B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7315/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) mit letztem Wohnsitz in B._______, ver-
liess den Iran nach eigenen Angaben Anfang Januar 2012 und reiste über
die Türkei in die Schweiz, wo er am 7. Februar 2012 in Genf eintraf. Glei-
chentags beantragte er Asyl und wurde im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) C._______ am 22. Februar 2012 zur Person, zum Reiseweg
und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 14. und 21. Januar
2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
seine Probleme hätten drei bis vier Monate nach der Ausreise seines älte-
ren Bruders D._______ (N […]) im Dezember 2008 begonnen. D._______
habe sich mit dem Regime nicht abfinden können und Schwierigkeiten mit
den Behörden gehabt. Er sei festgehalten und misshandelt worden; diese
Misshandlungen hätten sich auch während seines Militärdienstes fortge-
setzt, so dass er sich zur Ausreise entschlossen habe. Nach der Ausreise
von D._______ sei die Familie von den Sicherheitsbehörden aufgesucht
und belästigt worden; seine Schwester habe ihre Zulassung als Rechtsan-
wältin verloren. Die Behörden des Nachrichteninlanddienstes hätten ihn,
den Beschwerdeführer, rund achtmal mitgenommen und nach dem Ver-
bleib des Bruders befragt und ihn geschlagen. Man habe ihm unterstellt,
ein politischer Aktivist zu sein. Bei diesen Festhaltungen sei er jedes Mal
vergewaltigt worden, danach habe man ihn wieder laufen lassen. Einmal
sei ihm auch eine Spritze verabreicht worden, so dass er sich nicht mehr
habe bewegen können. Das letzte Mal sei er im März 2011 mitgenommen
und vergewaltigt worden. Er habe sich mehrmals wegen dieser Ereignisse
umbringen wollen, seine Familie habe dies jedoch zu verhindern gewusst.
Am 22. Juni 2011 habe er sich zum Militärdienst gemeldet, auch um der
unerträglichen Situation in B._______ zu entgehen. Er sei in E._______
eingerückt. Im Militär habe er heimlich eine Beziehung zu einem Mann be-
gonnen. Dies sei bekannt geworden und von diesem Zeitpunkt an sei er
von den anderen Soldaten ständig belästigt worden. Er vermute, dass sein
Liebhaber ihn verraten habe. Während einer Nachtwache hätten ihn
schliesslich drei Soldaten überfallen und vergewaltigt. Am Tag danach sei
er aus der Kaserne in die Stadt geflohen und mit dem Zug nach F._______
zu seinem Onkel gefahren. Dieser habe ihm bei der Organisation der
Flucht geholfen. Er sei noch einmal nach B._______ zurückgekehrt und
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von dort in die Türkei geflüchtet. Seine Familie wisse um seine Homosexu-
alität, jedoch nichts von seiner Beziehung zu einem anderen Soldaten.
C.
Der Beschwerdeführer hatte bei der Einreichung seines Asylgesuchs keine
identitätsbelegenden Papiere eingereicht. Am 21. Mai 2012 übermittelte
das zuständige Migrationsamt der Vorinstanz den iranischen Ausweis des
Beschwerdeführers.
D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-1176/2010 vom
21. Mai 2013 wurde der Bruder D._______ wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das Gericht hielt es für er-
stellt, dass D._______ homosexuell sei. Zwar führe Homosexualität auch
bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein nicht zur Annahme der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, in seinem Fall komme
jedoch die seit mehreren Jahren intensiv behandelte psychische Störung
hinzu. D._______ gehöre in seiner Heimat einer ethnischen Minderheit an
und stamme aus einem von Gewalttätigkeiten geprägten familiären Um-
feld. Aus den sorgfältig und nachvollziehbar begründeten Arztberichten
gehe das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hervor, die
engmaschig psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werde. Die The-
rapie sei fortzusetzen, da der psychische Gesundheitszustand fragil sei
und das Risiko eines Suizids bei Abbruch der Behandlung und Rückwei-
sung ins Heimatland als deutlich erhöht beurteilt werde (vgl. E. 8.4.4).
E.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwer-
deführer unter Verweis auf seine sehr schwierigen Lebensumstände um
eine baldige Anhörung. Er sei erkennbar homosexuell und müsse sich da-
her ständig verstellen. Zudem sei er seit seiner Einreise in die Schweiz
krank und werde möglichst bald einen Arztbericht nachreichen. Zum Beleg
seiner Vorbringen reichte er sein Universitätsdiplom in Kopie ein sowie eine
Musterungsaufforderung vom 1. Mai 2011 (persischer Kalender:
11.02.1390), beides jeweils mit Übersetzung.
F.
Im Rahmen der Anhörungen vom 14. und 21. Januar 2014 führte der Be-
schwerdeführer aus, die erlebte sexuelle Gewalt durch die Sicherheitsbe-
hörden habe bei ihm eine homosexuelle Neigung hervorgerufen. Daher
habe er im Militär eine Liebesbeziehung zu einem Mann angefangen. Vor
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der Flucht habe er sich gegenüber seinem Onkel mütterlicherseits geoutet,
dieser habe es nach seiner Ausreise auch seiner Mutter erzählt. Mit seinem
Bruder D._______ in der Schweiz habe er darüber jedoch nicht gespro-
chen, er wolle auch nicht mit ihm zusammenleben. Er vermute jedoch, dass
die Ettelaat-Beamten auch seinem Bruder sexuelle Gewalt angetan hätten.
Eine Freundin habe dieser nicht. Wegen der erlittenen Vergewaltigungen
leide er noch immer unter psychischen Problemen. Er könne schlecht
schlafen und habe Albträume. Er sei deshalb in psychiatrischer Behand-
lung. Zum Beleg legte er die Liste der ihm verschriebenen Medikamente
vor. Im Fall einer Rückkehr sei er bedroht, einerseits wegen seiner homo-
sexuellen Neigung, andererseits, weil der Ettelaat noch immer nach ihm
suche und drittens, weil er Fahnenflucht begangen habe.
G.
Am 11. April 2014 ging bei der Vorinstanz ein Bericht des behandelnden
Arztes vom 3. April 2014 ein, in dem eine posttraumatische Belastungsstö-
rung, sich äussernd in Albträumen und bitemporalen Kopfschmerzen, di-
agnostiziert und eine weitere psychotherapeutische Behandlung angeraten
wurde. Der Beschwerdeführer sei akut nicht suizidgefährdet, jedoch
äussere er Suizidgedanken im Zusammenhang mit der Furcht vor einem
ablehnenden Asylentscheid. Dieser Bericht wurde am 15. Mai 2014 noch-
mals zu den Akten gereicht.
H.
Am 23. Juni 2014 reichte der behandelnde Psychiater ein Gesuch um Ver-
legung des Beschwerdeführers in ein Einzelzimmer mit Dusche ein, da die-
ser aufgrund seiner Schlafstörungen und der im vorhergehenden Bericht
geschilderten Symptome in der Gemeinschaftsunterkunft immer wieder an-
ecke. Da er unter psychisch bedingtem Bettnässen leide, müsse er häufig
auch des Nachts duschen und Kleidung und Bettzeug wechseln und wa-
schen. Er habe Angst, von den Mitbewohnern entdeckt zu werden. Dieser
Antrag blieb unbeantwortet.
I.
Am 27. August 2014 wandte sich der behandelnde Psychiater erneut mit
einem Bericht an die Vorinstanz, in welchem er die Diagnose um den Be-
fund „akute Suizidalität“ erweitert hatte. Der Arzt legte dar, der Beschwer-
deführer leide aus den bereits dargelegten Gründen sehr unter der Wohn-
situation. Seine persisch sprechenden Mitbewohner riefen bei ihm die Er-
innerung an seine Gewalterlebnisse mit der iranischen Polizei hervor, was
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das Zusammenleben erschwere. Der psychische Zustand des Beschwer-
deführers habe sich daher sehr verschlechtert, er berichte über
Suizidgedanken und -absichten. Er leide unter der aktuellen Situation, der
Unsicherheit betreffend seine Zukunft und aufgrund seiner kulturellen Her-
kunft unter seiner Homosexualität. Es wurde um einen raschen Entscheid
gebeten. Dieser Antrag blieb unbeantwortet.
J.
Am 12. November 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton S._______ mit
dem Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerde-
führer habe keine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft machen können.
Seine Asylvorbringen fussten auf den Vorbringen seines Bruders
D._______ und dessen angeblicher politischer Tätigkeit. Da diese jedoch
von den schweizerischen Asylbehörden als nicht glaubhaft erachtet wor-
den seien, fehle es den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend ei-
ner geltend gemachten Reflexverfolgung durch den Nachrichtendienst an
einem Motiv.
Darüber hinaus seien seine Angaben betreffend die Verfolgung durch den
Ettelaat widersprüchlich, vage und unlogisch ausgefallen, weshalb sie
nicht geglaubt werden könnten. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er
die Festhaltungen und Misshandlungen durch die Sicherheitsbehörden nur
sehr oberflächlich und bruchstückhaft geschildert. Es entspreche ferner
nicht der Logik, dass bei der Suche nach dem Bruder D._______ einzig er
von den Behörden nachhaltig behelligt worden sein sollte und keines der
anderen Familienmitglieder. Realitätsfremd sei überdies auch, dass er sich
diese Torturen über einen solch langen Zeitraum habe gefallen lassen,
ohne den Versuch zu unternehmen, sich diesen zu entziehen. Der Be-
schwerdeführer habe sich nicht nur sehr widersprüchlich bezüglich der se-
xuellen Übergriffe, sondern auch bezüglich des Bekanntseins seiner
Homosexualität im Familienkreis geäussert.
Zweifel seien schliesslich auch bezüglich seiner Homosexualität und den
geltend gemachten psychischen Problemen angebracht. Es sei höchst un-
wahrscheinlich, dass in einer Familie bei der Hälfte der Nachkommen
sowohl eine gleichgeschlechtliche Neigung wie auch schwere psychische
Probleme mit Suizidalität auftreten würden. Bemerkenswert sei zudem,
dass sich seine Vorbringen auffällig mit jenen des Bruders D._______
deckten und auch, dass die Homosexualität betont worden sei, nachdem
der Bruder aufgrund ganz ähnlicher Vorbringen eine vorläufige Aufnahme
erhalten habe. Obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit [Datum] in
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der Schweiz aufgehalten habe, habe er erst nach Ergehen des Urteils vom
21. Mai 2013 betreffend den Bruder in seinem Schreiben vom 9. Juli 2013
seine gesundheitlichen Probleme dargelegt und betont, homosexuell zu
sein und einen Arztbericht nachliefern zu wollen. Obwohl die Arztberichte
die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigten, sei
kaum plausibel, dass seine homosexuelle Neigung durch die wiederholten
Vergewaltigungen hervorgerufen worden sein sollte. Ferner sei zu bemer-
ken, dass der Beschwerdeführer kurz nach Erleiden einer angeblich trau-
matisierenden Mehrfachvergewaltigung und hervorgerufenen Flash-Back-
Erlebnissen in der Schweiz eine sexuelle Beziehung mit einem Mann habe
eingehen können und in der Anhörung geäussert habe, „grösste Lust auf
Sex mit Männern“ zu haben.
Schliesslich sei festzuhalten, dass die vorgebrachte Homosexualität alleine
nicht asylrelevant sei, selbst wenn das Vorbringen wahr wäre. Homosexu-
ellen drohe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Iran per se keine Kollektivverfolgung. Entscheidend sei, ob die asylsu-
chende Person eine drohende Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Aus-
richtung glaubhaft machen könne. Auch auf das Vorbringen, die Homose-
xualität habe sich in der Kaserne herumgesprochen, treffe dies jedoch nicht
zu. Es sei auch davon auszugehen, dass der Sexualpartner es vermieden
hätte, die Beziehung bekannt werden zu lassen, da auch ihm eine Strafe
gedroht hätte. Auch die geltend gemachte Desertion sei – mangels Vorlie-
gen entsprechender Verfolgungsmotive – nicht asylrelevant.
Der Vollzug der Wegweisung sei bei dieser Ausgangslage als zulässig und
zumutbar zu erachten und es seien auch keine individuellen Gründe er-
sichtlich, welche diese Einschätzung zu entkräften vermöchten. Falls der
Beschwerdeführer tatsächlich an psychischen Problemen leide, könnten
diese am Herkunftsort behandelt werden, auch stelle die geltend gemachte
Suizidalität kein Vollzugshindernis dar.
Der Entscheid wurde am 14. November 2014 eröffnet.
K.
Am 4. Dezember 2014 beantragte der durch Vollmacht vom 3. Dezember
2014 legitimierte Rechtsvertreter Akteneinsicht und ersuchte auch um Ein-
sicht in die Verfahrensakten des Bruders (N […]). Am 9. Dezember 2014
reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht des Bruders, D._______ ein.
Am 11. Dezember 2014 gewährte die Vorinstanz die beantragte Einsicht in
die Akten des Beschwerdeführers und seines Bruders.
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Seite 7
L.
Am 15. Dezember 2014 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und focht
den vorinstanzlichen Entscheid an. Er beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM und die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter beantragte er die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Pro-
zessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung beantragt sowie der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers seien glaubhaft und seine zögerliche Darstellung der erlittenen Miss-
handlungen erkläre sich durch seine Traumatisierung. In der Beschwerde
wurde ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Behelli-
gungen und Festnahmen durch den Geheimdienst detailliert und nachvoll-
ziehbar geschildert habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien ge-
radezu typisch für eine Person, welche Opfer sexueller Gewalt geworden
sei. Zunächst werde dem Trauma ausgewichen. Anschaulich sei von ihm
auch die Scham beschrieben worden, welche die Übergriffe ausgelöst hät-
ten.
Die angeblichen Widersprüche in der Schilderung habe der Beschwerde-
führer auflösen können. Auch seien die Vorbringen nicht unlogisch gewe-
sen, wofür in der Beschwerde zahlreiche Beispiele gebracht werden. Wie
der Beschwerdeführer vorgetragen habe, sei das Ziel der Behelligungen
durch den Geheimdienst nicht vordringlich die Suche nach dem Bruder ge-
wesen, sondern ihn zu vergewaltigen. Seinem Bruder sei Gleiches wider-
fahren. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen entspreche den
Erfahrungen aus dem Länderkontext Iran, wonach es häufig zur Vergewal-
tigung von Homosexuellen durch die Polizei komme, wofür in der Be-
schwerde verschiedene Quellen genannt werden. Glaubhaft sei auch die
Schilderung der Vergewaltigung und der Probleme im Militär. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass der Sexualpartner des Beschwerde-
führers ihn verraten habe, da dieser in der Beziehung den aktiven Part
übernommen hatte. Nur der Person mit dem passiven Part in einer homo-
sexuellen Beziehung drohe nach iranischer Gesetzgebung die Todes-
strafe. Auch dieser Umstand wurde mit Quellen belegt.
Die krankheitsbedingten Vorbringen hingen mit den erlebten traumatisie-
renden Vergewaltigungen zusammen. Diese Ereignisse seien glaubhaft
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geschildert worden, sie seien auch ursächlich für die diagnostizierte post-
traumatische Belastungsstörung. Der Umstand, dass auch der Bruder
D._______ homosexuell sei, könne dem Beschwerdeführer nicht entgegen
gehalten werden, rein statistisch sei dies durchaus möglich. Dem Vorhalt,
der Beschwerdeführer orientiere seine Vorbringen an den Vorbringen des
Bruders, wurde entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seine Ho-
mosexualität bereits vorgebracht, als über die Beschwerde seines Bruders
noch gar nicht entschieden worden war. Der Beschwerdeführer sei laut den
vorliegenden Arztberichten auch bereits vor Ergehen des Urteils in ärztli-
cher Behandlung gewesen, was der eingereichte Arztbericht belege. Die
Suizidgedanken des Beschwerdeführers hingen mit der Furcht vor der
Rückkehr in den Iran zusammen, da er seine homosexuelle Orientierung
dort nicht würde ausleben können. Auch der Umstand, dass er kurz nach
der Einreise in die Schweiz eine schwule Beziehung eingegangen sei,
dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es dürften daraus keine Schlüsse
betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezogen werden. Mit der Be-
schwerde wurde eine Bestätigung des Freundes G._______ (N […]), eines
anerkannten Flüchtlings aus S._______, eingereicht, den der Beschwer-
deführer in einer Sprachschule in L._______ kennengelernt hatte und der
bestätigte, mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung zu pflegen.
Zum Beleg der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wurde eine Stellung-
nahme des Psychiaters, Dr. H._______, I._______, vom 11. Dezember
2014 eingereicht, die sich mit einigen der Vorhalte des BFM im Entscheid
vom 12. November 2014 auseinandersetzt: Entgegen der Annahme der
Vorinstanz erkläre sich das Verhalten des Beschwerdeführers mit der vor-
liegenden Traumatisierung. Der Beschwerdeführer habe zunächst nur
bruchstückhaft berichtet und sich im Therapieverlauf weiter öffnen können.
Die Einschätzung betreffend die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers teilte der Psychiater nicht und gab an, der Beschwerdeführer habe auf
ihn in den Therapie-Sitzungen einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.
Ferner wurde ein Schreiben des Hausarztes, Dr. J._______, K._______,
ins Recht gelegt, der den Beschwerdeführer vom 12. Juli 2013 bis zum 6.
Juni 2014 ärztlich betreut hatte. Der Hausarzt führte aus, er habe den Be-
schwerdeführer wegen seiner massiven psychischen Probleme mit Exis-
tenzängsten, Schlafstörungen und Angststörungen medikamentös behan-
delt, nachdem er eine schwere Depression und eine posttraumatische Be-
lastungsstörung notiert habe. Er teile die Einschätzung des behandelnden
Psychiaters, wonach die Ausweisung eine Bedrohung an Leib und Leben
bedeuten würde, auch aufgrund der Homosexualität.
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Der Rechtsvertreter schliesst aus all diesen Gründen, dass der Beschwer-
deführer eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft dargelegt habe.
Als Homosexueller gehöre er einer nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdeten
„sozialen Gruppe“ an. Homosexuelle würden im Iran als geisteskrank gel-
ten und mit dem Tode bestraft. Sowohl die erlittenen Vergewaltigungen
durch die Sicherheitskräfte als auch die durch die Soldaten erlebte sexuelle
Gewalt seien asylrelevant, da das iranische Gesetz nicht zwischen Verge-
waltigung und einvernehmlichen homosexuellen Sexualakten unter-
scheide. Der Staat werde den Beschwerdeführer – auch im Militär – nicht
vor weiteren Übergriffen schützen, es stehe ihm auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative offen. Sofern der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr
seine sexuelle Orientierung offen auszuleben gedenke, drohe ihm Verfol-
gung. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, seine Neigung ständig zu verber-
gen. Bei dieser Ausgangslage sei der Vollzug seiner Wegweisung unzuläs-
sig und angesichts der gesundheitlichen Probleme würde der Beschwer-
deführer im Fall der Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten, wes-
halb überdies von der Unzumutbarkeit des Vollzugs auszugehen sei.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 19. Dezember
2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Am 23. De-
zember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Bestätigung
zu den Akten sowie den Auszug der Krankengeschichte, erstellt vom be-
handelnden Hausarzt. Aus dieser ergebe sich nach Angaben des Rechts-
vertreters, dass der Beschwerdeführer mit dem Arzt auch seine Homose-
xualität und den sexuellen Kontakt mit einem Mann besprochen habe.
N.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gut. Die Vorinstanz wurde zur Vernehm-
lassung eingeladen.
O.
In der Stellungnahme vom 28. Januar 2015 hielt die Vorinstanz an der Ab-
weisung der Beschwerde fest. Die Aussagen des Beschwerdeführers ent-
hielten Stereotype, die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten die
im Entscheid aufgezeigten Wiedersprüche nicht aufzulösen. Die Hinweise
auf die Praxis der Sicherheitsbehörden Irans hätten im vorliegenden Ver-
fahren keine Bedeutung, da der Beschwerdeführer sich nach eigenen An-
gaben damals im Iran noch „normal“ verhalten habe und die Suche nach
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dem Bruder im Fokus der Festhaltungen gestanden hätte. Es gebe keinen
Grund, warum der Beschwerdeführer den Behörden nicht irgendwann
hätte gestehen sollen, dass der Bruder nach Europa geflohen sei. Auch die
Ausführungen betreffend den Verrat des Freundes im Militärdienst seien
nicht plausibel, drohten doch auch diesem gemäss iranischem Strafgesetz
100 Peitschenhiebe.
Das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Einreise sei von der
Vorinstanz angesichts der geltend gemachten Vergewaltigungen lediglich
kritisch hinterfragt worden. Im Weiteren sei unklar geblieben, wie der Be-
schwerdeführer erfahren haben wolle, was seinem Bruder widerfahren sei,
wenn sich die Brüder nicht einmal ihre sexuelle Orientierung eingestanden
hätten. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei aufgrund sei-
ner den Behörden bekannt gewordenen Homosexualität in asylbeachtli-
cher Weise gefährdet, so hätte dies auch für den Bruder D._______ zutref-
fen müssen, da auch dessen Homosexualität vom Bundesverwaltungsge-
richt als glaubhaft eingeschätzt worden sei und seine Probleme mindes-
tens teilweise auf dessen sexuelle Orientierung zurückzuführen gewesen
sein dürften.
P.
In der Replik vom 4. März 2015 wird auf die lange Dauer zwischen der
Befragung zur Person und der Anhörung hingewiesen und die lange
Spanne zwischen einigen der vorgetragenen Ereignisse und den Befra-
gungen in der Schweiz. Dieser langen Dauer sei es geschuldet, wenn ge-
wisse Erinnerungen an Details und auch an wichtige Aspekte verblasst
sein könnten. Derartige Abweichungen dürften daher nicht überbewertet
werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Zeitpunkt der Anhörung unter Medikamenteneinfluss gestanden
habe, was gewisse Ungereimtheiten in der Schilderung des zeitlichen Ab-
laufs erklären könnte. Erneut wurde auf die Vorhalte der Vorinstanz detail-
liert erwidert. Abschliessend wurde festgehalten, dass bei der Beurteilung
von Fällen betreffend Homosexuellen aus Iran mit gutem Grund auch von
einer Asylerheblichkeit ausgegangen werden könne.
Q.
Am 2. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel und eine
Kostennote ein. Im Schreiben führte er aus, der Beschwerdeführer ver-
kehre seit längerer Zeit mit seinem Freund regelmässig in M._______ in
der „(…)“, einem bekannten Treffpunkt für Homosexuelle. Zum Beweis
reichte er Fotographien ein, die den Beschwerdeführer und seinen Freund
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Seite 11
in der [Gaststätte] zeigen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer seit
circa Ende 2014 über ein Profil auf der Internetseite „[Portal]“, auf der sich
schwule Männer verabredeten. Zum Beleg wurde eine Übersicht über das
Benutzerprofil des Beschwerdeführers eingereicht sowie die Chat-Nach-
richten des Monats Juni 2015. Der Beschwerdeführer lebe seine Homose-
xualität in der Schweiz offen aus.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, das Gericht innert Frist über seinen aktuellen
Gesundheitszustand zu informieren.
S.
Fristgerecht reichte der Rechtsvertreter am 28. Juni 2016 einen weiteren
Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. H._______, I._______, ein.
Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers
nach anfänglicher Besserung gegen Dezember 2015/ Januar 2016 ver-
schlechtert habe und er verstärkt Suizidgedanken gehabt und sich eine
starke Hoffnungslosigkeit gezeigt habe. Inzwischen habe sich der Zustand
wieder etwas stabilisiert, jedoch zeige der Beschwerdeführer immer noch
Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie starke Ver-
zweiflung, Flash-Backs in Form von Albträumen, lebendigen Erinnerungen
an die Vorkommnisse im Iran und ein Gefühl der inneren Bedrängnis. Vor
allem die Wohnsituation und das Teilen des Schlafraumes mit anderen
Asylsuchenden versetze ihn reflexartig immer wieder in Alarmbereitschaft.
Ferner zeige er eine erhöhte psychische Sensitivität und Erregung wie Ein-
und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit und Misstrauen, Konzentrations-
schwierigkeiten und Hypervigilanz. Körperliche Symptome seien Kopf-
schmerzen und Einnässen. Diese könnten durch Medikation etwas abge-
fangen werden. Inzwischen gelinge es dem Beschwerdeführer besser, sich
auf Männer einzulassen, er erlebe aber auch immer wieder, dass er vor der
Penetration zurückschrecke oder den Mut verliere und den Kontakt abbre-
chen müsse. Der Rechtsvertreter reichte eine ergänzte Honorarnote ein.
T.
Am 19. und 25. Dezember 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht
zwei Unterstützungsschreiben einer Bekannten des Beschwerdeführers
ein.
U.
Das Bundesverwaltungsgericht zog antragsgemäss die Verfahrensakten
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Seite 12
des Bruders D._______ bei, ebenso von Amtes wegen die Akten betreffend
den Freund des Beschwerdeführers, G._______ (N […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Aus-
länderrechts richten sich Kognition und Beschwerdegründe nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
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Seite 13
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das SEM glaubte dem Beschwerdeführer weder die geltend gemachte
Reflexverfolgung durch den Staatssicherheitsdienst, da bereits dem Bru-
der D._______ die vorgebrachten Asylgründe nicht geglaubt wurden, noch
die Vorbringen im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen im Mili-
tärdienst. Letztere hielt es für nicht substanziiert. Die Vorinstanz sah keine
konkreten Hinweise, welche auf eine zukünftige Verfolgung hindeuten wür-
den, weshalb es nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylbe-
achtlicher Verfolgung ausging. Es verwies explizit auf den Umstand, dass
der Beschwerdeführer sehr ähnliche Gründe in seinem Gesuch geltend ge-
macht habe, wie sein Bruder in dessen vorangehendem Asylverfahren.
3.3 Der Beschwerdeführer machte das Vorliegen einer asylbeachtlichen
Verfolgung geltend; einerseits aufgrund der drohenden Reflexverfolgung,
andererseits wegen der erlittenen Vergewaltigung und dem „Outing“ in sei-
ner Militäreinheit. Er sei als Homosexueller im Iran auffällig geworden und
daher im Fall der Rückkehr gefährdet, da Homosexualität im Iran mit dem
Tode bestraft werde.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt vorliegend die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung auf-
grund angeblich erlittener Misshandlungen im Zusammenhang mit der
Suche nach seinem geflüchteten Bruder D._______ glaubhaft machen
konnte. Dies war bereits dem Bruder D._______ in seinem Asylverfahren
nicht gelungen. Der Beschwerdeführer konnte auch kaum Angaben dazu
machen, weshalb sein Bruder gesucht worden sei, beziehungsweise worin
D-7315/2014
Seite 14
dessen Probleme mit den Behörden bestanden hätten (vgl. act. A17, F. 45;
A14, F. 7.1, 7.2). Nach Durchsicht der beigezogenen Asylakten des Bru-
ders D._______ fällt zudem auf, dass sich aus den Protokollen der Anhö-
rung und der Befragung keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der
iranische Staatssicherheitsdienst Ettelaat seine Nachforschungen nach
D._______ Flucht aus dem Iran gezielt auf den Beschwerdeführer fokus-
siert hätte (vgl. Verfahrensakten N (…), Anhörungsprotokoll A10, F. 63, 82
sowie die Beschwerdeeingabe im Verfahren E-1176/2010, Ziff. 1, S. 4:
„Nach meiner Ausreise ist die Polizei dreimal tagsüber nach Hause gekom-
men und hat nach mir gefragt. Das vierte Mal kamen sie abends und haben
das Haus durchsucht“). D._______ hatte angegeben, mit seiner Mutter im
Iran telefoniert zu haben (vgl. Verfahrensakten N (…), A10, F. 7). Es geht
aus seinen Akten auch hervor, dass er sich sehr um das Wohl der zurück-
gebliebenen Familie sorgte. Seinen jüngeren Bruder, den Beschwerdefüh-
rer, erwähnte er jedoch an keiner Stelle (vgl. ebenda, F. 80 – 82). Auch von
dessen Festhaltungen oder Mitnahmen oder weiteren Repressalien gegen
ihn ist keine Rede, obwohl sich diese nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers zum Zeitpunkt der Anhörung des Bruders vor dem BFM im Juni 2009
bereits ereignet haben müssten (vgl. act. A14, F. 7.02). Das Gericht zweifelt
aus den dargelegten Gründen am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen
Vorbringen und hält den Sachverhalt betreffend die wiederholten Mitnah-
men, Misshandlungen und die angeblich erlittenen Vergewaltigungen des
Beschwerdeführers durch Beamte des Staatssicherheitsdienstes nicht für
glaubhaft und damit auch nicht für asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG.
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch Zweifel am Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er während seines Militärdienstes als homo-
sexuell geoutet worden sei und Opfer einer Mehrfachvergewaltigung ge-
worden sein soll. Ohne den Umstand, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
homosexuell ist oder nicht, an dieser Stelle näher beleuchten zu wollen, ist
festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt über-
zeugen und durch die Vorbringen in der Beschwerde nicht entkräftet wer-
den. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts des Län-
derkontextes Iran für wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
durch seinen Geliebten bei den anderen Militär-Kameraden als homosexu-
ell geoutet worden sein soll. Seine Vorbringen diesbezüglich sind nicht
plausibel. Er kann keinen Grund benennen, warum ihn sein Liebhaber
hätte verraten und sie beide in Gefahr hätte bringen sollen (vgl. act. A17,
F. 258 – 264). Auffällig ist, dass die Schilderungen betreffend seine Reak-
tionen auf den angeblichen Verrat durch den Liebhaber sehr vage bleiben
D-7315/2014
Seite 15
(vgl. ebenda, F. 271 – 273). Das Gericht erachtet es daher nicht für glaub-
haft, dass der Geliebte den Beschwerdeführer geoutet haben sollte.
Sofern dieses Vorbringen nicht geglaubt wird, sind Zweifel auch an der an-
geblich erlittenen Gruppenvergewaltigung während der Nachtwache ange-
bracht, beziehungsweise dürfte sich der Vorfall, falls ein solcher sich tat-
sächlich zugetragen haben sollte, aus anderen Gründen ereignet haben,
als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen. Der Beschwerdeführer be-
hauptete in anderem Zusammenhang, er habe seine Homosexualität stets
verheimlicht und sich deshalb ständig verstellen müssen (vgl. act. A11).
Auch sei er angeblich erst nach dem Outing durch seinen Freund von den
Stubenkameraden „komisch angesehen“ worden (vgl. act. A17, F. 258).
Dies würde dafür sprechen, dass er seine sexuelle Orientierung während
seiner Militärzeit verbergen konnte, eben weil er sich verstellte. Anderer-
seits könnten die von ihm geschilderten Anzüglichkeiten und Berührungen
durch seine Kameraden (vgl. ebenda, F. 265 – 270) möglicherweise auf
sein Verhalten zurückzuführen gewesen sein. Da der Beschwerdeführer
jedoch nicht vorgetragen hat, im Militär einzig aufgrund seiner homosexu-
ellen Verhaltensweisen schikaniert und möglicherweise auch vergewaltigt
worden zu sein, erscheint es dem Gericht nicht angezeigt, sich diesbezüg-
lich in Spekulationen zu ergehen. Der Beschwerdeführer hatte während
des Verfahrens ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend
darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hält das Vorbringen betreffend
die vorgebrachte Vergewaltigung im Militärdienst für nicht glaubhaft ge-
macht und daher auch nicht für asylbeachtlich.
3.6 Die Einschätzung der Vorinstanz ist auch betreffend einer
möglicherweise drohenden Bestrafung aufgrund der Desertion vom
Militärdienst zuzustimmen. Eine solche wäre nicht asylbeachtlich. Aus
diesem Grund erübrigt sich auch eine weitere Überprüfung, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich im Militärdienst war oder nicht.
3.7
3.7.1 Die Vorinstanz bezweifelte, dass der Beschwerdeführer homosexuell
sei. Der Umstand, dass die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet wor-
den seien und dass ferner die Erklärungen, wie der Beschwerdeführer
seine sexuelle Neigung zu Männern erkannt haben wolle, als kaum nach-
vollziehbar zu bewerten seien, untermauere diese Einschätzung. Auch
seine widersprüchlichen Angaben betreffend seine Familienverhältnisse
D-7315/2014
Seite 16
und den Umstand, wer in der Familie über seine sexuelle Orientierung Be-
scheid gewusst habe, trügen dazu bei, an der vorgebrachen sexuellen Ori-
entierung zu zweifeln. Es sei überhaupt zu bezweifeln, dass Homosexuali-
tät bei zwei Söhnen der gleichen Familie auftrete. Auffällig sei zudem, dass
der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme erst geltend gemacht
habe, als sein Bruder aufgrund ähnlicher Gründe eine vorläufige Aufnahme
erhalten habe. Dies wirke sehr verdächtig. Die eingereichten Arztberichte
vermöchten diese Zweifel nach Meinung der Vorinstanz nicht zu beseiti-
gen, da die Ärzte die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Frage ge-
stellt hätten und seine psychischen Probleme einfach als Tatsachen über-
nommen hätten.
3.7.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete sich bereits in der BzP vom
22. Februar 2012 als homosexuell. (vgl. act. A14, F. 7.01: „Dort war ich mit
einem Mann liiert“, F. 7.02: „Meine Familie weiss um meine sexuellen Nei-
gungen, wusste aber nichts von diesem Freund“). Im Schreiben vom 9. Juli
2013 berief er sich auf seine erkennbare Homosexualität und brachte vor,
sich in der Unterkunft verstellen zu müssen (vgl. act. A11). In der Anhörung
vom 14. Januar 2014 erklärte er, die angeblich erlittenen Vergewaltigungen
und die dabei ungeschützten Geschlechtsakte seien ursächlich für sein jet-
ziges Schwulsein (vgl. act. A17, F. 89, 119 – 131). Er fühle sich nur von
Männern angezogen (vgl. ebenda, F. 156 – 159). Sein behandelnder Psy-
chiater und seine Psychologin zweifelten seine Homosexualität nicht an
und die im Verfahren eingereichten Berichte setzen sich vielmehr mit dem
Umgang des Beschwerdeführers mit seiner sexuellen Orientierung ausei-
nander. Mit der Beschwerde wurde ferner ein Schreiben seines angebli-
chen Freundes G._______ in der Schweiz eingereicht. Dessen Asylakten
wurden vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen beigezogen.
G._______ legte im Rahmen seines Asylverfahrens vor dem BFM glaub-
haft dar, sein Heimatland (…) auch deshalb verlassen zu haben, weil er
homo- oder bisexuell sei (vgl. Verfahrensakten N (…), A5, F. 7.01; A22,
F. 99 – 103). Am 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer zum Beweis
mehrere Fotos ein, welche ihn in und vor einer [Gaststätte] in M._______
zeigen. Auf einem Bild ist er wahrscheinlich mit G._______ zu sehen. Zu-
dem reichte er Auszüge aus einem Chatprotokoll ein, als Beweis für seine
homosexuelle Orientierung.
3.8 Bei der Würdigung von Asylvorbringen betreffend die sexuelle Orien-
tierung ist zu beachten, dass eine entsprechende Identitätsbildung zumal
in Ländern mit einer staatlichen und/ oder gesellschaftlichen Ächtung von
D-7315/2014
Seite 17
Homosexualität regelmässig nicht „gradlinig“ und konsequent verläuft son-
dern vielmehr auf die Nachvollziehbarkeit des Weges zur eigenen sexuel-
len Identität abzustellen ist (vgl. UWE BERLIT/ HARALD DÖRING/ HUGO
STOREY, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Kon-
version oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern [Teil 2], in: ZAR
2016/10, Ziff. 4.1., S. 332 [333]). Genau in diesem Punkt werfen die Vor-
bringen des Beschwerdeführers und sein Verhalten jedoch Fragen auf.
Zwar ist der Vorhalt der Vorinstanz, wonach es wenig wahrscheinlich sei,
dass in einer Familie die Homosexualität gehäuft auftrete und zwei Nach-
kommen sowohl homosexuell veranlagt seien als auch psychische Prob-
leme hätten, kein taugliches Argument. Sehr wohl könnte auch der Be-
schwerdeführer homosexuell sein, wenn es bereits sein Bruder ist. Da
beide Brüder in der gleichen Familie aufgewachsen sind und der ältere
Bruder D._______ im Rahmen seiner Anhörung auf das gewaltgeprägte
Familienleben hinwies (vgl. N (…), A 10, F. 22, F. 27 – 30 sowie auch die
Ausführungen im Urteil E-1176/2010 E. 6.7), ist darüber hinaus nicht aus-
zuschliessen, dass auch die Jugend des Beschwerdeführers von ähnlich
traumatischen Erlebnissen geprägt war. Zu den von seinem Bruder geschil-
dert familiären Problemen, hat der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen
seines Verfahrens nie etwas vorgebracht, obwohl er dazu Gelegenheit ge-
habt hätte. Gewalt in der Familie war auch nie Gegenstand der therapeuti-
schen Massnahmen. Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang,
dass der Beschwerdeführer sich angeblich gegenüber seinem Bruder in
der Schweiz nie geoutet haben will und auch nichts über dessen Asyl-
gründe weiss, beziehungsweise über die Umstände, die ursächlich waren
für dessen vorläufige Aufnahme (vgl. act. A17, F. 150 – 156, F. 316). Das
Gericht ist nicht gehalten, hier weiter zu forschen, sondern beschränkt sich
auf die Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen wird durch seine
nicht glaubhaften Aussagen betreffend die Ereignisse vor der Ausreise aus
Iran sehr stark erschüttert. Der anwaltlich vertretene und medizinisch sowie
psychiatrisch betreute Beschwerdeführer hatte während des Asylverfah-
rens genügend Gelegenheit, seine Vorbringen auch vor dem Bundesver-
waltungsgericht noch weiter zu substanziieren.
In Gesamtwürdigung aller Umstände ist festzustellen, dass das Gericht es
nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Beschwerdeführer ho-
mosexuell ist. Zwar hat er versucht den Beweis zu führen. Die eingereich-
ten Fotos sowie auch die Schreiben können jedoch die grossen Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe vorlie-
D-7315/2014
Seite 18
gend nicht aufwiegen. Dies auch, weil sich jede Person vor einer [Gast-
stätte] fotografieren lassen kann und auch ein Internetprofil ohne weitere
Konsequenzen erstellt werden kann. Auch dem Schreiben des Freundes
und angeblichen Geliebten G._______ kann angesichts der übrigen Unge-
reimtheiten nur ein geringer Beweiswert zukommen.
Schliesslich vermögen auch die eingereichten Arztberichte die Einschät-
zung, wonach der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht homose-
xuell ist, nicht zu entkräften. Die behandelnden Ärzte haben die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht hinterfragt; ihre Therapie fokussiert auf seine
von ihm geltend gemachte sexuelle Orientierung und seine Auseinander-
setzung mit dieser. Zudem wird eine starke Traumatisierung festgestellt,
die jedoch ebenfalls durchwegs auf die angeblich erlittenen Gewalterfah-
rungen im Heimatland zurückgeführt wird.
3.9 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-891/2013 vom
17. Januar 2014 fest, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und
Homosexualität mit hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet wird
(vgl. a.a.O., E. 4). Es verneinte jedoch eine generell drohende Kollektivver-
folgung von Homosexuellen im Iran (vgl. a.a.O. E. 5 ff.). Da es das Gericht
vorliegend nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Beschwer-
deführer homosexuell ist, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinne des Art. 54 AsylG. Von einer Gefähr-
dung im Fall der Rückkehr ist nicht auszugehen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 19
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-7315/2014
Seite 20
müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.6.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre.
5.6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Ho-
mosexualität auch bei Asylsuchenden aus dem Iran für sich allein genom-
men nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Ok-
tober 2010, E. 7.3, sowie D-7284/2006, E. 9.2). Ohnehin konnte der Be-
schwerdeführer das Gericht nicht davon überzeugen, dass er homosexuell
ist.
5.6.3 Es ist zu prüfen, ob noch weitere individuelle Gründe vorliegen, wel-
che gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könn-
ten. Der Beschwerdeführer macht erhebliche gesundheitliche Probleme
geltend. Gemäss den Arztberichten vom 11. Dezember 2014 und zuletzt
vom 27. Juni 2016 leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung,
die sich durch (…) äussern. Die Therapeuten erachteten die angeblich er-
littenen Vergewaltigungen und Gewalterfahrungen im Iran für ursächlich.
Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die traumatisierenden Ereig-
nisse, welche die Belastungsstörung ausgelöst haben könnten, sich vor
der Einreise in die Schweiz ereignet haben. Die Ärzte des Beschwerdefüh-
rers begründen die medizinische Notwendigkeit einer längerfristigen und
intensiven Therapie, indem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass
D-7315/2014
Seite 21
der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sehr fragil sei
und namentlich weiterhin ein Suizidrisiko bestehe. Er bedürfe der weiteren
Behandlung.
5.6.4 Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken,
dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich
wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwen-
dig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Hei-
matstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz
hielt dazu zutreffend fest, dass der Iran über medizinische Einrichtungen
verfügt, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-3834/2014 vom 27. November 2014,
D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie D-5047/2014 vom 26. Novem-
ber 2015 und World Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2014
– Islamic Republic of Iran, 2014,
tream/10665/178879/1/9789241565011-eng.-pdf?ua=1&ua=1, abgerufen
am 08.05.2017). Zwar ist den Arztberichten zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer einer Behandlung bedarf. Diese ist jedoch auch im Hei-
matland möglich.
5.6.5 In Würdigung aller massgebenden Verfahrensumstände kommt das
Gericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers zumutbar ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung so-
weit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
D-7315/2014
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, wird
auf die Kostenauflage verzichtet.
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Vertreter eingesetzt. Dem
Rechtsbeistand ist eine Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten
(Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsge-
richt erstattet auf Grundlage der eingereichten Kostennoten ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 3702.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer),
wobei die Besprechung privater Angelegenheiten vom 13. Juni 2015 vor-
liegend nicht in Anrechnung gebracht werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreter erhält ein Honorar in Höhe von Fr. 3702.– aus der Ge-
richtskasse.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: