlichen Berichten nicht
die Rede davon, dass das Leben des Beschwerdeführers bei einer
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Rückkehr in die Türkei in akuter Gefahr wäre, wie dies der Rechtsver-
treter behaupte.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2000 wurde dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung des BFF in Kopie zur Replik zu-
gestellt. Auf die Stellungnahme vom 15. Januar 2001, in der am Antrag
auf Vornahme einer Botschaftsabklärung festgehalten wurde, wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2001 wurde die Mandatsübernahme durch
die im Rubrum genannte Person angezeigt. Gleichzeitig fand ein
ärztlicher Verlaufsbericht von Dr. med. E.M.S. vom 30. Juni 2001
Eingang in die Akten.
J.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2002 lässt der Beschwerdeführer eine um-
fassende psychiatrische Begutachtung hinsichtlich seines Gesund-
heitszustands respektive die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens
in diesem Zusammenhang beantragen.
K.
Mit Eingabe der Gemeinde K vom 21. Juni 2002 fand ein ärztlicher
Bericht von Dr. med. K.B., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin
Eingang in die Akten.
L.
Am 15. August 2007 fand ein Arztbericht von Dr. med. B.Y., FMH f.
Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Juli 2007 Eingang in die Akten.
II.
M.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihren Kindern die Türkei am 26. August 2004 und gelangte am
2. September illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 6. September 2004 wurde sie im EVZ E._______
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. In der Folge wurden sie
und die Kinder für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte sie am 3. November 2004
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zu den Asylgründen an. Am 17. Dezember 2004 führte das BFF eine
ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch.
Bei den Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, nach der Ausreise ihres Ehemannes (D-7311/2006) habe sie
zusammen mit den Kindern bei der Schwiegermutter in H._______ ge-
wohnt. Gelebt habe man von deren Rente und dem Verdienst, den sie
mit Reinigungsarbeiten erwirtschaftet habe. In die Schweiz sei sie ei-
nerseits wegen ihres kranken Mannes gekommen. Andererseits habe
die Schwiegerfamilie sie dazu bringen wollen, dass sie - unter Zurück-
lassung ihrer Kinder bei der Schwiegermutter - zu ihren eigenen Eltern
zurückkehre, welche damit einverstanden gewesen seien. Sie habe
dies nicht gewollt. Mit finanzieller Hilfe der Schwiegerfamilie sei sie
schliesslich zusammen mit den Kindern ausgereist.
Mit Eingabe vom 15. September 2004 fanden ausserdem zwei
ärztliche Berichte des PZM, Fachklinik für Psychiatrie vom
9. September 2003 und 14. September 2004 den Ehemann betreffend
Eingang in die Akten.
N.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass die Asylrelevanz ihrer Darle-
gungen nicht geprüft werden müsse. Ihren Schilderungen im Zusam-
menhang mit den Absichten der Schwiegerfamilie, dass sie unter Zu-
rücklassung ihrer Kinder bei der Schwiegermutter zu ihren eigenen El-
tern zurückkehre, seien unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und da-
her als erfahrungswidrig zu bezeichnen. Auch seien Vorbringen tatsa-
chenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Er-
kenntnissen des BFF widersprechen (Angaben im Zusammenhang mit
dem Verfolgungsinteresse der türkischen Polizei nach ihrem Mann im
Zeitpunkt von dessen Ausreise beziehungsweise die angeblich daraus
für sie resultierenden Behelligungen). Der Vollzug sei zulässig, zumut-
bar und möglich. Entgegen den Schilderungen der Beschwerdeführerin
(vgl. I/1 der angefochtenen Verfügung) könne sie auf ein soziales Be-
ziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in die Türkei zurückgreifen. Was
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den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer anbelan-
ge, so sei die Behandlung von dessen Krankheit in der Türkei möglich
und die hierzu nötigen Institutionen vorhanden, was von der Be-
schwerdeführerin bestätigt worden sei. Das hängige Beschwerdever-
fahren und die Krankheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin
würden sodann kein Wegweisungshindernis darstellen, zumal sie be-
reits die letzten vier Jahre ohne ihren Ehemann in der Türkei gelebt
habe. Vielmehr sei festzustellen, dass der Ehemann nach wie vor mit
der Beschwerdeführerin und den Kindern - nötigenfalls unter zu Hilfe-
nahme medizinischer Rückkehrhilfe - in die Türkei zurückkehren und
sich dort weiter behandeln lassen könne.
O.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2005 liessen die Beschwerdeführer
bei der ARK unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Familienasyl
(Art. 51 AsylG) in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer gemäss
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig und
unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im
Sinne einer prozessleitenden Anordnung sei die vorliegende Be-
schwerde mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin (D-7311/2006) zu vereinigen. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2005 wurde dem Antrag um
Verfahrensvereinigung stattgegeben. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Ferner wurden die Beschwerdeführer
aufgefordert, den in Aussicht gestellten und den Ehemann/Vater
betreffenden Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden bis zum
17. März 2005 nachzureichen.
Q.
Innert Frist wurde ein ärztlicher Bericht des PZM, Fachklinik für
Psychiatrie vom 22. Februar 2005 eingereicht.
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R.
In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2005 (Beschwerdeführerin
und Kinder betreffend) beantragte das BFM die Abweisung der Be-
schwerde.
S.
In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2006, welche unter dem
Gesichtspunkt einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durchge-
führt wurde, hielt das BFM am angeordneten Vollzug der Wegweisung
fest.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2006 wurde den Be-
schwerdeführern unter Fristansetzung die eben erwähnte Vernehmlas-
sung der Vorinstanz (vgl. Bst. R) zur Replik zugestellt.
Das in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 27. September 2006
unter anderem beantragte Fristerstreckungsgesuch blieb unbeantwor-
tet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs ist das Beschwerdeverfahren des Ehemannes (D-7311/2006)
mit demjenigen der Ehefrau und Kinder (D-4021/2006) zu vereinigen.
Über beide Beschwerden ist in einem Urteil zu befinden (vgl. Bst. P).
1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügend ab. Auf das Einge-
hen von allfälligen Unglaubwürdigkeitselementen verzichtete sie expli-
zit. In der Beschwerde wird der vom BFF festgestellte Sachverhalt als
"an und für sich zutreffend wiedergegeben" bezeichnet. Bestritten wird
indes die vorinstanzliche Einschätzung, welche in Bezug auf den vor-
liegenden Fall fehl gehe. Nebst dem in der angefochtenen Verfügung
bereits erwähnten, zurzeit flüchtigen Bruder E., seien noch weitere
nahe Angehörige des Beschwerdeführers für die PKK politisch aktiv
gewesen und deswegen von den türkischen Sicherheitskräften belangt
worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in ein Verfahren verwickelt
gewesen, weil er für inhaftierte PKK-Aktivisten Mitteilungen an die
Presse aus dem Gefängnis habe heraus schmuggeln wollen und
bereits aus diesem Grund von den türkischen Sicherheitskräften mit
dieser Organisation in Verbindung gebracht werde. Vor diesem
Hintergrund bestehe für den Beschwerdeführer somit die objektiv
begründete Furcht im Falle seiner Rückkehr asylrelevanter Verfolgung
ausgesetzt zu sein. Auch bestehe für den Beschwerdeführer keine
innerstaatliche Fluchtalternative, da davon auszugehen sei, dass seine
Identität und seine verwandtschaftliche Beziehung zu den erwähnten
Personen bei der strengen Einreisekontrolle festgestellt würden. Im
Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
sowie posttraumatischen Belastungsstörung) wird unter anderem im
Hinblick auf allfällig von der Vorinstanz auf Beschwerdeebene
vorgebrachte Unglaubwürdigkeitselemente festgehalten, dass dessen
Aussagen nicht losgelöst davon betrachtet werden können, sondern
ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bilden würden,
denen bei der Würdigung angemessen Rechnung zu tragen sei.
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht,
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dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit be-
steht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurtei-
len. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjekti-
ve) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet,
wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen
Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar
bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative
verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 7.1. - 7.3. S. 193 f. mit Hinweisen).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der Vorgän-
gerorganisation entwickelten Praxis nach wie vor davon aus, dass in
der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von poli-
tischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexver-
folgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein
können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer-
den, ist nach der erwähnten Praxis vor allem dann gegeben, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behör-
de Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn
ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten
Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungs-
weise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr.
21, EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und Nr. 17 E. 3c S. 136 f.; vgl.
auch EMARK 1993 Nr. 6 S. 37 f.).
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5.
5.1 Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung lässt das Bundes-
verwaltungsgericht zum selben Schluss wie die Vorinstanz gelangen.
Zunächst ist festzuhalten, dass im ärztlichen Bericht vom 22. Februar
2005 (vgl. Bst. Q) dem Beschwerdeführer aufgrund einer testpsycholo-
gischen Untersuchung vom 26. Januar 2005 eine posttraumatische
Komponente seiner schweren psychischen Erkrankung attestiert wird,
die auf traumatisierende Erfahrungen zurückzuführen seien. Dabei
würden Ausmass und Qualität der Symptomatik über die posttraumati-
sche Komponente hinaus auf eine psychotische Verarbeitung hinwei-
sen. Unklar bleibe, ob die psychotische Symptomatik bereits vor 1997
aufgetreten sei oder durch die Traumatisierungen verstärkt worden sei-
en. Die Vorinstanz ist bereits im Zeitpunkt ihres Entscheides bezie-
hungsweise im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Vernehmlassung von einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Falle des
Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund der eingereichten
ärztlichen Berichte einerseits und den Beschwerdevorbringen
andererseits hegte sie jedoch Zweifel an der direkten Kausalität
zwischen den vom ihm erlittenen Misshandlungen und seinen
psychischen Problemen. Da - wie nachstehend aufgezeigt - die
Würdigung dieses Sachverhaltsumstandes (PTBS) durch die
Vorinstanz letztlich offen bleiben kann und für das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Veranlassung besteht, die
Richtigkeit der von Fachleuten gestellten Diagnose in Frage zu stellen,
ist der mit Eingabe vom 7. Februar 2002 in diesem Zusammenhang
gestellte Antrag um eine umfassende psychiatrische Begutachtung
des Beschwerdeführers, welche gerichtlich anzuordnen sei,
abzuweisen.
Sodann ist festzustellen, dass die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit dessen
Ausreise, gemäss Praxis keine Änderung hinsichtlich der
Asylbeachtlichkeit im Sinne von "zwingenden Gründen"
herbeizuführen vermag (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 mit Hinweisen). So
führte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung
nämlich aus, zwischen 1995 und 1997 ständig Probleme mit der
Polizei gehabt zu haben und die letzte Hausdurchsuchung habe 1997
oder 1998 stattgefunden. Ferner gab er zu Protokoll, dass er nach
seinem Klinikaufenthalt 1997 wegen seiner "psychischen Krise" zu den
Eltern nach Hause gegangen sei und es kein spezielles Ereignis
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gegeben habe, was seine Ausreise Ende 1999 veranlasst habe (vgl.
kant. Protokoll S. 7, 8, 9 und 11). Den Akten lassen sich im Übrigen
keine weiteren Hinweise für konkret und gezielt gegen den
Beschwerdeführer gerichtete staatliche Massnahmen asylrelevanten
Ausmasses für den Zeitraum zwischen den zuletzt geltend gemachten
Behelligungen und dem Verlassen des Heimatlandes entnehmen und
dies obschon er verschiedentlich im Zusammenhang mit der
Passbeschaffung in Kontakt mit den türkischen Behörden gekommen
ist. Die Begründung in der Rechtsmitteleingabe erscheint denn auch
wenig überzeugend, der Beschwerdeführer würde bereits wegen
seiner Verwicklung in ein Verfahren aufgrund des Ereignisses von
1995 von den Sicherheitskräften in Verbindung mit der PKK gebracht
und wäre daher im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten
Gefährdungssituation ausgesetzt. Zum einen weiss man um die
unzimperliche Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber
Personen, welche dem geringsten Verdacht einer politischen Tätigkeit
zugunsten der PKK ausgesetzt sind. Zum anderen bot sich im Falle
des Beschwerdeführers den Behörden sogar verschiedentlich die
Gelegenheit, diesen ohne grossen Aufwand festzunehmen respektive
gegenüber diesem nachteilige Massnahmen einzuleiten. Nicht
unerwähnt bleiben darf schliesslich, dass der Beschwerdeführer nie
politisch aktiv gewesen sein und mit Ausnahme des geltend
gemachten Ereignisses von 1995 niemals etwas mit der PKK zu tun
gehabt haben will (Protokoll Empfangsstelle S. 6; kant. Protokoll s. 6).
Unter diesem Blickwinkel betrachtet ist mithin der Schluss zu ziehen,
dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im
Heimatland nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht
worden ist. Jedenfalls muss eine objektiv begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor Verfolgung sowohl im Zeitpunkt der Ausreise
als auch künftig nicht zuletzt auch aufgrund des klaren
Abklärungsergebnisses der Schweizer Botschaft in Ankara verneint
werden (Nichtvorhandensein von Datenblätter gegen den
Beschwerdeführer, Beschwerdeführer wird durch die Polizei oder
Gendarmerie weder auf nationaler noch regionaler Ebene gesucht,
Beschwerdeführer unterliegt keinem Passverbot, das gegen den
Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren [1995] endete mit einem
Freispruch und das Urteil wurde am 15. August 1997 rechtskräftig).
5.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergeben sich gemäss
Akten keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene genannten drei
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Cousins mütterlicherseits ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Er
sei lediglich im Rahmen von ein paar kurzfristigen Mitnahmen (drei bis
viermal für eine halbe oder eine Stunde im Zeitraum zwischen 1995
und 1997; kant. Protokoll S. 7 und 8) nach verschiedenen Personen
(unter anderem Bruder H; D-7312/2006; gleicher Rechtsvertreter; Ur-
teil zum gleichen Zeitpunkt) gefragt worden, von denen er einige ge-
kannt habe und andere nicht. Man habe gegenüber ihm Todesdrohun-
gen ausgestossen, ihn der Zusammenarbeit mit diesen Leuten bezich-
tigt und die Preisgabe von ihren Adressen und ihrer Verstecke verlangt
(Protokoll Empfangszentrum S. 5; kant. Protokoll S. 8). Nebst der fragli-
chen Intensität und Dauer der erwähnten Eingriffe werden die drei
Cousins aber nicht explizit erwähnt. Ferner ist aufgrund der Akten da-
von auszugehen, dass der familiäre und verwandtschaftliche Hinter-
grund des Beschwerdeführers den türkischen Behörden im Zeitpunkt
von dessen Ausreise durchaus bekannt war. Aus dem mehr oder weni-
ger zweijährigen unbehelligten Aufenthalt des Beschwerdeführers an
seinem Herkunftsort vor der legalen Ausreise ist des weiteren erst
recht darauf zu schliessen, dass ihm im Westen der Türkei ausserdem
eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden hätte, um
allfälligen Nachstellungen der türkischen Behörden zu entgehen.
Angesichts dieser Sachlage und dem unter Ziffer 5.1 Ausgeführten ist
die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Reflexverfolgung im
Sinne der Rechtsprechung unbegründet. Vielmehr entsteht der
Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, nachträglich mit den
diesbezüglichen, in der Rechtsmitteleingabe eingebrachten Vorbringen
eine asylrelevante Gefährdungssituation für sich herzuleiten. Nach
dem Gesagten ist der in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme
vom 15. Januar 2001 (nicht aber in der Rechtsmitteleingabe vom 6.
Oktober 2000) gestellte Antrag auf Vornahme einer
Botschaftsabklärung abzuweisen.
5.3 Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituati-
on spricht nicht zuletzt auch dessen legale Ausreise auf dem Luftweg.
Es erscheint in diesem Zusammenhang nämlich kaum verständlich,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Ausreise in Anbetracht seines
psychischen Gesundheitszustands, des geltend gemachten familiären
Hintergrundes und in Kenntnis der jeweils rigoros durchgeführten
Kontrollen am Flughafen dem Risiko des Entdecktwerdens bezie-
hungsweise einer Verhaftung ausgesetzt haben sollte. Daran ändern
auch die Vorbringen auf Beschwerdestufe nichts, wonach die Ausreise
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dank der Hilfe eines Schleppers und Bestechung organisiert worden
sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere diejenigen
in der Stellungnahme zur vorinstanzliche Vernehmlassung vom 19. De-
zember 2000, entbehren jeder Grundlage. So geht aus den Akten un-
ter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder
H. in einem Autobus von H._______ nach Istanbul begeben haben,
dabei bereits im Besitz der Flugtickets gewesen und noch gleichentags
ausgereist seien.
5.4 Abschliessend beziehungsweise der Vollständigkeit halber bleibt
zu erwähnen, dass in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen
Argumenten, welche die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers verneinen, insgesamt keine stichhaltigen Gründe entgegen ge-
setzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auch
auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen des
BFF in seiner Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden (vgl.
Bst. C und G hiervor).
5.5 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde vom BFF unter
explizitem Verzicht auf eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen
als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend abgewiesen. In Anbetracht der als asylunbeachtlich er-
kannten Darlegungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und
des Umstandes, dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, die
Beschwerdeführerin sei politisch nie tätig gewesen und leite ihre
Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich aus derjenigen des Ehemannes
ab, braucht auf die Argumentation in der Beschwerde, welche sich ge-
gen die der Beschwerdeführerin vom BFF vorgeworfenen Unglaubhaf-
tigkeitselemente richtet, nicht weiter eingegangen zu werden.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer sol-
chen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flücht-
linge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wur-
de Art. 43 Abs. 3 - 5 aAsylG aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer
allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-
facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen
Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen.
Was dabei die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdefüh-
rers anbelangt (invalidisierende, chronisch paranoide Schizophrenie
mit posttraumatischer Komponente; vgl. auch Ziff. 5.1 hiervor), so ist
eine Behandlung dieses komplexen Krankheitsbildes in der Türkei in
allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich, wo-
bei eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikamentation
vorhanden ist. Die Bedingungen in diesen Einrichtungen, das heisst in
den psychiatrischen Kliniken der Universitätsspitäler oder in den psy-
chiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler, sind
besser als in "Depot-Krankenhäusern". Die Universitätsspitäler oder
die psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler
nehmen psychisch Kranke für maximal ein bis zwei Monate auf. Leiter
solcher Einrichtungen können veranlassen, dass Patienten für eine
längere Zeit behandelt werden, wofür es aber keine Garantien gibt.
Garantierte längerfristige Behandlung liefern nur die "Depot-Kranken-
häuser", die es in Manisa, Elazig, Samsun, Adana und Bakirköy/Istan-
bul gibt, wo mit Ausnahme des letztgenannten Krankenhauses aus-
schliesslich auf medikamentöse Behandlung zurückgegriffen wird (vgl.
Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken,
Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 3. Mai 2005). Der Beschwer-
deführer war bereits im Heimatland wegen seiner schweren psychi-
schen Erkrankung in Behandlung (kant. Protokoll S. 7). Gemäss jüngs-
tem ärztlichem Zeugnis von Dr. med. B.Y., FMH f. Psychiatrie und Psy-
chotherapie vom 4. Juli 2007 müsse der Beschwerdeführer, der an-
haltende produktive und negative Symptome der schizophrenen Er-
krankung aufweise, zurzeit ambulant und medikamentös behandelt
werden. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer weiterhin psy-
chiatrisch behandlungsbedürftig. Da er im Übrigen grundsätzlich nicht
in der Lage sei, seine privaten Angelegenheiten selbständig zu regeln,
müsse auch eine mögliche Bevormundung oder mindestens Verbei-
ständung in Betracht gezogen werden. Obschon die Qualität der Be-
handlung psychischer Erkrankungen landesweit grosse Unterschiede
aufweist und nicht immer west-europäisches Niveau erreicht, sind die
für den Beschwerdeführer relevanten medizinischen Strukturen jedoch
vorhanden und hinsichtlich des Qualitätsstandards im Heimatland des
Beschwerdeführers kann ferner auf die Rechtsprechung der ARK ver-
wiesen werden, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
wird (EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
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S. 157). Schliesslich ist noch auf die aufschlussreiche Aussage der
Beschwerdeführerin (Ehefrau) bei der Befragung beim Bundesamt
hinzuweisen, bei der sie die Frage der Hilfswerkvertretung bejahte,
wonach in der Türkei alles vorhanden sei (gute psychiatrische
Fachkräfte, Medikamente, Spitäler). Nicht unerwähnt bleiben darf aus-
serdem, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Er-
krankung (u.a. psychomotorische Verlangsamung, sozialer Rückzug
Gefühlsarmut, Sprachverarmung) über mangelnde beziehungsweise
fehlende Deutschkenntnisse verfügt, was eine Weiterbehandlung in
der Schweiz nachhaltig erschweren dürfte und die vom BFF in seiner
Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 angeführte Begründung hin-
sichtlich der Behandelbarkeit des Krankheitsbildes im Heimatland
durchaus zutreffend erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund er-
scheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung der in der
Schweiz eingeleiteten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar.
Ferner könnten allfällige vorübergehende Engpässe in der medika-
mentösen Versorgung zudem mit einem entsprechenden und aus der
Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusam-
menhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen
Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen.
Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer im Falle
eines Vollzugs der Wegweisung mit der Hilfe des Bruders H. des
Beschwerdeführers rechnen dürften, dessen Asylverfahren einen
negativen Ausgang genommen hat (Urteil zum gleichen Zeitpunkt,
gleiche Rechtsvertretung). Ergänzend zur Person H. sei lediglich
festgehalten, dass dieser die damalige Ausreise mit dem
gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführer vorbereitete
und mit ihm erfolgreich durchführte. Ebenfalls ergibt sich aufgrund der
Akten, dass H. seinem Bruder während des Aufenthaltes in der
Schweiz unterstützend zur Seite stand. Mithin ist nicht davon
auszugehen, die Beschwerdeführer sähen sich im Falle ihrer
Rückreise in die Türkei mit unüberbrückbaren Erschwernissen
konfrontiert. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass
sie sich nach der Ausreise ihres Ehemannes mit ihren beiden Kindern
durchzubringen wusste. Einerseits ging sie einer eigenen
Erwerbstätigkeit nach und andererseits konnte sie auf die
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Unterstützung ihrer Schwiegermutter zählen, mit der sie und die
Kinder in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Im Zusammenhang
mit dem Kindswohl gilt zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Alter von 11
beziehungsweise 6 Jahren in die Schweiz kam. Wie die Mutter
verbrachten die Kinder den Haupteil ihres Lebens in der Türkei. Der
etwas mehr als dreieinhalbjährige Aufenthalt in der Schweiz bedeutet
indes aber noch keine derartige Assimilation respektive Integration der
Kinder an die hiesigen Verhältnisse als dass von einer Entwurzelung
von ihrem angestammten Kulturkreis im Sinne der Rechtsprechung
gesprochen werden könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 und EMARK 2006
Nr. 24 mit Hinweisen). Darüber hinaus können die Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein umfangreiches familiäres
Beziehungsnetz zurück greifen, was eine Reintegration zweifelsohne
erleichtern dürfte. Ebenfalls ist eine mögliche finanzielle Unterstützung
durch die im Ausland lebenden Verwandten nicht von vornherein
auszuschliessen. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des vereinigten
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 16
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Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Rücksicht auf die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung des
Umstandes, dass die Beschwerdeeingabe nicht als aussichtslos zu
qualifizieren ist, ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den glei-
chen Überlegungen sind im Verfahren der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführer werden
demzufolge keine Verfahrenskosten auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten für das vereinigte Beschwerdever-
fahren auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügungen im Original und dem Hinweis, dass über
die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Akten diese
auf Anfrage entscheidet)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (zuständige kantonale Behörde) (Beilagen: [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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