B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7313/2013
law/auj
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Mongolei,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Mongolei An-
fang November 2013 verliess, auf dem Landweg über Russland und un-
bekannte Länder fuhr und am 17. November 2013 illegal in die Schweiz
gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. November 2013 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Beschwerdeführerin er-
hob und sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen
befragte,
dass es die Beschwerdeführerin in der Folge am 9. Dezember 2013 ein-
lässlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass das Bundesamt sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 dem
Kanton B._______ zuwies,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Gesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, sie sei in der Inneren Mongolei (Volksrepublik Chi-
na) geboren und im Alter von sechs Jahren, nach dem Tod ihrer geistes-
kranken Mutter, mit ihrem Stiefvater C._______ in die Mongolei gezogen,
wo sie in drei verschiedenen Provinzen gelebt habe,
dass ihr Stiefvater sie im Alter von 18 Jahren zu seiner Frau gemacht und
sie mit 25 ein behindertes Kind geboren habe, welches nach vier Jahren
gestorben sei,
dass ihr Stiefvater bzw. Lebenspartner sehr eifersüchtig gewesen sei und
sie regelmässig geschlagen und misshandelt habe, sie ihn jedoch nicht
habe verlassen können, weil sie weder Ausbildung noch Arbeit gehabt
und er gedroht habe, sie umzubringen,
dass sie mit ihrer Jurte jeweils in abgelegene, wenig bewohnte Gebiete
gezogen seien,
dass C._______ sie mit einer Bierflasche im Genitalbereich verletzt habe,
als sie ihn nach dem Tod ihres Kindes bzw. nachdem sie sich in einen
Mongolen verliebt habe, habe verlassen wollen, und sie mehrmals ver-
sucht habe, sich das Leben zu nehmen,
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dass sie sich ein einziges Mal an die Polizei gewandt habe, um die Über-
griffe anzuzeigen, woraufhin C._______ gedroht habe, sie umzubringen,
und sie aus Angst nicht mehr zur Polizei gegangen sei,
dass sie ihren einzigen Verwandten, den jüngeren Bruder ihrer Mutter,
kennengelernt habe, als sie Mitte Zwanzig gewesen sei, und dieser sie
wiederholt in der Mongolei besucht und ihr angeboten habe, mit ihm in
die Innere Mongolei bzw. nach China zurückzukehren,
dass sie jedoch in der Mongolei habe bleiben wollen, wo sie aufgewach-
sen sei, sich auskenne und die Sprache spreche,
dass sie C._______ nicht verlassen habe, weil sie keine Ausbildung, kei-
ne Arbeit und keine Identitätspapiere habe, und ihr Onkel ihr geraten ha-
be, bei ihrem Mann zu bleiben, damit er sie bei seinen Besuchen jeweils
finden könne,
dass die Leute in der Mongolei sie immer ausgelacht und als "Chinesen-
frau", als Mutter eines behinderten Kindes oder als kinderlose Frau be-
schimpft und schikaniert hätten,
dass C._______ sie in den letzten sieben Jahren vor der Ausreise nicht
mehr geschlagen, sie auch sonst in Ruhe gelassen und ihr Geld für ihren
Lebensunterhalt gegeben habe,
dass am 2. November 2013 ein unbekannter Mann im Auftrag ihres On-
kels zu ihr gekommen sei und sie in die mongolische Hauptstadt Ulaan
Baatar mitgenommen habe,
dass ihr Onkel ihr telefonisch mitgeteilt habe, C._______ sei verhaftet
worden, weil er offenbar Drogen versteckt habe, und sie müsse unverzüg-
lich ausreisen,
dass sie sich über die Verhaftung ihres Mannes gefreut habe, und sie
auch nicht genau wisse, weshalb ihre Ausreise nach Ansicht ihres Onkels
so dringlich gewesen sei,
dass ihr Onkel wohl gewollt habe, dass sie ihren Lebensabend an einem
ruhigen Ort verbringen könne, und überdies das Leben in der Mongolei
ohne ihren Mann schwierig gewesen wäre, da sie wegen fehlender Identi-
tätspapiere dort keine Rente erhalte,
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dass alles so schnell gegangen sei, dass sie nicht einmal ihr Medikament
gegen hohen Blutdruck habe mitnehmen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am
20. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Weg-
weisung anordnete und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und ihr Asylgesuch mit Aussagen be-
gründet, die – ohne dass zusätzliche Abklärungen erforderlich wären –
nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung beantragt,
dass sie eventualiter beantragt, es sei ihr wegen Unmöglichkeit bzw. Un-
zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass der Verfahrens-
kosten, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht teilweise per Fax und am 7. Januar 2014 vollständig
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32-35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf
seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(BVGE 2011/30 E. 3 S. 568),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
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dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhö-
rung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Bst. c),
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraus-
setzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass das BFM die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ih-
rer Herkunft, ihren Familienangehörigen (Mutter, Onkel, Stiefvater und
späterer Lebenspartner) und ihren Lebensumständen zutreffend als dürf-
tig, höchst vage und somit nicht plausibel bezeichnet hat,
dass die Beschwerdeführerin das Fehlen von Identitätsdokumenten damit
begründete, sie habe sich in der Mongolei nie eine Identitätskarte oder
einen Pass ausstellen lassen können, weil die Behörden von ihr eine Ur-
kunde verlangt hätten, welche jedoch in den Archiven in der Mongolei
nicht vorhanden gewesen sei,
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dass das BFM diesen Erklärungsversuch für die Papierlosigkeit mit der
Begründung als unglaubhaft zurückwies, in der Mongolei könnten sich
auch chinesische Staatsangehörige einbürgern lassen, und die Be-
schwerdeführerin sei zudem dort aufgewachsen,
dass ergänzend zu dieser Argumentation darauf hinzuweisen ist, dass die
Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, von ihrem Onkel erfahren zu ha-
ben, dass an ihrem Geburtsort in der Inneren Mongolei eine Geburtsur-
kunde ausgestellt worden sei (vgl. act. A6/10 S. 3, act. A11/11 S. 2 F5),
dass sie die Frage der BFM-Sachbearbeiterin, weshalb ihr (in der Inneren
Mongolei wohnhafter) Onkel, der sie regelmässig in der Mongolei besucht
habe, ihre Geburtsurkunde nicht mitgebracht habe, nicht bzw. auswei-
chend beantwortete (vgl. act. A11/11 S. 4 F26),
dass die Beschwerdeführerin 40 Jahre lang Zeit gehabt hat, mit oder oh-
ne Hilfe ihres Onkels ihre Geburtsurkunde aus der Inneren Mongolei bzw.
aus ihrem tatsächlichen Herkunftsort erhältlich zu machen und davon
auszugehen ist, dass sie dies auch getan hat, und sie sich gestützt darauf
Identitätsdokumente hat ausstellen lassen bzw. sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in der Mongolei hat einbürgern lassen oder dort ge-
stützt auf eine beinahe 60-jährige Anwesenheit zumindest über ein dauer-
haftes Aufenthaltsrecht verfügt,
dass im Weiteren ihre Reiseschilderungen in der Tat unglaubhaft sind, zu-
mal unwahrscheinlich ist, dass sie sämtliche Grenzübergänge zwischen
Russland und der Schweiz ohne Reisedokumente unter einer Decke ver-
steckt passieren konnte,
dass infolgedessen das BFM zu Recht den Verdacht äusserte, die Be-
schwerdeführerin enthalte den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepa-
piere vor, um den Vollzug der Wegweisung zu erschweren oder gar zu
verunmöglichen,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zur Thematik
der Papierlosigkeit vorbringt, sie sei von ihrem Stiefvater sklavenartig
ausgebeutet worden, sie habe sich in der Mongolei nicht frei bewegen
können, sei völlig entwurzelt gewesen und habe isoliert und abgeschottet
gelebt, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Kontakt zu ihrem Her-
kunftsland – der Inneren Mongolei bzw. der Volksrepublik China – aufzu-
nehmen oder sich um mongolische Ausweipapiere zu bemühen,
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dass die angeblich jahrelange Isolation und fehlende Bewegungsfreiheit
der Beschwerdeführerin nicht plausibel ist, zumal sie an den Befragungen
angab, ihr Stiefvater habe nach der Geburt ihres Sohnes immer wieder
andere Frauen mit nach Hause gebracht, er habe sie selbst immer ge-
schlagen, wenn sie mit einem Mann gesprochen habe, und er sei manch-
mal zwei bis drei Monate abwesend gewesen (vgl. act. A11/11 S. 5 F34),
dass überdies der Onkel der Beschwerdeführerin diese gemäss eigenen
Angaben regelmässig besucht hat, was kaum möglich gewesen wäre,
wenn sie in völliger Isolation gelebt hätte,
dass das BFM mithin in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend
zu Recht festgehalten hat, es würden keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben und
es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere über die Zeit nach dem Tod
ihres Kindes, das heisst über mehr als 30 Jahre ihres Lebens, nur sehr
bruchstückhafte Angaben machte,
dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass zwischen den
letztmals sieben Jahre vor der Ausreise angeblich erfolgten Übergriffen
des Stiefvaters bzw. Lebenspartners der Beschwerdeführerin und deren
Ausreise in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang
besteht,
dass sie ferner nicht plausibel darzulegen vermochte, weshalb sie ausge-
rechnet nach der Verhaftung ihres Peinigers überstürzt aus asylrechtlich
relevanten Gründen hat ausreisen müssen,
dass die Beschwerdeführerin auch in der Rechtsmitteleingabe dazu keine
Angaben macht,
dass sie hingegen ausführt, es hätten sich aufgrund der ausführlichen
Schilderungen ihrer Lebensgeschichte und der komplexen Verhältnisse
zwingend weitere Abklärungen zu ihrer Herkunft aufgedrängt, wie etwa
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eine Lingua-Analyse, ein "Herkunftstest" oder Abklärungen der Schweizer
Vertretung in Ulaan Baatar oder in Peking,
dass diese Argumentation unzutreffend ist,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – zwar der
Untersuchungsgrundsatz gilt, was bedeutet, dass die Asylbehörde den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderli-
chen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss,
dass jedoch gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person die Pflicht und
unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG
und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht hat, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1
S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), und die Mitwirkungspflicht insbe-
sondere für diejenigen Tatsachen gilt, die eine Partei besser kennt als die
Behörde und welche letztere ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder
nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356, m.w.H.),
dass die Identität, die Herkunft, die Familienverhältnisse und Lebensum-
stände solche Tatsachen sind, und die Beschwerdeführerin durch das un-
entschuldbare Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren und ih-
ren Angaben zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen und
ihrer Herkunft, welche entgegen der Behauptung in der Beschwerde kei-
nesfalls ausführlich, sondern – wie bereits erwähnt – dürftig und daher
nicht plausibel ausgefallen sind, die ihr obliegende gesetzliche Mitwir-
kungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts verletzt hat,
dass aufgrund dieser Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ausgeschlossen werden
kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig sind (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerdeführerin weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass ferner keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in der
Mongolei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihr doch in-
folge der vorstehend skizzierten fehlenden asylrechtlichen Relevanz der
Asylvorbringen nicht gelungen, eine diesbezüglich tatsächlich bestehende
konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung aufgrund der ursprüngli-
chen Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt von de-
ren mongolischer Staatsangehörigkeit ausging und die geltend gemachte
Herkunft aus der zu China gehörenden Inneren Mongolei als unglaubhaft
bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren früheren Angaben,
gemäss denen ihre Geburt in der Inneren Mongolei offiziell registriert wor-
den sei, in der Rechtsmittelschrift erstmals vorbringt, es sei fraglich, ob
sie in China jemals ordentlich registriert worden sei, weshalb es völlig un-
klar sei, ob der Vollzug der Wegweisung nach China möglich sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach China jedoch ohnehin unzumutbar
sei, da sie dort über kein tragfähiges soziales Netz verfüge, weil sie die
Adresse ihres Onkels, des einzigen dort lebenden Verwandten, nicht ken-
ne,
dass sie weiter geltend macht, der Vollzug der Wegweisung in die Mongo-
lei sei unzumutbar und unmöglich, da sie nicht mongolische Staatsange-
hörige sei, aufgrund ihrer Lebensgeschichte dort auf kein soziales Netz
zurückgreifen könne, und über keine Bildung und Berufserfahrung verfü-
ge,
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dass die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG),
die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, dass es angesichts der
Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin bei der
Abklärung ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht Sache der Asylbe-
hörden ist, nach Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche
im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin daher die Folgen ihrer mangelnden Mitwir-
kung bei der Abklärung von Vollzugshindernissen zu tragen hat, indem
mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie in der Mongolei – und
allenfalls auch in China (Innere Mongolei) – über ein tragfähiges familiä-
res und/oder soziales Beziehungsnetz sowie über die Staatsangehörig-
keit oder zumindest über ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht verfügt,
dass aus ihren Aussagen hervorgeht, dass sie ihren hohen Blutdruck be-
reits in der Mongolei medikamentös behandeln liess (vgl. act. A11/11 S. 5
F33), weshalb davon auszugehen ist, dass die weitere Behandlung des
Bluthochdrucks auch nach der Rückkehr gewährleistet sein wird,
dass in der Mongolei – einem Safe Country – bzw. in China keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrscht,
dass mithin weder die allgemeine Lage in der Mongolei bzw. in China
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und auch unter Be-
rücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht
davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei oder
nach China in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: