B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7315/2013
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias A._______, geboren (…),
Mali,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2011 so-
wie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Mai 2012 im Wesentlichen
geltend machte, er sei malischer Staatsangehöriger und habe von seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise aus Mali im Dorf B._______ gelebt,
dass seine Muttersprache Soninké sei,
dass er aus Mali ausgereist sei, nachdem er mit seinem Vater und der
Dorfbevölkerung Probleme bekommen habe, weil er sich gegen die Be-
schneidung seiner Schwester gewehrt habe,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte,
dass ein Experte der Fachstelle LINGUA am 21. Oktober 2013 im Auftrag
des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer führte, um des-
sen Herkunft zu verifizieren,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Resultat der Herkunftsanaly-
se (LINGUA-Analyse vom 25. November 2013) mit Schreiben vom 3. De-
zember 2013 das rechtliche Gehör gewährte, wobei es ihn gleichzeitig
über den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten infor-
mierte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2013
zum Resultat der LINGUA-Analyse äusserte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 – eröffnet am
21. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der LINGUA-Ex-
perte sei in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass die Her-
kunftsangabe des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich unzutreffend
sei und er mit grosser Wahrscheinlichkeit in Senegal und nicht in Mali so-
zialisiert worden sei,
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dass sich diese Einschätzung darauf stütze, dass sich der Beschwerde-
führer anlässlich der durchgeführten linguistischen Analyse gänzlich ge-
weigert habe, irgendwelche Fragen auf Soninké zu beantworten oder
Wörter auf Soninké zu übersetzen, obwohl er angegeben habe, dass dies
seine Muttersprache sei,
dass ferner das von ihm gesprochene Bambara phonetische Merkmale
aufweise (etwa das Fehlen von gewissen Konsonanten), die vermuten
liessen, dass er nicht aus Mali, sondern aus Senegal stamme,
dass auch hinsichtlich der morphologischen und lexikalischen Merkmale
des von ihm gesprochenen Bambara davon ausgegangen werden müs-
se, dass er sprachlich nicht in Mali sozialisiert worden sei, so habe er bei-
spielsweise verschiedentlich Formen des Mandinka verwendet, die nicht
typisch für ein Bambara seien, das in Mali gesprochen werde,
dass er sich anlässlich des LINGUA-Gesprächs schliesslich geweigert
habe, über politische, administrative oder kulturelle Begebenheiten in Mali
zu sprechen,
dass aufgrund dieser Weigerung davon auszugehen sei, dass sich diese
Begebenheiten seiner Kenntnisse entziehen würden, weil er nicht aus
Mali stamme,
dass er die Abklärungsresultate in seiner Stellungnahme vom 9. Dezem-
ber 2013 bestritten habe und angegeben habe, im besagten Gespräch
sehr wohl Soninké gesprochen zu haben,
dass er in seiner Stellungnahme zudem mehrere Wörter auf Soninké mit
Übersetzung in deutscher Sprache aufgezählt habe, was belegen solle,
dass er aus Mali stamme und Soninké seine Muttersprache sei,
dass es sich bei diesen Einwänden um reine Parteibehauptungen handle,
die offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würden,
dass nicht einzusehen sei, weshalb die vom BFM beauftragte linguisti-
sche Fachperson Falschaussagen zum Kooperationsverhalten des Be-
schwerdeführers im LINGUA-Gespräch hätte machen sollen,
dass die in seiner Stellungnahme erwähnten Wörter in der Sprache So-
ninké darüber hinaus keineswegs beweisen würden, dass er dieser Spra-
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che mächtig sei, da diese ohne Weiteres im Internet nachgeschaut oder
von einer anderen Person aufgeschrieben worden sein könnten,
dass er schliesslich im LINGUA-Gespräch die Möglichkeit gehabt habe,
auf Soninké zu sprechen, was er bezeichnenderweise nicht getan habe,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass er nicht aus Mali,
sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Senegal stamme und somit im
Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht
habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, su-
beventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und un-
zumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Frage der Gewährung von Asyl mithin nicht Gegenstand des an-
gefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwer-
deantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff
der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsda-
tum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftragte LINGUA-Experte aufgrund sei-
ner Analyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwerdeführers
habe sehr wahrscheinlich nicht (très vraisemblablement pas) in Mali,
sondern sehr wahrscheinlich (très vraisemblablement) in Senegal stattge-
funden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte ei-
ner Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen er-
füllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14
E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nach-
weis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-
Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck
hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
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dass das BFM mit Hinweis auf die vorliegende LINGUA-Analyse und un-
ter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
9. Dezember 2013 schlüssig darlegt, weshalb der Beschwerdeführer sehr
wahrscheinlich nicht aus Mali stammt und daher durch seine tatsachen-
widrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM auf Beschwerde-
ebene nichts Stichhaltiges entgegenhält,
dass sein (erneuter) Einwand, er habe mit dem LINGUA-Experten Sonin-
ké gesprochen, dieser habe ihn aber nicht gut verstanden, weshalb er
dann Bambara gesprochen habe, das Gericht nicht überzeugt,
dass – wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt – nicht ersichtlich ist, weshalb der LINGUA-Experte falsche An-
gaben zum Kooperationsverhalten des Beschwerdeführers hätte machen
sollen und fälschlicherweise hätte behaupten sollen, dass sich dieser ge-
weigert habe, Soninké zu sprechen und Wörter auf Soninké zu überset-
zen,
dass sodann mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer anlässlich des LINGUA-Gesprächs weigerte, über politi-
sche, administrative oder kulturelle Begebenheiten in Mali zu sprechen
und er diese Weigerung weder in seiner Stellungnahme vom 9. Dezem-
ber 2013 noch in der Beschwerde thematisiert,
dass er bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere
einreichte, die seine behauptete Herkunft aus Mali hätten belegen kön-
nen,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevor-
bringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, ein anderes Ergebnis zu
bewirken,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren
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Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftslän-
dern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.),
dass der Beschwerdeführer daher die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden ei-
ner Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat (sehr
wahrscheinlich Senegal) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4
AuG entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – un-
abhängig der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: