Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7315/2010
U r t e i l v om 1 9 . Ap r i l 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Montenegro,
beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 28. September 2010 / (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Montenegro mit
letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen
Angaben zusammen mit ihrem Sohn am 22. August 2010 und reiste über
(Aufzählung Länder) am folgenden Tag legal ohne Visum in die Schweiz.
Gleichentags stellte sie im Empfangs und Verfahrenszentrum D._______
ein Asylgesuch. Am 31. August 2010 wurde sie dort summarisch befragt
und am 20. September 2010 vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung
vom 19. Oktober 2010 wurden sie und ihr Sohn für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich
ab 2004 bei ihrem Ehemann, der serbischer Staatsangehöriger sei, mit
einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufgehalten, und im April
2005 sei der gemeinsame Sohn hier geboren worden. Im gleichen Jahr
sei sie F._______ gereist, wo sie und der Sohn von ihrem Ehemann ohne
Reisepass zurückgelassen worden seien. Er selber sei in die Schweiz
zurückgekehrt. Da die Schweizer Behörden in der Folge ihre
Aufenthaltsbewilligung entzogen hätten, habe sie nicht mehr in die
Schweiz zurückkehren können, weshalb sie mit ihrem Sohn nach
Montenegro gereist sei, wo sie bei einem Ehepaar gelebt und gearbeitet
habe. Eine andere Arbeit habe sie nicht gefunden. Gegen ihren Ehemann
habe sie Anzeige erstattet. In Montenegro habe sie keine Wohnung und
keine Sozialhilfe erhalten und ihren Sohn nicht gegen Krankheit
versichern können. Ihr Ehemann habe keine Alimente bezahlt. Auch nach
der Scheidung vom Ehemann habe sie von den staatlichen Behörden
keine Unterstützung erhalten. Insbesondere habe ihr Sohn keinen
Reisepass bekommen. Die Behörden hätten ihr mitgeteilt, der Vater des
Kindes müsse für den Unterhalt des Sohnes aufkommen. Da der Sohn in
der Schweiz geboren sei und die montenegrinische Staatsangehörigkeit
nicht besitze und weil sein Vater sich in der Schweiz befinde, habe er in
Montenegro weder den Kindergarten besuchen können noch andere
Unterstützung erfahren. Da der Sohn von seinem Vater in G._______
angemeldet worden sei, gelte er als serbischer Staatsangehöriger. Als sie
am 10. Juli 2010 bei den zuständigen Behörden ihren Geburtsschein
habe abholen wollen, habe sie von einem Brief der serbischen an die
montenegrinischen Behörden erfahren, in welchem gefragt worden sei,
warum der Sohn sowohl in Serbien als auch in Montenegro angemeldet
sei. Der zuständige Beamte habe ihr mitgeteilt, dass einer von ihnen ins
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Gefängnis käme, weil er ohne Einverständnis des Vaters des Jungen
einen montenegrinischen Pass ausgestellt habe. Anfangs August 2010
habe der Beschwerdeführerin zudem ein anderer Beamter eröffnet, dass
sie keine weiteren Dokumente mehr erhalte, weil die Angelegenheit bei
den Behörden angemeldet sei. Von einem Anwalt habe sie erfahren, dass
sie ins Gefängnis kommen und man ihr das Kind wegnehmen könne.
Auch ein Onkel habe ihr gedroht, sie wegen des Reisepasses
anzuzeigen. Sie habe die Reisepässe nur bekommen, um in die Schweiz
zu reisen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu
den Akten: Zwei im August 2009 ausgestellte montenegrinische
Reisepässe, eine montenegrinische Identitätskarte, einen Geburtsschein
aus Montenegro und einen solchen aus der Schweiz, eine Impfkarte, ein
Arbeitsbüchlein, einen Berufungsentscheid gegen das Scheidungsurteil
vom 1. April 2010, eine Strafanzeige, eine Mittellosigkeitserklärung, eine
polizeiliche Bestätigung, diverse weitere behördliche Bestätigungen und
diverse Anwaltsschreiben.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit,
dass Montenegro vom Bundesrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2006
als „safe country“ bezeichnet worden sei und vorliegend keine Hinweise
auf eine Verfolgung vorlägen, weil die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten. Einerseits seien
diese teilweise nachgeschoben worden und andererseits müssten sie
auch als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sowie mit den
Tatsachen nicht vereinbar betrachtet werden. Den Wegweisungsvollzug
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
Insbesondere wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in
Montenegro und im Ausland über ein ausgedehntes Verwandtschaftsnetz
verfüge, auf dessen Hilfe sie im Bedarfsfall zurückgreifen könne.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Oktober 2010
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft und allfällige
Wegweisungshindernisse zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu
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erlassen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt
bezüglich Wegweisungshindernisse zu prüfen und eine neue Verfügung
zu erlassen. Subeventualiter sei infolge unzulässigen beziehungsweise
unzumutbaren Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die
Beschwerdeführerin um Gewährung einer angemessenen Frist zur
Beschaffung allfälliger weiterer Beweismittel aus dem Heimatland und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des
Verzichts auf einen Kostenvorschuss. Zudem wurde der Antrag gestellt,
es sei die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Geltendmachung
von Kinderunterhaltsbeiträgen durch den geschiedenen Ehemann von
Amtes wegen zu konsultieren.
Zur Begründung wurde dargelegt, die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung nicht die gemäss Rechtsprechung festgelegte
Definition von "Hinweisen auf Verfolgung" verwendet, indem sie
ausgeführt habe, die Probleme mit dem Sohn könnten nicht geglaubt
werden, die damit zusammenhängenden Probleme mit den Behörden
Montenegros seien nachgeschoben und fehlende sozioökonomische
Grundlagen seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in Montenegro zurückzuführen, weshalb
keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen würden und
es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen sei, die Vermutung
fehlender Verfolgung zu widerlegen. Gestützt auf die Rechtsprechung sei
indessen ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden, der neben
Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auch Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasse. Indem die
Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstossen worden sei, in
Montenegro – entgegen der Feststellungen im Scheidungsurteil – nicht
bei ihren Angehörigen, sondern bei einem inzwischen verstorbenen
Ehepaar habe leben müssen, ihren Sohn nicht in vorschulische
Einrichtungen habe schicken können, weil dieser nicht als
montenegrinischer Staatsangehöriger gelte und im Ausland geboren sei,
keine staatliche Unterstützung erhalten habe, und schliesslich für sich
und ihren Sohn montenegrinische Reisepässe gegen Bestechungsgelder
habe organisieren müssen und zahlreiche Beweismittel, welche ihre
Vorbringen stützten, abgegeben habe, könnten ihre Vorbringen nicht als
haltlos qualifiziert werden, weshalb valable Hinweise auf eine Verfolgung
und Wegweisungshindernisse vorlägen. Zudem könne ihre in J._______
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lebende Schwester den Sachverhalt bestätigen. Unter diesen Umständen
wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, auf das Asylgesuch einzutreten
und die Vorbringen vertieft zu überprüfen. Die Vorinstanz habe es
indessen unterlassen, die geltend gemachten Probleme näher
abzuklären, womit sie den rechtsgenüglichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt habe. Zudem ergebe sich aus dem Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass eine Anhörung durchgeführt
werden müsse und Ungereimtheiten zu klären seien. Der
Wegweisungsvollzug widerspreche ausserdem dem Kindeswohl.
Insgesamt sei auch von der fehlenden Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
Kopien einer EMail zwischen zwei Anwältinnen, einer EMail des
Migrationsdienstes des Kantons H._______, einer Auskunft der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2010 über die
montenegrinische Staatsbürgerschaft, einer Hintergrundinformation der
SFH über gemischt ethnische und binationale Familien in ExJugoslawien
vom Januar 2007 und eines undatierten sowie nicht in einer Amtssprache
verfassten Schreibens der Beschwerdeführerin bei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Oktober 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie und ihr Sohn könnten
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er
forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist das
fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt
nachzureichen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
Mit Anfrage vom 15. Oktober 2010 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht das BFM um Zusendung der Originale der im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sowie deren
Übersetzungen. In der Folge wurde das gesamte Dossier dem
Bundesverwaltungsgericht zugestellt.
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Seite 6
G.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie das ihr retournierte Schreiben nicht übersetzen lassen könne,
weshalb darauf zu verzichten sei. Zudem wurde geltend gemacht, dass
vor Gericht eine falsche Angabe über den Wohnsitz in Montenegro erfolgt
sei, um eine Sorgerechtsübergabe an den Vater des Kindes zu
verhindern, da die Beschwerdeführerin im Heimatland weder über eine
feste Adresse noch über ein regelmässiges Einkommen verfügt habe,
was für den Erhalt des Sorgerechts von Bedeutung gewesen sei. Der
Eingabe lag die Kopie einer EMail zwischen den beiden für die
Beschwerdeführerin tätigen Anwältinnen bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2010 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden um
Einsicht in die kantonalen Akten und um Beantwortung verschiedener
Fragen.
I.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 gewährten die kantonalen Behörden
Einsicht in die kantonalen Akten.
Und zieht in Erwägung:
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, das
BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die geltend gemachten
Probleme im Zusammenhang mit der Anmeldung des Sohnes für
vorschulische Einrichtungen und im Zusammenhang mit der Erlangung
des montenegrinischen Bürgerrechts nicht näher abgeklärt habe. Es hätte
in diesem Zusammenhang Abklärungen vor Ort durchführen müssen.
4.2. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
4.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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Seite 8
1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG)
ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und
ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG)
sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu gewähren ist.
4.4. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind
die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Erlangung der
Staatsangehörigkeit und Einschulung ihres Sohnes nicht als glaubhaft zu
erachten. Unter diesen Umständen war das BFM nicht verpflichtet,
Abklärungen vor Ort durchzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs aus den erwähnten Gründen liegt somit nicht vor. Folglich sind
die formellen Einwände der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt,
weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt.
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 3235 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich
demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung. Stattdessen hebt sie
den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 21 S. 240 f.). In der Frage der Wegweisung und des Vollzugs ist
die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts indessen
nicht beschränkt, weil sich das BFM diesbezüglich materiell zu äussern
hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.
6.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung) nicht eingetreten,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
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6.2. Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungs
begriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum
– bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals
reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten
Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht
bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft
werden, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.).
7.
7.1. Die Vorinstanz stellte in zutreffender Weise fest, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten
Probleme mit ihrem Sohn nicht als glaubhaft zu erachten sind, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen. So legte die Beschwerdeführerin
dar, sie sei montenegrinische Staatsangehörige, ihr Sohn indessen
habe die serbische beziehungsweise keine Staatsangehörigkeit. Da
die Beschwerdeführerin indessen zwei montenegrinische Reisepässe
– für sich und ihren Sohn – zu den Akten reichte und aussagte, sie
seien mit echten Reisepässen legal aus Montenegro in die Schweiz
gereist (vgl. Akte A2/9 S. 4), ist anzunehmen, sie habe zwei echte
Reisepässe zu den Akten gereicht. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn beide die
montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie andernfalls die
– gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin echten – Reisepässe
nicht erhalten hätten.
7.2. Ihr Einwand, sie habe die Reisepässe nur gegen Bestechungsgeld
erhalten beziehungsweise erschlichen, vermag aufgrund der
zahlreichen Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht zu überzeugen.
7.2.1. So sagte sie aus, sie habe die Reisepässe ausstellen lassen, um
in die Schweiz zu reisen (Akte A2/9 S. 3 und 5). Der Sohn habe nur
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einen vorübergehenden Reisepass bekommen, um hierher zu kommen
(Akte A2/9 S. 6). Diesen Reisepass könne man nicht überall benützen;
vielmehr nur dann, wenn man in einem Bus reise. Ausserdem habe
man ihm den Pass nur für die Einreise in die Schweiz gegeben; er sei
nun nicht mehr gültig (Akte A6/12 S. 7). Diese Aussagen lassen sich
indessen nicht mit den im Reisepass enthaltenen Angaben
vereinbaren. Beide Reisepässe wurden am 12. August 2009 in
C._______ in Montenegro ausgestellt und sind während zehn Jahren
gültig. Die Beschwerdeführerin will Montenegro gemäss ihren Angaben
indessen erst im August 2010 verlassen haben, mithin ein Jahr später.
Wäre der Reisepass des Sohnes tatsächlich nur für die Reise in die
Schweiz ausgestellt worden, wäre er nicht mit einer zehnjährigen
Gültigkeitsdauer ausgestattet worden. Zudem hätte mit der Ausreise
nicht ein Jahr seit der Ausstellung des Reisepasses gewartet werden
können.
7.2.2. Ihre Angabe, man habe damit nur in einem Bus reisen können,
entbehrt ferner jeder Grundlage.
7.2.3. Auch die in den Reisepässen vorhandenen Ausreisestempel
sprechen dagegen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
Montenegro mit erschlichenen Reisepässen verlassen haben. Im Fall
einer kontrollierten Ausreise muss die Prüfung der Echtheit des
Reisepasses am Grenzübergang in Kauf genommen werden, weshalb
die Beschwerdeführerin – wären die Reisepässe erschlichen worden –
mit der Aufdeckung der Täuschung hätte rechnen müssen. Unter
diesen Umständen wäre sie nicht das Risiko eingegangen, erst ein
Jahr nach Ausstellung von erschlichenen Reisepässen die Ausreise
anzutreten, zumal ein allfälliger Schwindel bei der Ausstellung der
Reisepässe unter diesen Umständen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit entdeckt worden wäre, was ihre Ausreise vereitelt
hätte. Vielmehr hätte sie nach der Ausstellung der Reisepässe auf
dem schnellsten Weg mit ihrem Sohn Montenegro verlassen, was sie
indessen nicht tat.
7.2.4. Folglich kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie
habe für ihren Sohn gegen Bestechungsgeld einen Reisepass
erschlichen, um in die Schweiz reisen zu können. Vielmehr ist aus der
Ausstellung des montenegrinischen Reisepasses für ihren Sohn der
Schluss zu ziehen, dieser sei im Besitz der montenegrinischen
Staatsangehörigkeit.
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7.3. Infolgedessen kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt
werden, sie habe in Montenegro ihren Sohn nicht in den Kindergarten
schicken und krankenversichern können, weil er die montenegrinische
Staatsangehörigkeit nicht besitze. An dieser Schlussfolgerung vermag
die eingereichte Bestätigung der Ortskanzlei der Gemeinde
C._______, wonach der Sohn den Kindergarten nicht besuchen könne,
weil er in der Schweiz geboren und nicht im Geburtsregister
eingetragen sei, nichts zu ändern. Einerseits liegt diese Bestätigung
nur als Faxkopie vor und weist schon deshalb einen sehr geringen
Beweiswert auf, da kopierte Beweismittel leicht manipulierbar sind.
Zudem sprechen das fehlende Ausstellungsdatum auf der Bestätigung
sowie die schlechte Qualität des Stempels gegen die Echtheit des
Dokumentes, welche indessen aufgrund der Tatsache, dass das
Original fehlt, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Indessen
vermag die zweifelhafte Kopie des Beweismittels die Aussagen der
Beschwerdeführerin, welche – wie bereits erwähnt – aus andern
Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, nicht zu stützen.
7.4. An dieser Einschätzung vermögen auch die im
Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten und von der SFH
ausgestellten Beweismittel nichts zu ändern. Das von der
montenegrinischen Staatsbürgerschaft handelnde Dokument vom
5. Oktober 2010 schliesst nicht aus, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin die doppelte Staatsbürgerschaft – nämlich die von
Serbien aufgrund seines Vaters und die von Montenegro aufgrund
seiner Mutter – haben kann. Indem der Sohn der Beschwerdeführerin
einen montenegrinischen Reisepass erhalten hat, steht – aufgrund der
obenstehenden Ausführungen – fest, dass er die montenegrinische
Staatsangehörigkeit besitzt, was vorliegend von Interesse ist. Ob er
auch im Besitz der serbischen Staatsangehörigkeit ist, kann offen
bleiben, weil dies für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung
ist. Da die übrigen Fragen, welche dieses Schreiben zu klären
versucht, ein Kind, das die montenegrinische Staatsangehörigkeit nicht
besitzt, betreffen, sind sie vorliegend nicht von Belang. Ähnlich verhält
es sich mit dem von der SFH verfassten Dokument über die gemischt
ethnischen und binationalen Familien in ExJugoslawien vom Januar
2007. Jedenfalls schliesst dieses Dokument nicht aus, dass der in der
Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin die montenegrinische
Staatsangehörigkeit erlangen kann. Vorliegend ist – aufgrund des
montenegrinischen Reisepasses – davon auszugehen, dass die im
Dokument aufgezeigten Schritte zur Erlangung der montenegrinischen
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Staatsangehörigkeit (wie beispielsweise der Eintrag im Geburtsre
gister) bereits erfolgt sind, auch wenn die Beschwerdeführerin das
Gegenteil behauptet, da ansonsten der Reisepass für den Sohn nicht
hätte ausgestellt werden können.
7.5. Wie das BFM zudem zutreffend ausführte, kann die Behauptung
der Beschwerdeführerin, sie sei von den Behörden in Montenegro
nicht unterstützt worden, in dieser pauschalen Weise nicht geglaubt
werden.
7.5.1. Diesbezüglich reichte sie eine Bestätigung des Sozialamtes der
Gemeinde C._______ vom 3. September 2010 ein, wonach sie keine
Sozialhilfe beziehe. Indessen kann aus dieser Angabe nicht der
Schluss gezogen werden, die Gemeinde C._______ habe ihr während
ihres gesamten Aufenthaltes in Montenegro rechtswidrig keine
finanzielle Unterstützung gewährt. Vielmehr lässt sich dem Dokument
nicht entnehmen, aus welchen Gründen sie keine Sozialhilfe in
Anspruch nahm. Insofern kann mit diesem Dokument nicht belegt
werden, dass sie von den Sozialbehörden im Stich gelassen worden
sei, wie sie behauptete. Das Dokument sagt nichts darüber aus, ob sie
auf Sozialhilfeleistungen verzichtete, gar keine beantragte, aufgrund
anderer Unterstützung oder infolge ihrer inzwischen erfolgten Abreise
in die Schweiz nicht oder nicht mehr zum Bezug einer solchen
berechtigt war. Damit ist dieses Beweismittel untauglich, den
vorgebrachten Sachverhalt zu belegen. Zudem liegt es nur als
Faxkopie vor, weshalb es auch einen geringen Beweiswert aufweist.
7.5.2. Die zu den Akten gereichte Bestätigung eines Anwaltes vom
2. September 2010, wonach sie vom ExEhemann keine Alimente
bekomme, und die Auskunft des Amtes für Einkünfte vom 25. August
2006, gemäss welcher sie keine Einkünfte besitze, lassen per se
ebenfalls nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin habe von der
Gemeinde C._______ keine Unterstützung erhalten. Auch wenn die
Beschwerdeführerin am 2. September 2010 vom geschiedenen Ehe
mann keine Alimente erhielt und am 25. August 2006 keine Einkünfte
erzielte, schweigen sich die Beweismittel über die restliche Zeit aus.
Ob sie vor beziehungsweise nach den erwähnten Daten Alimente
und/oder Einkünfte erhalten hatte, bleibt gestützt auf diese
Beweismittel offen, weshalb auch dieses Beweismittel nicht als
beweistauglich betrachtet werden kann. Dass die Beschwerdeführerin
keine Alimente für sich erhielt, geht indessen aus dem Berufungsurteil
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hervor. Ob sie während ihres Aufenthaltes in Montenegro je Einkünfte
erzielte, steht nicht fest. Ihre Aussage, sie habe bei einem Ehepaar in
C._______ gegen Kost und Logis gewohnt und sonst kein Einkommen
erwirtschaftet, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie
gemäss dem eingereichten Berufungsurteil bei ihren Eltern wohnte,
womit ihre Aussage über den Wohnort als tatsachenwidrig zu werten
ist (vgl. dazu Ziff. 6.5.4 dieses Urteils). Damit erscheint indessen auch
ihre Angabe, sie habe vom erwähnten Ehepaar ausser Kost und Logis
keinen Lohn erhalten, zweifelhaft.
7.5.3. Aus der eingereichten Kopie der Strafanzeige gegen ihren
geschiedenen Ehemann vom 25. November 2008 ist zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin in C._______ gegen ihren Ehemann
Strafanzeige erstatten konnte, weil er den Kinderunterhalt nicht – wie
im Scheidungsurteil festgehalten – entrichtete. Aus dem – ebenfalls in
Montenegro erlangten – Berufungsurteil vom 1. April 2010 geht zudem
hervor, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit wahrnehmen
konnte, gegen das Scheidungsurteil Berufung einzulegen. Auch das
Berufungsurteil verpflichtet den geschiedenen Ehemann zu
Unterhaltszahlungen. Wie das BFM zutreffend ausführte, zeigen diese
Dokumente, dass die Behörden in Montenegro der
Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit gewährten, im Rahmen
der gesetzlichen Möglichkeiten die Unterhaltszahlungen durch den
geschiedenen Ehemann einzufordern. Zudem legte die
Beschwerdeführerin dar, man habe sich in Montenegro bemüht,
Kontakt mit dem geschiedenen Ehemann aufzunehmen, was aber
erfolglos geblieben sei, und bei seiner Einreise in Montenegro sei
dieser verhaftet worden (Akte A2/9 S. 5). Von einer unterlassenen
Hilfeleistung in der von ihr pauschal vorgetragenen Weise kann unter
diesen Umständen nicht die Rede sein. Dass der montenegrinische
Staat der Meinung ist, der Vater des Kindes müsse
Unterhaltszahlungen leisten und nicht die Behörden, erscheint
nachvollziehbar und kann unter diesen Umständen nicht als
unterlassene Hilfeleistung gesehen werden.
7.5.4. Das Berufungsurteil stellte überdies fest, die Beschwerdeführerin
sei – unbestrittenermassen – im Haus bei ihren Eltern wohnhaft, jung
und gesund, weshalb sie die notwendigen Mittel zur Existenz selber
verdienen könne. Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin aus,
sie habe seit ihrer Heirat mit ihrer Familie gebrochen und pflege keine
Beziehung mehr zu ihr. Sie sei für ihre Familie wie tot. Die Angabe im
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Urteil sei falsch, denn sie habe bei einem Ehepaar in C._______
gewohnt. Dies kann ihr indessen nicht geglaubt werden, zumal das
Gericht klar und eindeutig feststellt, dieser Sachverhalt sei
unbestritten. Hätte die Beschwerdeführerin nicht – wie im Urteil
festgehalten – bei ihren Eltern gelebt, würde dies im Urteil zum
Ausdruck kommen. Ihr Einwand in der Beschwerde, sie habe ihr
Elternhaus als Wohnort angeben müssen, um das Sorgerecht für ihren
Sohn zu bekommen, weil sie ohne feste Adresse und ohne
Einkommen sonst diesbezüglich Schwierigkeiten bekommen hätte,
vermag nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, dass sich
das Gericht von der Richtigkeit dieser Informationen überzeugt haben
dürfte. Zudem musste die behördliche Korrespondenz an eine Adresse
gerichtet werden, was ohne festen Wohnort gar nicht möglich ist. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während
ihres Aufenthaltes in Montenegro – entgegen ihren Angaben – im Kreis
ihrer Familie lebte und von dieser auch unterstützt wurde. Ihr Einwand,
auch die Angabe über den Wohnsitz der Eltern im Berufungsurteil sei
unkorrekt, da diese entgegen der Angaben im Urteil nicht in
C._______, sondern in I._______ lebten, vermag ebenfalls nicht zu
überzeugen. Im Urteil ist nämlich auch zu lesen, dass I._______ in der
Gemeinde C._______ liegt, weshalb offensichtlich keine falsche,
sondern höchstens eine ungenaue Bezeichnung vorliegt.
Bezeichnenderweise blieb sie jeden Beweis für einen andern Wohnsitz
als denjenigen bei ihren Eltern schuldig. An dieser Einschätzung
vermöchte eine allfällige Bestätigung durch ihre in J._______ lebende
Schwester nichts zu ändern, da es sich um eine Gefälligkeit handeln
würde, deren Beweiswert als äusserst niedrig zu sehen wäre und
somit die unglaubhaften Angaben nicht umzustossen vermöchte.
7.6. Insgesamt sind somit die Angaben der Beschwerdeführerin nicht
überzeugend. Weder kann ihr geglaubt werden, ihr Sohn besitze die
montenegrinische Staatsbürgerschaft nicht, noch erscheinen ihre
Aussagen über die Nichtzulassung des Sohnes zum Kindergarten und
über die fehlende Unterstützung in der Gemeinde, in welcher sie
wohnhaft war, als glaubhaft. Ebenso wenig kann ihr geglaubt werden,
dass sie während ihres Aufenthaltes in Montenegro zu ihren
Angehörigen keinen Kontakt hatte, von diesen nicht unterstützt wurde
und – bloss gegen Kost und Logis – bei einem Ehepaar lebte. Infolge
der unglaubhaften Angaben und aufgrund der lückenhaften und
punktuellen Dokumentation über den Erhalt von Sozialhilfe kann
deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der montenegrinische
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Staat aus anderen, von der Beschwerdeführerin verschwiegenen
Gründen keine Sozialhilfe leistete, beispielsweise weil die
Beschwerdeführerin von ihrer Familie unterstützt wurde, oder dass zu
einem andern Zeitpunkt, als aus den eingereichten Beweismittelkopien
ersichtlich ist, Unterstützungsleistungen entrichtet wurden.
7.7. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Verfolgungsgründe sind somit, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte,
als haltlos zu bezeichnen.
7.7.1. An dieser Einschätzung vermag der Einwand in der Beschwerde,
die Vorinstanz habe nicht die gemäss Rechtsprechung festgelegte
Definition von "Hinweisen auf Verfolgung" verwendet, nichts zu
ändern, auch wenn das BFM nicht im Detail ausführte, wie es diesen
Begriff verstanden haben wollte. Es versteht sich von selbst, dass sich
die als unglaubhaft festgestellten Angaben auf den weiten
Verfolgungsbegriff beziehen, womit – wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird – auch allfällige Wegweisungshindernisse gemeint sind.
7.8. Aus den unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ist zu
schliessen, dass sie ihre Situation in Montenegro stark übersteigert
dargestellt hat. Es mag zwar sein, dass der Lebensstandard in diesem
Land nicht demjenigen der Schweiz entspricht, was beispielsweise in
sozialen Bereichen zum Ausdruck kommen kann. So ist es denkbar, dass
es schwierig ist, als geschiedene und alleinerziehende Frau eine Arbeit
zu finden. Auch ist es möglich, dass die Krankenkassen weniger guten
Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglichen und die
Sozialleistungen allgemein viel tiefer ausfallen als in der Schweiz. Wie
das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend feststellte,
sind diese Faktoren, auch wenn sie sich für die Betroffenen nachteilig
auswirken, nicht als Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu
sehen, weil sie auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in Montenegro zurückzuführen sind.
7.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage
keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den
ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelingt es der
Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in
ihrem Heimatland zu widerlegen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts
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zu ändern vermögen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht eingetreten.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (siehe dazu die nachfolgenden
Erwägungen 9.1.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker und
landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im
vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführerin ist
es nicht gelungen, Hinweise auf eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung oder auf eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete und glaubhafte
Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer
Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr und ihrem Sohn im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im
Falle einer Rückkehr nach Montenegro eine derartige Gefahr droht.
Die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in Montenegro
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht
als unzulässig erscheinen.
In diesem Zusammenhang ist auch das Vorliegen eines aus Art. 8
EMRK fliessenden Anspruchs der Beschwerdeführerin oder ihres
Sohnes zu verneinen, da sie mit ihrem geschiedenen Ehemann
beziehungsweise Vater, der mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in
der Schweiz lebt, nicht in einem tatsächlich gelebten
Familienverhältnis sind und dieser gemäss den Aussagen der
Beschwerdeführerin kein Interesse an seinem Sohn zeigt. Damit sind
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8
EMRK zu verneinen (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland
[Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94,
§ 150), weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auf diese
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Bestimmung berufen können. Zudem steht es den
Beschwerdeführenden frei, den Kontakt zum Vater des Kindes im
Rahmen eines allfälligen Besuchsrechts in Montenegro zu pflegen.
Des Weiteren spricht der Vollzug der Wegweisung auch nicht gegen
das im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107) festgehaltenen Kindeswohl, zumal das Sorgerecht
der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde und – wie den
vorausgehenden Erwägungen entnommen werden kann – die geltend
gemachten Ausreisegründe nicht als glaubhaft zu erachten sind.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An
dieser Einschätzung vermögen die vom Migrationsamt dem
Bundesverwaltungsgericht zugestellten ausländerrechtlichen Akten
nichts zu ändern. Weil die dem Migrationsamt gestellten Fragen
unbeantwortet blieben und die zugestellten Akten für das vorliegende
Verfahren irrelevant sind, fanden sie im Verfahren keine Verwendung.
9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.1. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Montenegro
ist festzuhalten, dass in diesem Land keine Situation allgemeiner
Gewalt besteht und die dortige politische Lage eine Rückführung der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht generell als unzumutbar
erscheinen lässt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass
Montenegro als "safe country" gilt.
9.2.2. Ferner liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse
vor. Wie das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung
festgestellt hat, sind die geltend gemachten Ausreisegründe nicht
glaubhaft, was vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist. Es ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn vor der
Reise in die Schweiz bei ihren Eltern beziehungsweise Grosseltern
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und weiteren Verwandten lebten und von ihnen unterstützt wurden,
weshalb sie bei ihrer Rückkehr auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen
können und erneut mit einer Unterstützung durch die Angehörigen
rechnen können. Gesundheitliche Beschwerden der
Beschwerdeführerin können den Akten nicht entnommen werden und
diejenigen des Sohnes – Allergien und Bronchitis – konnten bereits im
Heimatland behandelt werden. Allein eine allfällige Beteiligung an den
Kosten von medizinischen Leistungen lässt den Wegweisungsvollzug
nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dies alle in Montenegro
lebenden Einwohner betrifft. Zudem kann die Beschwerdeführerin
auch diesbezüglich auf die Unterstützung ihrer Familie zählen. Ferner
ist die Beschwerdeführerin jung und kann sich um eine Arbeitsstelle
bemühen, um wenigstens einen Teil ihres Lebensunterhaltes selber zu
verdienen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie und ihr Sohn bei einer
Rückkehr nach Montenegro in eine existenzielle Notlage geraten
werden, erscheint unter diesen Umständen als äusserst gering.
Aufgrund der unglaubhaften Aussagen ist zudem davon auszugehen,
dass der Sohn entsprechend seinem Alter und seinen Fähigkeiten
eingeschult werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist daher
insgesamt als zumutbar zu erachten.
9.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Zudem wurde
das rechtliche Gehör – entgegen den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift – nicht verletzt. Auf den Antrag, die Rechtsvertretung
sei von Amtes wegen betreffend Geltendmachung von
Kinderunterhaltsbeiträgen durch den geschiedenen Ehemann zu
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konsultieren, ist nicht einzutreten, da es sich nicht um eine Rechtsmaterie
handelt, welche das Asylverfahren betrifft.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von
Fr. 600.—sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: