B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7315/2017
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
D-7315/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. November
2015 und sei auf dem Luftweg über Qatar in den Iran gereist, von wo aus
er auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien
und weitere, unbekannte Länder am 25. Januar 2016 in die Schweiz ge-
langt sei. Tags darauf stellte er einen Asylantrag. Am 9. November 2016
fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 26. September 2017 wurde
er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er
stamme aus B._______, einem Vorort von C._______, in der Nordprovinz,
wo nach wie vor seine Familie lebe. Er habe nach seinem Schulabschluss
den (...)betrieb seines Vaters übernommen und sei im Jahr 2006 für zwei
Jahre zum regionalen Leiter der Gewerkschaft der Branche ernannt wor-
den.
Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 2006
für einen Monat lang ein LTTE-Training absolviert zu haben. Als Leiter der
Gewerkschaft sei er für die Rekrutierung und Überwachung von Arbeits-
einsätzen für die LTTE, wie das Ausheben von Schützengräben, eingesetzt
worden. Im Weiteren sei er für die Organisation von Trauerfeiern für Gefal-
lene und Hilfe beim Entladen von (…), die Waffen und Lebensmittel für
LTTE brachten, verantwortlich gewesen. Im Jahr 2008 habe er wegen zu-
nehmender Kampfhandlungen mit seiner Familie das Dorf verlassen, am
(…) 2009 seien sie in das Flüchtlingslager (…) bei D._______ eingewiesen
worden, wo er seine vergangenen Hilfstätigkeiten für die LTTE verheimlicht
habe. Im (…) 2012 habe er – wie andere Dorfbewohner auch – eine Vorla-
dung nach Colombo erhalten. Nach einer Befragung auf einem Polizeipos-
ten habe eine Befragung durch das Criminal Investigation Department
(CID) stattgefunden, bei der er mit dem Vorwurf, LTTE-Unterstützungsleis-
tungen nicht gemeldet zu haben, konfrontiert worden sei. Im Jahr 2014
habe das CID begonnen, eine LTTE-Hütte neben seinem Betrieb zu unter-
suchen. Ihm sei vorgeworfen worden, (…) mit Waffen und Lebensmittel (…)
zu haben. Man habe ihn danach zwei bis drei Mal pro Monat in das Büro
des CID vorgeladen und zu seinen Tätigkeiten befragt. Im Oktober 2015
sei er dort fünf Tage lang festgehalten und verhört worden. Nach drei bis
vier Tagen habe man begonnen, ihn zu misshandeln und zu schlagen. (…).
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Man habe von ihm verlangt, ein Schreiben auf Singhalesisch zu unter-
schreiben. Er habe angenommen, dass es sich dabei um ein Geständnis
gehandelt habe, und habe sich geweigert zu unterschreiben. Er habe ver-
langt, dass man ihm Beweise vorlege, bevor er unterschreibe. Am Tag nach
seiner Freilassung beziehungsweise am selben Abend habe er eine tele-
fonische Aufforderung erhalten, erneut zum lokalen CID-Büro zu kommen,
woraufhin er geflohen sei. Im Februar 2017 sei wiederholt nach ihm gefragt
worden, woraufhin seine Ehefrau das Haus verlassen habe und aus dem
Dorf weggezogen sei.
Als Beweismittel legte er seine Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie sei-
nes Geburtsregisterauszuges sowie der Geburtsregisterauszüge seiner
drei Kinder, seine IDP-Karte sowie die Kopie der IDP-Karte seiner Frau, ein
Schreiben des Dorfvorstehers vom 22. Juli 2016, ein Schreiben der Ge-
werkschaft vom 11. März 2006, ein Schreiben eines Provinzialrates vom 9.
Juli 2016, sowie eine polizeiliche Vorladung im Original vom (…) vor.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 – eröffnet am 29. November 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
heben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen
Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest.
F.
Am 31. Januar 2018 wurde der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung des
SEM zur Kenntnisnahme geschickt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es dem Be-
schwerdeführer aufgrund von widersprüchlichen und unlogischen Angaben
nicht gelungen sei, eine Gefährdungssituation wegen seiner vergangenen
LTTE-Unterstützung glaubhaft zu machen. Die Unterstützungstätigkeiten
für die LTTE seien zwar glaubhaft wie auch die polizeiliche Vorladung vom
(…) 2012, jedoch könne diese einen anderen Hintergrund gehabt haben,
als von ihm angegeben. Unglaubhaft sei, dass er erst drei Jahre nach
Kriegsende zu seinen Aktivitäten befragt worden sei und sich deshalb im
(…) 2012 in einer Gefährdungssituation befunden habe. Angesichts der
Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden sei unplausibel, dass ihn das
CID damals freigelassen habe, obwohl es über detaillierte Kenntnisse zu
seinen Aktivitäten verfügt haben solle. Im Weiteren sei auch nicht nachvoll-
ziehbar, dass er fünf Jahre nach Kriegsende im April 2014 aufgrund (…)
erneut in den Fokus der Behörden geraten sei. Zudem habe er anlässlich
der BzP widersprüchlich angegeben, er sei seit 2012 wiederholt behördlich
bestellt und befragt worden, wobei er aber auf Vorhalt seiner vorangegan-
genen Angaben, zwischen 2012 und 2014 keine Probleme gehabt zu ha-
ben, die geltend gemachten Verfolgungshandlungen dahingehend korri-
gierte, dass er sie auf einen späteren Zeitpunkt verschob. Schliesslich falle
ins Gewicht, dass seine Vorbringen zu den wiederholten Befragungen, wel-
che angeblich ab April 2014 stattgefunden hätten, weitgehend substanzlos
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geblieben seien, wohingegen, er über die Befragung vom (…) 2012 zu de-
taillierten Angaben zum Datum und den Umständen der Befragung fähig
gewesen sei. Insbesondere seien seine Angaben zum Schreiben, welches
er im Oktober 2015 unterschreiben hätte sollen, auffallend vage und un-
plausibel geblieben. Schliesslich habe er auch widersprüchliche Angaben
bezüglich des Zeitpunktes seiner Flucht gemacht. Anlässlich der BzP habe
er angegeben, am Tag nach seiner Entlassung aus der fünftägigen Haft
erneut zu einer Befragung aufgeboten worden zu sein. Demgegenüber
habe er an der Anhörung ausgesagt, kurz nach der Ankunft zuhause nach
der Entlassung angerufen und für den nächsten Tag zur Einvernahme vor-
geladen worden zu sein, weshalb er eineinhalb bis zwei Stunden nach der
Entlassung seinen Wohnort verlassen habe. Im Weiteren stünden seine
Angaben zu den wiederholten Befragungen und dem fluchtauslösenden
mehrtägigen Verhör vom Oktober 2015 im Widerspruch zum Inhalt des
Schreibens des Provinzialrates, worin bestätigt werde, er sei nach der
Rückkehr aus dem Flüchtlingscamp in sein Dorf einmal für fünf Tage fest-
gehalten und seither wiederholt mit Befragungen belästigt worden. Auf Vor-
halt hin habe er anlässlich der Anhörung erklärt, dieses Schreiben sei auf
der Grundlage der Angaben seiner Frau verfasst worden, wobei der Pro-
vinzialrat die Einzelheiten durcheinandergebracht habe. Sohin habe das
Schreiben keinen Beweiswert und sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
Schliesslich habe er seinen Angaben zufolge an offizieller Stelle einen
Pass beantragen und mit diesem ausreisen können, weshalb davon aus-
zugehen sei, dass er von den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise nichts zu befürchten gehabt habe. Aus diesen Gründen seien
seine Vorbringen zur langjährigen Verfolgung durch den CID nicht glaub-
haft gemacht worden, weshalb es auch nicht möglich sei, sein Gefähr-
dungsprofil vollumfänglich zu erfassen und die Risikofaktoren gemäss
Rechtsprechung abschliessend zu prüfen. Es liege in seiner Verantwor-
tung, dass letztendlich nicht erfasst werden könne, mit welchen Problemen
er bei Rückkehr zu rechnen habe, im Umkehrschluss sei davon auszuge-
hen, dass er keine asylbeachtlichen Probleme zu befürchten habe. Auch
stelle die im Raum stehende Befragung bei Rückkehr ohne Reisepapiere
und das allfällig zu eröffnende Strafverfahren wegen illegaler Ausreise
keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Da er trotz glaubhaftem
Engagement für die LTTE weiterhin nach Kriegsende bis zur Ausreise jah-
relang an seinem Wohnort habe leben können und die Behelligungen
durch den CID nicht glaubhaft erscheinen, sei nicht ersichtlich, weshalb er
nunmehr bei Rückkehr im Fokus der Behörden stehen solle. Aus diesem
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Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Bezug auf die vo-
rinstanzliche Prüfung des Wegweisungsvollzugs kann auf E. 8.1 verwiesen
werden.
4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde zusammenfassend geltend
gemacht, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Un-
recht als unglaubhaft gewertet und die Risikofaktoren wegen seiner Her-
kunft aus dem Norden, seiner LTTE-Verbindung und seines längeren Aus-
landsaufenthalts unrichtig überprüft. Nachdem er 2006 bis 2008 verschie-
dene Aktivitäten für die LTTE ausgeführt habe, die er nach dem Krieg ver-
schwiegen habe, sei es 2012 erstmals und danach ab 2014 mehrmals pro
Monat zu Befragungen gekommen. Im Oktober 2015 sei er fünf Tage lang
festgehalten, befragt, geschlagen und misshandelt worden, damit er ein
Geständnis der ausgeführten Hilfstätigkeiten unterschreibe. Da er sich ge-
weigert habe, sei er freigelassen worden und am selben Tag geflohen. Er
habe die Vorkommnisse lückenlos, detailliert und ohne Widersprüche ge-
schildert. Zu Unrecht halte es das SEM für unglaubhaft, dass er erst nach
drei Jahren nach Kriegsende zu seinem Engagement befragt worden sei.
Das SEM habe übersehen, dass die Behörden mit den Befragungen nicht
schneller nachgekommen seien, weshalb das drei Jahre gedauert habe.
Im Weiteren werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht entgegengehalten,
er sei trotz des Verdachts im Jahr 2012 freigelassen worden, zumal die
Behörden damals noch nicht über genügend Beweise verfügt hätten. So
hätten sie die LTTE-Hütte neben seinem Grund erst im Jahr 2014 entdeckt.
Im Jahr 2012 habe man ihm die Informationen über seine Unterstüt-
zungstätigkeit nur vorgehalten, um ihn einzuschüchtern, weil die Beweise
noch fehlten. Dies erkläre auch das Vorgehen des CID im Oktober 2015,
wonach man ein Geständnis des Beschwerdeführers habe erzwingen wol-
len. Das Fehlen der Beweise erkläre zudem, weshalb zwischen 2012 und
2014 keine Behördenkontakte erfolgt seien. Bei den Befragungen 2014 sei
der Beschwerdeführer erstmals zu den Aktivitäten der (…) genutzten Hütte
und den Waffenlieferungen, bei denen er geholfen habe, gefragt worden.
Im Weiteren werde ihm zu Unrecht ein Widerspruch betreffend seine An-
gaben zum Fluchtzeitpunkt vorgehalten. Bei der Frage, ob der Anruf, bei
dem er erneut zur Befragung aufgeboten worden sei, am Abend der Frei-
lassung oder am nächsten Tag stattgefunden habe, seien keine diametral
voneinander abweichende Aussagen zu erblicken. Zudem sei im Zweifel
den Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung kein grosses Ge-
wicht zuzumessen und nach der Vereinbarkeit der Abweichungen zu su-
chen. Der Beschwerdeführer habe zweimal ausgesagt, für den nächsten
Tag einbestellt worden zu sein, der Unterschied liege allein im Zeitpunkt
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des Anrufes, jedoch nicht in der Darstellung des Geschehens. Schliesslich
sei der Ansicht des SEM zu widersprechen, die Angaben zum Zeitraum
nach 2014 seien nicht mehr so detailliert ausgefallen, wie zur Zeit davor.
Er habe die Befragungen so detailliert wie möglich geschildert. Aufgrund
der Anzahl habe er keine genauen Daten genannt, es sei einfacher, sich
das Datum des Einzugs in ein Flüchtlingslager oder den Aufenthaltsort zu
merken, als das Gesicht von immer wieder wechselnden Befragern. Es sei
ihm entgegen dem SEM nicht entgegenzuhalten, dass er drei Jahre nach
diesen Vorfällen keine Phantomzeichnung anfertigen könne. Zudem habe
er sehr genaue Angaben zu den Befragern machen können, etwa sei ihm
einer besonders im Gedächtnis geblieben, den er ohne Zögern beschrie-
ben habe. Im Weiteren seien die Zweifel des SEM an der Aufforderung, ein
Geständnis zu unterschreiben, nicht nachvollziehbar. Auch sei realistisch,
dass er in einer Verhörsituation, in der er geschlagen und misshandelt wor-
den sei, nicht um eine Übersetzung des zu unterschreibenden Papiers ge-
beten habe, weshalb er auch nicht verstanden habe, was dort gestanden
habe. Im Weiteren habe er erklärt, weshalb er mit dem eigenen Pass habe
ausreisen können und die Vorinstanz verkenne diesbezüglich das Aus-
mass der Korruption in Sri Lanka.
Das SEM schätze sein Risikoprofil falsch ein. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor von den Behörden als gefährlich
eingestuft werde, da er bereits in der Vergangenheit die LTTE unterstützt
habe und nach wie vor über die entsprechende Logistik dazu verfüge. Die
Hoffnung auf eine Entspannung der Lage habe sich auch acht Jahre nach
dem Bürgerkrieg nicht erfüllt. Wie sich aus Zeitungsberichten, Berichten
der SFH und dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 erschliessen lasse, werde nicht nur die all-
gemeine tamilische Bevölkerung eingeschüchtert und schikaniert, sondern
seien auch nach wie vor drakonische Strafen und Haft gebräuchlich und
würden ehemalige Mitglieder der LTTE beziehungsweise Personen mit ver-
muteten Verbindungen zu den LTTE Ziel von Übergriffen der Sicherheits-
kräfte. Nach einem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom No-
vember 2016 habe sich die Menschenrechtslage sogar verschlechtert. Der
Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der erhöhten Verfolgungsgefahr, die
im genannten Referenzentscheid aufgeführt seien. Er habe die LTTE aktiv
auf vielfältige Weise unterstützt, die vergangene Verbindung sei den Be-
hörden inzwischen bekannt. Durch seinen Auslandsaufenthalt habe er sich
weiter des politischen Aktivismus verdächtig gemacht. Dass er ein Asylver-
fahren durchlaufen habe und sich in der Schweiz eine grosse Diaspora be-
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finde, stelle einen schwerwiegenden Risikofaktor dar. Allein aufgrund sei-
ner glaubhaften Verbindung zu den LTTE sowie seiner Herkunft aus dem
Norden würde er bereits bei Einreise ins Visier geraten. Es sei möglich,
dass er deshalb dem State Intelligence Service oder dem Terrorist Investi-
gation Department für Verhöre überstellt werde. Diese könnten aufgrund
des Zugangs zu elektronischen Registern sein Profil ausfindig machen,
weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass er bei Rückkehr aufgespürt werde,
als sehr hoch einzustufen sei. Er würde dann in Haft oder in ein Rehabili-
tationszentrum verbracht. Aufgrund seiner vergangenen Unterstützungstä-
tigkeit und dem Risiko, als tamilischer Rückkehrer Haft und Misshandlung
ausgesetzt zu werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und sei ihm
Asyl zu gewähren.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ohne detaillierte Auseinander-
setzung mit dem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich an seiner Einschät-
zung fest, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.
5.
5.1 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2006 und 2008 Unter-
stützungsleistungen für die LTTE vorgenommen hat. Jedoch vermögen
seine Asylvorbringen betreffend die Befragungen und Verhöre durch den
CID ab dem Jahr 2014 in den wesentlichen Punkten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
Da gemäss den Angaben des Beschwerdeführers das CID seit der eben-
falls glaubhaft gemachten Vorladung durch die Polizei im Jahr 2012 über
entsprechende Angaben zu seinen Unterstützungsleistungen, welche er
verheimlicht habe, verfügt habe, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich das
CID erst ab April 2014 und in verstärkter Form ab Juni 2015 für ihn interes-
siert haben soll. Diesbezüglich fällt vor allem ins Gewicht, dass seine Aus-
sagen hinsichtlich der Befragungen im lokalen Büro des CID unsubstanzi-
iert ausgefallen sind. Bereits aufgrund weitgehend fehlender Detailanga-
ben entstehen Zweifel an den geltend gemachten Befragungen zur LTTE-
Unterstützertätigkeit und dem vorgebrachten Verhör vom Oktober 2015. Zu
Recht hat die Vorinstanz seine Angaben zu seinen Befragern als vage be-
zeichnet. Dabei fällt das ausweichende Antwortverhalten des Beschwerde-
führers ins Gewicht, der zur Vorgehensweise und zum Ablauf des Verhörs
vage Ausführungen machte, wobei – im Gegensatz zur vorangegangenen
Anhörung, in der der Beschwerdeführer detailgetreue Angaben machte –
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Seite 10
das SEM immer wieder nachfragte, aber seine Antworten darauf zu keiner
substanziierten Darstellung zu führen vermochten. So wurde der Be-
schwerdeführer gebeten zu schildern, was bei den wiederholten Vorladun-
gen passiert sei (A16 F67). Dabei blieben die Antworten pauschal. Man
habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeiten für die LTTE zuzugeben, und er
habe immer nein gesagt. Auf Nachfrage hin sagte er aus, er sei von ver-
schiedenen Personen befragt worden (F68). Auf weitere Nachfrage sagte
er, er sei zunächst nur von einer Person befragt worden, ab 2015 seien es
mehrere gewesen (F69). Auf zweifache Nachfrage hin, mehr Details preis-
zugeben, wie die Befrager ausgesehen hätten und wie er verhört worden
sei, war der Beschwerdeführer nur zu sehr oberflächlichen Angaben im-
stande. In Kontrast zu seinem Aussageverhalten betreffend die Ereignisse
von 2006 bis 2012, die er in flüssiger Art und Weise mit eigenen Details
vorbrachte, erwecken seine pauschalen Angaben zu den Ereignissen ab
2014 den Eindruck, es handle sich um ein Konstrukt. Auch ist die Einschät-
zung des SEM, er weiche den Fragen aus, nicht zu beanstanden, da er auf
die Frage nach der Verhörsprache zur Beschreibung der Befragung auf-
grund der Vorladung aus dem Jahr 2012 wechselte (A16 F72). Seine Aus-
führungen zu den Vorkommnissen ab 2014, ohne diese trotz wiederholter
Nachfragen zu umschreiben, erwecken nicht den Eindruck, dass er dies
erlebt habe. Diese Zweifel erhärten sich aufgrund seiner vagen Ausführun-
gen zum angeblich im Oktober 2015 verlangten Geständnis, über dessen
Inhalt er keine Angaben machen konnte. Im Weiteren ist die Erwägung des
SEM, dass der gesamte Geschehensablauf nicht plausibel erscheine, nicht
zu beanstanden. Falls er tatsächlich im Flüchtlingslager zwischen Mai 2009
und September 2010 unerkannt geblieben wäre, erschliesst sich auch
nicht, weshalb ihn ab 2012, fast eineinhalb Jahre nach Verlassen des
Camps, das CID gesucht haben soll. Schliesslich beschränkten sich auch
die Schilderungen der Haft vom Oktober 2015, der Räumlichkeiten und
Personen auf wenige Sätze, die insgesamt nicht den Eindruck vermitteln,
er habe dies persönlich erlebt. Es ist dem SEM beizupflichten, dass es
auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beamten des CID einen LTTE-
Unterstützer, über dessen Aktivitäten sie bestens orientiert gewesen seien
beziehungsweise dessen Verheimlichung der Aktivitäten und Umgehung
der Rehabilitation ersichtlich gewesen wäre, nach einer kurzen Befragung
im Jahr 2012 freigelassen haben sollen. Dies trifft auch auf die Entlassung
aus der angeblichen Haft vom Oktober 2015 zu und steht im Widerspruch
zu den Angaben des Beschwerdeführers, es drohe ihm Haft, falls ihn das
CID erwische. Im Weiteren erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er im
Oktober 2015, nachdem er sich einem Verhör des CID entzogen habe, den
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Seite 11
eigenen Pass habe beantragen wollen. Gegen die Glaubhaftigkeit seines
Fluchtgrundes spricht auch seine unbehelligt gebliebene Ausreise (…).
Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die
für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt das
Gericht – unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten Länderinformationen – zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft sind. Seine Angaben, als ehemaliger
LTTE-Unterstützer sei er nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager
vom CID jahrelang verdächtigt worden, bis sie ihn schliesslich im Jahr 2015
verhaftet, eingesperrt und misshandelt hätten, vermögen den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Demnach
ist davon auszugehen, dass er nicht aufgrund einer gezielten Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG aus Sri Lanka ausgereist ist.
6.
6.1 Unter Berücksichtigung der nachfolgend skizzierten Rechtsprechung
gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von den Behörden noch als
LTTE-Unterstützer wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt ist.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des
Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nach-
teilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Risi-
kofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als
Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine
Eintragung in der „Stop-List“ (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den
LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl.
ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdo-
kumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Fak-
toren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5). Exilpolitische Aktivitäten
vermögen dann eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person von den sri-lankischen
Behörden deshalb ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbe-
lebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden kann. Dass
sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür
nicht erforderlich (vgl. ebd. E. 8.5.4).
D-7315/2017
Seite 12
6.3 Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern un-
terstützte diese, indem er von 2006 bis 2008 in logistische Aktivitäten in-
volviert war. Allein daraus lässt sich – wie die Vorinstanz zutreffend festge-
halten hat – kein Risikoprofil begründen. Dennoch ist dieses Element bei
der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres
Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer einmal im Jahr 2012 im
Zuge einer Vorladung eines Polizeipostens in Colombo befragt worden ist.
Auch dieses Vorbringen scheint hinsichtlich der vorgelegten Vorladung
grundsätzlich als glaubhaft. Aus den Aussagen lässt sich erkennen, dass
er nach einer Befragung wieder nach Hause entlassen wurde, woraus sich
der Schluss ziehen lässt, dass die Behelligungen durch die Sicherheitsbe-
hörden eher von geringer Intensität gewesen sind, so dass diesem Element
vorliegend auch kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden kann.
Es tritt jedoch zu den anderen Elementen hinzu. Schliesslich lässt sich aus
seinem Profil als LTTE-Unterstützer jedoch auch im Kontext seiner Vorbrin-
gen zur LTTE-Mitgliedschaft seiner Verwandten – seine (…) sei LTTE-
Kämpferin gewesen, wie auch zwei seiner (Verwandten), die nach einer
einjährigen Haft wieder freigekommen seien, und sein (Verwandter) wie
auch zwei weitere (Verwandte) seien als Märtyrer gefallen sowie ein (Ver-
wandter), ebenfalls LTTE-Kämpfer, sei verschwunden (A16 F100) – kein
Verfolgungsinteresse erkennen. Es ist nicht auszuschliessen, dass er in
den Augen der sri-lankischen Behörden familiäre Verbindungen zu den
LTTE aufweist. Aufgrund dieser Verwandten sowie der Hilfeleistungen, die
der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, kann
aber nicht angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihm
ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen könnten, oder
über seine eigenen Unterstützungsleistungen, die er 2006 bis 2008 vorge-
nommen hatte, in Kenntnis waren. Im genannten Referenzurteil (vgl. E. 6.2.
hiervor) wird davon ausgegangen, dass jene Personen ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten, denen von den sri-
lankischen Behörden das Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Sepa-
ratismus und eine Gefährdung des Einheitsstaates zugeschrieben werde,
was beim Beschwerdeführer zu verneinen ist. Es ist auch nicht davon aus-
zugehen, dass er auf einer „Stop-List“ eingetragen war, da er mit eigenen
Reisedokumenten ausreisen konnte. Zwar kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer bereits Ziel staatlicher Massnahmen wurde, wenn
auch in einem nicht sonderlich intensiven Rahmen, da er im (…) 2012 von
einem Polizeirevier vorgeladen wurde. Vorliegend sind aber die Ausführun-
gen, dass seit April 2014 regelmässige Befragungen stattgefunden hätten
und auch nach dem Verlassen seines Heimatlandes noch nach dem Be-
schwerdeführer gefragt beziehungsweise gesucht worden sei, unglaubhaft
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geblieben. Seine Angaben auf Beschwerdeebene, er werde wegen seiner
Ausreise in politischer Hinsicht vom Heimatstaat als gefährlich eingestuft,
hat er nicht zu untermauern vermocht. Auch in diesem Punkt reicht die Tat-
sache, dass er in die Schweiz ausgereist und sich hier für drei Jahre auf-
gehalten hat, nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus.
In Kumulation sämtlicher genannter Elemente kann nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in
asylrelevantem Ausmass werden könnte. In Würdigung der soeben ange-
sprochenen Elemente ist dem Beschwerdeführer daher kein Profil zu at-
testieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden als anhal-
tender LTTE-Unterstützer wahrgenommen werden könnte, weshalb seine
subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
sein, nicht objektiv begründet ist.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen auf-
geführten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, persönlich durchge-
führte Tätigkeiten für die LTTE, in Sri Lanka aktenkundige lange zurücklie-
gende Vorladung und Befragung, dreijährige Landesabwesenheit), im
Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden muss,
dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines
Profils als potenzielle Bedrohung wahrnehmen würden (vgl. E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Der Beschwerdeführer war aussagegemäss
selbst kein Mitglied der LTTE. Seine fluchtauslösenden Gründe, insbeson-
dere das intensivierte Interesse an ihm ab dem Jahr 2014, das zu über 30
Befragungen geführt haben soll, und das Verhör vom Oktober 2015, im
Zuge dessen er fünf Tage lang festgehalten, geschlagen und misshandelt
worden sei, sind unglaubhaft. Die Tatsache, dass mehrere Familienmitglie-
der ehemalige LTTE-Kämpfer gewesen sind und entsprechende Rehabili-
tationsmassnahmen über sich ergehen lassen mussten, reicht nicht aus,
eine Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen, zumal davon aus-
zugehen ist, dass er eigenen Angaben zufolge etwa auf die LTTE-Mitglied-
schaft seiner (Verwandten) während der Verhöre nicht angesprochen wor-
den ist (A16 F96). Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass
der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft
ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren a.a.O., E. 9.2.4). Das im genannten
Referenzurteil festgestellte, von den staatlichen Sicherheitskräften ausge-
hende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen tamilischen
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Separatisten droht, ist daher nicht auf die Rückkehrsituation des Beschwer-
deführers zu übertragen.
6.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden sich
keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr in seinen Heimatstaat
sei auch zumutbar. Er sei gesund und in der Nordprovinz geboren, wo er
bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt und erfolgreich im Bereich
der (…) tätig gewesen sei. Aufgrund intakter familiärer Beziehungen ver-
füge er über eine gesicherte Wohnsituation und die (…) seien nach wie vor
im Besitz seiner Familie, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei
Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, und ihm jene
zumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und
praktisch durchführbar.
8.2 Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf öffentlich zugängliche
Länderinformationen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geltend, die Situation für die Tamilen habe sich nicht verbessert. Die
allgemeine tamilische Bevölkerung werde eingeschüchtert und schikaniert,
es seien darüber hinaus nach wie vor drakonische Strafen und Haft ge-
bräuchlich und ehemalige Mitglieder der LTTE beziehungsweise Personen
mit vermuteten Verbindungen zu den LTTE seien Ziel von Übergriffen der
Sicherheitskräfte. Nach einem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker
vom November 2016 habe sich die Menschenrechtslage sogar verschlech-
tert.
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8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.), was ihm aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen nicht gelungen ist. Festzuhalten ist, dass sich der EGMR mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land
nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst hat (vgl. Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche
Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdefüh-
rers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundes-
verwaltungsgericht auch eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O.,
E. 13.2 – 13.4). Betreffend den Norden, aus dem der Beschwerdeführer
kommt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien –
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O., E. 13.3.3).
8.5.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zutreffend damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer
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stammt aus dem Norden und verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungs-
netz. Er hat Schulbildung und Arbeitserfahrung und seine Familie ist nach
wie vor im Besitz von (…), weshalb davon auszugehen ist, dass er dort
eine geeignete Wohnsituation vorfinden und sich auch wirtschaftlich wieder
integrieren kann.
8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte
Rechtsvertreterin amtlich als Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung
des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das
Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
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Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechts-
vertreterin reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2017
eine Honorarnote ein. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 2537.–
beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen und
ein Vertretungsaufwand von insgesamt 11 Stunden geltend gemacht
wurde, der in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erachten ist. Für das
amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genann-
ten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Im Weiteren ist die
in der Kostennote geltend gemachte Dossiereröffnungspauschale in der
Höhe von Fr. 50.– abzuziehen, die Kosten für die Übersetzung und die gel-
tend gemachten Auslagen sind hingegen zu ersetzen. Das amtliche Hono-
rar beträgt somit insgesamt Fr. 1740.– (inklusive Auslagen) und geht zu-
lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1740.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: