B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7317/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger albanischer
Ethnie aus B._______ (Kosovo) – am 21. Juli 2014 als Mitfahrer einer ihm
angeblich unbekannten Person mit dem Auto von Deutschland aus in die
Schweiz gelangte,
dass die schweizerische Grenzwache im Rahmen einer Verkehrsüberwa-
chung das Auto kurz nach dem Grenzübertritt anhalten wollte, der Fahrer
allerdings versuchte, sich der Kontrolle zu entziehen,
dass das Auto nach einer kurzen Verfolgung durch die Grenzwache ange-
halten werden konnte und der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger
Einreise festgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme am nächs-
ten Tag zu Protokoll gab, er sei in die Schweiz gekommen, um hier ein
Asylgesuch einzureichen,
dass er daher am 23. Juli 2014 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ zugeführt wurde, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass am 11. August 2014 die Befragung zur Person (BzP) und am 2. Sep-
tember 2014 (im Beisein einer Vertrauensperson) die Anhörung zu den
Asylgründen stattfand,
dass am 8. September 2014 beim EVZ ein Fax-Schreiben eines in der
Schweiz wohnhaften Onkels des Beschwerdeführers eintraf,
dass das BFM daraufhin eine ergänzende Anhörung ansetzte, welche am
22. September 2014 (im Beisein einer Vertrauensperson) stattfand,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie an den Anhörungen
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe im Kosovo mit seiner Familie Probleme gehabt respektive sei von
dieser verstossen worden,
dass sein Vater ihn täglich geschlagen habe und seine Mutter sich nicht
dafür interessiert habe,
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dass er im Sommer 2013 mit seinem Fussballklub für ein Spiel mit einem
gültigen Visum nach Schweden gereist sei,
dass er bei dieser Gelegenheit in Schweden ein Asylgesuch eingereicht
habe, welches abgelehnt worden sei,
dass er daraufhin mit verschiedenen Bussen und per Autostopp von
Schweden über Deutschland in die Schweiz gereist sei,
dass er nicht in den Kosovo zurückkehren könne, weil er Angst vor seinem
Vater habe und nicht wisse, wo er dort leben solle,
dass er in B._______ zwar noch zwei Onkel habe, welche allerdings nichts
von ihm würden wissen wollen,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2014 einen medizinischen
Bericht vom 13. September 2014 betreffend seinen Vater (in Kopie; mit
deutscher Übersetzung) zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. November 2014 – eröffnet am 18. November 2014 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass sie zur Begründung zunächst zusammengefasst festhielt, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der BzP (und der ersten Anhörung) noch
angegeben, keine Verwandten in der Schweiz zu haben, was sich später
als falsch herausgestellt habe (vgl. Akten BFM A 32/11 F3-32),
dass die Vorinstanz sodann darauf hinwies, die schwedischen Behörden
hätten ihr mitgeteilt, am 16. August 2014 sei mit der Kreditkarte des Be-
schwerdeführers, die von den schwedischen Behörden ausgestellt worden
war, im Kosovo Geld abgehoben worden und sich der Beschwerdeführer
zu dieser Zeit bereits in der Schweiz im EVZ aufgehalten habe,
dass sie diverse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zum angeblichen Verlust seiner Kreditkarte aufführte und mutmasste,
der Beschwerdeführer habe dem BFM glaubhaft machen wollen, dass er
keine Kreditkarte mehr besitzen würde, weil er sich der Tatsache bewusst
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gewesen sei, dass ihm nahestehende Personen – unter Umständen auch
seine Familie – diese nun im Kosovo benutzen würden,
dass die Vorinstanz im Folgenden diverse unsubstanziierte und wider-
sprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen, sei-
ner Familie und seinem Umfeld aufführte,
dass sie beispielsweise festhielt, sein Vorbringen, seine ganze Familie
würde ihn nicht mögen und er habe auch keinen beziehungsweise kaum
Kontakt zu seiner Verwandtschaft, lasse sich nicht mit seinem Facebook-
Profil vereinbaren, zumal während seines Aufenthalts in Schweden regel-
mässig verschiedene Personen mit seinem Nachnamen seine häufigen
Einträge kommentierten und er geschrieben habe, er vermisse seine
Schwester und seine Mutter,
dass er auch Bilder von seiner Schwester und seiner Mutter hochgeladen
habe, was wiederum von seiner Verwandtschaft positiv bewertet und mit
Kommentaren versehen worden sei,
dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdefüh-
rers, wie beispielsweise dass es sehr viele Leute mit seinem Nachnamen
in B._______ gebe und diese nicht seine Verwandten seien, sowie dass er
nur solange Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester gehabt habe,
bis sein Vater dies verboten habe, als dürftige Ausflüchte betrachtete, die
nicht den Eindruck eines Jungen bestärken würden, der vor häuslicher Ge-
walt fliehe,
dass sie schliesslich anführte, auch die nachgereichte Kopie eines Unter-
suchungsberichts seines Vaters sei nicht geeignet, seine Vorbringen zu be-
legen, zumal keines von dessen klar beschriebenen psychischen Proble-
men auf Gewalttätigkeit hindeuten würde und der Beschwerdeführer weder
an der BzP noch an den Anhörungen auf psychische Probleme seines Va-
ters oder auf ein vorhandenes psychiatrisches Gutachten aufmerksam ge-
macht habe,
dass sie zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standzuhalten,
dass sie sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, wobei sie zu dessen individueller Zumutbarkeit zusam-
mengefasst ausführte, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder
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Mann, der währen seiner Reise bis in die Schweiz eine bemerkenswerte
Selbständigkeit aufgewiesen habe, die ihm in seinem Heimatland weiter-
helfen könne,
dass seine Vorbringen als unglaubhaft bewertet worden seien und er ent-
sprechend auf das vorhandene familiäre Netz zurückgreifen könne, wel-
ches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne,
dass er sogar über direkte Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie im Ko-
sovo verfüge und selbst in der Schweiz einen nahen Verwandten habe, so
dass eine reibungslose Rückkehr organisiert werden könne,
dass seiner Minderjährigkeit beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu
tragen sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Formularbeschwerde vom
16. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass er zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen gel-
tend machte, er könne nicht in den Kosovo zurück; sein Vater würde ihn
umbringen, da er ohne dessen Einverständnis in die Schweiz gekommen
sei,
dass sein Vater ihn jeden Tag geschlagen habe,
dass es im Kosovo keine Institution gebe, die sich um Kinder kümmere,
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dass es dort normal sei, dass Kinder geschlagen würden, was ihm auch
die Polizei sagen würde, wenn er Anzeige erstatten würde,
dass der Beschwerde ein medizinischer Bericht vom 27. November 2014
betreffend den Vater des Beschwerdeführers (mit deutscher Übersetzung)
beilag, in welchem festgehalten wurde, dass der Patient aggressiv und un-
erträglich sowie gewalttätig gegenüber seiner Umgebung und Familie sei,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – er-
öffnet am 5. Januar 2015 – dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ge-
währte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Begründung des
Rechtsbegehrens betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
nachzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde lediglich
über den Vollzug der Wegweisung befunden,
dass sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 42 AsylG, Art. 55 VwVG) und die angefochtene Verfügung keine an-
derslautende Anordnung enthält,
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dass daher mangels Rechtsschutzinteresses auf das Eventualbegehren,
es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass in der Beschwerdeschrift keine Ausei-
nandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Asylpunkt be-
ziehungsweise zur Flüchtlingseigenschaft stattfindet und der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 19. Dezember
2014 eine siebentägige Frist zur Nachreichung einer Begründung der ent-
sprechenden Rechtsbegehren ansetzte, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde lediglich über den Vollzug der Wegweisung befun-
den,
dass die angesetzte Frist am 12. Januar 2015 ungenutzt verstrichen ist,
dass demzufolge die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ableh-
nung des Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung) als unangefochten zu betrachten und daher in Rechtskraft er-
wachsen sind,
dass auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der vo-
rinstanzlichen Verfügung) nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage
bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erklärt hat,
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dass das BFM (neu: SEM) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass vorliegend rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar ist,
dass sich sodann aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sei-
nen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Kosovo weder von Krieg noch von allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Bevölkerung konkret ge-
fährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.4),
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dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjähri-
gen handelt,
dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen und
den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) Rechnung zu tragen ist,
dass sich für die Asylbehörden die Verpflichtung ergibt abzuklären, welche
Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer
Heimkehr realistischerweise ergeben könnte,
dass in der Praxis deshalb nicht nur abzuklären ist, ob eine minderjährige
Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu
ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob
diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzu-
decken (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer E-5270/2014 vom
7. Oktober 2014 E. 7.3.2 ff.),
dass vorliegend unbestritten ist, dass sowohl die Eltern und Geschwister
des Beschwerdeführers als auch mindestens zwei Onkel in B._______
wohnhaft sind (A 12/13 S. 6; A 23/15 F21 und 24),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Familie vom BFM
(im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft) zu Recht als unglaub-
haft erachtet wurden und die Beschwerdeschrift – wie bereits erwähnt –
keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen enthält,
dass daher mit dem BFM davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer in B._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei
seiner Rückkehr unterstützen kann,
dass der auf Beschwerdeebene kommentarlos eingereichte ärztliche Be-
richt betreffend seinen Vater nichts an dieser Einschätzung ändert, zumal
erhebliche Zweifel an dessen Authentizität bestehen,
dass nämlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb im lediglich zwei Monate
früher ausgestellten ärztlichen Bericht die Gewalttätigkeit seines Vaters
noch nicht erwähnt wurde,
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dass auch unverständlich ist, dass im Bericht vom 27. November 2014
steht, die ärztliche Behandlung folge, zumal sich aus dem Bericht vom
13. September 2014 ergibt, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits
seit dem Jahr 2004 in ärztlicher Behandlung sein soll,
dass die Nachreichung des ärztlichen Berichts vom 27. November 2014
daher den Versuch darstellt, die Feststellung der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung in Bezug auf den ärztlichen Bericht vom 13. Septem-
ber 2014 zu entkräften,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festhielt,
der Beschwerdeführer verfüge sogar über direkte Kontaktmöglichkeiten zu
seiner Familie im Kosovo und habe selbst in der Schweiz einen nahen Ver-
wandten, so dass eine reibungslose Rückkehr organisiert werden könne,
dass ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten ist, dass
nach einer nicht einmal zweijährigen Landesabwesenheit des Beschwer-
deführers (Ausreise aus dem Kosovo im Sommer 2013) noch nicht von
einer Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden kann und auch
keine objektiven Gründe ersichtlich sind, weshalb ihm nach der Rückkehr
in den Kosovo die Reintegration nicht mehr möglich sein sollte,
dass für diese Sichtweise unter anderem auch eine nicht von der Hand zu
weisende, bemerkenswerte Selbständigkeit des Beschwerdeführers
spricht, die er während seiner Reise bis in die Schweiz aufwies,
dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser
Einschätzung zu bewirken,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Be-
hörden des Heimatstaates, welcher ohnehin nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam ist, als gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an dessen
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass demzufolge auch die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands
nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ausser Betracht fällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: