Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7316/2010
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Türkei,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am _______ 2005 und gelangte über _______ und _______ am _______
2005 nach Deutschland. Dort stellte er ein Asylgesuch. Am 26. Mai 2006
reiste er in die Schweiz weiter, wo er am 30. Mai 2006 um Asyl
nachsuchte. Am 19. Juni 2006 führte das BFM eine Summarbefragung
durch.
A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Kurde – geltend, aus
_______ zu stammen und dort aufgewachsen zu sein. In der Folge habe
er wiederholt in _______ und _______ gewohnt. Er habe sich für die
damalige HADEP eingesetzt. Ende der Neunzigerjahre sei er dreimal
festgenommen worden. Er habe Folterungen erlitten. Von Mai 1999 bis
September 2000 habe er sich in _______ aufgehalten und ein
Asylgesuch gestellt. Er habe sich dort um kurdische Kinder, die im Krieg
ihre Eltern verloren hätten, gekümmert, und im Auftrag des kurdischen
Halbmonds Spenden gesammelt. So sei er mit der PKK in Kontakt
gekommen und habe die Absicht, in den Westen weiterzureisen, vorerst
aufgegeben. Er habe sich der Bewegung angeschlossen und eine
militärische sowie eine politischideologische Ausbildung erhalten. Er
habe sich unter anderem im _______ und danach in den Bergen von
_______ bei seiner Bewegung aufgehalten. Er sei bis Juli 2005 aktiv
gewesen. Er sei als Kurier und in einer logistischen Einheit eingesetzt
worden. An Gefechten sei er nicht beteiligt gewesen. Im Jahre 2005 habe
er von der PKK den Auftrag erhalten, in türkischen Städten bewaffnete
Anschläge zu planen und durchzuführen. Diese Aktionen seien aber nicht
in seinem Sinne gewesen, weshalb er sich innerlich von der PKK
distanziert habe. Seit dieser Auftragserteilung habe er keinerlei Kontakte
mehr zur PKK gehabt. Während seines Aufenthaltes in _______ vor der
Ausreise habe er sich aus Sicherheitsgründen verstecken müssen. Im
Verlaufe der anschliessenden Flucht habe er in _______ erfahren, dass
die türkischen Sicherheitskräfte in der Wohnung seiner Eltern in _______
eine Razzia durchgeführt hätten. Es sei möglich, dass gegen ihn ein
Verfahren wegen Terrorismus eröffnet werde. Die Behörden wüssten von
seiner PKKVergangenheit. Bei der Einreise in Deutschland sei er wegen
des gefälschten Reisepasses festgenommen worden. Er habe ein
Asylgesuch gestellt und fälschlicherweise behauptet, an bewaffneten
Aktionen beteiligt gewesen zu sein. Die Falschaussagen habe er in der
Annahme, so eine Rückführung in die Türkei zu verhindern, gemacht.
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Sein Gesuch sei indes negativ entschieden worden. Aus Furcht, von
Deutschland aus in die Türkei abgeschoben zu werden, sei er am 26. Mai
2006 in die Schweiz weitergereist.
A.c. Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Wegweisung nach Deutschland
gewährt.
A.d. Für die bei der Befragung eingereichten Beweismittel ist auf die
Akten zu verweisen (vgl. vorinstanzliche Akten A 1/14 S. 4 und 10 sowie
A 10/1).
B.
B.a. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 ordnete das BFM gestützt auf Art.
42 Abs. 2 der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Deutschland an. In der Verfügung wurde unter
anderem erwogen, über das vom Beschwerdeführer in Deutschland
eingereichte Asylgesuch hätten die dortigen Behörden noch nicht
rechtskräftig entschieden.
B.b. Nach dem am _______ erfolgtem Wegweisungsvollzug machte der
Beschwerdeführer mit Rekurseingabe seiner Rechtsvertretung bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 7. Juli 2006
insbesondere geltend, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei in
Deutschland über sein Asylgesuch bereits rechtskräftig befunden worden.
B.c. Am 7. Juli 2006 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz
ein. Zu diesem Sachverhalt wurde er am 18. August 2006 vom BFM
befragt.
B.d. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM seine Verfügung
vom 30. Juni 2006 am 20. November 2006 auf und nahm das
erstinstanzliche Verfahren wieder auf.
B.e. Mit Beschluss vom 28. November 2006 schrieb die ARK die
Beschwerde vom 7. Juli 2006 als gegenstandslos geworden ab.
C.
C.a. Am 22. und 23. September 2009 hörte das BFM den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei konkretisierte er
seine bei der Summarbefragung gemachten Vorbringen und beantwortete
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Fragen zu den bereits vor ihm in die Schweiz geflohenen Brüdern sowie
zu anderen Verwandten. Insbesondere machte er Ausführungen zu
seiner eigenen politischen Entwicklung und seinem Engagement für die
PKK. Er sei in _______ mit der Organisation in Kontakt gekommen.
Durch den Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen habe er Propaganda
gemacht. In der Folge sei er politisch, ideologisch, soziologisch und
militärisch ausgebildet worden und habe sich vor der Rückkehr in die
Türkei in verschiedenen Ländern aufgehalten. Er habe jahrelang in den
Bergen gelebt und viele Kommandanten in höheren Funktionen gesehen.
Er sei nicht in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Als
Teamverantwortlicher für vier Personen habe er in der Logistik gearbeitet.
Im Sommer 2005 sei er mit dem erwähnten Auftrag in türkische Städte
beziehungsweise nach _______ geschickt worden. Beim Auftrag sei es
nicht darum gegangen, ein Attentat zu verüben. Vielmehr sei er
aufgefordert worden, Zellen zu organisieren und deren Finanzierung zu
gewährleisten. In der Türkei sei kein Verfahren gegen ihn hängig. Es
bestehe aber ein Dossier über ihn und er werde gesucht. Nach der
Razzia der Behörden in der elterlichen Wohnung habe sein Vater auf
dem Polizeiposten vorsprechen müssen und sei zu seinen Söhnen
befragt worden. Etwa vor einem Jahr habe der Vater den Behörden
Adressen und Telefonnummern seiner Söhne bekannt gegeben. Im Falle
seiner Rückkehr in die Türkei riskiere er lebenslängliche Haft und Folter
sowie eine Anwerbung zu Spitzeldiensten.
D.
D.a. Am 8. Januar 2010 gelangte die Vorinstanz an die Schweizerische
Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren
Ergebnis traf am 26. Februar 2010 beim BFM ein.
D.b. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit
Eingaben seiner neuen Rechtsvertretung vom 9. und 10. April 2010 dazu
Stellung. Gleichzeitig gab er Beweismittel für die geltend gemachte
Gefährdung in der Türkei zu den Akten (vgl. die Auflistungen gemäss A
61/1 und A 62/12).
D.c. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, eingereichte Dokumente in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen.
D.d. Am 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen und
weitere Beweismittel ein (vgl. die Auflistung gemäss A 64/1).
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Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 3. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
einen baldigen Entscheid.
F.
Mit Verfügung vom 9. September 2010 – eröffnet am 10. September 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, lehnte das
Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Vorinstanz
begründete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit seiner
glaubhaft gemachten Gefährdung im Heimatland sowohl seitens der
Behörden wie auch der PKK.
Im Zusammenhang mit der festgehaltenen Asylunwürdigkeit analysierte
das BFM das Engagement des Beschwerdeführers für die Organisation.
Die PKK stehe aufgrund ihrer terroristischen Umtriebe isoliert da. Die
alleinige Zugehörigkeit gelte indes praxisgemäss nicht als verwerfliche
Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Bei der Prüfung der Frage, ob eine
Person vom Asyl auszuschliessen sei, müsse auf deren individuellen
Tatbeitrag abgestellt werden. Dabei seien nicht nur die Schwere der Tat
und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv
des Täters und allfällige Rechtfertigungs und Schuldminderungsgründe
von Relevanz. Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei auch die
Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen.
Der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die der PKK nahe
stehe. Im Vorfeld seines Beitritts sei er über die Ziele und Methoden der
PKK bestens informiert gewesen und habe gewusst, worauf er sich
einlasse. Er sei von 1999 bis 2005 freiwilliges Mitglied im militärischen
Flügel gewesen. Dabei sei er in einer tragenden Rolle für die logistische
Unterstützung zuständig gewesen. Als "Tim"Verantwortlicher habe er
eine Gruppe von vier Personen geführt. Zu den Aufgaben hätten das
Beschaffen und Transportieren von Lebensmitteln, die Suche und das
Einrichten von Winterverstecken sowie die militärische Sicherung der
gefährlichen Transporte und der Verstecke gehört. Er habe an
langdauernden militärischen Ausbildungen teilgenommen und bei der
Stärkung der Guerilla während der Waffenstillstandszeit geholfen. Ferner
sei er auch als Kurier tätig gewesen. Im Sommer 2005 habe er von
ranghohen Funktionären den Auftrag erhalten, in _______ kleine
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Gruppen, die für die Planung allfälliger Anschlagsziele verantwortlich sein
sollten, zu organisieren. Tatsächlich sei es in der Folge zu
Brandanschlägen mit zivilen Opfern in _______ gekommen. Seinen
Aussagen lasse sich zwar nicht entnehmen, welchen Beitrag er für die
Vorbereitung bereits geleistet habe. Es sei jedoch davon auszugehen,
dass er das Gedankengut und die Politik der PKK mitgetragen habe. Als
Mitglied habe er sich über Jahre im militärischen Flügel der PKK
eingesetzt und so einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung geleistet.
Er habe sich eine verantwortungsvolle Position erarbeitet und eine kleine
Gruppe mit gefährlichen Aufträgen und Einsätzen geführt. Des Weiteren
sei von einem grossen Vertrauen der höheren Kader in seine Person
auszugehen. So sei er als Kurier ein Informationsträger gewesen. Ferner
sei er dazu ausgewählt worden, das Terrain für allfällige Anschläge in
_______ vorzubereiten. Eine solche Karriere sei für ihn ohne
Identifikation mit den Zielen und den Mitteln der PKK nicht möglich
gewesen. Er habe sich im militärischen Flügel für den bewaffneten Kampf
als politische Methode entschlossen, was eine grundsätzliche
Gewaltbereitschaft und ein gewisses kriminelles Potential offenbare. Vor
diesem Hintergrund könne offen gelassen werden, ob die Vorbringen im
deutschen Asylverfahren im krassen Widerspruch zu denjenigen in der
Schweiz stünden.
Die Kampfeinsätze der PKK richteten sich nicht nur gegen die türkische
Armee, sondern zögen auch die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft. Der
Beschwerdeführer sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass er durch
seine Aufgaben solche Ereignisse ermöglicht habe. Er habe sich im
Sinne einer Befehlsverweigerung erst dann von der PKK gelöst, als er
sich im Rahmen eines heiklen Auftrags in _______ unbehaglich gefühlt
habe. Dies lasse darauf schliessen, dass es sich bei ihm um einen
(kampf)erfahrenen Aktivisten handle, der seine Bedeutung gegenüber der
Asylbehörde herunterzuspielen versuche. Im Ergebnis sei davon
auszugehen, dass er sich im Zusammenhang mit seinem Engagement
und den Tätigkeiten im Dienste der PKK Verbrechen schuldig gemacht
habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine seiner
Aktivitäten zu Todesopfern oder Verletzten führte, sei von einem
vollendeten Versuch zur Begehung der vorgenannten Straftatbestände
auszugehen. Sein individueller Tatbeitrag sei aufgrund der Aktenlage
erstellt.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses hielt das
BFM fest, dass – auch wenn dem Beschwerdeführer politische Motive für
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Seite 7
sein Handeln zugebilligt werden könnten – eine eigentliche Zwangslage
oder ein Rechtfertigungsgrund für den PKKAnschluss nicht vorlägen.
Schuldminderungsgründe seien keine zu erkennen. Er habe die PKK
bereits vor seinem Beitritt unterstützt und sei ihr als Volljähriger freiwillig
beigetreten. Er habe Karriere gemacht und sei nie verletzt,
festgenommen oder misshandelt worden; auch habe er keine Haftstrafe
verbüssen müssen. Seine plötzliche Distanzierung von der PKK, weil sie
gemäss seinen Aussagen ihren Grundprinzipien untreu geworden sei,
wirke nicht sehr glaubwürdig. Er habe sich inzwischen zwar von der PKK
losgesagt und stelle insofern keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung
der Schweiz dar. Allfällige Reue führe gemäss schweizerischer
Strafrechtsordnung indes nicht zur Straffreiheit, sondern allenfalls zu
einer Strafmilderung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bis 2005
aktiv gewesen, weshalb er aus der vorliegend relevante Verjährungsfrist
(10 Jahre) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.
Demzufolge sei das Engagement des Beschwerdeführers im militärischen
Flügel der PKK als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu
werten.
G.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls und
in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt
Entbindung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) sowie die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur
Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid
die angeblichen "Verbrechen" im Rahmen seines PKKEngagements
nicht konkretisiert und damit nicht aufgezeigt, inwiefern die von der
Rechtsprechung definierten Voraussetzungen der Anwendung von Art. 53
AsylG erfüllt seien. Auch den eingereichten Beweismitteln der türkischen
Behörden könne nicht entnommen werden, dass ihm derartige Delikte
angelastet würden. Vielmehr stamme er aus einer kurdischen Familie, die
schon immer im Fokus der Behörden gestanden sei und Verfolgung
erlitten habe. Im Rahmen seiner PKKTätigkeiten in der Türkei habe er an
keiner einzigen bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen. Gegen
den Auftrag, in _______ diverse Aktionen vorzubereiten, habe er sich in
den Bergen noch nicht wehren können. Er habe sich aber innerlich von
der PKK distanziert, die Instruktionen in _______ nicht befolgt und sich
schliesslich völlig von der Organisation getrennt. Die Einschätzung, er
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Seite 8
habe sich in seinem Gedankengut nicht von der PKK abgewendet, treffe
nicht zu. Demzufolge sei ihm zu Unrecht die Asylgewährung verweigert
worden. Im Übrigen äusserte der Rechtsvertreter sein Bedauern darüber,
dass die Vorinstanz seinem Wunsch, das Verfahren in französischer
Sprache zu führen, nicht entsprochen habe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
I.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Im Lichte der geltenden Praxis sei das
Verfahren grundsätzlich in deutscher Sprache weiter zu führen.
J.
Mit Replik vom 19. November 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig ersuchte er erneut um einen
Wechsel der Verfahrenssprache.
K.
Am 14. Januar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass
seinem Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons entsprochen
worden sei.
L.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, nun
im Kanton _______ zu wohnen, gut integriert zu sein und fliessend
französisch zu sprechen. Ferner ersuchte er um einen baldigen
Entscheid. Diesen Wunsch erneuerte er in der Folge telefonisch am 28.
Oktober 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Seite 9
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Das BFM hat das erstinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache
durchgeführt. Diese Vorgehensweise ist im Sinne seiner zutreffenden
Erwägungen in der Vernehmlassung nicht zu beanstanden. Das
Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich in
der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen. Auch wenn der
Beschwerdeführer mittlerweile in einem französischsprachigen Kanton
Wohnsitz hat, drängt sich ein Wechsel der Verfahrenssprache schon
insofern nicht auf, als das Instruktionsverfahren abgeschlossen ist.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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Seite 10
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
3.3. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
4.
4.1. In Berücksichtigung der Praxis der ARK (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 57 S. 173 ff., EMARK 2002
Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres
Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs.
1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger
Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit
Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10
Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a
StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren
Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet
werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann
indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an
den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im
Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der
Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die
verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter
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Seite 11
hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E.
7b S. 79 f.).
4.2. Gemäss Praxis sind ausserdem unter Art. 53 AsylG auch
Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im
engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet
keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare
Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten
und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch
aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in EMARK
2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche
Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen
gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. BVGE E
4286/2008 E. 6.3.).
4.3. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten,
die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die
ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die
Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende
Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den
Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass
hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen
müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten
individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob
Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab
anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich
bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F
Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den
Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob
hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen,
der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe eine
individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des
Asylgesetzes.
5.
5.1. Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht
fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der
Mitgliedschaft bei der PKK – indem diese als kriminelle Organisation im
D7316/2010
Seite 12
Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer
Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde – nicht
rechtfertigen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D11/2008 vom 9. Juli 2009, E3549/2006 vom 4. Mai 2009, E6517/2006
vom 22. Dezember 2008, D7186/2006 vom 6. Oktober 2008, D
5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Entgegen
den entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers auf
Beschwerdeebene kann der PKK aber ebensowenig der Status einer
Bürgerkriegspartei zugestanden werden, deren Kombattanten bezüglich
ihrer kriegerischen Aktivitäten nicht nach den Regeln des Strafrechts,
sondern nach denjenigen des völkerrechtlichen Kriegsrechts zu
beurteilen wären (vgl. EMARK 2002 Nr. 9). Vielmehr ist von einer
pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle
Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am
Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs
oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln (EMARK
2002 Nr. 9). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen
Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die
Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso
haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf
die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr.
9 E. 7d S. 82, mit Hinweisen).
5.2. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter
dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG sind vorliegend seine Aktivitäten für die PKK im Sinne eines
individuellen Tatbeitrags massgeblich. Aus den Akten ergibt sich, dass er
aus einer Familie stammt, die der PKK nahe steht. Das BFM hält in
diesem Zusammenhang zu Recht fest, im Vorfeld seines Beitritts sei er
über die Ziele und Methoden der PKK bestens informiert gewesen und
habe gewusst, worauf er sich einlasse. Er war unbestrittenermassen bis
2005 freiwilliges Mitglied im militärischen Flügel und in einer führenden
Rolle mit ihm Untergebenen logistisch tätig. Er wurde über längere Zeit
militärisch ausgebildet und gab an, er sei bereit gewesen, zur Waffe zu
greifen, um seine politischen Vorstellungen zu verwirklichen (A 50/25
Antworten 88 f. und 136). Es ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe eine Waffe getragen, wie dies im Übrigen auch
aus den eingereichten Fotos ersichtlich ist. Ferner war er auch als Kurier
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Seite 13
tätig. Im Sommer 2005 hat er von PKKFunktionären den Auftrag
erhalten, in _______ Vorbereitungen für Anschläge zu machen, was er
gemäss eigenen Aussagen aber unterliess. Das BFM weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, es sei in der Folge tatsächlich zu
Brandanschlägen mit zivilen Opfern in _______ gekommen. Jedenfalls
hat er sich als PKKMitglied über Jahre im militärischen Flügel eingesetzt
und so – wie das BFM wiederum zu Recht festhält – einen wesentlichen
Beitrag zur Zielerreichung geleistet. Aufgrund der genannten Aspekte
seines Engagements wie namentlich auch der Auftragserteilung im Jahre
2005 ist zu schliessen, dass er offenbar einen grossen Vertrauensstatus
genoss und sich in besonderem Mass für Anliegen der PKK einsetzte.
Seine Argumentation, er sei nie an Gefechten beteiligt gewesen, vermag
vor diesem Hintergrund und angesichts seines langjährigen Einsatzes in
den Bergen insgesamt nicht zu überzeugen. Dies umso mehr, als er bei
der Anhörung zu Protokoll gab, betreffend Kampfhandlungen nicht an
"wichtigen Aktionen" teilgenommen zu haben, was zur Frage führt, an
welchen aus der Sicht der PKK weniger wichtigen Aktionen er
möglicherweise gleichwohl beteiligt war (A 50/25 Antwort 91; vgl. auch A
59/7 S. 6 ). Die Vermutung des BFM, bei ihm handle es sich entgegen
seinen Aussagen um einen (kampf)erfahrenen Aktivisten, welcher seine
Bedeutung gegenüber der Asylbehörde in der Schweiz herunterzuspielen
versuche, ist durchaus realistisch. Für diese Einschätzung spricht auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs
in Deutschland ausführte, an bewaffneten Aktionen der PKK beteiligt
gewesen zu sein und diese auch zu spezifizieren wusste. Seine
Behauptung, es handle sich dabei um eine Falschaussage, um so eine
Rückführung in die Türkei zu verhindern, vermag nur bedingt zu
überzeugen. Dies weist eher darauf hin, dass der Beschwerdeführer
seine Angaben zum PKKEngagement aus taktischen Gründen und im
Hinblick auf aus seiner Sicht optimale Chancen für die Asylgewährung
beziehungsweise die Erlangung eines Aufenthaltsrechts anzupassen
weiss. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertigt es sich, von
einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu
verwerflichen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen
werden, dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des
militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen auch aktiv
unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen
insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis im Jahr 2005 verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Entgegen den im
Übrigen wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ist dabei nicht
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erforderlich, dass dem Beschwerdeführer ein konkretes Delikt zu einem
bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise
muss.
5.3. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall
ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses
auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener
Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür
sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht
unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch sein jahrelanges
und jedenfalls zu Beginn ohne Zwang erfolgtes Engagement für die PKK
deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zwar gab er an,
sich vom militärischen Flügel der PKK getrennt zu haben, was
grundsätzlich zutreffen dürfte, auch wenn seine Aussagen mitunter etwas
ambivalent wirken (vgl. A 50/25 Antwort 99). Eine Gefahr für die
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dürfte von ihm nicht ausgehen.
Aufgrund der gesamten Umstände wie namentlich auch der noch nicht so
weit zurückliegenden Unterstützungsperiode ist der Asylausschluss indes
auch als angemessen zu erachten. Bei dieser Sachlage hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht wegen "verwerflicher
Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert.
Entsprechend kann davon abgesehen werden, auf weitere
Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund
der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des
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Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Da
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 19. Oktober 2010 gutgeheissen wurde, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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