Abtei lung IV
D-7319/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérald Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley.
1. A._______, geboren (...),
2. dessen Ehefrau B._______, geboren (...) und
3. deren Sohn C._______, geboren (...), Serbien,
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Menzi, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 6. November
2000/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7319/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer, aus Z._______, Kosovo stammende
serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma, verliessen nach
eigenen Angaben am 12. Juni 2000 ihren Heimatstaat und reisten am
26. Juni 2000 unbemerkt in die Schweiz ein, wo sie gleichentags bei
der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Y._______ Asylgesuche
stellten.
B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung vom 4. beziehungsweise 11. Juli 2000
und der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 10. August
2000 im Wesentlichen geltend, als Präsident der D._______ habe sich
der Beschwerdeführer 1 für einen demokratischen Weg zur Lösung der
ethnischen Spannungen im Kosovo eingesetzt und auch die Erklärung
von Rambouillet unterschrieben. Auch habe er in den Medien über die
Situation der Romas im Kosovo und im ganzen damaligen Jugoslawien
berichtet, wobei er namentlich genannt worden sei.
Nach Beendigung der NATO-Bombardements seien die Beschwerde-
führer seitens unbekannter zurückkehrender Albaner unter Druck ge-
setzt worden. So sei dem Beschwerdeführer 1 die Unterzeichnung der
Rambouillet Erklärung sowie das Aneignen von Gegenständen aus
fremden Liegenschaften vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführerin
und ihrer Schwiegertochter habe man mit Vergewaltigung gedroht.
Nachdem sie (die Beschwerdeführer) im Juni 1999 - unter Todesdro-
hungen und massiver Nötigung - aus ihrem Haus in Z._______
vertrieben worden seien, sei dieses geplündert und anschliessend
niedergebrannt worden, was sie bei der KFOR angezeigt hätten. Als
sie während ihres 3-tägigen Aufenthaltes im Aufnahmezentrum der
KFOR für vertriebene Romas in Z._______ erfahren hätten, dass der
Beschwerdeführer 1 gesucht werde, seien sie über X._______,
W._______ und V._______ nach U._______ geflüchtet, wobei sie
unterwegs von der serbischen Polizei angehalten und aufgefordert
worden seien, in den Kosovo zurückzukehren. Zutritt nach U._______
hätten sie schliesslich nur Dank der Hilfe einer jugoslawischen Roma-
Organisation erhalten. Dort hätten sie zu siebt (fünf Erwachsene und
zwei Kinder) in einem kleinen, gemieteten Zimmer gelebt. Obwohl
ihnen die Behörden die entsprechenden Ausweisschriften ausgestellt
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hätten, seien sie durch die ansässige Bevölkerung wegen ihres
albanischen Namens und ihrer Ethnie abgelehnt, schikaniert und bei
der Verteilung der Hilfsgüter benachteiligt worden. Ferner habe der
Beschwerdeführer 3 die Schule nach vier Tagen aufgrund von Provo-
kationen und Belästigungen seitens der serbischen Lehrer und Mit-
schüler abbrechen müssen.
Im Weiteren hätten zahlreiche Nachbarn die Vorladung für den Militär-
dienst erhalten und mittels bei der Gemeindeverwaltung öffentlich aus-
gehängten Plakaten seien Jugendliche mit Jahrgang (...) aufgefordert
worden, sich für den Militärdienst zu melden. Als sie schliesslich erfah-
ren hätten, dass die Namen des Beschwerdeführers 3 und dessen
Bruder auf Listen der Militärverwaltung figurierten, seien sie - aus
Angst für Milosevic im Krieg kämpfen zu müssen - ohne sich abzumel-
den im April 2000 nach R._______, Montenegro geflüchtet. Am 12.
Juni 2000 hätten sie schliesslich das Land verlassen.
Ferner leide der Beschwerdeführer 1 seit den Bombardierungen an
Herzproblemen, wobei ihm in Serbien eine Angina Pectoris diagnosti-
ziert worden und er auf Medikamente angewiesen sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen
Zeitungsartikel der Zeitung (...) vom Juni 1999, zwei Artikel der Zei-
tung (...) vom Juni 1999, in welchen der Beschwerdeführer namentlich
erwähnt wird, sowie drei Mitgliedschaftsausweise der D._______ vom
9. Juni 1999 zu den Akten.
C. Mit am 7. November 2000 eröffneter Verfügung vom 6. November
2000 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbingen seien als
teils nicht asylrelevant gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und teils als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Auf die detaillierte
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
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D. Mit Eingabe vom 7. November 2000 (Poststempel vom 10. Novem-
ber 2000) erhoben die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung und beantragten die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter er-
suchten sie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht wurde sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bean-
tragt. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichte-
rin der ARK vom 20. November 2000 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter Vorbehalt des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestä-
tigung gutgeheissen. Den Beschwerdeführern wurde ferner mitgeteilt,
aufgrund der Rechtsbegehren und derer Begründung sei nicht klar, ob
sie die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich - d.h. auch in Bezug
auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung - an-
fechten möchten; ohne Gegenbericht bis zum 7. Dezember 2000 gelte
die vorinstanzliche Verfügung als vollumfänglich angefochten. Der Be-
schwerde komme ausserdem aufschiebende Wirkung zu. Im Weiteren
wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die ARK über den Verlauf
der Krankheit des Beschwerdeführers 1 auf dem Laufenden zu halten.
F. Mit Eingabe vom 27. November 2000 reichten die Beschwerdefüh-
rer eine Fürsorgebestätigung fristgerecht zu den Akten.
G. Am 5. Dezember 2000 reichten die Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis vom 26. November 2000 von Dr. med. P.L., Allgemeine
Medizin, FMH zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer 1, der
schon in seinem Heimatland unter Herzbeschwerden gelitten und re-
gelmässig Kreislaufmedikamente zu sich genommen habe, möglicher-
weise unter einer coronaren Herzkrankheit mit Angina Pectoris leide.
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H. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2000 hielt die Vorin-
stanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit entscheid-
wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
I. Die mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2000 eingeräumte
Frist zur Replik liessen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
J. Mit Eingabe vom 21. Februar 2001 (Poststempel vom 26. Februar
2001) reichten die Beschwerdeführer ein undatiertes, in Englisch ver-
fasstes Bestätigungsschreiben von E._______ Rroma Foundation und
ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. P.L., Allgemeine Medizin, FMH
vom 22. Februar 2001 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer 1
am 16. beziehungsweise 17. Oktober 2000 notfallmässig im
Kantonsspital Baden habe hospitalisiert werden müssen. Dabei habe
zwar ein Herzinfarkt ausgeschlossen werden können, das Belastungs-
EKG zeige indessen grenzwertige Zeichen einer koronaren
Herzkrankheit.
K. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. April 2001 hielt
das BFF vollumfänglich an seiner Verfügung vom 6. November 2000
und an den Darlegungen in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember
2000 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Be-
gründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen ein-
gegangen.
L. Mit fristgerechter Replik vom 7. August 2001 (Poststempel vom
11. August 2001) hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerde-
vorbringen fest und reichten ein in der französischen Sprache
verfasstes Bestätigungsschreiben von E._______ der Rroma
Foundation vom 8. August 2001 sowie das bereits aktenkundige, unda-
tierte und in Englisch verfasste Bestätigungsschreiben der gleichen
Organisation zu den Akten. Auf die Begründung und die Beweismittel
wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
M. Anlässlich der Ausweisprüfung des kriminaltechnischen Dienstes
der Kantonspolizei Aargau vom 23. Januar 2002 konnten bei der vom
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Beschwerdeführer 3 am 14. Januar 2002 abgegebenen jugoslawi-
schen Identitätskarte keine spezifischen Fälschungsmerkmale festge-
stellt werden.
N. In ihren separaten Vernehmlassungen vom 22. April 2005 zur Prü-
fung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss des da-
mals geltenden Art. 44 Abs. 3 aAsylG hielt die Vorinstanz am angeord-
neten Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer fest.
O. Während erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführer 1 und 2
am 18. Mai 2005 durch ihren neu bestellten Rechtsvertreter dazu
Stellung nehmen.
P. Am 24. April 2006 heiratete der in der Zwischenzeit volljährig ge-
wordene Beschwerdeführer 3 B.G., eine Staatsangehörige des Verei-
nigten Königreiches sowie Serbien.
Q. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die
Beurteilung der bei der vormaligen ARK eingereichten Beschwerde
(Art 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32).
R. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer 3 Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Oktober 2007 zur
Anwendbarkeit der Drittstaatenklausel gemäss Art. 52 AsylG Stellung
zu nehmen oder allenfalls den Rückzug der Beschwerde zu erklären.
S. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter eine
Vollmacht auch betreffend den Beschwerdeführer 3 zu den Akten und
ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Akteneinsicht. Diese wur-
de ihm am 22. Oktober 2007 gewährt.
T. Mit innert erstreckter Frist erfolgter Eingabe vom 2. November 2007
(Poststempel vom 5. November 2007) hielt der Rechtsvertreter im We-
sentlichen fest, die Anwendung der Drittstaatenklausel in Bezug auf
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Grossbritannien komme vorliegend betreffend den Beschwerdeführer 3
nicht in Frage, da seine Ehefrau nicht dort wohne und zumindest zu
Beginn nicht in der Lage wäre, für dessen Lebensunterhalt aufzukom-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, so-
fern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei
der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwend-
bar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 50 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
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ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom
6. November 2000 damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien
teils nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und teils nicht asylrele-
vant gemäss Art. 3 AsylG. Insbesondere sei es den Beschwerdefüh-
rern - aufgrund der mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundenen Nieder-
lassungsfreiheit - zuzumuten, sich den regional bedingten Schwierig-
keiten durch eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Teil ihres Hei-
matstaates zu entziehen. Da sie sich während eines Jahres in Serbien
und Montenegro aufgehalten hätten, ohne irgendwelchen behördlichen
Behelligungen ausgesetzt zu sein, sie in U._______ eine Bleibe ge-
funden und sogar die nötigen Ausweisschriften erhalten hätten, seien
sie nicht mit einer landesweit ausweglosen Situation konfrontiert gewe-
sen, weswegen sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei-
en. Im Weiteren seien die Behelligungen durch die serbische Bevölke-
rung nicht asylrelevant, da sie weder unmittelbar noch mittelbar dem
Staat angelastet werden könnten. In Anbetracht der vage und stereo-
typ ausgefallenen Vorbringen hinsichtlich der befürchteten Mobilisie-
rung des Beschwerdeführers 3, sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer diesbezüglich nicht auf eigene Erlebnisse zurück grei-
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fen würden. Die entsprechenden Angaben seien demnach als un-
glaubhaft zu erachten.
3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2000 und der Ein-
gabe vom 21. Februar 2001 wiederholten die Beschwerdeführer im
Wesentlichen die geltend gemachten Vorbringen und führten aus, in
U._______ nicht dauerhaft Wohnsitz genommen zu haben, sondern
lediglich als Flüchtlinge vorübergehend aufgenommen worden zu sein,
wobei sich ihr Heimatstaat nicht im Geringsten um sie gekümmert
habe. Im Weiteren wird präzisiert, der Beschwerdeführer 1 habe sich
als Präsident der D._______ mit Vertretern verschiedener Roma-
Vereinigungen in Q._______ getroffen, wo sie unter anderem ihren
Vertreter für die Konferenz in Rambouillet, den Bundesabgeordneten
F._______, gewählt und mit den entsprechenden Vollmachten
ausgestattet hätten, so dass auch die D._______ zu den
Unterzeichnern des Rambouillet Abkommens gehöre. Im Falle einer
Rückkehr nach Serbien hätten sie ferner damit zu Rechnen, von den
dortigen Behörden in den Kosovo zurückgeschickt zu werden.
3.3 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz die
Asylgesuche der Beschwerdeführer - deren Zugehörigkeit zur Volks-
gruppe der serbisch-sprachigen Roma von der Vorinstanz nicht bestrit-
ten wird (vgl. A34) - zu Recht abwies und zur Beurteilung gelangt ist,
sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
Dabei ist zunächst - angesichts der britischen Staatsangehörigkeit sei-
ner Ehefrau - auf die Frage nach der Anwendbarkeit der Drittstaaten-
klausel im Sinne von Art. 52 AsylG betreffend den Beschwerdeführer 3
einzugehen (vgl. E. 3.3.1). Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwer-
deführer aufgrund der geltend gemachten Flucht vor der drohenden
Mobilisierung und der Mitwirkung bei der Unterzeichnung der Ram-
bouillet-Erklärung im heutigen Zeitpunkt asylrelevante Nachteile zu be-
fürchten haben (vgl. E. 3.3.2). Schliesslich ist zu untersuchen, ob ih-
nen angesichts der geltend gemachten nichtstaatlichen Verfolgung
(Vertreibung aus dem Kosovo durch zurückkehrende unbekannte Alba-
ner) eine innerstaatliche Fluchtalternative im restlichen Gebiet Serbi-
ens offensteht (vgl. E. 3.3.3).
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3.3.1 Einer Person, die sich in der Schweiz befindet, wird in der Regel
kein Asyl gewährt, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem
nahe Angehörige leben (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Dieser Asylausschlussgrund findet nach Lehre und Rechtsprechung
nur dann Anwendung, wenn der Betreffende rechtmässig in den Dritt-
staat ausreisen und dort ohne nennenswerte Schwierigkeiten (Bot-
schaft, BBI 1977 III 119) dauernden Aufenthalt sowie effektiven und
dauerhaften Schutz vor Verfolgung wie auch vor Rückschiebung in den
Heimatstaat erlangen kann. Die Weiterreise in den Drittstaat muss zu-
dem zumutbar sein (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Hand-
buch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 156f.; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 169f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizeri-
schen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 142f.). Die Beweislast für die Ge-
gebenheit der Voraussetzungen liegt bei den Asylbehörden (vgl.
EMARK 1995 Nr. 22).
Ist der Ehegatte des Asylsuchenden Angehöriger des entsprechenden
Drittstaates, liegen praxisgemäss genügend Anhaltspunkte dafür vor,
dass ihm die Behörden dieses Staates die Einreise gestatten und ei-
nen dauerhaften Aufenthalt erlauben werden, selbst wenn der Betrof-
fene nicht ohne Weiteres über die notwendigen Bewilligungen verfügt
(vgl. EMARK 2001 Nr. 4 E. 5b und 6c S.22: EMARK 1996 Nr. 24 E. 4
S. 243). Diese Regelvermutung ist indessen im Einzelfall zu überprü-
fen und kann unter Umständen umgestossen werden (vgl.
EMARK 2001 Nr. 4 E.6c S. 24).
Gemäss den britischen Immigration Rules Ziffer 287 und den ent-
sprechenden Richtlinien wird nur dem Ehegatten von einer aktuell in
Grossbritannien lebenden und niedergelassenen beziehungsweise von
einer mit dem Betreffenden zusammen ins Vereinigte Königreich zu-
rückkehrenden Person gestützt auf ihre Ehe eine Einreisebewilligung
marriage Visa beziehungsweise eine Bewilligung des unbegrenzten
Aufenthaltes indefinite leave to remain erteilt.
Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben diesbezüglich er-
geben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 3, B.G. - die unter
anderem über die britische Staatsangehörigkeit verfügt - gestützt auf
ihre bis zum 31. Juli 2008 gültige und verlängerbare L/EG-Bewilligung
gegenwärtig in der Schweiz wohnhaft ist. Damit bestehen gewichtige
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Anzeichen dafür, dass die britischen Behörden dem Beschwerdefüh-
rer 3 die Einreise beziehungsweise einen langfristigen Aufenthalt im
Vereinigten Königreich verweigern könnten. Somit muss zum heutigen
Zeitpunkt nahezu ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerde-
führer 3 ohne Begleitung seiner Ehefrau - der es gestützt auf ihren
Aufenthaltstitel freigestellt ist, sich in der Schweiz aufzuhalten - legal
nach Grossbritannien begeben kann. Vorliegend sind demnach hinrei-
chend gewichtige Anhaltspunkte vorhanden, die zur Umstossung der
in EMARK 1996 Nr. 24 statuierten Regelvermutung führen. Der Voll-
ständigkeit halber wären noch Ermessensgründe zu prüfen, vorliegend
kann aber die Frage, ob die Anwendung der Drittstaatsklausel
unangemessen wäre, offengelassen werden (vgl. WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 170 f). Die An-
wendung der Drittstaatsklausel betreffend Beschwerdeführer 3 in Be-
zug auf das Vereinigte Königreich fällt demnach zumindest aktuell (vgl.
E. 7 hiernach) nicht in Betracht. Seine vorgebrachten Asylgründe sind
somit, zusammen mit denen seiner Eltern zu prüfen.
3.3.2 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Un-
bill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 127). Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist deshalb,
wer namentlich im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Entscheidend ist indessen, ob die Verfolgung heute noch
andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet er-
scheint. Bei der Beantwortung dieser Frage, ist eine allenfalls eingetre-
tene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Aus-
reise zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a und b S. 20 f.;
EMARK 1996 Nr. 18 E. 3d.aa S. 170 f.; EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a
S. 177).
In Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, aufgrund
seiner Mitwirkung bei der Unterzeichnung der Rambouillet-Erklärung
Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist festzuhalten, dass er sich bei
den Verhandlungen auf Schloss Rambouillet im Jahr 1999, wo
versucht wurde, für den Kosovokonflikt eine friedliche Lösung zu
finden, nach eigenen Angaben nicht als direkt Beteiligter exponierte.
Infolgedessen und aufgrund der Teilnahme von zahlreichen Delegatio-
nen verschiedener Konfliktparteien und ethnischen Gruppierungen an
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den Friedensgesprächen, die schliesslich scheiterten, kann davon
ausgegangen werden, dass heute in Serbien kaum mehr eine Verbin-
dung zwischen diesen Ereignissen und dem Beschwerdeführer 1 her-
gestellt wird und ihm dort deshalb auch keine asylrelevante Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG droht.
Bezüglich der geltend gemachten drohenden Mobilisierung des Be-
schwerdeführers 3 im April 2000, ist folgendes festzuhalten: Am 3.
März 2001 ist in Serbien ein Amnestiegesetzes in Kraft getreten, wel-
ches vor dem 7. Oktober 2000 begangene Desertation und Refraktion
von einer strafrechtlichen Beurteilung ausnimmt. Da der Beschwerde-
führer 3 in den Genuss dieser Amnestie kommt - und diese nach
Kenntnissen des Gerichtes auch angewandt wird - hat er - unabhängig
von der Frage nach der Glaubhaftigkeit der entsprechenden
Vorbringen - im heutigen Zeitpunkt keine strafrechtliche Verfolgung zu
befürchten. Die Vorbringen betreffend die befürchtete Mobilisierung
erweisen sich somit - unbesehen derer Glaubhaftigkeit - als nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
3.3.3 Im Übrigen befürchten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Kosovo als Angehörige der serbisch-sprachigen Roma Übergrif-
fen durch die albanischstämmigen Kosovaren ausgesetzt zu sein und
machen nichtstaatliche Verfolgung geltend, indem sie vorbringen, sie
seien durch zurückkehrende albanische Unbekannte bedroht und aus
dem Kosovo vertrieben worden. Mit Ausnahme der oben erwähnten
bevorstehenden Mobilisierung, machen sie hingegen zu keinem Zeit-
punkt Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder den inter-
nationalen Sicherheitskräften geltend.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung vom
6. November 2000 galt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der
Zurechenbarkeitstheorie. Aufgrund der Praxisänderung der ARK
(Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl.
Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18), wonach bei völkerrechtskonfor-
mer Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskon-
vention die grundsätzliche flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatli-
cher Verfolgung anzuerkennen ist, vermögen indessen die Beschwer-
deführer auf den vorliegenden Fall bezogen nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten: Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft namentlich nicht, wer in seinem
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Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann
(EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201 f). Bezüglich Angehörigen einer
bedrohten Minderheit aus dem Kosovo geht das Bundesverwaltungs-
gericht in Bestätigung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2001 Nr. 13
E. 4c S. 105) davon aus, dass sie über eine innerstaatliche Fluchtalter-
native im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo verfügen,
was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung bereits aus diesem Grund ausschliesst. Entsprechend könnten
sich die Beschwerdeführer allfälligen Repressalien seitens der albani-
schen Bevölkerungsmehrheit grundsätzlich durch die Wahl eines
Wohnsitzes in einer anderen Region ihres Heimatstaats entziehen, wo
sie wirksam vor allfälliger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und vor
Vertreibung in ihre Herkunftsprovinz geschützt wären. Das Vorliegen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung
des Asyls. Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am ver-
folgungssicheren Zufluchtsort ist demgegenüber unter dem Aspekt der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK
1996 Nr. 1 E. 5d).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführer nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten
sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Daran vermögen
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Ergebnis nichts zu än-
dern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es - sofern sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet - die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz
der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da
die Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügen und
auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen können
(dem Beschwerdeführer 3 erwächst gestützt auf die befristete L/EG-
Bewilligung seiner Ehefrau kein solcher Anspruch), steht die von der
Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen und ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG
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i.V.m. Art 32 Bst. a AsylV1).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
gemäss Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20, vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG).
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder
in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person
in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die aus-
ländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2,
3 und 4 ANAG).
5.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiese-
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen.
6.
Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der
im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich
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durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten
Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die ab-
solut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder -
aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestos-
sen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod aus-
geliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; EMARK 1995
Nr. 5 E. 6e S. 47; EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und
Nr. 20 S. 155 ff.). Die Bestimmung in Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als
"Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz
hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus huma-
nitären Gründen handelt.
6.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwer-
deführer unter Berücksichtigung der damaligen Lage in ihrem Heimat-
staat als zumutbar, zumal nach Beendigung der NATO-Bombardierun-
gen der Kriegszustand vom jugoslawischen Parlament am 24. Juni
1999 aufgehoben worden sei und keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen.
6.2 Die Beschwerdeführer machten unter Hinweis auf die schlechte
Lage der Roma im Kosovo und Serbien allgemein, ihrer schwierigen
persönlichen Situation sowie dem Herzleiden des Beschwerdefüh-
rers 1 dagegen geltend, der Wegweisungsvollzug nach Serbien sei als
unzumutbar zu erachten.
6.3 Während das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 21. De-
zember 2000 festhielt, aus medizinischer Sicht erscheine ein weiterer
Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz nicht zwingend not-
wendig, zumal er schon in Serbien ärztlich betreut und mit den not-
wendigen Medikamenten versorgt worden sei, führte es in seiner er-
gänzenden Vernehmlassung vom 25. April 2001 aus, bei den Be-
schwerdeführern - die mit Ausnahme des Beschwerdeführers 1 aus-
schliesslich Roma und Serbisch sprächen - handle es sich zwar um
Roma aus dem Kosovo, die sich indessen während fast eines Jahres
regulär in Serbien aufgehalten hätten: In U._______ seien sie regi-
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striert worden und hätten Pässe und Lebensmittelkarten erhalten, so
dass für sie dort eine innerstaatlichen Niederlassungsalternative be-
standen habe.
6.4 Dem entgegneten die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 7. Au-
gust 2001, die Pässe seien ihnen in U._______ nur ausgestellt wor-
den, damit sie den Ort möglichst bald wieder verlassen würden. Eine
Möglichkeit zur Niederlassung habe jedoch nie bestanden. Bei einer
allfälligen Rückkehr, sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien, sei-
en sie als Angehörige der Roma gefährdet. Zudem sei ihnen die Be-
schaffung der von dem Beschwerdeführer 1 benötigten Medikamente
ihn ihrem Heimatland nicht möglich.
6.5 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführer in den Kosovo (vgl. E. 6.5.1) bezie-
hungsweise ins restliche Staatsgebiet Serbiens als Aufenthaltsalterna-
tive (vgl. E. 6.5.2) im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten,
oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist.
6.5.1 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen inter-
ethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Men-
schen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Auf-
gebrachte albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von Min-
derheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zer-
störten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen
den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Poli-
zeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben
aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts der
zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades der
Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten Ak-
tion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete
und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte; es war auch die
Rede von eigentlichen ethnischen Säuberungen. Trotz der in der Zwi-
schenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation, ist die
Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch; es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere Roma im Ko-
sovo in absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt wer-
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den und sie diesfalls weder von den internationalen noch von den lo-
kalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl.
dazu EMARK 2005 Nr. 9; EMARK 2006 Nr. 11).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo gelangte
die ARK im September 2004 zur - auch heute noch zutreffenden - Ein-
schätzung, dass sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo von An-
gehörigen der Volksgruppe der serbisch-sprachigen Roma, die nicht
aus dem Norden Kosovos kommen, als grundsätzlich nicht zumutbar
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erweist. Es sei denn, es würde
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorliegen, aufgrund derer
ihnen der Vollzug der Wegweisung in ein anderes Gebiet von Serbien
zugemutet werden könnte. Diesbezüglich ist auf die relativ hohen An-
forderungen an die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative zu verweisen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S.14 und Nr.1).
Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdeführer als Angehörige
der serbisch-sprachigen Roma, welche bis zu ihrer Ausreise aus dem
Kosovo im Juni 1999 in dem im Zentrum Kosovos gelegenen
Z._______ Wohnsitz verzeichnet haben, zu einer nach wie vor
gefährdeten Minderheit im Kosovo. Demnach erweist sich der
Wegweisungsvollzug in ihre Heimatregion als nicht zumutbar. Ohnehin
ist auf die obigen Erwägungen (vgl. E. 3.3.3) im Zusammenhang mit
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hinzuweisen, in welchen die
Beschwerdeführer auf die Beanspruchung der Fluchtalternative
verwiesen werden.
6.5.2 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in den Ko-
sovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob den Beschwerde-
führern eine inländische Aufenthaltsalternative im Staatsgebiet von
Serbien ausserhalb des Kosovo offen stünde.
Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu
berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen. In Betracht zu ziehen sind ins-
besondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Aus-
bildung der betroffenen Personen sowie das Vorhandensein eines so-
zialen oder verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und
einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebesgrundlage. Ausserdem ist
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eine allfällige Registrierung beziehungsweise ein längerer Aufenthalt
als Binnenflüchtling ( internally displaced person [IDP]) zu berück-
sichtigen.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführer - ein 52-jähriger gelernter
Maschinenschlosser, eine 49-jährigen Hausfrau und deren 21-jähriger
Sohn, beide ohne erlernten Beruf - und einem Bericht des
Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 12. Mai 2006 be-
treffend den Bruder des Beschwerdeführers U.N. und dessen Familie
(U.B., U.A., U.F. und U.S.; N [...], N [...] und N [...]), begrenzt sich das
verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers 1 in
seinem Heimatland ausschliesslich auf seine Schwester N.A.U.,
welche in T._______, Kosovo wohnt, woher die Beschwerdeführer
geflüchtet sind und wo ein Aufenthalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht
zumutbar ist. Der Vater des Beschwerdeführers 1 sei 1965 verstorben.
Die Mutter und ein Bruder würden als Flüchtlinge in Belgien leben.
Das Vorliegen eines tragfähigen verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers 1 in Serbien ausserhalb
des Kosovos ist demnach zu verneinen. Gemäss Kurzbefragung vom
4. Juli 2000 wohnen dagegen zwei Brüder der Beschwerdeführerin,
deren Eltern verstorben sind, in U._______ sowie eine Schwester in
S._______, Serbien. Die Frage, ob sich diese Geschwister in den
zwischenzeitlich verstrichenen 7 Jahren immer noch in Serbien
aufhalten und ob sie darüber hinaus aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse als tragfähiges Beziehungsnetz im oben erwähnten Sinne
erachtet werden können, kann indessen angesichts nachstehenden
Erwägungen offen gelassen werden.
Zwar haben sich die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in
U._______, wo sie sich zwischen Juni beziehungsweise Juli 1999 und
April 2000 aufgehalten haben, registrieren und Reisepässe ausstellen
lassen. Aufgrund dieses 9- bis 10-monatigen und damit relativ kurzen
Aufenthaltes als Binnenflüchtlinge kann ihnen indessen - entgegen der
vorinstanzlichen Würdigung - nicht tel quel eine zumutbare innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative vorgehalten werden. Stattdessen ist der
desolaten Situation von binnenvertriebenen Romas in Serbien gebüh-
rend Rechnung zu tragen: Gemäss Schätzungen internationaler Orga-
nisationen gelangten nach dem Kosovokrieg mindestens 250 000 aus
dem Kosovo stammende Personen - hauptsächlich ethnische Serben
und Roma - ins übrige Gebiet von Serbien und Montenegro, wo die
überwiegende Mehrheit der Betroffenen als Binnenflüchtlinge unter
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prekären Bedingungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung
gedachten Unterkünften untergebracht wurde. Nachdem in einer ers-
ten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Or-
ganisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere
Betreuung bald den staatlichen Behörden überlassen. Diese lassen in-
dessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration
der IDP weitgehend vermissen, da sie nach wie vor grundsätzlich da-
von ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ur-
sprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern
sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer
neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz denkbar ungünstig. An-
gehörige der Minderheitsethnien haben es diesbezüglich besonders
schwer, sind sie doch in allen Bereichen benachteiligt, so namentlich
beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, im Bildungswesen
und teilweise auch im Bereich der medizinischen Versorgung. Es wird
denn von unabhängigen Beobachtern auch darauf hingewiesen, dass
unter anderem Roma, Ashkali, Ägypter und Gorani innerhalb der
Gruppe der IDP als besonders verletzlich zu erachten seien; viele bin-
nenvertriebene Personen dieser Ethnien leben unter erbärmlichen Be-
dingungen in inoffiziellen Behausungen ohne zureichende sanitäre
Einrichtungen und haben minimalste Aussichten auf eine Erwerbstätig-
keit (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.3 S. 123 f; BVGE 2007/10).
Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz
sichernde Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführer als äusserst frag-
lich: Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer 3 ha-
ben irgendwelche berufliche Ausbildung erworben, der unbestrittener-
weise unter Herzproblemen leidende Beschwerdeführer 1, wiederum
könnte seinen früheren Beruf als Maschinenschlosser angesichts der
vorherrschenden hohen Arbeitslosigkeit und seiner gesundheitlichen
Probleme kaum mehr ausüben und hätte auch kaum Aussichten auf
anderweitige Arbeit.
Erschwerend kommt eine wenig freundliche Haltung der serbischen
Bevölkerung und der lokalen Behörden hinzu, zumal die Beschwerde-
führer, aufgrund ihres albanischen Namen und ihres muslimischen
Glaubens als albansischfreundlich wahrgenommen und mithin der Kol-
laboration mit den Kosovo-Albanern bezichtigt werden könnten (vgl.
EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.3. S. 124). Die Aussicht auf eine Reintegrati-
on in Serbien erscheint damit als denkbar ungünstig.
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Im Weiteren leben sowohl der Bruder des Beschwerdeführers U.N. mit
dessen Familie (U.B., U.A., U.S. und U.F.), seine Schwester G.A.
(N [...]) sowie die volljährigen Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2
U.AD. (N [...]) und I.S. (N [...]) seit sechs bis achteinhalb Jahren in der
Schweiz und verfügen über eine vorläufige Aufnahme
beziehungsweise über eine Aufenthaltsbewilligung. Von besonderem
Interesse ist hierbei, dass sämtliche oben erwähnten Verwandten
erstinstanzlich die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Kosovo und aufgrund einer fehlenden in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Serbien gewährt worden ist.
Stichhaltige Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren davon abwei-
chend zu entschieden wäre, sind indessen keine ersichtlich.
Mit Blick auf die bekannten Schwierigkeiten einer Integration in die so-
zioökonomischen Gegebenheiten in Serbien und aufgrund der oben
genannten Umstände, kann den Beschwerdeführern eine Rückkehr
nach Serbien nicht als interne Aufenthaltsalternative entgegengehalten
werden.
6.5.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonde-
ren Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht daher zur Auffassung, dass die privaten Interessen der
Beschwerdeführer an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und
die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche
Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen. Der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland - sowohl inner-
halb aus auch ausserhalb des Kosovo - würde heutigen Zeitpunkt eine
konkrete Gefährdung darstellen und erweist sich somit als unzumutbar
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG.
Die Voraussetzungen zum Ausschluss von der vorläufige Aufnahme
gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG sind schliesslich mit den beiden Verge-
hen des Beschwerdeführers 3 (Verurteilung mit Strafbefehl vom vom
17. Oktober 2006 beziehungsweise vom 20. April 2007 wegen gering-
fügigen Diebstahls von Altkupfer im Wert von Fr. 90.-- und einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln) klarerweise nicht erfüllt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 39). Auch betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2
ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Umstände, wonach im vor-
liegenden Fall die Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG gestützt auf
die Klausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ausgeschlossen werden müss-
Seite 20
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te.
7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2000
sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFF die
Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht verneint, die Flüchtlings-
eigenschaft nicht anerkannt und die Wegweisung verfügt hat.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzuführen, dass die Anwen-
dung der Drittstaatsklausel im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG
insbesondere aus dem Grund ausgeschlossen wurde, dass die Ehe-
frau des Beschwerdeführers 3 zurzeit nicht in Grossbritannien Wohn-
sitz verzeichnet sondern in der Schweiz. Sollte sich diese Situation än-
dern, wäre eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers 3 zu prüfen (vgl. Art. 14b Abs. 2 ANAG).
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären an sich reduzierte Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde den
Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 20. November 2000
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt (vgl. Bst. E. und F.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise,
die finanzielle Situation der Beschwerdeführer habe sich in der Zwi-
schenzeit erheblich verändert. Damit sind die Voraussetzungen nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG nach wie vor erfüllt, und es sind daher keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
8.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern
steht eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen im Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Parteikosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, der
Vertretungsaufwand - der sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme
zur Vernehmlassung bezüglich des Vorliegens einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG sowie auf den
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Schriftenwechsel betreffend die Anwendung der Drittstaatenklausel
beschränkt - lässt sich vorliegend jedoch aufgrund der Aktenlage hin-
reichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13
VGKE) ist die vom BFM auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Par-
teientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-
den aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor der ARK und dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...])
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Iringo Hockley
Versand:
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