B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7313/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Januar 2016 in die Schweiz, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Er wurde vom SEM am 1. Februar
2016 summarisch befragt und am 21. September 2016 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwie-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 – eröffnet am 21. November 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur er-
neuten Beurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands.
D.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 28. De-
zember 2018 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt wor-
den. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 15 ff.; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
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trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend,
er habe im Jahr (…) die LTTE mit Nahrung und Sammeln von Spendengel-
dern zwangsweise unterstützen müssen (vgl. SEM act. A3 7.01, A14 F42
f.). Ausserdem habe er an einer Demonstration in Genf teilgenommen (vgl.
SEM act. A14 F139 ff.). Er zeigte anlässlich der Anhörung zudem Vernar-
bungen an seiner rechten Schulter, an seinem Bauch und an seinem rech-
ten Unterschenkel (vgl. SEM act. A14 F69). Diese Aspekte – eine geltend
gemachte Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Tätigkeit und Narben –
sind im Kontext von Sri Lanka als nicht unwesentliche Faktoren zu bezeich-
nen, stützen sich die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren doch auch auf
diese Umstände (vgl. E. 8.5.3 bis 8.5.5). Sie müssen daher in der Gesamt-
würdigung des Risikoprofils berücksichtigt werden. In der angefochtenen
Verfügung hätten diese Sachverhaltselemente demnach (zumindest kurz)
erwähnt und gewürdigt werden müssen. Beides wurde jedoch unterlassen
und eine Würdigung des Risikoprofils im Sinne des Referenzurteils des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unterblieb gar
vollkommen. Es wurden sodann weitere zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft relevante Vorbringen weder im Sachverhalt erwähnt noch ge-
würdigt. Dies betrifft die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Ok-
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tober (…) aufgefordert worden, zu einem Camp zu kommen, was der Aus-
löser für seine Ausreise gewesen sei (vgl. SEM act. A14 F101 ff.), nach
seiner Ausreise sei seine Familie mehrmals von CID-Angehörigen aufge-
sucht worden und seine Tochter sei bedroht worden (vgl. SEM act. A14 F6
ff.).
4.4 Da das SEM die erwähnten Sachverhaltselemente in der angefochte-
nen Verfügung in keinerlei Weise erwähnt und entsprechend in seinem Ent-
scheid auch nicht berücksichtigt oder gewürdigt hat, ist vorliegend der Un-
tersuchungsgrundsatz und die Begründungpflicht als verletzt zu erachten.
5.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materi-
ellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei-
des (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist
zwar in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene unter gewissen Vorausset-
zungen möglich. Da im Kontext von Sri Lanka jedoch die Würdigung des
Risikoprofils von gewichtiger Bedeutung ist, ist auf eine Heilung zu verzich-
ten (vgl. Urteil des BVGer D-5463/2018 vom 15. November 2018 E. 8). Die
Sache ist deshalb zu kassieren und das Verfahren einer neuen Verfügung
– unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente –
beizubringen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 14. November 2018
– in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wie-
deraufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen
Verfahrens an das SEM zurückzuweisen.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den
Vorbringen in der Beschwerde.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
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gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sich der Beschwer-
deführer jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liess, ist davon
auszugehen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind. Somit ist kein Aufwand zu entschädigen.
8.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Bestellung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sind mit diesem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. November 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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