Abtei lung IV
D-7315/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. September 2000 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in A._______
(Distrikt B._______), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am
8. Februar 2000 und gelangte von Italien herkommend am 14. Februar 2000 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellen-
befragung, die am 23. Februar 2000 in C._______ stattfand, sagte er aus, die Ar-
mee habe im Jahre 1989 seine Schwägerin und deren Kind getötet. Sein Bruder
A._______ sei im Jahre 1995 bei einem Artilleriebeschuss ums Leben gekommen.
Sein Bruder B._______ sei im Jahre 1996 zur Organisation gegangen, was jemand
verraten habe. Die Armee sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe geschos-
sen; seine Schwester sei angegriffen und missbraucht worden. Seine Familie sei
mehrmals umgezogen. Ende 1999 sei die Organisation zu ihnen gekommen und
habe verlangt, dass er für sie als Grenzwächter arbeite. Seine Mutter habe gesagt,
sie sei nicht bereit, ihn zu verlieren, sie habe ihre Kinder bereits geopfert. Sein On-
kel habe ihn nach D._______ gebracht, nachdem er einen Passierschein erhalten
habe. Am 31. Januar 2000 sei er von der Armee festgenommen worden. Nachdem
man 30'000 Rupien bezahlt habe, sei er am 2. Februar 2000 freigelassen worden.
Sein Onkel habe am selben Tag jemanden organisiert, der ihn nach Colombo ge-
bracht habe. Am 2. Dezember 1984 sei die Armee in E._______ einmarschiert, wo
damals seine Familie gelebt habe. Die Soldaten hätten junge Leute und Menschen
mittleren Alters festgenommen und gefesselt. Diese Leute seien erschossen wor-
den. Bei diesem Vorfall seien einer seiner Brüder und zwei Schwäger erschossen
worden; eine Schwester habe sich daraufhin das Leben genommen. Die Armee
habe seinen Vater, einen Onkel und drei weitere Verwandte mitgenommen. Einige
Monate später hätten sie festgestellt, dass alle tot seien. Der Beschwerdeführer
reichte folgende Beweismittel ein: den Totenschein seines Vaters, den Toten-
schein seines Bruders A._______. und den Autopsiebericht über seinen Bruder
C._______.
Das Bundesamt führte am 28. März 2000 eine Anhörung des Beschwerdeführers
durch. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie habe überall Probleme
mit der Armee. In seiner Familie habe es neun Kinder gegeben, er sei das einzige,
das noch am Leben sei. Sein Onkel habe ihn ins Ausland geschickt, damit er in
Ruhe leben könne. Seine Familie sei seit dem Jahre 1984 auf der Flucht. Damals
hätten sie ihr Heimatdorf verlassen, nachdem dort 27 Menschen umgebracht wor-
den seien. Sie seien aufgrund der Kriegshandlungen, aber auch weil sie als Kämp-
ferfamilie denunziert worden seien, auf der Flucht gewesen. Auf Nachfrage erklär-
te er, man habe sie 1995 verraten, als sie in F._______ gelebt hätten. Die Armee
habe im Juni 1995 eine Razzia durchgeführt; seine jüngere Schwester sei damals
misshandelt worden. Bei der Razzia seien auch andere Leute geschlagen und ge-
foltert worden. Da die Organisation angegriffen habe, habe sich die Armee zurück-
gezogen. Auf Nachfrage präzisierte der Beschwerdeführer, es habe sich damals
um eine Grossrazzia gehandelt, die nicht ihm persönlich gegolten habe. Ein jünge-
rer und ein älterer Bruder seien bei den "Tigern" gewesen. Die Organisation habe
Ende 1998 von ihm verlangt, dass er für sie an der Grenze Wache halte. Er habe
3ihr gesagt, er werde aufgrund seiner Familiengeschichte nicht mitmachen. Die "Ti-
ger" hätten ihm gesagt, er solle es sich überlegen, sonst werde man ihn zwangs-
weise mitnehmen. Aus diesem Grund habe er sich zehn Monate lang bei Verwand-
ten versteckt. Als diese gesagt hätten, sie wollten ihn nicht mehr verstecken, habe
sein Onkel einen Passierschein für ihn organisiert. Dieser sei auf einen anderen
Namen ausgestellt worden; er habe ihn nicht verwendet und sei heimlich nach
D._______ gegangen. Am 2. Februar 2000 sei er von der Armee festgenommen
worden. Man habe von ihm wissen wollen, weshalb er nach D._______ gekommen
sei und wo sich die "Tiger" befänden. Er sei geohrfeigt worden und man habe ihm
mit der Verabreichung von Elektroschocks gedroht. Sein Onkel habe jedoch in der
gleichen Nacht seine Freilassung erreicht.
B. Mit Verfügung vom 4. April 2000 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde vom 6. April 2000 beziehungsweise 8. Mai 2000 mit
Urteil vom 27. Juli 2000 gut. Die Sache wurde zur Neubeurteilung des Asylge-
suchs (materielle Prüfung) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C. Das Bundesamt stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 12. Sep-
tember 2000 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, deren
Vollzug es als durchführbar beurteilte.
D. Mit Eingabe an die ARK vom 13. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur verfahrensmässig korrekten ergän-
zenden Abklärung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventu-
ell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und auf die Wegweisung zu verzich-
ten. Es sei ihm das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der
Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: ein Gutachten der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2000 und ein Auszug aus "Vanakkam" Nr. 61.
E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2000 wies die zuständige Instruktions-
richterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses auf und setzte ihm Frist zur Einreichung von in Aussicht gestellten Be-
weismitteln.
F. Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2000 eine Bestätigung des "Officer
in Charge" der Polizeistation D._______ ein, mit welcher seine Festnahme vom
31. Dezember 1999 bestätigt werde. Zudem ersuchte er unter Beilage einer Bestä-
tigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 30. Oktober 2000 um wiedererwägungs-
weise Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Erlass des erhobenen Kostenvorschusses.
G. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2000 verzichtete die Instruktionsrichterin
der ARK in Abänderung der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2000 auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und stellte gleichzeitig fest, dass die ARK über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
4Abs. 1 VwVG im Endentscheid befinden wird.
H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2000 die
Abweisung der Beschwerde.
I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2001 an sei-
nen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26.
Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 be-
reits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getrete-
nen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass der
Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung geltend gemacht habe, er
sei Ende 1999 von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) aufgefordert
worden, als Grenzwächter zu arbeiten. Sein Bruder habe ihn nach D._______ be-
gleitet, wo er am 31. Januar 2000 festgenommen und am 2. Februar 2000 freige-
lassen worden sei. Anlässlich der direkten Bundesanhörung habe er angegeben,
er sei Ende 1998 von der LTTE zur Mitarbeit aufgefordert worden. Er habe sich
5zehn Monate lang bei Verwandten versteckt und sei anschliessend von seinem
Onkel nach Vavuniya begleitet worden, wo er am 2. Februar 2000 festgenommen
und gleichentags wieder freigelassen worden sei. Auf diese Widersprüche
angesprochen habe er erklärt, er habe gesagt, er sei am 31. Januar 2000
festgenommen und am 2. Februar 2000 freigelassen worden. Folgerichtig habe er
im weiteren Verlauf der Anhörung von zwei Nächten im Camp gesprochen. Damit
habe er die Angaben des Befragers übernommen, der Widerspruch bleibe aber
bestehen. Die Ereignisse in A._______ und D._______ folgten sich gemäss den
Angaben in der Empfangsstelle innerhalb weniger Tage, gemäss den Angaben bei
der Bundesanhörung erstreckten sie sich jedoch über ein Jahr. Zudem stimmten
die Angaben zu seinen Reisebegleitern sowie zur vorgebrachten Festnahme in
D._______ nicht überein, was erstaune, hätten doch diese Ereignisse zum
Zeitpunkt der Befragungen nicht einmal zwei Monate zurückgelegen. Somit stehe
fest, dass die Angaben zu den Behelligungen durch die LTTE und die Festnahme
durch die srilankische Armee widersprüchlich seien. Aus den Akten ergäben sich
keine Indizien dafür, weshalb den srilankischen Behörden bekannt sein sollte,
dass es in der Familie des Beschwerdeführers Kämpfer gebe. Er habe angegeben,
dass sein Bruder D._______, der 1995 am Elephant Pass einen Fuss und einen
Arm verloren habe, anlässlich der Razzia anwesend gewesen sei. Er habe jedoch
keine Übergriffe auf D._______ geltend gemacht. Solche wären jedoch zu
erwarten gewesen, wenn die Armee von dessen Tätigkeit für die LTTE gewusst
hätte. Ausserdem habe es sich offensichtlich um eine Grossrazzia gehandelt, bei
der es zu Gefechten zwischen der Armee und der LTTE gekommen sei. Die Aktion
sei somit nicht gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gerichtet
gewesen. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen sei fraglich, ob der
Beschwerdeführer überhaupt aus einer Kämpferfamilie stamme. Bei der
Empfangsstellenbefragung habe er gesagt, sein Bruder E.______ sei 1998 auf
dem Weg zur Arbeit festgenommen worden, während er bei der Bundesanhörung
angegeben habe, der Bruder sei 1996 festgenommen worden. Auf den
Widerspruch angesprochen habe er gesagt, der Bruder sei zweimal festgenommen
worden. Es sei nicht einsehbar, warum er in freier Erzählung nur eine Festnahme
erwähne, wenn es zwei gegeben hätte. Dieser Einwand wiege umso schwerer, da
er bei der Empfangsstelle gesagt habe, E._______ befinde sich immer noch in
Haft. Die Festnahmen des Bruders und dessen Gefängnisaufenthalt seien somit
unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich der Abfolge oder
der Zeiträume weiterer Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Aktivitäten
seiner Brüder widersprüchlich geäussert. Dies verstärke die Einschätzung, wonach
er nicht aus einer Kämpferfamilie stamme. In der Beschwerdeschrift vom 8. Mai
2000 sei erstmals geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer habe zwischen
1995 und 1998 für die LTTE Plakate geklebt sowie als Schauspieler an deren
Veranstaltungen teilgenommen. Bei den Anhörungen habe er dies nicht geltend
gemacht; seinen Ausführungen sei vielmehr zu entnehmen, dass er bis zur
Aufforderung, Wachdienst zu leisten, nie persönlichen Kontakt zur LTTE hatte. Bei
der Empfangsstelle habe er erklärt, er sei nie für die LTTE tätig gewesen. Deshalb
seien die geltend gemachten Aktivitäten, die er für die LTTE gehabt habe, als
nachgeschoben zu werten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorfälle, bei denen Familienmitglieder ums Leben gekommen seien, würden
zudem mindestens fünf Jahre zurückliegen, weshalb sie seine am 8. Februar 2000
6erfolgte Ausreise nicht mehr zu begründen vermöchten. Danach sei nichts
vorgefallen, was auf ein Verfolgunsinteresse des Staates schliessen liesse. Der
Beschwerdeführer könne sich den räumlich begrenzten Kriegshandlungen und
deren Folgen durch Verlegung seines Aufenthaltsortes entziehen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, das Bun-
desamt habe keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen, nachdem
die Sache von der ARK mit Urteil vom 27. Juli 2000 an sie zurückgewiesen worden
sei. Indem die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache bloss gestützt auf die
"Nichteintretensprotokolle", welche aus prozessökonomischen Gründen bloss pro-
forma-Befragungen seien, abgestellt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt.
Die ARK habe gefordert, dass ein Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen
Aussagen zu konfrontieren sei, um ihm Gelegenheit zu geben, diese zu erklären.
Dies sei in der Befragung vom 28. März 2000 unterlassen und nie nachgeholt wor-
den, was eine erneute Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. Er
fühle sich in Sri Lanka durch seine Tätigkeiten für die LTTE und durch die bekann-
te LTTE-Tätigkeit seiner Verwandten unmittelbar gefährdet und bedroht. Es sei be-
kannt, dass nahe Verwandte von LTTE-Leuten oft willkürlich festgenommen und
gefoltert würden. Diese Umstände seien näher abzuklären. Die Vorinstanz stelle
bei ihrer Beweiswürdigung einzig auf kleine Deckungsungleichheiten der Befra-
gungsprotokolle ab. Bei der zweiten Befragung seien aber keine entsprechenden
Vorhalte gemacht worden. Bei der Frage des Festnahmedatums zeige sich eine
Ungenauigkeit bei der Datumsbekanntgabe, welche bei Leuten, die den Kalender
nicht täglich gebrauchten, häufig sei. Die Protokollstellen zeigten einzig die Hilflo-
sigkeit der Vorinstanz, bei der Begegnung verschiedener Denkkulturen zum we-
sentlichen Kerngehalt der Aussagen und damit zur Wahrheitsfindung zu gelangen.
Das gleiche gelte für die Feststellung, dass der Bruder zweimal festgenommen
worden sei. Wenn in der Beschwerde ausgeführt werde, der Beschwerdeführer
habe für die LTTE gearbeitet, werde dies nicht überprüft. Vielmehr glaube die Vor-
instanz, dies sei unglaubhaft, weil er es bei den Befragungen nicht erwähnt habe.
Die Frage "Waren Sie je für die LTTE aktiv?" werde oft mit "Waren Sie Mitglied der
LTTE?" übersetzt, die Antwort "Nein, ich nicht." sei die Antwort auf die Frage, wie
sie übersetzt worden sei. Damit habe er nicht ausgeschlossen, dass er gelegent-
lich der LTTE geholfen habe. Falls das Gericht zum Schluss komme, die persönli-
che Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht so klar und unmittelbar, dass ein
Recht auf Asyl bestehe, sei seine Eigenschaft als Gewaltflüchtling zu bejahen. Seit
er zehn Jahre alt sei, sei die Familie hart vom Krieg betroffen worden. In letzter
Zeit habe sich das Gewaltklima selbst in Colombo verschärft.
3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, mit den eingereichten Beweis-
mitteln, die die allgemeine Lage in Sri Lanka beträfen, könne keine konkrete Ver-
folgunssituation des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden. Was die ein-
gereichte Bestätigung betreffend seine Festnahme anbelange, sei zunächst festzu-
halten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt unglaubhaft
gewesen seien. Der Inhalt des Schreibens weiche seinerseits von den Angaben
des Beschwerdeführers ab und vermöge deshalb weder seine Angaben zu bestäti-
gen noch die darin enthaltenen Widersprüche aufzulösen. Die Haftbestätigung
müsse daher als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden.
3.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, die Vorinstanz habe die Echt-
7heit des eingereichten Beweismittels gar nicht geprüft. In der Beschwerde sei aus-
geführt worden, dass von Leuten aus Sri Lanka nicht europäische Kalenderpräzisi-
on erwartet werden dürfe. Die Aussagedifferenzen entbänden nicht von der Pflicht,
das eingereichte Dokument zu prüfen und zur Verifizierung des unklaren Datums
der Festnahme heranzuziehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe nach Rückweisung der Sa-
che durch die ARK keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen. Sein
Rechtsvertreter habe erwartet, dass er zu einer weiteren Befragung vorgeladen
oder zumindest aufgefordert würde, sich vor dem Entscheid zur Beweislage zu äu-
ssern. Man habe auch erwartet, dass die Aussagen zu den Brüdern überprüft wür-
den.
4.2 Die ARK wies die Sache mit Urteil vom 27. Juli 2000 zur materiellen Prüfung an
die Vorinstanz zurück, da sie die Voraussetzungen für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG als nicht gegeben erachtete.
Die ARK wies das Bundesamt an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materi-
ell zu prüfen, verzichtete aber auf die Anordnung weiterer Untersuchungsmass-
nahmen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise
dessen Rechtsvertreter weitere Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz erwarte-
ten, kann noch nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geschlos-
sen werden. Die beiden Befragungen können entgegen der in der Beschwerde ge-
äusserten Auffassung nicht als pro-forma-Anhörungen bezeichnet werden. Bereits
die ARK stellte in ihrem Urteil vom 27. Juli 2000 fest, die Empfangsstellenbefra-
gung habe überdurchschnittlich lang gedauert. Dem Beschwerdeführer wurde be-
reits damals die Gelegenheit gegeben, sich recht ausführlich zu seinen Vorbringen
zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde auch bei der direkten Bundesanhörung
ausreichend Zeit gegeben, sich zu den geltend gemachten Erlebnissen zu äu-
ssern. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise, aufgrund derer geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht
ausreichend Gelegenheit erhalten, seine Gründe, welche ihn zum Verlassen sei-
nes Heimatlandes bewogen haben, adäquat darzulegen. Das Bundesamt zeigt in
seiner einlässlich begründeten Verfügung vom 12. September 2000 sodann auf,
aus welchen Gründen es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbrin-
gen als unglaubhaft oder asylrechtlich irrelevant erachtet. Aufgrund der gesamten
Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Bundesamt den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat, weshalb eine erneute Anhörung
des Beschwerdeführers oder weitere Abklärungen zum Sachverhalt nicht erforder-
lich waren. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht und somit den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich so-
mit als unbegründet.
4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht mit den aus der Sicht der Vorins-
tanz bestehenden Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert worden, trifft in
der vorgebrachten absoluten Form nicht zu, da eine Konfrontation mit in den Aus-
sagen bestehenden Abweichungen teilweise erfolgte (vgl. S. 12, 13 und 15 des
Protokolls der direkten Bundesbefragung). Des Weiteren ist festzuhalten, dass
8eine Konfrontation von asylsuchenden Personen mit Widersprüchen in den eige-
nen Aussagen zwar wünschbar ist, jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtli-
chen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E.
3b S. 113 ff.).
4.4 Der Antrag, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung der Asylgründe beziehungs-
weise aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das die Ausreise des Beschwerdeführers
angeblich begründende Sachverhaltselement sei aufgrund mehrerer Widersprüche
in seinen Aussagen unglaubhaft. Bei der Empfangsstellenbefragung sagte der Be-
schwerdeführer aus, die LTTE habe ihn Ende 1999 zur Mitarbeit als Grenzwächter
verpflichten wollen, worauf sein Onkel einen Passierschein für D._______ organi-
siert habe. Am 31. Januar 2000 sei er dort von der Armee festgenommen, am
2. Februar 2000 sei er freigelassen worden. Bei der Anhörung beim Bundesamt
führte er indessen aus, die LTTE habe ihn Ende 1998 aufgefordert, für sie als
Grenzwächter zu arbeiten, weshalb er sich zirka zehn Monate lang bei Verwandten
versteckt habe. Als diese ihn nicht mehr hätten beherbergen wollen, habe sein On-
kel einen Passierschein besorgt. Am 2. Februar 2000 sei er von der Armee auf
dem Markt von D._______ festgenommen worden, er sei sich bezüglich dieses
Datums sicher. Er führte weiter aus, er sei in der gleichen Nacht freigelassen wor-
den. Auf Nachfrage erklärte er hingegen, er sei am 31. Januar 2000 festgenom-
men und am 2. Februar 2000 freigelassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht
teilt angesichts dieser und weiterer den Akten zu entnehmender Ungereimtheiten
in den Aussagen des Beschwerdeführers die in der Beschwerde vertretene An-
sicht, das Bundesamt habe bei der Beweiswürdigung einzig auf kleine Deckungs-
9ungleichheiten in den Befragungsprotokollen abgestellt, nicht. Der Umstand, wo-
nach der Beschwerdeführer einmal erklärte, er sei Ende 1998 von der LTTE zur
Mitarbeit aufgefordert worden, ein anderes Mal hingegen deponierte, dies habe
sich Ende 1999 zugetragen, könnte allenfalls mit einem Versehen erklärt werden.
Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er umgehend nach der
Aufforderung durch die LTTE nach D._______ gegangen sei beziehungsweise sich
etwa zehn Monate lang bei Verwandten versteckt habe und anschliessend nach
D._______ gegangen sei, handelt es sich jedoch keineswegs um kleine Deckungs-
ungleichheiten, sondern klarerweise um ein in gravierender Weise abweichend ge-
schildertes Vorkommnis. Ebenso abweichend sind die Aussagen des Beschwerde-
führers, er sei noch in der gleichen Nacht freigelassen worden beziehungsweise er
habe zwei Nächte in Haft bleiben müssen. Der Beschwerdeführer verstrickte sich
bei der Schilderung des geltend gemachten Sachverhaltselements in weitere Wi-
dersprüche: So führte er bei der Bundesbefragung aus, sein Onkel habe für ihn ei-
nen Passierschein organisiert. Sie hätten diesen an den Kontrollstellen vorzeigen
müssen, damit sie nach D._______ hätten gehen dürfen. Die von den "Tigern" an-
gestellten Mitarbeiter hätten dort kontrolliert. Auf Nachfrage erklärte er indessen,
er habe den Passierschein nicht gebraucht, da sie heimlich nach D._______ ge-
gangen seien. Zudem machte der Beschwerdeführer bei der Bundesbefragung
erstmals geltend, sein Onkel sei ebenfalls festgenommen worden. Einmal behaup-
tete er, er sei zusammen mit seinem Onkel in ein Armeecamp mitgenommen wor-
den, ein anderes Mal sagte er, sein Onkel sei sofort wieder freigelassen worden,
ihn aber habe man bis zum Camp mitgenommen. Des Weiteren führte er aus, sein
Onkel sei befragt worden und habe die Auflage erhalten, sich zu melden und zu
unterschreiben. Der Onkel, der ihm gesagt habe, er habe eine Woche lang in
D._______ bleiben müssen, habe eine Woche lang täglich unterschreiben müssen.
Er wisse nicht, ob der Onkel sich täglich gemeldet habe. Zu einem späteren Zeit-
punkt der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, der Onkel habe ihn nach Co-
lombo begleitet; dieser habe dann ein Schreiben von jenen Leuten erhalten, dass
er sich später melden müsse. Schliesslich sagte der Beschwerdeführer bei der An-
hörung beim Bundesamt aus, er habe im Camp eine Ohrfeige erhalten und man
habe ihm mit der Anwendung von Elektroschocks gedroht. In der Beschwerde be-
hauptet er hingegen, er sei mit Elektrokabeln geschlagen worden. Aufgrund all die-
ser Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
teilt das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz vertretene Auffassung,
dass sowohl die von der LTTE in Aussicht gestellte Zwangsrekrutierung des Be-
schwerdeführers als auch die in diesem Zusammenhang stehende Inhaftierung
durch die srilankische Armee unglaubhaft sind.
An dieser Würdigung vermag auch das eingereichte Schreiben des "Officer in
Charge" der "Police Station" von D._______ vom 3. Januar 2000 nichts zu ändern.
Gemäss diesem Schreiben wäre der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1999
festgenommen und am 1. Januar 2000 wieder freigelassen worden. Abgesehen
davon, dass die in der Bestätigung genannten Daten nicht mit den vom Beschwer-
deführer erwähnten übereinstimmen, weicht auch die geltend gemachte Festnah-
medauer - zusätzlich zu den bereits bestehenden Ungereimtheiten in diesem
Punkt - ab. Es dürfte zudem erwartet werden, dass der Beschwerdeführer, wäre er
während der Neujahrsnacht festgehalten worden, diesen Umstand sofort hätte be-
10
nennen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
eigenen Aussagen gemäss in einem Armeecamp festgehalten wurde, die Haftbe-
stätigung jedoch von einer Polizeistation ausgestellt wurde.
6.2 Der Beschwerdeführer machte erstmals in der Eingabe an die ARK vom 8. Mai
2000 geltend, er habe in den Jahren 1995 bis 1998 wiederholt den "Tigern" gehol-
fen, indem er Plakate geklebt oder sich an Propagandaveranstaltungen als Laien-
schauspieler betätigt habe. Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen
nicht geltend, in irgend einer Weise für die LTTE tätig gewesen zu sein. Bei der
Empfangsstelle wurde er ausdrücklich nach Aktivitäten für die LTTE gefragt, ver-
neinte aber solche. Der Hinweis in der Beschwerde, diese Frage werde oft mit
"Waren Sie Mitglied bei der LTTE?" übersetzt, vermag nicht zu überzeugen, zumal
der Beschwerdeführer bei der Direktbefragung gefragt wurde, welche Kontakte er
persönlich zur Organisation habe. Er beantworte die Frage wie folgt: " Mein jünge-
rer Bruder ist bei der Organisation. Mein älterer Bruder war bei der Organisation
tätig. Nur die beiden." Hätte der Beschwerdeführer für die LTTE in den Jahren
1995 bis 1998 tatsächlich Aktivitäten ausgeübt, so hätte er diese Frage anders be-
antworten müssen. Auch auf die später gestellte Frage, was er persönlich von den
"Tigern" halte, erwähnte er keine eigenen Tätigkeiten für dieselben, sondern ver-
wies erneut auf die Aktivitäten seiner Brüder. Die Vorinstanz hat aus diesen Grün-
den zu Recht den Schluss gezogen, dass die entsprechenden Vorbringen in der
Beschwerde nachgeschoben und somit unglaubhaft sind.
6.3 Der Beschwerdeführer begründete die von ihm geltend gemachte Furcht vor den
srilankischen Behörden mit den Tätigkeiten, die seine Familienangehörigen für die
LTTE (gehabt) hätten. Er erwähnte in diesem Zusammenhang seinen Bruder
D._______, der seit 1985 bei der Organisation gewesen sei. Dieser habe im Jahre
1995 beim Kampf einen Arm und einen Fuss verloren und sei aus der LTTE aus-
getreten. Bei der Direktbefragung sagte er, sein Bruder sei bereits im Jahre 1993
nach Hause zurückgekommen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus,
D._______ sei zuhause gewesen, als die Armee im Jahre 1995 eine Razzia durch-
geführt habe. Er sagte, die Soldaten hätten seine Schwester misshandelt, machte
aber nicht geltend, dass diese sich für seinen Bruder D._______ interessiert hät-
ten. Wäre D._______ indessen LTTE-Mitglied gewesen und hätten die Soldaten
dies gewusst - wovon angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, seine Fa-
milie sei von jemandem verraten worden - auszugehen wäre, hätten sie ihn trotz
der erlittenen Verletzungen wohl kaum unbehelligt gelassen. Der Beschwerdefüh-
rer machte auch zu seinem Bruder E._______ voneinander abweichende Aussa-
gen: Bei der Empfangsstelle sagte er aus, dieser Bruder lebe jetzt zuhause und ar-
beite als Händler. Im Jahre 1998 sei er festgenommen worden, als er zur Arbeit
gegangen sei. Bei der Anhörung durch das Bundesamt legte der Beschwerdefüh-
rer dar, sein Bruder E._______ sei im Jahre 1996 in D._______ festgenommen
worden. Darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Empfangsstelle gesagt
habe, E._______ sei 1998 festgenommen worden, antwortete er, E._______ sei
zweimal festgenommen worden. Bei der ersten Inhaftierung hätten sie Geld be-
zahlt, worauf er wieder freigelassen worden sei; bei der zweiten Inhaftierung hät-
ten sie nichts bezahlt. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Bruder E._______
des Beschwerdeführers sei unter dem Verdacht, LTTE-Mitglied zu sein, verhaftet
11
worden und befinde sich im Gefängnis. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zu
Recht darauf hin, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer bei der
Direktbefragung eine Festnahme von E._______ vom Jahre 1996, nicht aber
diejenige von 1998 erwähnte, zu Zweifeln an seinen Vorbringen führt, zumal in der
Beschwerde - wie auch bei der Befragung zu den Familienangehörigen bei der
Empfangsstelle - ausgeführt wird, E._______ befinde sich seit seiner Verhaftung
im Gefängnis. Diese Aussagen stehen indessen im Widerspruch zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Empfangsstelle, wonach der Bruder
E._______ jetzt zuhause lebe und als Händler arbeite. Bezüglich des angeblich
immer noch aktiv bei der LTTE tätigen Bruders B._______ bestehen
Ungereimtheiten zum Zeitpunkt, ab welchem dieser der LTTE beigetreten sein soll.
Somit ergibt sich einerseits, dass hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeiten
der Brüder des Beschwerdeführers Zweifel bestehen, andererseits angesichts der
gesamten Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, die srilankischen
Behörden hätten nach dem Beschwerdeführer wegen der genannten Aktivitäten
seiner Brüder gesucht. Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen zwar
geltend, die Armee habe im Jahre 1995 zuhause eine Razzia durchgeführt, der er
entkommen sei, indessen wurde im weiteren Verlauf der Anhörung durch das
Bundesamt klar, dass diese Razzia weder seiner Familie noch ihm persönlich galt,
da es sich um eine Grossrazzia handelte.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen geltend, die Armee sei am
2. Dezember 1984 in sein Dorf eingefallen und habe 27 Menschen ermordet. Unter
den Opfern hätten sich mehrere enge Verwandte (Vater, Bruder, Onkel) und zwei
Schwäger befunden. Sein Bruder A._______ sei im Jahre 1995 auf dem Markt von
F._______ bei einem Artilleriebeschuss ums Leben gekommen; ebenso sei seine
Schwester anlässlich der Razzia von 1995 misshandelt worden. Diese Vorfälle
wurden von der Vorinstanz nicht angezweifelt, zumal der Beschwerdeführer dazu
Beweismittel (Totenscheine, Autopsiebericht) einreichte. Aus den Schilderungen
des Beschwerdeführers ergibt sich das Bild, dass es sich bei diesen Ereignissen
um für seine Familie und ihn tragische Folgen des Bürgerkrieges handelt. Ange-
sichts der geschilderten Umstände kann jedoch nicht davon ausgegangen werden,
dass es sich bei den Vorkommnissen um zielgerichtet gegen die Familie des Be-
schwerdeführers erfolgte Übergriffe handelte. Bereits die Vorinstanz hat in der an-
gefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Ereignisse zum
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers mindestens fünf Jahre zurückgele-
gen haben (vgl. Verfügung vom 12. September 2000, S. 6 f.) und es ist nicht er-
sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise wegen sei-
ner Angehörigen und deren Schicksals ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt
hätte oder heute im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste.
7.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka weder asylrechtlich relevante Verfolgung
erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen
Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer
Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung.
12
7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Eingabe des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
13
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungs-
möglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere "UNHCR Position
on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka" vom De-
zember 2006 [Zusammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Überset-
zung in: UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asyl-
suchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka – Po-
sition der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country of Ori-
gin Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home Office" vom 8.
Februar 2007 und vom 11. Mai 2007, International Crisis Group: "Sri Lanka: The
Failure of the Peace Process" in Asia Report No. 124 vom 28. November 2006, In-
ternational Crisis Group: "Sri Lanka's Human Rights Crisis" in Asia Report No 135
vom 14. Juni 2007) ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die
politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres
deutlich verschlechtert haben. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein
Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. In den mehr-
heitlich von Tamilen bewohnten Gebieten im Norden und Osten des Landes ist die
Sicherheitslage bedenklich und es herrschen schlechte humanitäre Bedingungen.
Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der
srilankischen Regierung und der LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger.
Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des
LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Vanni-Führung im März 2004. Die Er-
14
mordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliess-
lich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In
der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genann-
ten "Emergency Regulations" (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften ver-
mehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die LTTE
den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regierung reagierte
darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende
Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE
die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ih-
rerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch
von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete faktisch das
Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu
neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im De-
zember 2006 wurden die ER nach dem missglückten Selbstmordanschlag auf den
Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die
LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses regelmässig. Die LTTE
ist indessen inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen und hat mit einem Über-
raschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim interna-
tionalen Flughafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährli-
ches Eskalationspotential verfügt. Der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse
sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der
"Sri Lankan Freedom Party" (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militäri-
sche anstatt eine politische Lösung des Konfliktes. Die Regierung versucht ausser-
dem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividie-
ren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusam-
menschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid
rückgängig gemacht. Die Regierung möchte nun offensichtlich Karuna und dessen
politische Organisation, "Tamil Makkal Viduthalai Puligal" (TMVP), als neuen Ord-
nungsfaktor im Osten etablieren. Ein Ende des bewaffneten Konflikts und eine
substanzielle Verbesserung der Lage ist zurzeit nicht in Sicht.
Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus
Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der
Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als
unzumutbar zu erachten. Hingegen stuft das Bundesverwaltungsgericht eine Rück-
führung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo
weiterhin als grundsätzlich zumutbar ein. Zwar hat sich auch dort die humanitäre
und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft;
dennoch ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung in die-
ses Gebiet auszugehen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6).
Der Beschwerdeführer stammt gemäss Aktenlage aus dem Distrikt B._______.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses
Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es ihm zuzumu-
ten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Gross-
raum Colombo - niederzulassen. Die Gefahr von Anschlägen durch die LTTE hat
in letzter Zeit auch in Colombo zugenommen, weshalb innerhalb der Stadt zahlrei-
che Checkpoints errichtet wurden; insbesondere Tamilen werden an den Check-
points regelmässig Sicherheitskontrollen unterzogen. Das Bundesverwaltungsge-
15
richt erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die
srilankische Armee und die LTTE als unglaubhaft, weshalb entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen.
Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und mehrjährige Berufserfah-
rung, die er sich in der Schweiz aneignen konnte, weshalb davon auszugehen ist,
er könne sich im Süden des Landes eine Existenz aufbauen. Gemäss Aktenlage
spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was indessen im Gross-
raum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integration darstellt, zu-
mal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Auch wenn er in An-
betracht seiner langjährigen Landesabwesenheit und des Umstandes, dass er ei-
genen Angaben gemäss nie in Colombo lebte, im Grossraum Colombo über kein
engeres Beziehungsnetz verfügen dürfte, dürfte es ihm möglich sein, angesichts
des Organisierungsgrades der in Colombo lebenden Tamilen rasch soziale Kon-
takte zu knüpfen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
innerhalb seines Heimatlandes eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfü-
gung steht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumut-
bar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
10.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
12. Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren arbeitstätig und er verfügt über ein
Sicherheitskonto im Sinne von Art. 86 AsylG, dessen Stand die ihm im vorliegen-
den Verfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten bei weitem übersteigt. Es sind
mithin genügend Mittel vorhanden, welche zur Deckung der Verfahrenskosten im
Falle des Ausbleibens der Zahlung herangezogen werden könnten, ohne dass der
Beschwerdeführer dadurch Beschränkungen in seiner Lebensweise in Kauf neh-
men müsste. Der Beschwerdeführer ist deshalb prozessual nicht bedürftig, wes-
halb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen
und die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
16
173.320.2]) sind entsprechend dem Ausgang desselben dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde) (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand am: