B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7317/2015
law/fes
Ur t e i l vom 2 6 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / (…).
D-7317/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ (C._______), verliess gemäss eigenen Angaben seinen
Heimatstaat ungefähr Ende Juni 2015 Richtung Türkei, wo er sich 15 Tage
aufhielt. Von dort reiste er via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn
und Österreich am 9. August 2015 in die Schweiz ein. Am 11. August 2015
suchte der Beschwerdeführer um Asyl nach und wurde der Testphase im
Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen.
B.
Am 14. August 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers und befragte ihn zum Reiseweg. Am 2. Oktober 2015 fand die Erstbe-
fragung des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters statt,
wo er erstmals summarisch die Gründe für das Verlassen des Heimatlan-
des schilderte. Am 21. Oktober 2015 hörte das SEM den Beschwerdefüh-
rer im Beisein seines Rechtsvertreters gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der
Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) ein-
lässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, sein Bruder habe noch vor Beginn des Krieges ein
Militärbüchlein erhalten und ungefähr im Jahr 2013 ein Aufgebot für den
Militärdienst erhalten. Dieser habe dem Aufgebot jedoch keine Folge ge-
leistet und sich bei verschiedenen Verwandten in C._______ versteckt ge-
halten und sei kurz darauf nach D._______ geflüchtet. Seither seien die
Militärpolizei und der Geheimdienst immer wieder bei ihnen zu Hause er-
schienen und hätten Hausdurchsuchungen durchgeführt, um den Bruder
zu finden, und die Wohnung verwüstet. Dabei seien sie geschlagen und
ihnen Fusstritte versetzt worden. Auch seine Schwestern seien geschlagen
worden. Er habe damals grosse Angst gehabt. Sein Vater habe nichts ma-
chen können, sei dagesessen und habe geweint. Die ganze Familie habe
jeweils an der Nase geblutet und Kratzer gehabt. Sie hätten ihm zwei Mal
den Kiefer gebrochen und einmal die Zähne rausgeschlagen. Einmal habe
er sich danach im Spital behandeln lassen müssen. Sie hätten Druck aus-
geübt und seinem Vater gedroht, wenn der Bruder nicht zurückkomme,
werde er (der Beschwerdeführer) mitgenommen. Als bereits die YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) die Kontrolle inne-
gehabt habe, seien die Behörden in Zivilkleidung zu ihnen nach Hause ge-
kommen. Sie hätten seinem Vater einen Faustschlag ins Gesicht gegeben,
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hätten ihm (dem Beschwerdeführer) Fusstritte und Ohrfeigen gegeben,
seine Mutter und Schwester geschlagen und gesagt: „Wir werden immer
zu euch kommen und wir können euch irgendwo erreichen. Denkt nicht,
dass wir euch in Ruhe lassen! Wir werden euch immer verfolgen!“ Nach
dieser Razzia habe der Vater entschieden, wegzugehen und sie seien mit
Hilfe eines Märtyrerkonvois nach E._______ (D._______) geflüchtet, von
wo er später in die Türkei ausgereist sei.
Er habe zudem im Jahre 2013 an zahlreichen Demonstrationen gegen das
Regime teilgenommen bis es zu Gefechten im Quartier und Bombardierun-
gen gekommen sei. Die vom Regime kontrollierten Gebiete seien von der
Freien Syrischen Armee (FSA) bombardiert worden und umgekehrt. Das
Ziel beider Parteien sei gewesen, B._______ zu zerstören. Sie, die Kurden,
seien darin eingeschlossen gewesen. Viele seiner Kollegen die das Quar-
tier hätten verlassen wollen, seien an den Checkpoints verhaftet worden.
Es habe Spitzel an den Demonstrationen gegeben, die Fotos aufgenom-
men hätten und an die Behörden geschickt hätten. Leute seien aufgrund
solcher Fotos festgenommen worden.
Der Beschwerdeführer reichte, eine Kopie seiner Identitätskarte, den
Marschbefehl seines Bruders vom 1. Juni 2013 und ein Foto von sich an
einer Demonstration in B._______ (C._______) ein.
C.
Am 29. Oktober 2015 unterbreitete das SEM dem Rechtsvertreter einen
Verfügungsentwurf. Tags darauf nahm dieser dazu Stellung.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. November 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 11. August 2015 ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling an-
zuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an
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die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
F.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 hiess der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
Im Einzelnen führte sie aus, bei den geltend gemachten Hausdurchsu-
chungen handle es sich nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer
gerichtete Verfolgung. Das Ziel der Durchsuchungen sei es jeweils gewe-
sen, den Bruder zu finden. Er habe zwar erklärt, dass die Behörden gedroht
hätten, ihn an seiner Stelle mitzunehmen. Da er jedoch minderjährig sei,
habe man ihn nicht mitgenommen. Es könne demnach nicht von einer Re-
flexverfolgung aufgrund seines Bruders ausgegangen werden. Es stelle
sich somit die Frage, ob die Hausdurchsuchungen an sich ein asylrelevan-
tes Ausmass angenommen hätten. Er sei bei der ersten Hausdurchsu-
chung am Kiefer und an der Oberlippe verletzt worden. Bei den weiteren
Besuchen sei er geschlagen worden und habe teilweise aus der Nase ge-
blutet. Er sei aber nie mitgenommen, einvernommen, verklagt oder inhaf-
tiert worden. Obwohl die Hausdurchsuchungen sicherlich belastende Er-
eignisse dargestellt hätten, könnten sie nicht als derart intensiv eingestuft
werden, als dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat nicht mehr hätte zuge-
mutet werden können. Insbesondere da er angegeben habe, die Razzien
seien allmählich weniger geworden. Die Hausdurchsuchungen würden
keine Asylrelevanz begründen und erfüllten die Anforderungen an Art. 3
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AsylG nicht. Er habe an den Demonstrationen keine besondere Aufgabe
innegehabt. Zudem habe er bezüglich seiner Teilnahme an den Demonst-
rationen bis anhin keine Probleme mit dem Regime gehabt. Vor dem Hin-
tergrund, dass er nach der Teilnahme an den Demonstrationen noch mehre
Monate in C._______ wohnhaft gewesen sei und aufgrund seiner regime-
kritischen Tätigkeit keine Benachteiligungen erlitten habe, sei somit nicht
davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über sein Engagement
informiert gewesen sei. Bekanntlich gingen die syrischen Behörden näm-
lich energisch gegen regimekritische Aktivitäten vor. Hätte er sich tatsäch-
lich in seiner politischen Tätigkeit derart exponiert, dass er die Aufmerk-
samkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste auf sich gezo-
gen hätte, wäre er von diesen mit Sicherheit bereits belangt worden. An
dieser Einschätzung vermöge auch das von ihm eingereichte Foto, wel-
ches ihn an einer Demonstration zeige, nichts zu ändern. Das Foto belege
seine Teilnahme an einer Demonstration, was vorliegend nicht in Zweifel
gezogen werde. Seine Befürchtungen seien deshalb unbegründet und so-
mit als nicht asylbeachtlich zu betrachten. Er habe im Rahmen des syri-
schen Bürgerkriegs zweifellos Nachteile erlitten und negative Erfahrungen
machen müssen, welche schliesslich zur Flucht aus Syrien geführt hätten.
Es liege in seinem Fall jedoch keine persönliche Verfolgungssituation vor
und gemäss obigen Erläuterungen sei davon auszugehen, dass auch
keine begründete Furcht bestehe, dass er künftig Verfolgungsmassnah-
men zu befürchten habe. Folglich hielten seine Vorbringen den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitsselemente in seinen Vorbringen einzugehen.
Hinsichtlich der eingereichten Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien
die erfolgten Hausdurchsuchungen nicht mit dem Ziel erfolgt, Familienan-
gehörige des Bruders zu bestrafen. Auch könne die Ansicht in der Stellung-
nahme nicht geteilt werden, dass die Androhung, man würden den Be-
schwerdeführer an Stelle seines Bruders mitnehmen, zu einer psychischen
Belastung geführt habe, welche ein asylrelevantes Ausmass angenommen
habe. So habe er nämlich angegeben, dass die Behörden ihm gesagt hät-
ten, dass man ihn aufgrund seines minderjährigen Alters nicht hätte mit-
nehmen können. Zudem sei anzumerken, dass sich viele Unglaubhaftig-
keitselemente in seinen Erzählungen zu den Hausdurchsuchungen befän-
den. Personen, welchen noch kein Militärdienstbüchlein ausgestellt wor-
den sei, gälten nicht als Wehrdienstverweigerer und eine befürchtete Rek-
rutierung erweise sich nicht als asylrechtlich relevant. Trotz der getragenen
Flagge an der Demonstration, dem T-Shirt mit Öcalan und dem Foto auf
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Facebook, weise er kein exponiertes Profil auf. Er sei weder an einer De-
monstration inhaftiert noch registriert worden, weshalb er kaum von den
Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Es sei davon auszu-
gehen, dass in C._______ Tausende ein ähnliches Profil wie er aufweisen
würden. Zudem sei festzuhalten, dass seine Demonstrationsteilnahmen
bei den behördlichen Hausdurchsuchungen nie erwähnt worden seien.
5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerde-
führer mache nicht ungezielte Nebenfolgen des Krieges oder die allge-
meine Lage geltend. Er und seine Familie hätten aus C._______ fliehen
müssen, weil sie nach der letzten Hausdurchsuchung nicht mehr länger
hätten dort bleiben können. Er schildere anlässlich der Anhörung in freier
Erzählung, dass die Militärpolizei nach dem Verschwinden des Bruders im-
mer wieder zur Familie gekommen sei und diese geschlagen habe. Sie
hätten Druck auf die Familie ausgeübt, dass sich der Bruder wieder melden
würde. Die Wahrscheinlichkeit Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei
vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-
fahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe, was bei der Kernfamilie
eines Dienstpflichtigen naheliegend sei. Da die Behörden des flüchtigen
Bruders nicht hätten habhaft werden können, hätten sie regelmässige
Hausdurchsuchungen bei dessen Familie durchgeführt. Die zahlreichen
physischen und psychischen Gewalttätigkeiten an den Familienmitgliedern
hätten zum Zweck die Familie für die Desertion des Bruders zu bestrafen,
was unerträglichem psychischen Druck auslösen könne. In Würdigung der
von ihm geschilderten Lage im Quartier B._______ habe er stimmig und
nachvollziehbar angegeben, dass er im Rahmen der letzten Hausdurchsu-
chung nur deshalb nicht mitgenommen worden sei, weil die Havals im
Quartier Checkpoints hätten. Er habe vorgebracht, dass er Angst gehabt
habe, dass sie ihn irgendwann hätten mitnehmen können. Folglich sei die
subjektive Komponente einer begründeten Frucht vor Reflexverfolgung als
gegeben zu erachten. In Würdigung der Gewalttätigkeit und der psychi-
schen Belastung, die durch solche Hausdurchsuchungen entstünden, er-
scheine die Furcht auch aus objektiver Sicht begründet. Gerade er, welcher
schon bald selbst im rekrutierungsfähigen Alter gewesen wäre, habe diese
Ankündigung als besonders bedrohlich empfunden. Nach der letzten
Hausdurchsuchung sei die Furcht der Familie so gross gewesen, dass sie
ihr Hab und Gut zurückliessen und nach D._______ geflohen seien. Grund
für diese sofortige Flucht sei der Umstand gewesen, dass die Behörden
sogar in Zivil zu ihnen hätten vordringen können und erneut mit der Mit-
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nahme der ganzen Familie gedroht hätten. Spätestens zu diesem Zeit-
punkt sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor der erlittenen und
zukünftigen Reflexverfolgung der ganzen Familie zu bejahen. Die Furcht
vor der Reflexverfolgung sei zudem die sachlich und zeitlich kausale Ursa-
che für die Flucht nach D._______ und die spätere Ausreise aus Syrien.
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung des asylrelevanten Ausmas-
ses der Hausdurchsuchung für sich alleine, habe es den Sachverhalt un-
vollständig gewürdigt, da beispielsweise die Hospitalisierung nicht berück-
sichtigt worden sei. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen sei den Famili-
enmitgliedern körperliche Gewalt angetan worden und der Beschwerdefüh-
rer habe hospitalisiert werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei der Kie-
fer gebrochen worden, weshalb sich schon deshalb die Frage stelle, ob es
sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
handle. Neben den physischen Verletzungen seien die Hausdurchsuchun-
gen auch in psychischer Hinsicht sehr belastend gewesen. Diese Machtlo-
sigkeit gegenüber den übermächtigen und willkürlich handelnden Behör-
den sei von hoher psychischer Intensität. Das Argument, die Hausdurch-
suchungen seien weniger geworden, sei nicht stichhaltig. Das SEM ver-
kenne die konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach dies
daran gelegen habe, dass das Quartier ab einem bestimmten Zeitpunkt
von bewaffneten Havals kontrolliert worden sei. Es handle sich demnach
bereits um eine asylrelevante (selbstständige) Vorverfolgung aufgrund
ernsthaft erlittener Nachteile. Der Beschwerdeführer habe die zahlreichen
Razzias detailliert und konsistent geschildert. Zudem habe er sich punktu-
ell an Details erinnern können, wenn er beispielsweise angebe, dass ge-
wisse Männer ihren Kopf mit der syrischen Flagge bedeckt gehabt hätten.
Ebenso könne er das Erlebte mit Emotionen verbinden. Er schildere das
Erlebte glaubhaft und ohne Hang zu Übertreibungen bisweilen etwas wort-
karg, was sich zumindest teilweise mit seinem verschwiegenen und zu-
rückhaltenden Charakter erklären lasse. Hierbei gelte es auch den Befra-
gungsstil zu hinterfragen, da der sichtlich mitgenommene unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende (UMA) von sich aus kaum Ausführungen gemacht
habe. So habe er auf die Frage, ob ihm noch irgendwas Besonderes auf-
gefallen sei, geantwortet: „ Nein, alles was ich gesehen habe, habe ich
ihnen erzählt.“ Auf die unmittelbar folgende Frage der Rechtsvertretung
habe er sodann angeben, dass die Männer geschrien hätten (vgl. Akte
A19/18 F91).
Die Teilnahme an Demonstrationen werde von der Vorinstanz nicht in Zwei-
fel gezogen. Er schätze an rund hundert Demonstrationen teilgenommen
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zu haben. Er habe auch Fahnen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Ar-
beiterpartei Kurdistans) getragen. Das Foto, welches den Beschwerdefüh-
rer abbilde, sei an einer Demonstration in B._______ aufgenommen wor-
den und auf Facebook veröffentlicht worden. Die Vorinstanz verkenne,
dass der Beschwerdeführer nur deshalb keine Probleme gehabt habe, weil
er das Quartier nie verlassen habe. Sie hätten das Quartier schliesslich
auch nur mit Hilfe der Havals in diesem Märtyrerkonvoi verlassen können.
In Anbetracht des syrischen Länderkontextes und den vom Beschwerde-
führer auf Facebook veröffentlichten Bildern sei keineswegs auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht registriert worden
wäre. Bei einer Rückkehr wäre er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen
gefährdet. Die Lage in C._______ habe sich weiter verschlimmert. Sollten
die Truppen des Regimes ihren Einfluss in C._______ ausweiten können,
wäre die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung noch höher einzustufen.
6.
6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid insbesondere mit
der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe. Diese Ein-
schätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.
6.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung
von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehö-
rige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Ge-
sinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den
Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Perso-
nen abzuschrecken, oder um Angehörigen für eine unterstellte oppositio-
nelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli-
chen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. (U.S. Depart-
ment of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 –
Syria, 03.03.2017,
dex.htm?year=2016&dlid=265520; UN High Commissioner for Refugees
[UNHCR], Relevant Country of Origin Information to Assist with the Appli-
cation of UNHCR’s Country Guidance on Syria: “Illegal Exit” from Syria and
Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asy-
lum-Seekers from Syria, 02.2017,
cid/58da824d4.html, beide abgerufen am 21.12.2017; UNHCR, Interna-
tional Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian
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Seite 10
Arab Republic Update V [HCR/PC/SYR/17/01], 11.2017,
/publisher,UNHCR,,,59f365034,0.html; UNHCR, Out of Sight, Out
of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic
[A/HRC/31/CRP.1], 03.02.2016,
ies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf; Amnesty International,
‘It Breaks the Human': Torture, Disease and Death in Syria's Prisons,
08.2016,
ments/MDE2445082016ENGLISH.PDF; alle abgerufen am 04.12.2017).
Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Be-
richte fest, dass wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Be-
hördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der
gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und
unter Druck gesetzt. Manchmal wird ein Familienmitglied inhaftiert, um die
gesuchte Person unter Druck zu setzen (vgl. UNHCR, Relevant Country of
Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country
Guidance on Syria; a.a.O.; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematisch
ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23.12.2016,
/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsbericten/2016/12/23/the-
matischambtsbericht-dienstplicht-in-syrie/Syri%C3%AB+dienst-
plicht+2016+-+definitief.pdf, beide abgerufen am 21.12.2017). Das UN-
HCR führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with
regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III vom Oktober
2014 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regime-
gegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder) Ge-
schwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in
Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden.
Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheits-
kräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive
Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die
Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu
dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen,
sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglie-
der und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern so-
dann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Be-
richt S. 6, 8 und 14).
6.3 Der Beschwerdeführer und seine Familie waren gemäss seinen Anga-
ben wegen des geflüchteten Bruders beziehungsweise Sohnes mehrmals
von Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden betroffen. Dabei
wurde immer physische Gewalt in Form von Schlägen und Fusstritten an-
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Seite 11
gewendet. Der Beschwerdeführer musste sodann wegen eines Kieferbru-
ches hospitalisiert werden. Zudem übten die Sicherheitskräfte auch psy-
chischen Druck aus, indem sie drohten, an Stelle des Bruders den Be-
schwerdeführer mitzunehmen, was sich angesichts der oben dargelegten
tatsächlichen Gegebenheiten unbesehen seiner damaligen Minderjährig-
keit hätte bewahrheiten können. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders von
einer Reflexverfolgung betroffen gewesen, die in objektiver Hinsicht geeig-
net wäre, begründete Furcht vor (weiterer) Verfolgung zu begründen, so-
fern sich die geltend gemachten Vorfälle tatsächlich ereignet haben.
6.4 Was die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen betrifft, so erwähnt
das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar beiläufig, es würden hin-
sichtlich der Hausdurchsuchungen viele Unglaubhaftigkeitselemente vor-
liegen, ohne diese näher zu bezeichnen. Auch wenn solche Elemente vor-
handen sind, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass das betref-
fende Vorbringen unglaubhaft ist, denn bei der Beurteilung der Glaubhaft-
machung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11
E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Vorliegend fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer in durchaus detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt
hat, wie er und seine Familie wegen seinem Bruder mehre Male von den
syrischen Behörden zu Hause aufgesucht und dabei geschlagen und be-
droht worden sind. Betreffend die Zeitangaben finden sich zwar tatsächlich
Widersprüche in seinen Angaben. Der Beschwerdeführer war sich jedoch
diesbezüglich oft nicht sicher und erklärte, dass die Zeit im Krieg von un-
tergeordneter Bedeutung sei (vgl. Akte A19/18 F15, F30, F39, F49). Zudem
ist bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers dem Aspekt
seiner Minderjährigkeit und – wie das SEM selbst festhielt – dem Umstand,
dass er zweifellos Nachteile erlitten und negative Erfahrungen hat machen
müssen, Rechnung zu tragen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung
steht sodann mit der herrschenden Gegebenheiten in Syrien in Einklang.
Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass F._______, der Bruder
des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz am 29. Dezember 2015
ein Asylgesuch gestellt hat und am 4. Dezember 2017 einlässlich zu den
Asylgründen angehört wurde, die Suche nach seiner Person durch die Mi-
litärpolizei bei seiner Familie zu Hause ebenfalls erwähnte (vgl. Akte des
Verfahrens N (…) A37/15 F48, F56 und F83).
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Seite 12
6.5 Das SEM hatte in Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
am 3. November 2015 keine Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auch im Lichte der Aussagen von F._______
zu beurteilen. Nachdem dieser nunmehr am 4. Dezember 2017 zu den
Asylgründen angehört wurde, drängt sich jedoch auf, die Glaubhaftigkeit
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung unter Be-
rücksichtigung der Aussagen seines Bruders zu beurteilen. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig erstellt.
6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend sind für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung auch Aussa-
gen des Bruders des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es kann je-
doch nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Beschwerdeverfahren von
A._______ vorfrageweise zu prüfen, ob die Vorbringen seines Bruders
F._______, dessen Asylverfahren erstinstanzlich noch hängig ist, glaubhaft
sind. Vielmehr ist es Sache des SEM als erste Instanz, die Verfahren ein-
zelner Familienangehöriger koordiniert und zeitgleich zu behandeln, wenn
sich dies – wie vorliegend – aufgrund des engen sachlichen und persönli-
chen Zusammenhangs aufdrängt.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 3. No-
vember 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurück-
zuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bis-
her nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerde einzuge-
hen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
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Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1150.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist
dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7317/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1150.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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