B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7311/2016
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Juni
2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 10. Juni 2015 zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen
der Flucht fand am 18. August 2016 statt. Der Beschwerdeführer begrün-
dete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er somalischer Staats-
angehöriger sei und von seiner Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie
in B._______ gelebt habe. Nach der Heirat mit einer Frau aus einem Mehr-
heitsclan im Jahr 2008 sei er von Familienangehörigen seiner Frau ent-
führt, geschlagen und schliesslich zur Scheidung der Ehe gezwungen wor-
den. Im (…) 2010 seien sein Vater und sein Bruder durch die Al Shabaab
erschossen worden. Im (…) 2010 habe er eine Ausbildung bei einem Ra-
diosender begonnen, diese Ausbildungsstelle habe er durch einen Bekann-
ten bekommen. Nach kurzer Zeit beim Radio habe er eine Telefondrohung
erhalten und sei aufgefordert worden, seine Arbeit beim Radiosender zu
beenden. Am selben Abend seien er und sein Bekannter von Unbekannten
entführt worden. Sein Bekannter sei umgebracht worden, während er (der
Beschwerdeführer) geflohen sei. Bei der Flucht sei er angeschossen wor-
den, wonach er gestürzt sei, sich ein Stück habe weiterkämpfen können
und sich anschliessend im Gebüsch versteckt habe. Nach seiner Rückkehr
nach B._______ sei er im (…) 2014 erneut telefonisch bedroht worden,
wobei ihm seine Mutter geraten habe, das Land zu verlassen.
C.
Am 14. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Arztbe-
richt (…) vom (…) 2016 ein, woraus hervorgeht, dass dem Beschwerde-
führer im (…) 2016 ein Schussprojektil am (…) operativ entfernt werden
musste.
D.
Mit Entscheid vom 19. Juni 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer
dem Kanton Aargau zu.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 (Eröffnung am 7. November 2016)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der
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Schweiz weg. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Novem-
ber 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung als Flüchtling und
die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG
(SR 142.31) ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 hiess das Gericht den An-
trag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 22. Dezember 2016 eine Rechts-
beiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG zu benen-
nen.
H.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 reichte Frau MLaw Ana Lucia Gall-
mann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, ihre Mandatsan-
zeige sowie eine Kopie der entsprechenden Vollmacht ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 ordnete das Gericht Frau
MLaw Ana Lucia Gallmann antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
J.
In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 hielt das SEM an seinen
bisherigen Ausführungen fest, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen
und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Ände-
rung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt
und ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten.
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L.
Am 10. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin eine Replik ein. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu
den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Besch-
werdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er somali-
scher Staatsangehöriger sei, in B._______ geboren und aufgewachsen
sei. Er gehöre einem Minderheiten-Clan der Clanfamilie C._______ des
Clan D._______, des Subclans E._______, des Subsubclans F._______,
des Subsubsubclans G._______ an. Im Jahr 2008 habe er im Geheimen
eine Frau aus dem Mehrheitsclan H._______ geheiratet und sei darauf von
Familienangehörigen seiner Frau entführt, geschlagen und schliesslich zur
Scheidung der Ehe gezwungen worden. Im (…) 2010 sei sein Vater, der im
(…) Spital tätig gewesen sei, telefonisch aufgefordert worden, seine Arbeit
einzustellen. Nachdem der Vater diese Aufforderung ignoriert habe, sei er
am Folgetag beim Aufbruch zur Arbeit vor seinem Wohnhaus erschossen
worden. Als der Bruder des Beschwerdeführers zur Hilfe geeilt sei, sei die-
ser ebenfalls getötet worden. Hinter diesen Taten habe die Al Shabaab ge-
standen. Im (…) 2010 habe er (Beschwerdeführer) eine Ausbildung beim
Radiosender (…) begonnen. Diese Ausbildungsstelle habe er durch seinen
Bekannten I._______ bekommen. Nach eineinhalbmonatiger Tätigkeit
beim Radiosender habe er eine Telefondrohung erhalten und sei aufgefor-
dert worden, seine Arbeit dort zu beenden. Am selben Abend seien er und
I._______ von Unbekannten entführt worden. Nach einer zweistündigen
Fahrt in ein Al Shabaab Lager sei I._______ anscheinend erschossen wor-
den, während er (Beschwerdeführer) geflohen sei. Bei der Flucht sei ihm
dreimal in den (…) geschossen worden, wonach er gestürzt sei, sich ein
Stück habe weiterkämpfen können und sich anschliessend im Gebüsch
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versteckt habe. Nomaden hätten ihn am nächsten Tag im Gebüsch gefun-
den und bis zu seiner Genesung gepflegt. Nach sechs Monaten sei er nach
B._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2013 habe er ein zweites Mal geheira-
tet. Nach seiner Rückkehr sei er im (…) 2014 erneut telefonisch bedroht
worden, wobei ihm seine Mutter geraten habe das Land zu verlassen.
Nachdem er sich 20 Tage bei seinem Onkel in einem anderen Quartier von
B._______ versteckt habe, sei er im (…) 2015 aus Somalia ausgereist. Er
sei über Äthiopien, den Sudan, Ägypten und Italien in die Schweiz gereist.
5.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass am Wahrheitsgehalt
der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen
seien. Es erwecke Erstaunen, dass ein Lehrling nach nur eineinhalbmona-
tiger Tätigkeit für den Radiosender bereits im vorgebrachten Ausmass
hätte verfolgt werden sollen. Er habe während dieser Zeit weder Nachrich-
ten verfasst noch ausgesendet und sei somit auch nicht direkt in den Fokus
der Al Shabaab Miliz gebracht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie
die Miliz auf ihn hätte aufmerksam werden, geschweige denn, ihn im vor-
gebrachten Ausmass hätte verfolgen sollen.
Die Darstellung der angeblichen Flucht sei realitätsfremd. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Al Shabaab-Mitglieder ihn nicht weiter ver-
folgt hätten, nachdem er davongerannt sei und sie ihn angeschossen hät-
ten, da er nur eine äusserst geringe Distanz zurückgelegt habe und sie
noch in unmittelbarer Nähe gewesen seien. Es wäre anzunehmen, dass
sie die Verfolgung aufgenommen hätten, auch wenn er gestürzt sei und
den Hügel hinuntergefallen sei. Dass man ihn nach einer zweistündigen
Fahrt einfach im Gebüsch hätte liegen lassen sollen, widerspreche sowohl
der Logik als auch dem Realitätssinn. Der vorgebrachte Ablauf werde somit
als unglaubhaft qualifiziert und es dränge sich der Eindruck auf, die
Schussverletzung am (…) habe er sich unter anderen Umständen zugezo-
gen.
Diese Einschätzung werde dadurch weiter erhärtet, dass der Beschwerde-
führer nach seiner Rückkehr nach B._______ im (…) 2011 rund dreieinhalb
Jahre unbehelligt dort hätte leben können, bis er im (…) 2014 wieder von
der Al Shabaab kontaktiert und bedroht worden sei. Das Verfolgungsinte-
resse der Al Shabaab zu diesem Zeitpunkt sei nicht nachvollziehbar, da er
seit über vier Jahren nicht mehr beim Radiosender tätig gewesen sei. In
diesem Zusammenhang würden auch die Anrufe, welche die Al Shabaab
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nach der Ausreise an seine Mutter getätigt habe und sich nach ihm erkun-
digt habe, als wenig überzeugend erscheinen.
Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG seien
somit nicht erfüllt. Demzufolge sei auch die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt.
6.
Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift, er habe die erlittene Verfolgung glaubhaft gemacht. Die
Vorinstanz verkenne die Vorgehensweise der Al Shabaab-Miliz. Da sich
der Radiosender ([…]) der Al Shabaab gegenüber kritisch geäussert habe,
würden sich die Handlungen der Miliz gegen alle Personen beim Radio
richteten. Es werde nicht lediglich auf Personen mit hohen Funktionen beim
Radio abgezielt, es gehe darum, generell alle Leute, die beim Radio tätig
seien, zu verängstigen. In der Zwischenzeit sei die Radiostation geschlos-
sen worden, und die Miliz habe versucht das Gebäude (…). Weiter machte
er geltend, dass die Miliz aufgrund seines Bekannten I._______, der ihm
die Ausbildungsstelle vermittelt habe, auf ihn aufmerksam geworden sei.
Weiter hätten Spitzel in seiner Nachbarschaft die Al Shabaab über seine
Tätigkeit beim Radio informieren können. Aus den genannten Gründen sei
glaubhaft dargelegt, dass er trotz seiner kurzen Tätigkeit (eineinhalb Mo-
nate) als Lehrling beim Radiosender verfolgt worden sei.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Flucht vor der Al Shabaab machte
er geltend, dass die Entführung in der Nacht stattgefunden habe und er,
nachdem Schüsse auf ihn abgefeuert worden seien, einen Hang hinunter
gestürzt sei. Die Milizen seien ihm nicht weiter gefolgt, da sich die Suche
in der Nacht nicht einfach gestaltet hätte und sie wohl davon ausgegangen
seien, dass er umgekommen sei oder, falls er nicht schon tot sei, ohnehin
nicht überleben würde.
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Interesse der Al
Shabaab an seiner Person andauere, da ein Todesauftrag, wenn einmal
erteilt, bestehen bleibe. Die Miliz habe trotz ihrer Vertreibung aus
B._______ weiterhin Einfluss und funktionierende Netzwerke, wobei ein
Spitzel ihn womöglich verraten habe.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er in Somalia ernsthafte Nach-
teile erlitten und hege begründete Furcht, dass er bei einer allfälligen Rück-
kehr weiterhin Opfer ernsthafter Nachteile sein würde. Diese Nachteile
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würden ein asylrelevantes Ausmass erreichen, weshalb er als Flüchtling
anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Ein Vollzug
der Wegweisung wäre aufgrund der erfüllten Flüchtlingseigenschaft nicht
nur unzumutbar, sondern gestützt auf Art. 33 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auch
unzulässig.
7.
In der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten. Die Beschwerde beschränke sich auf die Wiederholung des
Sachverhalts und auf die Betonung der Glaubhaftigkeit.
8.
In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass er eine asylrelevante
Verfolgung durch die Al Shabaab Miliz glaubhaft gemacht habe. Er wies
auf die von der Al Shabaab ausgehende andauernde Gefahr für Medien-
schaffende in B._______ hin. Im Juni 2016 sei eine Moderatorin von Radio
B._______ mutmasslich von der Al Shabaab umgebracht worden. Im Sep-
tember 2016 sei ein Journalist von Unbekannten erschossen worden. Wei-
ter führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit
beim Radiosender bereits einmal in die Fänge der Al Shabaab geraten sei
und diese das Interesse an der Verfolgung seiner Person nicht verloren
hätten, obschon er diese Funktion abgelegt habe.
9.
9.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vor-
gebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekenn-
zeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a). Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
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mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57
E. 2.3).
9.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte journalistische Tätigkeit als Grund für die angebliche Verfol-
gung durch die Al Shabaab als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerde-
führer hat seine Ausbildung und anschliessende Tätigkeit in einer Radio-
station in einer rudimentären, sehr wortkargen, insgesamt wenig überzeu-
genden Art und Weise geschildert. Die Angaben bestehen durchwegs aus
allgemein gehaltenen, vagen, teilweise geradezu platten Aussagen.
Dazu etwa folgende Beispiele (SEM-Protokoll A33 S. 7):
F59: In diesen 1,5 Monaten, was für Arbeiten führten Sie da genau aus ?
A: In Somalia funktioniert so, wenn man jemanden kennt, besorgt er einem
einen Job oder Ausbildungsplatz. Er hat mich dorthin gebracht, ich war am
Lernen und bekam einen Lohn.
F60: Was genau haben Sie gelernt ?
A: Wie man eine Nachricht sendet. Ich habe ihm überall geholfen, wenn er
etwas gemacht hat.
F61: Können Sie mir genauer erklären, wie man dort beim Radio eine
Nachricht erarbeitet und dann sendet ? Wie Sie das konkret hätten machen
müssen ?
A:Ein Teil sind am putzen, ein Teil sind am Nachrichten schreiben. Ein Teil
bringen sie die Zeitung. Und die anderen senden die Nachricht. Und ich
musste all das lernen. Ich wollte später auch Nachrichten senden können.
F62: In der Zeit, als Sie beim Radio waren, können Sie sich an ein paar
Nachrichten, die in der Zeit gesendet wurden, erinnern ?
A: Man hat Al Shabaab kritisiert zum Beispiel in einer Nachricht. Und am
Abend um 9 Uhr haben immer zwei Personen gesendet, die über die Al
Shabaab diskutieren und sprechen.
Ein wirklicher Radiojournalist aus B._______ hätte wohl seine Tätigkeit auf
völlig andere, anschauliche, konkrete und detailreiche Weise geschildert.
Den Angaben des Beschwerdeführers fehlen jegliche Realkennzeichen. Es
ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Ahnung vom Betrieb
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einer Radiostation und der Tätigkeit eines Journalisten hat. Es kann somit
nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einem Radiosender tätig
war.
Die vom Beschwerdeführer behauptete journalistische Tätigkeit und eine
angeblich dadurch begründete Verfolgungsmotivation von Seiten der Al
Shabaab muss deshalb als unwahrscheinlich und damit als unglaubhaft
bezeichnet werden.
9.3 Dass der Beschwerdeführer eine Schussverletzung erlitten hat, steht
aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Berichte fest. Die näheren Um-
stände dieser Verletzung sind jedoch nicht bekannt und lassen sich auch
nicht durch medizinische Abklärungen feststellen. Ein Zusammenhang mit
einer politisch motivierten Verfolgung durch eine islamistische Gruppierung
lässt sich dadurch nicht belegen. Aufgrund des vorstehend ausgeführten
erscheint eine politisch motivierte Verfolgung mit dem vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Hintergrund als unwahrscheinlich. Wie das SEM
zu Recht ausgeführt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer die Schussverletzungen am (…) unter anderen Umstän-
den zugezogen hat, welche vermutlich auf die notorische bürgerkriegsähn-
liche Situation in B._______ oder allenfalls auf ein kriminelles Ereignis zu-
rückzuführen, indessen asylrechtlich nicht relevant sind.
9.4 Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geschilder-
ten Einzelheiten des Überfalls, wie von der Vorinstanz festgestellt, als un-
realistisch und widersprüchlich einzuschätzen sind, da selbst unter An-
nahme der Glaubhaftigkeit der näheren Umstände des erlittenen Angriffs
nach den vorstehenden Erwägungen allein dadurch ein Zusammenhang
mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht erstellt wäre.
9.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
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steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
10.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 7. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
12.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 14. De-
zember 2016 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) gewährt und Frau MLaw Ana Lucia Gallmann
als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher
ein amtliches Honorar zu entrichten.
Der in der Kostennote vom 10. Januar 2017 ausgewiesene Zeitaufwand
von 2.83 Stunden erweist sich als angemessen. Der amtlichen Rechtsver-
treterin, Frau Ana Lucia Gallmann, ist unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 457.– (inkl. Auslagen) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau MLaw Ana Lucia Gallmann, wird ein
amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt
Fr. 457.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu
Versand: