B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7318/2017
lan
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Ok-
tober 2015 in Richtung Türkei und gelangte über Griechenland und die so-
genannte Balkanroute nach Österreich. Von dort aus reiste er per Zug am
15. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 2.
November 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen
persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Asylgründen befragt.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
seinen Heimatstaat verlassen, weil er für den Militärdienst gesucht werde.
Er stamme aus der Ortschaft C._______ in der Provinz al-Hasaka und
habe auch vor der Ausreise dort gewohnt. Nachdem er acht Jahre lang die
Schule besucht habe, habe er in einer (…) gearbeitet. Er sei Ajnabi gewe-
sen und im Jahr 2012 eingebürgert worden. In der Folge habe er ein syri-
sches Militärbüchlein erhalten und sich einen Pass ausstellen lassen. Weil
er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er nach
D._______ (Nordirak) gereist und einige Monate dort geblieben. Nachdem
aber auch im Nordirak Krieg ausgebrochen sei, sei er wieder nach Syrien
zurückgekehrt. Nach der Ausstellung des Militärbüchleins habe er zwar
nichts mehr von den Behörden gehört und auch keine Vorladung erhalten.
Falls man ihn erwischt hätte, wäre er aber bestimmt umgehend eingezogen
worden. Konkrete Hinweise für eine drohende Einberufung habe es jedoch
nicht gegeben. Er habe nach seiner Rückkehr weiterhin als (…) gearbeitet,
bis etwa fünf oder sechs Monate vor seiner Ausreise. Danach sei er zu
Hause gewesen und habe das Haus nicht verlassen in der Hoffnung, er
könne auf diese Weise dem Militärdienst entgehen und die Lage würde
sich verbessern.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 24. August 2017 einlässlich
zu seinen Asylgründen an. Dabei bekräftigte der Beschwerdeführer, er sei
in erster Linie wegen des drohenden Militärdienstes ausgereist. Nach der
Einbürgerung habe es geheissen, dass alle Personen, die jünger als Jahr-
gang 1992 seien, in den Militärdienst gehen müssten, während die älteren
davon befreit seien. Er sei deswegen von den Behörden gesucht worden
und habe Angst gehabt, verhaftet zu werden. Ein weiterer Grund für die
Ausreise sei sein politisches Engagement gewesen. Er sei Mitglied der (…)
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gewesen und habe an verschiedenen Parteianlässen teilgenommen. Zu-
dem habe es seit Beginn der Revolution auch Demonstrationen gegeben,
an denen er ab dem Jahr 2011 sehr oft, etwa 15 oder 20 Mal, teilgenommen
habe. In diesem Zusammenhang sei er auch häufig draussen und vor den
Augen anderer Leute in Erscheinung getreten. Dabei habe es sich um
friedliche Kundgebungen gehandelt und er habe deswegen persönlich
auch keine Probleme bekommen. Nach dem Ende der Demonstrationen
im Jahr 2014 oder 2015 habe es nur noch Feierlichkeiten gegeben, an de-
nen die Kurden ihre Rechte eingefordert hätten. An solchen sei er weiterhin
dabei gewesen.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine sy-
rische Identitätskarte, einen Pass sowie einen Führerschein ein (alle im
Original). Als weitere Beweismittel gab er ein Militärbüchlein (Original), eine
Bestätigung für die Mitgliedschaft in der (…) sowie drei Fotoaufnahmen zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 – eröffnet am 5. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Da es den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtete, ord-
nete es eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden Rechtsvertreters.
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Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 11. Januar 2018 das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
dem Beschwerdeführer lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechts-
beistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG bei.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinem Entscheid sowie an seinen Erwägungen fest. Mit Eingabe
vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts aus einem Online-
Newsportal über Äusserungen des syrischen Präsidenten sowie einer ak-
tuellen Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es erscheine wenig
plausibel, dass er nach der Ausstellung seines Militärbüchleins aus Angst
vor einer Einziehung nach D._______ geflüchtet sei und wenige Monate
darauf wegen des dort ausgebrochenen Krieges wieder in seine Heimat
zurückgekehrt sein wolle. In dieser habe ebenfalls Krieg geherrscht und es
hätte zudem nach wie vor die Gefahr bestanden, dass er in den Militär-
dienst eingezogen werde. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er in
eine andere Region im Nordirak – insbesondere Erbil, welches viele syri-
sche Flüchtlinge beherberge – gegangen wäre und nicht zurück nach Sy-
rien. Sodann seien seine Aussagen zum Erhalt des Militärbüchleins kom-
plett vage und substanzarm ausgefallen. Namentlich seien die Angaben
über den Ablauf der medizinischen Untersuchung sehr kurz gewesen und
er habe keine der zuständigen Stellen präzise benennen können. Es
müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er die betreffenden Ab-
läufe nicht kenne. Ausserdem liessen seine diesbezüglichen Schilderun-
gen jegliche Realkennzeichen vermissen. Auch die zeitlichen Angaben des
Beschwerdeführers seien sehr dürftig und er sei nicht in der Lage gewesen,
zu erklären, was genau wann passiert oder wie viel Zeit zwischen den ein-
zelnen Ereignissen vergangen sei. So habe er nicht angeben können, ob
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seine Einbürgerung 2011 oder 2012 stattgefunden habe sowie wie lange
er sich in D._______ aufgehalten habe. Während er anlässlich der BzP
ausgesagt habe, er sei zwei bis zweieinhalb Monate in D._______ gewe-
sen, habe er in der Anhörung von sechs Monaten gesprochen. Weiter habe
er in der BzP auch angegeben, er sei vor seiner Ausreise stets zu Hause
geblieben, um nicht von den Behörden erwischt und eingezogen zu wer-
den. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgeführt, er sei aufgrund
seiner Teilnahme an Parteianlässen ständig draussen gewesen. Zwar
habe er ein Militärbüchlein im Original eingereicht. Neben seinen unsub-
stanziierten Aussagen zu dessen Erhalt habe er aber auch nicht erklären
können, wann und unter welchen Umständen er den Fingerabdruck, der
sich im Militärbüchlein befinde, abgegeben habe. Als er diesbezüglich ge-
beten worden sei, seine Angaben zu präzisieren, habe er gesagt, er erin-
nere sich nicht mehr genau an den Ablauf; es habe auch eine Geschichte
mit einer Geldzahlung gegeben. Angesichts dieser Umstände sowie der
Tatsache, dass er das Militärbüchlein erst anlässlich der Anhörung einge-
reicht habe, mithin fast zwei Jahre nachdem er sein Asylgesuch gestellt
habe, liege der Schluss nahe, das es sich dabei um ein nachträglich erwor-
benes, gefälschtes Dokument handle. Es sei allgemein bekannt, dass sy-
rische Dokumente jeglicher Art leicht käuflich erhältlich gemacht werden
könnten. Das eingereichte Militärbüchlein sei somit als Beweismittel un-
tauglich und vermöge an der Einschätzung, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien, nichts zu ändern. Im Zusammenhang
mit seinen angeblichen politischen Tätigkeiten sei anzumerken, dass er
selbst ausgeführt habe, deshalb nie irgendwelche Probleme gehabt zu ha-
ben. Folglich sei daraus auch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ersichtlich und es könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente einzugehen. Es sei aber anzumerken, dass der Wahr-
heitsgehalt dieser Vorbringen stark bezweifelt werden müsse, nachdem er
an der BzP die Frage, ob er politisch aktiv sei, verneint habe. Die einge-
reichten Beweismittel – eine Parteibestätigung sowie drei Fotos, welche
den Beschwerdeführer an Parteianlässen zeigten – vermöchten zu keiner
anderen Einschätzung zu führen, da sich damit keine Probleme aufgrund
des politischen Engagements belegen liessen.
3.2 In der Beschwerdeeingabe wurde dem entgegengehalten, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt teilweise nicht richtig wiedergegeben oder die-
sen falsch sowie zu Ungunsten den Beschwerdeführers gewürdigt habe.
Aus retrospektiver Sicht möge es auf den ersten Blick zwar erstaunen,
dass er aus D._______ wieder nach Syrien zurückgekehrt sei und sich
nicht an einem anderen Ort im Nordirak niedergelassen habe. Er habe aber
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nachvollziehbar erklärt, dass die Angst vor kriegerischen Auseinanderset-
zungen in D._______ noch grösser gewesen sei als an seinem Wohnort in
Syrien und seine Familienangehörigen deshalb mit seinem Verbleib in
D._______ nicht einverstanden gewesen seien. Eine Niederlassung an ei-
nem anderen Ort im Nordirak sei nicht in Frage gekommen, da er dort –
anders als in D._______, wo er Bekannte gehabt habe – niemanden ge-
kannt habe. Damit habe er plausibel begründen können, warum er nicht im
Irak geblieben sei.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Angaben des Beschwer-
deführers über den Erhalt des Militärbüchleins weder vage noch substanz-
arm ausgefallen. Er habe die Abläufe des Ausstellungsprozesses genü-
gend konkret und detailliert beschreiben können. Zwar habe er bei seiner
Schilderung nicht erwähnt, dass er auch ein Foto und einen Fingerabdruck
habe abgeben müssen. Dies sei angesichts des Zeitabstands von fünf Jah-
ren zwischen der Ausstellung des Militärbüchleins und der Anhörung je-
doch nachvollziehbar. Seine Angaben zum Erhalt seiner Identitätskarte,
seines Militärbüchleins und seines Passes – welche er dem SEM im Origi-
nal abgegeben habe – seien kohärent und würden mit den Informationen
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über den Ablauf des Rekrutie-
rungsverfahrens in seiner Heimatregion übereinstimmen. Dasselbe gelte
für seine Aussage, dass alle eingebürgerten Ajnabi ab Jahrgang 1992 und
älter vom Militärdienst befreit worden seien, während er Jahrgang (…) ge-
habt habe und folglich in den Militärdienst hätte gehen müssen. Die Ein-
schätzung der Vorinstanz, die Angaben des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft und dem eingereichten Militärbüchlein sei deshalb jeder Beweis-
wert abzusprechen, erweise sich als unzutreffend. Ausserdem habe er be-
reits an der BzP angegeben, sein Militärbüchlein befinde sich in Syrien und
er werde dieses nachreichen. Sodann werfe die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer vor, er habe anfänglich gesagt, sein Aufenthalt in D._______ habe
gut zwei Monate gedauert, während er in der Anhörung angegeben habe,
er sei sechs Monate dort gewesen. Dieser Aspekt stelle jedoch eine blosse
Nebensächlichkeit dar und betreffe den Kern seines Asylgesuches nicht.
Seine dahingehenden Aussagen könnten deshalb nicht für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Angaben über den Erhalt des Militärbüchleins her-
angezogen werden.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund der bereits durchgeführten Muste-
rung im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht gehabt, jederzeit von
den syrischen Militärbehörden zwangsweise eingezogen zu werden. Es
handle sich bei ihm um einen wehrpflichtigen jungen Mann und es gebe
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keine Hinweise darauf, dass er nicht diensttauglich gewesen wäre. Seine
Furcht vor einer Zwangsrekrutierung sei somit auch objektiv begründet ge-
wesen. Zudem habe er nicht nur wegen seiner Wehrdienstverweigerung
und der illegalen Ausreise aus Syrien, sondern auch wegen seiner Teil-
nahme an Demonstrationen und seiner Mitgliedschaft bei der (…) eine Ver-
folgung zu befürchten. Nur weil er vor seiner Ausreise in diesem Zusam-
menhang keine Verfolgungsmassnahmen erlebt habe, bedeute dies nicht,
dass er deswegen nicht von den syrischen Behörden erfasst und registriert
worden sei. Ausserdem sei der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2004
bereits einmal verhaftet worden und den Behörden seither als Oppositio-
neller bekannt. Dass der Beschwerdeführer bislang nicht verfolgt worden
sei, lasse sich damit erklären, dass das Assad-Regime aus taktischen
Gründen gegenüber Kurden keine Gewalt habe anwenden wollen und es
andrerseits die Kontrolle über den Wohnort des Beschwerdeführers an die
kurdische Partei PYD verloren habe. Die Furcht des Beschwerdeführers
vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeiten
müsse im Zusammenhang mit seiner Wehrdienstverweigerung sowie sei-
ner Flucht ins Ausland gesehen werden. Er müsse damit rechnen, von Sei-
ten des Assad-Regimes als Oppositioneller betrachtet zu werden, weshalb
ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, Folter oder sogar
eine willkürliche Tötung drohe. Es sei in vielen öffentlich zugänglichen
Quellen ersichtlich, dass die syrischen Sicherheitsbehörden weit aus-
serhalb rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren
würden und eine menschenverachtende Verfolgungspraxis an den Tag leg-
ten. Das syrische Regime sei für eine grosse Zahl schwerster Menschen-
rechtsverletzungen verantwortlich. Eine Gesamtschau der verfügbaren Er-
kenntnismittel lasse darauf schliessen, dass syrische Männer im wehr-
dienstfähigen Alter bei einer Rückkehr aus dem Ausland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Haft und Folter durch die syrischen Sicherheitskräfte zu
gewärtigen hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass wehr-
pflichtige Personen in Fahndungslisten aufgenommen worden seien, die
an den Grenzübergängen sowie an mobilen „Checkpoints“ verfügbar
seien. Die Betroffenen könnten somit schon bei der Einreise oder später
bei Kontrollen im Landesinnern identifiziert und umgehend rekrutiert res-
pektive verhaftet werden. Die syrische Armee habe infolge grosser Verluste
einen erheblichen Personalbedarf und gehe entsprechend rücksichtslos
vor, um möglichst viele Personen zu rekrutieren. Die Gefahr, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt
wäre, sei deshalb sehr gross.
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3.3 In seiner Replik vom 22. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer unter
Beilage eines entsprechenden Berichts aus dem Internet ergänzend fest,
die neueren Entwicklungen in Syrien zeigten, dass der syrische Präsident
gegenüber Kurden eine feindselige Haltung vertrete. Dies bestätige die be-
gründete Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr
aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung sowie seiner politischen Aktivitä-
ten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Grundsatzent-
scheids BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, wel-
che asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der
staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person des-
wegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flücht-
lingseigenschaft. Von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung sei insbe-
sondere dann auszugehen, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstver-
weigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnis-
mässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Gericht, diese
Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der
kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syri-
schen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
4.2 Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation
vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, es ist
aufgrund der Aktenlage jedoch nicht davon auszugehen, dass er einer op-
positionell aktiven Familie entstammt. Es wird in diesem Zusammenhang
zwar geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der (…)
häufig an Parteianlässen teilgenommen habe sowie ab 2011 bei rund 15
bis 20 Demonstrationen dabei gewesen sei. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Glaub-
haftigkeit dieses politischen Engagements bestehen. Als der Beschwerde-
führer an der BzP nach seinen Asylgründen gefragt wurde, erwähnte er
ausschliesslich den drohenden Militärdienst und verneinte die Frage, ob er
politisch aktiv gewesen sei, explizit. Zudem erklärte er, dass er im letzten
halben Jahr vor der Ausreise nicht mehr zur Arbeit gegangen und ständig
zu Hause gewesen sei, um einer Einziehung zu entgehen (vgl. Akten SEM
A5, S. 12). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung bei der ersten
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Frage zu den Asylgründen aus, neben dem Militärdienst sei auch seine
Teilnahme an Parteianlässen ein Grund für die Ausreise gewesen. In die-
sem Zusammenhang sei er ständig draussen gewesen, vor den Augen an-
derer Leute, weshalb er in seiner Heimat nicht mehr habe leben können
(vgl. Akten SEM A13, F24). Diese Angaben sind klar widersprüchlich. Die
Erklärung des Beschwerdeführers, er habe an der BzP nicht alles im Detail
erklären können und der Dolmetscher habe ihn aufgefordert, sich kurz zu
fassen, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits wurde ihm auch bei der BzP
die Gelegenheit gegeben, von sich aus sämtliche Asylgründe darzulegen.
Andrerseits wurden ihm mehrere ergänzende Fragen gestellt, darunter
auch, ob er politisch aktiv gewesen sei – was er verneinte. Als ihm dies bei
der Anhörung vorgehalten wurde, konnte er sich daran nicht mehr erinnern
(vgl. Akten SEM A13, F45 f.). Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer
nur sehr oberflächliche Angaben über die zentralen Forderungen seiner
Partei machen (vgl. Akten SEM A13, F114 f.). Selbst wenn die politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers trotz seiner wenig überzeugenden An-
gaben als glaubhaft anzusehen wären, könnte nicht davon ausgegangen
werden, dass er in seinem Heimatstaat als Oppositioneller respektive Re-
gimegegner registriert worden wäre. Der Beschwerdeführer erklärte, er
habe wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen nie irgendwelche Prob-
leme bekommen (vgl. Akten SEM A13, F32). Es lassen sich den Akten
keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Behörden von den angebli-
chen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hät-
ten. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermö-
gen diese somit auch in Kombination mit der geltend gemachten illegalen
Ausreise nicht dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Wehrdienstverweigerung eine unverhältnismässig schwere Bestrafung zu
gewärtigen hätte. An dieser Einschätzung ändern auch die allgemeinen
Ausführungen zur Lage in Syrien und zu menschenrechtswidrigen Hand-
lungen der syrischen Sicherheitskräfte und den hierzu zitierten Berichten –
die sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen – nichts.
4.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus den
eingereichten Fotos, auf denen er aufgrund der teilweise schlechten Qua-
lität ohnehin nicht eindeutig erkennbar ist, noch aus der Bestätigung der
Parteimitgliedschaft etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie das SEM
zutreffend festgestellt hat, geht aus diesen Beweismitteln keinerlei Verfol-
gung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden hervor. Die
Behauptung, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2004 als Op-
positioneller verhaftet worden sei, wird nicht weiter substanziiert. Der Be-
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Seite 11
schwerdeführer macht nicht geltend, dass er oder seine Familie zu irgend-
einem Zeitpunkt Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Viel-
mehr konnte er sich im Jahr 2011 oder 2012 ohne Weiteres einbürgern
lassen und erhielt eine Identitätskarte und einen Pass. Es ist somit festzu-
halten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer
als Mitglied einer oppositionellen Familie registriert worden wäre.
4.4 Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob es sich bei dem eingereich-
ten Militärbüchlein um ein echtes Dokument handelt. Selbst wenn dies der
Fall wäre, so hätte der Beschwerdeführer nach der behaupteten medizini-
schen Untersuchung im Oktober 2012 noch rund drei Jahre in seinem Hei-
matort gewohnt – mit Ausnahme eines Aufenthalts von einigen Monaten in
D._______ – ohne von den syrischen Behörden etwas zu hören oder kon-
kret zur Leistung des Militärdienstes aufgeboten worden zu sein. Er ging
eigenen Angaben zufolge auch weitestgehend einer Arbeit nach und zeigte
sich angeblich anlässlich von Demonstrationen in der Öffentlichkeit. Aus-
serdem kehrte er nach einem kurzen Aufenthalt aus dem Nordirak zurück,
ohne sich dort nach einer anderen Aufenthaltsmöglichkeit umzusehen. Das
syrische Regime hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2015 die Kon-
trolle über weite Teile der Provinz al-Hasaka, darunter auch den Wohnort
des Beschwerdeführers, an die kurdischen Behörden verloren. Es er-
scheint deshalb als sehr unwahrscheinlich, dass es in jener Region tat-
sächlich noch zu Rekrutierungen durch die syrische Armee kam. Entspre-
chend dürfte ihm unabhängig davon, ob ihm im Jahr 2012 tatsächlich ein
Militärbüchlein ausgestellt worden ist oder nicht, keine unmittelbare Einzie-
hung in den staatlichen syrischen Militärdienst gedroht haben. Nachdem
auch keine Indizien dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Wehrdienstverweigerung oder seinen geltend gemachten politi-
schen Tätigkeiten als politischer Gegner qualifiziert wird und somit mit einer
unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte, sind seine Vorbringen
als nicht asylrelevant einzustufen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
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Seite 12
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet
sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für
ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der gene-
rellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom
11. Januar 2018 gutgeheissen wurde, sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
7.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer lic. iur. Sem-
settin Bastimar als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist
folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In seiner Kostennote vom
D-7318/2017
Seite 13
22. Januar 2018 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von insgesamt
Fr. 2‘490.– (12 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 90.–) geltend.
Praxisgemäss geht das Bundesverwaltungsgericht bei nichtanwaltlichen
Vertreterinnen und Vertretern von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
150.– aus. Zudem erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand angesichts
der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und namentlich des eher
geringen Aktenumfangs als zu hoch. Das amtliche Honorar ist deshalb zu
kürzen und pauschal auf Fr. 1‘590.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in Höhe von Fr. 1‘590.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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