B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7318/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016.
D-7318/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger aus B._______
– suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Befragung vom 22. Dezember 2015 und der Anhörung vom
11. Juli 2016, welche im Beisein der dem Beschwerdeführer beigeordneten
Vertrauensperson stattfand, machte der zu diesem Zeitpunkt minderjährige
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend, dass sein Vater als erfolgreicher Geschäftsmann (u.a. gemein-
same Firma mit seinem Bruder C._______) und gleichzeitig Vorsitzender
der Handelskammer in B._______ mehrmals von Unbekannten mit dem
Tod bedroht worden sei, zumal dessen freundschaftliches Verhältnis mit
einem Kommandanten namens D._______ von den Leuten missbilligt wor-
den sei. Er selbst sei mehrmals auf dem Schulweg von unbekannten Per-
sonen geschlagen und beschimpft worden (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 7).
Später hätten diese auch mit dem Tod seines Vaters gedroht, weshalb er
die Vorkommnisse seinen Eltern erzählt habe, und er in der Folge jeweils
nur noch mit dem Auto zur Schule gefahren worden sei. Mitte Mai 2015 sei
er mit dem Sohn von D._______ in E._______ in einem Auto unterwegs
gewesen, als auf diesen ein Attentat verübt worden sei, bei dem sie beide
unverletzt geblieben seien. In dieser Zeit hätten in B._______ vermehrt At-
tentate durch Taliban stattgefunden. Später seien Unbekannte in ihr Haus
eingedrungen, hätten Schmuck gestohlen und gedroht, dem nicht anwe-
senden Vater etwas anzutun. Nach polizeilicher Intervention hätten die Ein-
dringlinge entkommen können. Ende Oktober 2015 sei ein Mitarbeiter und
Freund seines Vaters namens A.S. nach Todesdrohungen von Unbekann-
ten umgebracht worden, woraufhin die Familie noch in derselben Nacht in
Richtung Iran aufgebrochen sei. In der Türkei habe er die Familie aus den
Augen verloren und sei alleine weitergereist und mit Hilfe von Schleppern
in die Schweiz gelangt. Heute lebe seine Familie (Eltern, Geschwister) wie-
der in B._______, allerdings aus Sicherheitsgründen ausserhalb des Zent-
rums und unter ständiger Bewachung durch Leibwächter. Sein Onkel
C._______ väterlicherseits (N […]), der zusammen mit seinem Vater eine
Ölfirma geleitet habe, sei mit seiner Familie einige Monate früher ausge-
reist und habe in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer Schul- und Kurszertifikate, eine Arbeitslizenz der
Firma seines Vaters und des in der Schweiz lebenden Onkels C._______
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in Kopie sowie verschiedene Fotografien von seinem Vater in seinem be-
ruflichen Umfeld (u.a. Fotografie des Mitarbeiters A.S. und des Komman-
danten D._______) ein.
B.
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 (Eröffnung am 28. Oktober 2016)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember
2016 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seines zuvor als Vertrauensperson eingesetzten Rechtsver-
treters vom 25. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
D.
Nach Bestätigung des Beschwerdeeingangs vom 1. Dezember 2016
wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 31. Januar 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Ar-
gumentation des SEM in dessen Vernehmlassung.
D-7318/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 132.41]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verwei-
gert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Be-
hauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die
Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826
f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers,
wegen der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung seines Vaters sei
dieser und dessen Familie wiederholt von Unbekannten bedroht und be-
helligt worden, als nicht asylrelevant erachtet.
Sie führte aus, dass nicht zu bestreiten sei, dass die Familie des Beschwer-
deführers aufgrund der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Va-
ters für kriminelle Banden oder andere Gruppierungen von besonderem
Interesse sein könne. Indessen seien Verfolgungsmassnahmen durch
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Seite 6
nichtstaatliche Dritte flüchtlingsrechtlich nicht relevant, wenn es der be-
troffenen Person möglich sei, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu
erhalten. In B._______, dem Wohnsitz der Familie, sei die Sicherheitslage
besser als an den meisten anderen Orten in Afghanistan. Trotz der instabi-
len Sicherheitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme von
Anschlägen in B._______ selbst werde diese als ruhig und stabil bezeich-
net und gelte als sicherste Stadt Afghanistans. Die Inanspruchnahme eines
innerstaatlichen Schutzsystems müsse dem Betroffenen objektiv möglich
und individuell zumutbar sein. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der
Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung
und seinen Beziehungen auf Regierungsebene einen gewissen privilegier-
ten Zugang zu den heimatlichen Behörden habe. Die lokalen Sicherheits-
behörden hätten denn auch nach dem Einbruch umgehend interveniert.
Die übrigen Vorfälle – namentlich das Attentat in E._______ und die Ermor-
dung des Mitarbeiters und Freundes des Vaters – hätten sich nicht direkt
gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie gerichtet. Die genauen
Hintergründe der erwähnten Vorkommnisse seien dem Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben nicht bekannt (vgl. A16 S. 10). Schliesslich sei da-
rauf hinzuweisen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers
nach eigenen Angaben heute wieder in B._______ ausserhalb des Stadt-
zentrums und unter ständiger Bewachung durch Leibwächter leben wür-
den.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter geltend, dass sich
die Situation der Familie des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit
grundlegend verändert habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei Ende
September 2016 von Unbekannten – aus vermutlich regierungsnahen Krei-
sen – entführt worden. Zwei Tage nach der Entführung hätten die Entführer
auf das Telefon eines Cousins des Beschwerdeführers angerufen. Der
Cousin habe das Gespräch aufgenommen und ein Onkel des Beschwer-
deführers habe die Aufzeichnung dem Beschwerdeführer per Viber über-
mittelt (Einreichung eines Sticks mit aufgezeichnetem Gespräch). Es seien
Lösegeldforderungen in der Höhe von 200‘ 000 Dollar gestellt worden, was
den Verkauf eines Ladens und die Verpfändung des Hauses notwendig ge-
macht habe. Nach der Entführung seien die Mutter und die Geschwister
des Beschwerdeführers in den Iran gereist und hätten sich dort als Flücht-
linge registriert (Einreichung der iranischen Flüchtlingsausweise in Kopie).
Die Entführung zeige, dass die Schutzfähigkeit der Behörden fraglich er-
scheine. Die gesellschaftliche Stellung des Vaters des Beschwerdeführers
und die sich daraus ergebenden Kontakte zu den Behörden hätten nicht,
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Seite 7
wie von der Vorinstanz angenommen, zu einer verbesserten Sicherheitssi-
tuation geführt, sondern seien vielmehr Grund für die Übergriffe Dritter. Die
allgemeine Situation in B._______ sei weniger sicher als vom SEM be-
hauptet, was sich auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 26. Oktober
2016 zu Afghanistan“ ergebe.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 erachtete es das
SEM als fragwürdig, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet kurz nach
Erhalt des ablehnenden Asylentscheides von der Entführung seines Vaters
erfahren habe und so rasch in den Besitz von entsprechenden Beweismit-
teln (Stick mit Gesprächsaufzeichnung, iranische Flüchtlingsausweise in
Kopie) gekommen sei.
4.4 In seiner Replik vom 31. Januar 2017 machte der Rechtsvertreter gel-
tend, die Entführung sei Ende September 2016 und damit etwa einen Mo-
nat vor dem ablehnenden Asylentscheid geschehen; der in der Schweiz
lebende Onkel des Beschwerdeführers habe zwar bald danach davon er-
fahren, dies aber dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht sofort mit-
geteilt, weil er befürchtet habe, dieser werde einen psychischen Zusam-
menbruch erleiden. Im Weiteren würden zwischen der Reise der Mutter
und den Geschwistern aus Afghanistan in den Iran und der Einreichung
von entsprechenden Flüchtlingsausweisen beinahe zwei Monate liegen. In
der Zwischenzeit sei der Vater des Beschwerdeführers nach Zahlung des
Lösegeldes freigekommen und sei nach einem Krankenhausaufenthalt in
den Iran gereist, um sich dort mit seiner Familie zu vereinen (Einreichung
von Fotografien, afghanischer Ausweis des Vaters des Beschwerdefüh-
rers, Auszug aus dem Internet) und allenfalls nach Europa zu gelangen.
Der Kontakt der Familie zum in der Schweiz lebenden Onkel sei abgebro-
chen. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs
zwischen dem Beschwerdeführer und seines in der Schweiz lebenden On-
kels C._______ väterlicherseits (N […]) werde beantragt, dessen Asyldos-
sier beizuziehen.
4.5
4.5.1 Als Erstes ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerde-
führers, wegen der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung seines Va-
ters sei dieser und dessen Familie wiederholt von Unbekannten bedroht
und behelligt worden, nicht in Frage gestellt hat.
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Seite 8
Indessen sind die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vor-
bringen, der Vater des Beschwerdeführers sei Ende September 2016 ent-
führt worden und nach Zahlung eines Lösegeldes in den Iran zu seiner
vorher geflüchteten Familie (Ehefrau, Kinder) gereist, als nachgeschoben
und nicht glaubhaft zu erachten. Wie das SEM bereits in der Vernehmlas-
sung zutreffend darauf hingewiesen hat, ist es fragwürdig, dass der Be-
schwerdeführer erst nach ablehnendem Asylentscheid von der Entführung
vom Ende September 2016 erfahren haben soll. Der Erklärungsversuch in
der Beschwerde, wonach der in der Schweiz lebende Onkel C._______
den minderjährigen Beschwerdeführer aus Furcht vor einem psychischen
Zusammenbruch nicht sofort von der Entführung seines Vaters in Kenntnis
gesetzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem beigezogenen Dos-
sier des Onkels C._______ (N […]) ergibt sich denn auch, dass dieser an-
lässlich der Anhörung vom 18. Januar 2017 – obwohl zu jenem Zeitpunkt
bereits seit Monaten in Kenntnis von der angeblichen Entführung seines
Bruders – diesen gewichtigen Vorfall mit keinem Wort erwähnt hat. Erst
anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. März 2017, welche nach der
Replik vom 31. Januar 2017 im vorliegenden Verfahren erfolgte, erwähnte
C._______ die Entführung des Vaters des Beschwerdeführers (vgl. A15 S.
7) und dessen Ausreise in den Iran. Im Weiteren ist die Schilderung der
geltend gemachten Entführung in der Beschwerde wenig detailreich aus-
gefallen und erscheint insgesamt konstruiert. Die eingereichten Beweismit-
tel (Stick, Fotografien, iranische Flüchtlingsauseise in Kopie, Auszug aus
dem Internet) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum
einen ist das auf einem Stick gespeicherte Telefongespräch aufgrund sei-
ner leichten Fälschbarkeit zum Nachweis der geltend gemachten Entfüh-
rung nicht geeignet. Auch die Beweiskraft der nur in Kopie vorliegenden
Flüchtlingsausweise ist als gering zu erachten. Zum anderen ergeben sich
aus dem Hinweis betreffend die Internetseite eines Krankenhauses in der
Nähe von B._______ keine konkreten Indizien auf den angeblichen Auf-
enthalt des Vaters des Beschwerdeführers nach dessen Entführung.
Schliesslich vermögen die eingereichten Fotografien, welche den Vater des
Beschwerdeführers vor einem Auto und einem Haus zusammen mit Wach-
personal zeigen, den Aufenthalt im Iran nicht zu belegen; vielmehr ist die
Anwesenheit von Wachpersonal ein Indiz dafür, dass es sich hierbei mög-
licherweise um Aufnahmen des Vaters vor seinem neuen Haus ausserhalb
des Zentrums von B._______ handeln könnte.
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Seite 9
4.5.2 Somit bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die von der Vorinstanz nicht
in Zweifel gezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berück-
sichtigung der Situation in Afghanistan von flüchtlingsrechtlicher Relevanz
sind.
4.5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nicht
staatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nicht staatli-
cher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn
die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effi-
zienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen
wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie
statt vieler Urteil des BVGer vom D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015).
4.5.4 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde in einem Grundsatzurteil
eingehend analysiert und grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet
(vgl. BVGE 2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für
Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von ei-
ner vergleichsweise stabileren Situation ausgegangen.
Hinsichtlich B._______ wurde festgestellt, dass, trotz der instabilen Sicher-
heitslage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der Anschläge
in B._______ selbst, diese als ruhig und stabil bezeichnet werde und
B._______ zu diesem Zeitpunkt als sicherste Stadt Afghanistans gelte (vgl.
Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2.2).
In seiner nachfolgenden Lagebeurteilung hinsichtlich Afghanistan
(D- 5800/2016 vom 13. Oktober 2017) stellte es eine deutliche Verschlech-
terung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesver-
waltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der ISAF
(International Security Assistance Force) über alle Regionen hinweg fest,
ohne sich konkret über die aktuelle Situation in Mazar-i-Sharif zu äussern.
In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche
Lageanalyse zur Situation in Mazar-i-Sharif vorgenommen (vgl. Urteil des
BVGer D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3 [zur Publikation als Re-
ferenzurteil vorgesehen]). Das Gericht kam zum Schluss, dass sich die Si-
cherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlech-
D-7318/2016
Seite 10
tert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesse-
rungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Auch in Be-
rücksichtigung dieser Entwicklung sei festzuhalten, dass die Stadt Mazar-
i-Sharif nach wie vor zu den relativ stabilen Landesteilen Afghanistans ge-
höre. Angesichts dieser aktuellen Einschätzung kann von einer dortigen
hinreichenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden. Es soll nicht in
Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie
aufgrund der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Vaters des
Beschwerdeführers einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Be-
helligungen durch kriminelle Dritte zu werden. Indessen ist diesen zuzumu-
ten, sich, wie bereits geschehen, schutzsuchend an die dortigen Sicher-
heitsbehörden zu wenden. Die lokalen Sicherheitsbehörden haben denn
auch nach dem Einbruch umgehend interveniert. Die übrigen Vorfälle – na-
mentlich das Attentat in E._______ und die Ermordung des Mitarbeiters
und Freundes des Vaters – waren nicht unmittelbar gegen den Beschwer-
deführer oder seine Familie gerichtet. Aus diesen Gründen ist eine begrün-
dete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 11
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
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Seite 12
mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil D-4287/2017
vom 8. Februar 2019 unter anderem festgehalten, dass die Stadt Mazar-i-
Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre und es
sich folglich insgesamt nicht rechtfertige, aktuell eine generelle Unzumut-
barkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei bei Vorliegen be-
günstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Mög-
lichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation,
guter Gesundheitszustand) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auszugehen, wobei nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu
Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge.
Der in der Zwischenzeit volljährig gewordene Beschwerdeführer stammt
aus B._______. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Be-
schwerdeführer an, seine Familie lebe wieder in B._______, und zwar et-
was ausserhalb des Zentrums. Da die in der Beschwerde geltend ge-
machte Entführung seines Vaters und die Ausreise in den Iran zu den be-
reits geflüchteten Familienmitgliedern als nicht glaubhaft erachtet wurden,
ist davon auszugehen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers wei-
terhin in B._______ befindet, womit der Beschwerdeführer dort über ein
Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug des jungen und gesun-
den Beschwerdeführers mit Schulbildung erweist sich daher als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-7318/2016
Seite 13
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Da von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
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D-7318/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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