B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7314/2016
plo
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch Maître Jean-David Pelot, Legentis Avocats,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).
D-7314/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 29. Januar 2012 und gelangte zunächst nach Indien und Russ-
land. Am 19. März 2012 reiste er in einem Lastwagen von Moskau herkom-
mend illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl. Am 2. April 2012 wurde er dort
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 11. Mai 2015 hörte ihn das SEM aus-
führlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus einer Familie von Brahmanen und sei
seit seiner Kindheit Mitglied der royalistischen Rastriya Prajatantra Party
(RPP). Sein Vater sei der lokale Leiter der RPP im Dorf. Am 8. Januar 2012
sei er zusammen mit seinem Vater sowie Parteikollegen nach Kathmandu
gegangen, um gegen den Abbruch einer Königsstatue zu demonstrieren.
Nach dem Anlass seien sie mit dem Bus nach Kushma zurückgekehrt. Dort
seien sie von Anhängern der Young Communist League (YCL) respektive
von Maoisten angepöbelt worden. Nachdem die jeweiligen Parteiführer in-
terveniert hätten, habe sich die Lage beruhigt. Er und seine Kollegen hätten
daraufhin aber Slogans gegen die YCL und die Maoisten gerufen und dabei
eine Kreuzung blockiert. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihn so-
wie weitere Personen festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht.
Am späten Nachmittag sei er wieder freigelassen worden, worauf er zu
seinem in Kushma wohnhaften Bruder gegangen sei und sich dort ausge-
ruht habe. In der Zwischenzeit sei es bei der Kreuzung zu einer Auseinan-
dersetzung zwischen Angehörigen der RPP und den Maoisten gekommen,
wobei es Verletzte gegeben habe. Die Polizei habe geglaubt, er sei daran
ebenfalls beteiligt gewesen, und habe nach ihm gesucht. Auch die Maois-
ten hätten nach ihm gesucht, da sie gedacht hätten, er habe diesen Angriff
geplant. Er sei jedoch gewarnt worden, und habe rechtzeitig aus dem Zim-
mer seines Bruders fliehen können. Ein Freund habe ihn mit dem Motorrad
zu seiner Schwester gebracht, wo er die Nacht verbracht habe. Dann sei
er zu seinem Onkel nach Chitwan gegangen. Als er zuhause angerufen
habe, sei ihm mitgeteilt worden, er werde von der Polizei sowie von den
Maoisten gesucht. Deshalb habe er nicht mehr in Nepal bleiben können.
Sein Cousin habe ihm einen Schlepper organisiert, und am 29. Januar
2012 sei er ausgereist.
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Seite 3
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich ein Foto ein, welches ihn beim Beten in einem Tempel zeigt.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 – eröffnet am 5. November 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe die angebliche Verfolgungssituation teil-
weise widersprüchlich geschildert, so insbesondere die Umstände des Ein-
greifens der Polizei in Kushma. Sodann habe er in der Erstbefragung mit
keinem Wort erwähnt, dass nicht nur er, sondern auch noch weitere An-
hänger der RPP von der Polizei verhaftet worden seien. An der Anhörung
habe er hingegen im Gegensatz zu seinen Vorbringen in der Erstbefragung
nicht erwähnt, dass sie von Anhängern der YCL angegriffen worden seien.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend ge-
machte Auseinandersetzung mit den Maoisten würden auch noch weitere
Ungereimtheiten sowie realitätsfremde Aspekte enthalten. Zudem sei nicht
ersichtlich, weshalb die Maoisten ein derartiges Verfolgungsinteresse an
der Person des Beschwerdeführers hätten haben sollen, zumal aus seinen
Ausführungen nicht hervorgehe, dass er innerhalb der Partei eine bedeu-
tende Funktion innegehabt habe. Insgesamt seien die geltend gemachten
Fluchtgründe daher als unglaubhaft zu erachten, weshalb das Asylgesuch
abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug nach Nepal erachtete das SEM
mangels bestehender Vollzugshindernisse als durchführbar.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 25. November 2016 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm vorübergehenden Schutz zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren
sei in französischer Sprache zu führen.
C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Erwägungen
der Vorinstanz seien willkürlich ausgefallen. In den letzten Jahrzehnten sei
es in Nepal mehrfach zu Problemen gekommen. Zwischen den Jahren
1996 und 2006 habe ein Bürgerkrieg zwischen der Regierung und den Ma-
oisten stattgefunden, welcher über 12‘000 Todesopfer gefordert habe.
Auch danach, unter der provisorischen Regierung der Maoisten, sei die
Lage instabil geblieben. Im Nachgang des Erdbebens vom April 2015 habe
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sich gezeigt, dass Minderheiten weiterhin stark diskriminiert würden. Am-
nesty International habe festgestellt, dass es in Nepal zu politisch motivier-
ten Verhaftungen und auch Folter komme. Der Beschwerdeführer sei Brah-
mane und Angehöriger der Minderheitspartei RPP. Die Vorinstanz habe
sich bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht
auf angebliche Widersprüche gestützt, anstatt die objektiven Umstände,
namentlich die politische und soziale Situation in Nepal, zu berücksichti-
gen, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Es sei willkürlich, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet
habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich seine Zugehörigkeit zur RPP
glaubhaft gemacht, und es sei allgemein bekannt, dass in Nepal grosse
politische Spannungen herrschten. Als Angehöriger einer Minderheitspar-
tei sei der Beschwerdeführer diskriminiert worden. Die Mehrheitspartei sei
zudem nicht bekannt dafür, die Menschenrechte zu achten. Es sei zu be-
fürchten, dass die Polizei nicht unabhängig sei und dass der Beschwerde-
führer, welcher von der Polizei gesucht worden sei und wohl immer noch
gesucht werde, Racheakte zu gewärtigen habe. Es sei zudem wahrschein-
lich, dass er von Mitgliedern der machthabenden Partei angegriffen oder
unter Druck gesetzt würde. Er sei in seinem Heimatstaat aus politischen
Gründen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventuell sei ihm gestützt auf Art. 4
AsylG (SR 142.31) vorübergehender Schutz zu gewähren, bis sich die Si-
tuation in Nepal stabilisiert habe. In der Beschwerde wird sodann angefügt,
der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sehr gut integriert. Er arbeite als
Koch in einem indischen Restaurant, sei in einem Verein aktiv und pflege
Freundschaften in der ganzen Schweiz.
C.c Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene vo-
rinstanzliche Verfügung, eine Vollmacht vom 8. November 2016, mehrere
Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit und Anstellung als Koch, ein Bestä-
tigungsschreiben des Vereins „(…)“ vom 23. November 2016 sowie ein Un-
terstützungsschreiben von Privatpersonen vom 21. November 2016 (alles
in Kopie).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 wies der Instruktionsrichter
den Antrag, wonach das Beschwerdeverfahren auf Französisch zu führen
sei, ab. Ausserdem forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. De-
zember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansons-
ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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Seite 5
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2016 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 4 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-7314/2016
Seite 6
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, dem Beschwerdeführer
sei eventuell gestützt auf Art. 4 AsylG vorübergehender Schutz zu gewäh-
ren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art.4
AsylG nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz im Bereich des Asylrechts fällt. Die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes müsste durch den Bundesrat angeordnet (vgl. Art. 66
AsylG) beziehungsweise durch das SEM in die Wege geleitet werden (vgl.
dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Auf den entsprechenden Antrag ist
daher nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, weisen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen mehrere Wider-
sprüche und Ungereimtheiten auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Den Ausführungen in der Beschwerde ist
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Seite 7
nichts zu entnehmen, was diese Widersprüche und Ungereimtheiten erklä-
ren oder entkräften könnte. Anzufügen ist, dass sich der Beschwerdeführer
auch noch in einem weiteren Punkt widersprach, und zwar hinsichtlich der
Frage, wer ihn gewarnt habe, als er sich im Zimmer seines Bruders ausge-
ruht habe: Während er in der Erstbefragung erklärte, die Vermieterin seines
Bruders habe ihn gewarnt (vgl. A4 S. 7), gab er in der Anhörung zu Proto-
koll, es sei der Hausbesitzer gewesen (vgl. A10 S. 11). Zudem ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Regierung habe
eine Königsstatue in Kathmandu abreissen beziehungsweise demolieren
wollen (vgl. A4 S. 6 sowie A10 S. 7). Diese Aussage ist indessen tatsa-
chenwidrig: Allgemein zugänglichen Presseberichten kann entnommen
werden, dass diese Statue keineswegs demoliert, sondern lediglich in ein
Museum hätte versetzt werden sollen. Wie vom SEM ebenfalls zu Recht
erwogen wurde, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers
keine konkreten Hinweise auf eine bestehende asylrelevante Verfolgung
oder Gefährdung im Heimatland. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass er ein Mitglied der RPP war, jedoch ist aufgrund der Aktenlage nicht
glaubhaft, dass er in dieser Partei eine Führungsfunktion innehatte. Auf die
Fragen nach seiner Tätigkeit für die Partei antwortete er mit Allgemeinplät-
zen (vgl. A10 S. 7 und 8 und 12), aufgrund derer seine angebliche wichtige
Position in der (lokalen) RPP nicht plausibel erscheint. Im Übrigen ist es
realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer zur Flucht gezwungen ge-
sehen haben will, während sein Vater, welcher angeblich der lokale Führer
der RPP (vgl. A10 S. 6) und beim geltend gemachten Vorfall in Kushma
ebenfalls anwesend war, offenbar ohne weiteres in Nepal verbleiben
konnte. Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer zudem vor
dem angeblichen Ereignis im Januar 2012 nie Probleme mit der Polizei
oder anderen Parteien, namentlichen den Maoisten, gehabt (vgl. A4 S. 7),
obwohl er sich angeblich schon seit seiner Kindheit für die RPP engagiert.
Auch aus diesem Grund ist es äusserst unplausibel, dass er allein wegen
der vermuteten Beteiligung an einer Auseinandersetzung zwischen Maois-
ten und RPP-Anhängern im Januar 2012 von der Polizei sowie den Maois-
ten tagelang gesucht worden sei respektive bis heute gesucht werde und
im Falle seines Ergreifens ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Insbe-
sondere für die geltend gemachte Furcht, von den Maoisten umgebracht
zu werden, finden sich in den Akten keinerlei konkrete Hinweise. Schliess-
lich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge vor der Ausreise offenbar ungefähr 20 Tage bei seinem Onkel in Chit-
wan aufgehalten hat und dort weder gesucht noch anderweitig behelligt
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Seite 8
wurde. Auch angesichts dessen kann nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer in Nepal einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt war.
6.2 Die geltend gemachten Asylgründe sind nach dem Gesagten insge-
samt als unglaubhaft zu erachten. Entgegen der in der Beschwerde vertre-
tenen Auffassung vermag auch die Berücksichtigung der in Nepal herr-
schenden allgemeinen politischen und sozialen Lage an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal offensichtlich nicht von einer Kollektivverfol-
gung von Angehörigen der RPP oder anderer Minderheiten in Nepal aus-
gegangen werden kann.
6.3 Hinsichtlich der in der Beschwerde pauschal erhobenen Willkürrüge ist
darauf hinzuweisen, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811
f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die
angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE
116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird je-
doch weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und
inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten
Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren
sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwä-
gungen – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus ver-
tretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist
daher als unbegründet zu qualifizieren.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war oder begründete Furcht hat, in absehbarer Zukunft einer sol-
chen ausgesetzt zu werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wie die Flüchtlingseigenschaft
sind auch Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
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Seite 10
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm
vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Nepal herrscht weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zu-
mutbar erachtet wird. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Es handelt sich beim
Beschwerdeführer um einen dreissigjährigen Mann ohne aktenkundige ge-
sundheitliche Probleme, welcher über eine gute Ausbildung verfügt, in Ne-
pal Teilhaber einer Privatschule war und dort Mathematik unterrichtete und
auch in der Schweiz erwerbstätig war (im Gastgewerbe). Mit seinen Eltern,
Geschwistern und weiteren Verwandten verfügt er in Nepal über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen,
dass er bei seiner Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozi-
alen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar
zu erachten. Die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz sowie
die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist.
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Seite 11
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 21. Dezember 2016 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7314/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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