B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7312/2016
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
D-7312/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und dabei geltend machte, noch minderjährig zu sein,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am
17. Mai 2016 daktyloskopisch erfasst worden war und am 14. Oktober
2016 um Asyl ersucht hatte,
dass am 27. Oktober 2016 eine radiologische Handknochenanalyse durch-
geführt wurde, welche ein Skelettalter von (…) ergab,
dass am 1. November 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ stattfand, wobei dem Beschwer-
deführer im Rahmen der gleichentags durchgeführten Nachbefragung das
rechtliche Gehör zum Resultat der Handknochenanalyse gewährt wurde,
dass er dabei an der Wahrheit seiner gemachten Angaben festhielt und
erklärte, er sei im Jahr (…) geboren (vgl. A 15/6 S. 5),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner als unglaub-
haft qualifizierten Altersangaben für das restliche Verfahren als volljährig
erachtete,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im
Februar 2016 verlassen und sei auf dem Landweg nach D._______ ge-
reist, nach einem einmonatigen Aufenthalt habe er seine Reise fortgesetzt
und sei via E._______ und F._______ nach G._______ gelangt, sodann
sei er erneut durch die Elfenbeinküste gereist und anschliessend nach Ita-
lien gelangt, wo er sich während sechs Monaten aufgehalten habe, und sei
am 22. Oktober 2016 illegal in die Schweiz gelangt,
dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkeh-
ren, da man sich dort nicht gut um ihn gekümmert habe (vgl. A 16/2
S. 1),
dass das SEM am 2. November 2016 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, diese aber nicht antworte-
ten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2016 – eröffnet am
25. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um
Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventualiter um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass sodann vom Beschwerdeführer eine undatierte Eingabe eingereicht
wurde (die undatierte Eingabe wurde dem diensthabenden Securiton-Mit-
arbeiter im EVZ C._______ am 5. oder 6. Dezember 2016 überreicht und
von diesem entsprechend weitergeleitet),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 1–4 AuG (SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Mai 2016 in Italien daktylo-
skopisch registriert worden war und dort am 14. Oktober 2016 um Asyl er-
sucht hatte,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von die-
sem unbestritten ist,
dass das SEM am 2. November 2016 die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe an der behaup-
teten Minderjährigkeit in pauschaler Art und Weise festhält und diesbezüg-
lich lediglich ausführt „Ich bin minderjährig, (…)“,
dass er sich damit sinngemäss auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO beruft, wo-
nach im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüp-
fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in
welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde, da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren
ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass in casu keine ausreichenden Hinweise für die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers vorliegen,
dass nämlich die Angaben zu seinem Alter äusserst vage ausgefallen sind,
so gab er zu Protokoll, er sei (…) und sein Alter kenne er aufgrund der
Angaben in seiner Geburtsurkunde,
dass er die behauptete Minderjährigkeit nicht belegen konnte und diesbe-
züglich erklärte, die Geburtsurkunde habe er in der Elfenbeinküste zurück-
gelassen und seinen Schülerausweis habe er nicht mitnehmen können,
weil er bedroht worden sei (vgl. A 14/16 S. 3),
dass er sodann auf Beschwerdeebene erklärte, er habe erfolglos versucht,
seine Mutter zu kontaktieren, damit diese ihm Identitätspapiere zustellen
könne,
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dass die durchgeführte radiologische Untersuchung ein Skelettalter von “
(…) (reifes Skelett)“ ergeben hat,
dass die durchgeführte Knochenaltersanalyse – auch wenn ein Altersgut-
achten einen beschränkten Aussagewert hat (vgl. Urteil des BVGer
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 m.w.H.) – nicht für die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers spricht und er sich das Ergebnis der Analyse ent-
gegenhalten muss, zumal seine Aussagen zum Schulbesuch, die allenfalls
Rückschlüsse auf das Alter erlaubt hätten, als sehr ausweichend und un-
bestimmt zu qualifizieren sind,
dass an dieser Einschätzung auch seine Angaben in der nachgereichten
Beschwerdeergänzung, wonach er seine Familie zwischenzeitlich habe
kontaktieren können und diese ihm nun die nötigen Dokumente („les
documents nécessaires“) zum Beweis seines richtigen Alters zustellen
werde, nichts zu ändern vermögen, zumal die Kontaktnahme nicht weiter
konkretisiert wurde,
dass darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in Aussicht gestellten
Beweismittel abzuwarten oder diesbezüglich eine Frist anzusetzen, da
diese nicht näher bezeichnet wurden,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist, weshalb er sich nicht auf Art. 8
Abs. 4 Dublin-III-VO berufen kann,
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann Schwie-
rigkeiten mit dem Übersetzer anlässlich der BzP vom 1. November 2016
geltend macht, so habe er erfolglos den Austausch des Übersetzers ver-
langt, worauf er keine Möglichkeit mehr gesehen habe, die Befragung fort-
zusetzen,
dass diese Rüge in den Akten keine Stütze findet, zumal er wiederholt er-
klärte, den Dolmetscher gut zu verstehen, und die Richtigkeit seiner Aus-
sagen unterschriftlich bestätigte (vgl. A 14/16 S. 2 und 13; A 15/6 S. 1 und
5), beziehungsweise bestätigte, dass er die Möglichkeit hatte, Korrekturen
anzubringen, und dass er den Ausführungen im Protokoll nichts mehr bei-
zufügen habe (vgl. A 15/6 S. 6),
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dass indessen aus den Akten hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer
weigerte, das Aktenstück A 16/2 (Gewährung des rechtlichen Gehörs in
Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
verfahrens) zu unterzeichnen, weil er nicht nach Italien zurückgeschickt
werden wolle, wobei er auch bei dieser Gelegenheit bestätigte, den Dol-
metscher – es handelte sich jeweils um die gleiche Person (vgl. A 14/16
S. 13; A 15/6 S. 6; A 16/2 S. 2) – gut zu verstehen,
dass dem BzP-Protokoll (A 14) keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind,
wonach die Befragung unkorrekt oder in einer zu beanstandenden Befra-
gungssituation durchgeführt worden wäre oder der Beschwerdeführer die
Auswechslung des Dolmetschers verlangt hätte,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, woraus geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer wäre aufgrund irgendwelcher Begebenhei-
ten nicht in der Lage gewesen, der Befragung zu folgen beziehungsweise
diese weiterzuführen,
dass sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf seine Aussagen
behaften zu lassen hat und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann vor-
bringt, er habe gesundheitliche Probleme und könne deshalb nicht nach
Italien zurückkehren,
dass ihm während seines sechsmonatigen Aufenthalts in Italien niemand
geholfen habe und er nicht einmal Kleider gehabt habe,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist,
dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss,
dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive
die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien
sprechen würden,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen An-
haltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hin-
deuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten unsubstanziierten Rüge, wonach ihm niemand geholfen habe und
er keine Kleider gehabt habe, nicht von der Annahme auszugehen ist, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–
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Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahmen zu
Protokoll gab, er habe in Italien in einer Gemeinschaft für Jugendliche ge-
lebt, wo er Kleidung und Nahrung erhalten habe (vgl. A 2/21), was seiner
nunmehrigen Behauptung, in Italien habe ihm niemand geholfen, wider-
spricht,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimatstaat zurücküberstellt würde,
dass in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme fest-
zuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszuge-
hen ist, dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerde-
führenden zutrifft, zumal er zwar im vorinstanzlichen Verfahren angab, er
habe Magenschmerzen und einen schmerzenden linken Unterarm (vgl.
A 15/6 S. 1 f.; A 14/16 S. 13 Ziff. 8.02), in seiner Rechtsmitteleingabe in-
dessen lediglich pauschal anführt, dass er gesundheitliche Probleme habe,
und es dabei vollständig unterlässt, diese zu konkretisieren oder mit einem
ärztlichen Bericht zu belegen,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311],
Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht an-
wendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in
diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM
jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
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dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – aus diesen Grün-
den abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass mit diesem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: