B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7315/2016
plo
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan im Juni
2015 verliess und über den Tschad, Libyen und Italien am 24. Juni 2015 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 6. Juli 2015 und der
einlässlichen Anhörung vom 25. Oktober 2016 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen angab, er stamme aus Nord-Darfur und sei
von den Milizen der Regierung aufgefordert worden, sich ihnen anzu-
schliessen, wobei er mehrfach bedroht worden sei,
dass das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 2. November 2016 –
eröffnet am 4. November 2016 – abwies und die Wegweisung sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer verfüge
über eine innerstaatliche Fluchtalternative in Khartoum,
dass seine Vorbringen zudem die Kriterien der Glaubhaftigkeit nicht erfüll-
ten, da er widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er an der Be-
fragung ausgeführt habe, die geltend gemachten Ereignisse hätten 2012
stattgefunden, während er an der Anhörung gesagt habe, dies sei 2015
gewesen,
dass er die Drohungen und Belästigungen auch nicht substantiiert darge-
legt habe, sodass nicht der Eindruck entstehe, er habe sie selber erlebt,
dass sich seine Beschreibung des Ablaufs der ersten Bedrohung in allge-
meinen Informationen erschöpft habe, wobei es ihm trotz mehrfacher Auf-
forderung nicht gelungen sei, detaillierter zu werden,
dass seine Beschreibung der Täter stereotyp, wenig anschaulich und ohne
subjektiv geprägte Erfahrungsanteile bleibe oder er ausweichend antworte,
dass seine Schilderungen zu den Drohungen selbst im Vergleich zu den
Angaben zur Ausreise blass und arm an Einzelheiten blieben,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
26. November 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Asylgewährung beantragte,
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dass er dabei zur Begründung festhielt, bei der Übersetzung beziehungs-
weise der Protokollierung seien Fehler gemacht worden,
dass er weiterhin in Gefahr sei und seine Mutter ihm mitgeteilt habe, er sei
nach seiner Ausreise noch zweimal von den Milizen gesucht worden,
dass er weitere Beweismittel in Aussicht stellte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 verlangte Kos-
tenvorschuss am 14. Dezember 2016 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen
ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Beschwerde
kaum Wesentliches entgegenzuhalten vermag,
dass ihm in Bezug auf die geltend gemachten Übersetzungs- und Proto-
kollierungsfehler entgegenzuhalten ist, dass er die Richtigkeit der Proto-
kolle unterschriftlich bestätigt hat und sich somit darauf behaften lassen
muss, zumal sich aus den Protokollen keine Hinweise auf Verständigungs-
probleme ergeben,
dass für das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aber ohnehin nicht
der Widerspruch bezüglich der Jahreszahl der Ereignisse ausschlagge-
bend ist, sondern vielmehr die vom SEM festgehaltene Unsubstanziiertheit
seiner Aussagen,
dass aber dennoch darauf hinzuweisen ist, dass er an der Befragung im
Anschluss an die Angabe, dass die Ereignisse im Jahr 2012 stattgefunden
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hätten, die Frage, ob er bis September 2014 weiterhin die Schule besucht
habe, bejahte, sodass erste Zweifel an seinen Aussagen nicht auszuräu-
men sind,
dass bezüglich der Unsubstanziiertheit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergänzend zu den Erwägungen des SEM darauf hinzuweisen ist, dass
er zumeist in der dritten Person sprach, sodass der Eindruck entsteht, er
erzähle Ereignisse nach, von denen er gehört hat, ohne sie selber erlebt
zu haben,
dass er auf die Fragen des Sachbearbeiters sehr oft ausweichende oder
allgemeine Antworten gegeben hat,
dass er auf die Frage nach der Beschreibung der Personen, die ihn bedroht
hätten, allgemein ausführte, man nenne sie Milizen (vgl. Akten des SEM
A15 F126),
dass er auf die Frage, wo er bei seiner Ausreise übernachtet habe, antwor-
tete, er wisse es nicht beziehungsweise bei einem Baum (vgl. A15 F142),
dass schliesslich auch die Angaben in der Beschwerde, er sei seit seiner
Ausreise von den Milizen erneut zweimal gesucht worden, gänzlich unsub-
stanziiert bleibt,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers insge-
samt nicht glaubhaft scheinen,
dass das SEM zudem richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass der Be-
schwerdeführer ohnehin in Khartoum über eine innerstaatliche Schutzal-
ternative verfüge (vgl. BVGE 2013/5),
dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel in kei-
ner Weise substanziierte, sodass deren Einreichung nicht abzuwarten ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Darfur eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, sodass sich der Vollzug der Wegweisung in
diese Region zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweist,
dass indessen im Sudan für Personen aus Darfur im Grossraum Khartoum
grundsätzlich eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative angenommen
werden kann, deren Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2013/5 S. 5.4.4 sowie D-7677/2016 vom 21. Dezember 2016
E. 7.5 und E-3507/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 8.4.1),
dass in diesem Zusammenhang vom SEM zu Recht darauf hingewiesen
wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden
Mann arabischer Ethnie und Muttersprache handelt,
dass der Beschwerdeführer ausserdem über schulische Bildung sowie Be-
rufserfahrung verfügt (vgl. A4 S. 4 und A15 F75 ff.), sodass davon auszu-
gehen ist, er könne sich bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum
Khartoum eine tragfähige Existenz aufbauen und werde nicht in eine Not-
lage geraten,
dass er zudem über zahlreiche Familienangehörige im Sudan verfügt und
ein Bruder seit mehreren Jahren in Libyen arbeitstätig ist (vgl. A15 S. 5f.),
weshalb insgesamt das Fehlen eines Beziehungsnetzes im Grossraum
Khartoum nicht ins Gewicht fällt (vgl. E-6891/2015 vom 25. Februar 2016
E. 7.2 f. und D-3604/2014 vom 14. April 2015),
dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: