Abtei lung IV
D-7312/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer,
Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
5. September 2000 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7312/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat
auf dem Luftweg am 10. Dezember 1999 und gelangte über (Land 1)
via (Land 2) und (Land 3) am 3 Januar 2000 illegal in die Schweiz, wo
er am 24. Januar 2000 ein Asylgesuch stellte. Am 27. Januar 2000
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ;
vormals Empfangsstelle) summarisch zu den Gesuchsgründen befragt.
In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte ihn am 2. März
2000 zu den Asylgründen an.
Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, die Familie sei 1990 nach D._______ umgezogen. Von 1990
bis 1994 habe er Kontakt mit Partisanen der PKK gehabt, welche er
unterstützt habe. Auch habe er in Dörfern an Versammlungen
teilgenommen und in D._______ für diese Organisation Flugblätter
verteilt und Mauern beschriftet. Ende 1994 sei sein Bruder E.
festgenommen worden und wegen Hilfeleistung und Beherbergung der
PKK bis 1997 im Gefängnis gewesen. Nach der Festnahme des
Bruders E. seien regelmässig Razzien zu Hause durchgeführt worden,
was ihn (den Beschwerdeführer) zur Flucht bewogen habe. Auch habe
er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, den er auf Druck seiner
Eltern hin zwischen Februar 1995 und 26. Juli 1996 absolviert habe. In
seiner Dienstzeit sei er schlecht behandelt worden. Unter anderem
habe er nicht einmal eine Waffe erhalten. Letztmals habe er sich im
Jahre 1996 in D._______ aufgehalten. In Istanbul, wo er bis kurz vor
der Ausreise gelebt und gearbeitet habe, sei er nicht angemeldet
gewesen. Sein Bruder H. (D-7311/2006), mit dem er ausgereist sei,
habe Probleme gehabt, einen Pass erhältlich zu machen. H. habe
nämlich oft den Bruder E., der seit ungefähr 1999 als verschwunden
gelte, im Gefängnis besucht. Einmal hätte H. eine Pressemitteilung
aus dem Gefängnis herausschmuggeln sollen. Er sei dabei erwischt
worden. Man habe ihn unter Druck gesetzt. All dies habe die
seelischen Störungen von H. verursacht. Dank seiner (des Beschwer-
deführers) Hilfe und längerem Insistieren habe H. aber schliesslich ei-
nen Pass erhalten. Er (der Beschwerdeführer) habe H. bei seinen Vor-
sprachen beim Gericht und zur Passausstellung jeweils begleitet, zu-
mal H. dazu kaum in der Lage gewesen sei. Beispielsweise hätten sie
bei den Antiterroreinheiten vorsprechen müssen, wo man sie be-
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schimpft, erniedrigt und schlecht behandelt habe. Er (der Beschwerde-
führer) sei in Istanbul anlässlich der 1. Mai-Feiern geschlagen worden.
Ansonsten habe er während seines Aufenthalts in Istanbul keine Prob-
leme mit den türkischen Behörden gehabt. Er sei nie festgenommen
worden. Er nehme aber an, dass die Behörden von seinen früheren
politischen Aktivitäten Kenntnis hätten und er deswegen in D._______
gesucht werde. Telefonisch habe er erfahren, dass er sowie seine Brü-
der H. und E. letztmals im Jahr 2000 zu Hause gesucht worden seien.
Vor diesem Hintergrund habe er zusammen mit seinem Bruder H. die
Türkei verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer zwei Empfehlungsschreiben von anerkannten
Flüchtlingen in der Schweiz und Deutschland zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 gelangte das BFF mit der Bitte um Ab-
klärung verschiedener Fragen an die Schweizerische Botschaft in An-
kara.
Mit Schreiben des BFF vom 6. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen
Botschaft in Ankara vom 22. Mai 2000 gewährt. Auf die Stellungnahme
vom 7. August 2000 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen. Mit der Stellungnahme fanden ferner als Beweismit-
tel ein den Bruder E. des Beschwerdeführers betreffendes Gerichtsur-
teil des DGM Malatya vom 16. Februar 1995 und ein Gutachten des
deutschen Türkei-Experten H. O. vom 22. September 1998 Eingang in
die Akten.
C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 5. September 2000 - eröffnet am 6.
September 2000 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass in Würdigung des echten, den Bruder E. betreffenden Dokumen-
tes und dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Ankara
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Die Glaubhaftigkeit
der Darlegungen müsse daher nicht geprüft werden. Gemäss schwei-
zerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung des
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Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend.
Vergangene staatliche Massnahmen seien nur beachtlich, als sie noch
andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung be-
stehen würden. Eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän-
den zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten, genü-
ge nicht. Nebst den ohnehin nicht asylrelevanten Sachverhaltselemen-
ten im Zusammenhang mit den erwähnten Benachteiligungen während
der Absolvierung des Militärdienstes, der schlechte Behandlung bei
der Vorsprache bei den Antiterroreinheiten oder den erlittenen Schlä-
gen vom 1. Mai 1999 würden in casu keine hinreichenden Anhalts-
punkte für eine künftige Verfolgung durch den türkischen Staat vorlie-
gen (z.B. Nichtvorhandensein von den Beschwerdeführer betreffenden
Datenblätter, keine Suche durch die Polizei oder die Gendarmerie
nach ihm, Ausreiseumstände, wiederholte Vorsprachen bei den Behör-
den im Zusammenhang mit der Erlangung eines Passes für Bruder H.,
unbekannter Aufenthalt von Bruder E. im Zeitpunkt der Ausreise, vor-
handene innerstaatliche Fluchtalternative, keine Probleme mit den tür-
kischen Behörden nach Absolvierung des Militärdienstes). Das Gut-
achten von H.O. betreffe verschiedenste Fälle aus Deutschland, die in
keinem erkennbaren direkten Zusammenhang mit dem Beschwerde-
führer stünden. Auch sei daraus nicht ersichtlich, ob es sich um Fälle
handle, in denen Abklärungen in der Türkei getätigt worden seien.
Selbst wenn Personen aus Deutschland in die Türkei abgeschoben
worden seien und dort in der Folge in asylrelevanter Weise behelligt
worden sein sollen, so liessen sich darauf keine Rückschlüsse auf das
vorliegende Schweizer Asylverfahren ziehen. Dem BFF seien keine
dokumentierten Fälle bekannt, in denen abgewiesene Asylbewerber
aus der Schweiz nach erfolgten Botschaftsabklärungen bei ihrer Rück-
kehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen wären. Des Weiteren seien die beiden Empfehlungsschrei-
ben der anerkannten Flüchtlinge als Gefälligkeitsschreiben einzustufen
und vermöchten keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers in der Türkei zu belegen. Der Vollzug der Wegweisung sei zumut-
bar und durchführbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2000 liess der Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen.
Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten des Bru-
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ders H. des Beschwerdeführers sowie eine Botschaftsabklärung be-
treffend drei Cousins mütterlicherseits des Beschwerdeführers na-
mens B.T., K.T. und B.T. beantragt. Auf die Begründung der Beschwer-
de wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2000 wurde dem Antrag des
Beschwerdeführers um Beizug der Akten seines Bruders H. stattgege-
ben. Der Entscheid über den Antrag auf Abklärungen über die Schwei-
zerische Vertretung in der Türkei betreffend B.T., K.T. und B.T. wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2000 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausge-
führt, die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerde-
führer zwar legal ausgereist, dies jedoch durch einen Schlepper mit-
tels Bestechung organisiert worden sei, vermöge nicht zu überzeugen.
Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Bru-
der H. längere Zeit darin unterstützt habe, auf legalem Weg einen
Pass zu erlangen und die Ausreise erst dann erfolgt sei, als der Pass
vorgelegen habe. Dieses Vorgehen würde keinen Sinn machen, wenn
für die Ausreise für viel Geld ein Schlepper beigezogen worden wäre.
Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer er-
klärt, legal nach E._______ ausgereist zu sein, weil es für die Reise
dorthin kein Visum gebraucht habe. Einen Schlepper habe er erst für
die Reise von E._______ aus erwähnt. Hinsichtlich der vorgebrachten
Reflexverfolgung möge es zutreffen, dass auf lokaler Ebene eine Inter-
esse der Sicherheitsbehörden am Aufenthaltsort des Bruders E. beste-
he. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative (recte: Fluchtalternative). Es sei nicht nachvollziehbar,
dass er wegen seines Bruders E. oder seinen verschiedenen Cousins
auf nationaler Ebene behelligt worden sein soll (regelmässige Kontak-
te mit den türkischen Behörden u.a. Antiterroreinheiten im Zusammen-
hang mit der Besorgung eines Passes für den Bruder H.), zumal die
Aktivitäten von E. und den genannten Cousins den Behörden zu die-
sem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien und diese somit genü-
gend Gelegenheit gehabt hätten, im Sinne einer Reflexverfolgung ge-
gen den Beschwerdeführer vorzugehen. Abklärungen betreffend der
erwähnten Cousins in der Türkei durchzuführen würden sich somit er-
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übrigen. Hinsichtlich des Cousins B.T., der im Jahre 1998 in der
Schweiz Asyl erhalten habe und ebenfalls aus D._______ stamme,
seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer in engem Kontakt mit B.T. gestanden oder
seinetwegen Probleme gehabt habe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2000 wurde dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung des BFF in Kopie zur Replik zu-
gestellt. Auf die Stellungnahme vom 15. Januar 2001, in der am Antrag
auf Vornahme einer Botschaftsabklärung festgehalten wurde, wird
- soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2006, welche unter
dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
durchgeführt wurde (Art. 44 Abs. 3 - 5 aAsylG), hielt das BFM am an-
geordneten Vollzug der Wegweisung fest.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung die eben erwähnte Vernehmlas-
sung der Vorinstanz zur Replik zugestellt.
Das in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 27. September 2006
unter anderem beantragte Fristerstreckungsgesuch blieb unbeantwor-
tet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
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verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügend ab. In der Be-
schwerde wird der vom BFF festgestellte Sachverhalt als "an und für
sich zutreffend wiedergegeben" bezeichnet. Bestritten wird indes die
vorinstanzliche Einschätzung, welche in Bezug auf den vorliegenden
Fall fehl gehe. So seien nebst dem in der angefochtenen Verfügung
bereits erwähnten, zurzeit flüchtigen Bruder E. noch weitere nahe An-
gehörige des Beschwerdeführers politisch aktiv und deswegen von
den türkischen Sicherheitskräften belangt worden. Auch müsse der
Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die türkischen Sicherheits-
kräfte ihn zumindest der Unterstützung zugunsten der PKK verdächti-
gen würden. Das Resultat der Botschaftsabklärung widerspreche die-
sem Umstand nicht, zumal es durchaus möglich sei, dass die türki-
schen Behörden noch nicht über genügend Beweise gegen den Be-
schwerdeführer verfügten, damit sie härter gegen ihn hätten vorgehen
können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Bruder H. versucht
habe, Mitteilungen inhaftierter PKK-Aktivisten an die Presse weiterzu-
leiten. Zwar habe das diesbezügliche Verfahren mit einem Freispruch
geendet, was aber nichts daran zu ändern vermöge, dass für die Si-
cherheitskräfte dadurch eine weitere Verbindung naher Familienange-
höriger des Beschwerdeführers zur PKK erstellt sei. Vor diesem Hinter-
grund bestehe für den Beschwerdeführer die objektiv begründete
Furcht, im Falle seiner Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt
zu sein. Auch bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche
Fluchtalternative, da davon auszugehen sei, dass seine Identität und
seine verwandtschaftliche Beziehung zu den erwähnten Personen bei
der strengen Einreisekontrolle festgestellt würden.
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht,
dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
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wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit be-
steht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurtei-
len. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjekti-
ve) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet,
wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen
Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar
bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchen-
de Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
7.1. - 7.3. S. 193 f. mit Hinweisen).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der Vorgän-
gerorganisation entwickelten Praxis nach wie vor davon aus, dass in
der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von poli-
tischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexver-
folgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein
können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer-
den, ist nach der erwähnten Praxis vor allem dann gegeben, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behör-
de Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn
ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten
Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungs-
weise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5
E. 3h S. 47 f. und Nr. 17 S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 S. 37
f.).
5.
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5.1 Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung lässt das Bundes-
verwaltungsgericht zum selben Schluss wie die Vorinstanz gelangen.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach sei-
nem Wegzug von D._______ nach Istanbul Ende 1994 bis zur
Ausreise keinen konkret und gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen
Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen war.
Den protokollierten Aussagen ist ferner zu entnehmen, dass er in
dieser vierjährigen Zeitspanne nach Absolvierung des Militärdienstes
unbehelligt einer Arbeit in seinem angestammten Beruf nachgehen
konnte und nie in Haft oder vor Gericht gewesen war. Auch erklärte
der Beschwerdeführer wiederholt, keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt zu haben, obschon er verschiedentlich
mit ihnen in Kontakt gekommen sei. Mithin zeichnet er ein Bild,
welches die Aussage enthält beziehungsweise die Schlussfolgerung
zulässt, dass ihm keine derartigen Schwierigkeiten widerfahren sind,
die ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatland unzumutbar
erschwert oder gar verunmöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund
mutet es seltsam an, wenn in der Rechtsmitteleingabe unter anderem
argumentiert wird, all diese - grundsätzlich unbestrittenen -
Sachverhaltselemente sowie das (ebenso grundsätzlich unbestrittene)
Resultat der Botschaftsabklärung würden nicht gegen den Umstand
sprechen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen
Aktivitäten zugunsten der PKK im Falle einer Rückkehr einer
asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Im Wissen der
nicht unzimperlichen Vorgehensweise der türkischen Behörden
gegenüber Personen, welche dem geringsten Verdacht einer
politischen Tätigkeit zugunsten der PKK ausgesetzt sind, sowie dem
Umstand, dass sich im Falle des Beschwerdeführers sogar
verschiedentlich und ohne grossen Aufwand die Gelegenheit zu des-
sen Festnahme respektive zur Einleitung von nachteiligen Massnah-
men gegenüber diesem geboten hätte, muss die in diesem Zusam-
menhang angeführte Begründung als unbehelflicher Erklärungsver-
such gewertet werden, wonach die Sicherheitskräfte möglicherweise
noch nicht über genügend Beweise gegen den Beschwerdeführer ver-
fügt haben sollen.
5.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit den erst auf Beschwerdeebene
genannten drei Cousins mütterlicherseits (vgl. Bst. D hiervor) nie ir-
gendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend. Darü-
berhinaus ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der familiä-
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re und verwandtschaftliche Hintergrund des Beschwerdeführers den
türkischen Behörden im Zeitpunkt von dessen Ausreise durchaus be-
kannt war. Der mehr oder weniger vierjährige unbehelligte Aufenthalt
im Westen der Türkei vor der Ausreise belegt zudem, dass dem Be-
schwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - eine inner-
staatliche Fluchtalternative offenstand, um allfälligen Nachstellungen
der türkischen Behörden zu entgehen. Angesichts dieser Sachlage
und dem unter Ziffer 5.1 Ausgeführten ist die Berufung des Beschwer-
deführers auf eine Reflexverfolgung im Sinne der Rechtsprechung
unbegründet. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer
versuche, mit den diesbezüglichen, erstmals in der Rechtsmitte-
leingabe eingebrachten Vorbringen eine asylrelevante Gefährdungssi-
tuation für sich herzuleiten. Nach dem Gesagten ist der in diesem Zu-
sammenhang wiederholt gestellte Antrag auf Vornahme einer Bot-
schaftsabklärung abzuweisen.
5.3 Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituati-
on spricht nicht zuletzt auch dessen legale Ausreise auf dem Luftweg.
Es erscheint in diesem Zusammenhang nämlich kaum verständlich,
dass sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm geltend gemachten
politischen und familiären Hintergrund in Kenntnis der jeweils rigoros
durchgeführten Kontrollen am Flughafen dem Risiko des Entdecktwer-
dens beziehungsweise einer Verhaftung ausgesetzt haben soll. Daran
ändern auch die Vorbringen auf Beschwerdestufe nichts, wonach die
Ausreise dank der Hilfe eines Schleppers und Bestechung organisiert
worden sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere
diejenigen in der Stellungnahme zur vorinstanzliche Vernehmlassung
vom 19. Dezember 2000 (vgl. Bst. F hiervor), entbehren der Grundla-
ge. Aus den herbeigezogenen Akten des Bruders H. beziehungsweise
aus dessen an der Empfangsstelle zu Protokoll gegebener Antwort
geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer und sein
Bruder H. in einem Autobus von D._______ nach Istanbul begeben ha-
ben, dabei bereits im Besitz der Flugtickets gewesen und noch glei-
chentags ausgereist seien.
5.4 Abschliessend beziehungsweise der Vollständigkeit halber bleibt
zu erwähnen, dass in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen
Argumenten, welche die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers verneinen, insgesamt keine stichhaltigen Gründe entgegen ge-
setzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auch
auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen des
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BFF in seiner Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden (vgl.
Bst. C und F hiervor).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wur-
de Art. 43 Abs. 3 – 5 aAsylG aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer
allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 12
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
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sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Weder
sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden
solche in den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls ge-
schlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der
die letzten Jahre vor seiner Ausreise in der Westtürkei lebende, allfälli-
ge politische Aktivitäten oder Probleme mit den heimatlichen Behörden
verneinende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer
ging dort einer Erwerbstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Sa-
nitärinstallateur auf Baustellen nach. Während seines Aufenthalts in
der Schweiz konnte er zusätzliche Erfahrungen im Erwerbsleben sam-
meln. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurück greifen,
was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. In Berücksichti-
gung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein
und dem Hinweis, dass über die Herausgabe der bei der Vorinstanz
eingereichten Akten diese auf Anfrage entscheidet)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (zuständige kantonale Behörde) (Beilage: [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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