B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7319/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (…).
D-7319/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2012 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ vom 28. November 2012 und der Anhörung durch das
BFM (heute SEM) vom 22. Mai 2014 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
brachte er im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und
ethnischer Oromo aus C._______, einem Vorort von D._______. Er habe
das College 2007/2008 abgeschlossen und seit 2009/2010 als selbständi-
ger (…) gearbeitet. 2010/2011 sei aufgrund eines (…-)projekts das erfolg-
reichste Geschäftsjahr gewesen. Nach Abschluss dieser Arbeit habe er von
staatlicher Seite keine Aufträge mehr erhalten, sondern fortan nur noch pri-
vate (…-)aufträge ausgeführt. Als er trotz fehlender Arbeit aufgefordert wor-
den sei, Steuern zu bezahlen, habe er für die Neuausstellung einer Lizenz
einen Beamten bestochen. Seine Mutter sei bei der Stadtverwaltung tätig
und deshalb Mitglied der Regierungspartei Ethiopian People's Revolutio-
nary Democratic Front (EPRDF) gewesen. Auch er sei Mitglied der EPRDF
geworden, um an staatliche (…-)aufträge zu gelangen (vgl. vorinstanzliche
Akten A4 S. 8), respektive er sei bereits seit der Schulzeit Parteimitglied
gewesen (vgl. A22 S. 5 F41). Vor den Wahlen im Jahr 2010 (vgl. A4 S. 8)
respektive 2009 (vgl. A22 S. 4 F36) habe er mit seinem Fahrzeug Wahlpro-
paganda für die EPRDF betrieben. Daneben sei er auch während etwa
zwei Jahren als Geheimdienstmitarbeiter tätig gewesen. Die Partei habe
ihm vertraut und ihn entsprechend beauftragt. Er habe in Kneipen Leute
belauscht und das Gehörte an seine Vorgesetzten rapportiert (vgl. A22 S. 5
f. F46 ff.), respektive er sei nicht offiziell Geheimagent gewesen, sondern
nur von E._______ – seinem Ansprechpartner bei der Partei – beauftragt
worden, solche Tätigkeiten auszuführen (vgl. A22 S. 6 F51). Nachdem er
gesehen habe, wie Oppositionsmitglieder – ethnische Oromo – im Vorgang
zu den besagten Wahlen geschlagen und schlecht behandelt worden
seien, habe er seine Aktivitäten für die EPRDF etwa sechs oder sieben
Monate nach den Wahlen eingestellt und seinen Parteiaustritt erklärt. Auch
seine Mutter sei aus der Partei ausgetreten. In der Folge seien sie beide
von den Behörden bedroht und schikaniert worden. Nach Massenverhaf-
tungen im Frühjahr 2011 habe er seine Mutter auf Anraten eines Bekann-
ten, der bei der Staatssicherheit tätig gewesen sei, nach F._______ in Si-
cherheit gebracht und sei allein nach Hause nach C._______ zurückge-
kehrt. Dort sei er anderntags von einem Sicherheitsbeamten abgeholt und
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in einem dunklen Zimmern festgehalten worden. Er sei aufgefordert wor-
den, seine Mutter den Behörden zu übergeben. Nach einer (vgl. A22 S. 9
F82) beziehungsweise zwei Wochen (vgl. A4 S. 9) sei er freigelassen wor-
den, nachdem sich seine Mutter den Behörden gestellt habe. Seither sei
sie inhaftiert gewesen und im Frühjahr 2014 infolge einer (…-)erkrankung
gestorben. Seiner Mutter sei vorgeworfen worden, bei der Arbeit ein inhalt-
lich nicht korrektes Dokument unterschrieben zu haben. Der wahre Grund
für die Verhaftung sei jedoch ihr Parteiaustritt gewesen.
Im Oktober 2012 habe er bei einer Anhaltung Geld für die Löhne seiner
Angestellten bei sich getragen. Daraufhin sei er unter der Beschuldigung,
die Oromo-Befreiungsfront (OLF) finanziell unterstützen zu wollen, ins Ge-
fängnis von G._______ in der Nähe von D._______ gebracht worden. Ge-
mäss seinen Ausführungen anlässlich der Befragung habe er nach sechs
Tagen Haft über gesundheitliche Probleme geklagt, woraufhin ihn ein Sol-
dat ins Spital gebracht habe, wo ihm während einer ärztlichen Untersu-
chung mit einem Sprung durch ein Fenster die Flucht gelungen sei, nach-
dem ihm eine Bekannte zuvor bei einem Besuch im Spital Geld gebracht
habe (vgl. A4 S. 9). Im Verlauf der Anhörung führte er demgegenüber aus,
er habe nach fünfzehn Tagen Haft einem Polizisten im Gefängnis Geld an-
geboten, damit er ihn gehen lasse. Ein Freund habe ihm bei einem Besuch
im Gefängnis den entsprechenden Betrag gebracht. Der Polizist habe ihn
nach erfolgter Bezahlung des Bestechungsgeldes absprachegemäss ins
Spital gebracht und ihm dort zur Flucht verholfen, indem er (der Polizist)
vor der Türe geblieben sei, während er (der Beschwerdeführer) durch das
Zimmerfenster geflüchtet sei (vgl. A22 S. 7 f. F61 ff.). Nach der Flucht aus
dem Spital habe er D._______ am 12. Oktober 2012 verlassen und sei am
14. Oktober 2012 in den Sudan ausgereist. Seinen äthiopischen Reisepass
habe er zu Hause zurückgelassen (vgl. A4 S. 5 f.), respektive der aktuelle
Pass sei ihm von den Behörden weggenommen worden und der alte, ab-
gelaufene Pass sei bei ihm zu Hause (vgl. A22 S. 2 F8). In H._______ habe
ihm ein Schlepper einen (…) Pass besorgt. Am 19. November 2012 sei er
vom Sudan via I._______ nach J._______ geflogen, wo ihn ein Verbin-
dungsmann des Schleppers erwartet und ihm ein Bahnbillett für die Wei-
terfahrt in die Schweiz ausgehändigt habe.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. A4 und
A22) und die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens – mithin auch
nachträglich zur Befragung/Anhörung – zu den Akten gereichten Beweis-
mittel (Führerschein, Geburtsurkunde, äthiopischer Reisepass [ausgestellt
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am (…) 2014, dessen Original sich beim K._______ befindet], Dokumente
bezüglich der […-]unternehmertätigkeit) verwiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 12. November 2014 – eröffnet am 15. November
2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Ausführungen zu den Asylgrün-
den würden zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So
habe sich der Beschwerdeführer beispielsweise zum Zeitpunkt und der Mo-
tivation des EPRDF-Beitritts, den Tätigkeiten für die Partei – die Spitzel-
dienste habe er bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt – und insbeson-
dere den Umständen der Flucht aus der Haft, welche zur Ausreise geführt
habe, widersprüchlich geäussert. Allein die Zugehörigkeit zur Ethnie der
Oromo vermöge keine gezielte behördliche Verfolgung seiner Person zu
begründen. Auch die Angaben, wonach er praktisch bis zur Ausreise mit
seiner (…-)firma tätig gewesen sei und auch staatliche Aufträge erhalten
habe, würden gegen eine staatliche Verfolgung sprechen. Diese Einschät-
zung werde durch die erst kürzlich erfolgte Ausstellung eines neuen Reise-
passes durch die äthiopischen Behörden bestätigt. Der Beschwerdeführer
erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzu-
lehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund
und verfüge in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz.
Zudem weise er eine gute Ausbildung und Arbeits- sowie Führungserfah-
rung auf.
C.
C.a Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu-
mutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht
wurde zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 15. Dezember 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
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rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe bei der Erstbefragung ausgeführt, dass eine Mitgliedschaft in der
EPRDF notwendig gewesen sei, um geschäftlich erfolgreich zu sein oder
beim Staat angestellt zu werden. Deshalb seien er und seine Mutter Par-
teimitglieder gewesen. Die spätere Angabe, dass er bereits als Schüler
Parteimitglied gewesen sei, stehe dazu nicht in Widerspruch. Auch seine
Aktivitäten für die EPRDF habe er nicht widersprüchlich geschildert. Er
habe beide Tätigkeiten – Wahlpropaganda und Informantentätigkeit – ku-
mulativ ausgeübt. Dass er über die Arbeit als Informant bei der Erstbefra-
gung noch nicht berichtet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen,
zumal die Anhörung dazu diene, die Asylgründe vertieft in Erfahrung zu
bringen. Den Zeitpunkt der beiden Inhaftierungen habe er bei beiden Be-
fragungen deckungsgleich geschildert. Auch den Grund für seinen Mei-
nungsumschwung und den daraus resultierenden Parteiaustritt – das Mit-
erleben von Gewalt gegenüber seiner Ethnie – habe er übereinstimmend
genannt. Es sei nachvollziehbar, dass er zusätzlich Sympathien für die Op-
positionsparteien und demokratische Strukturen gehegt habe. Bezüglich
seiner Unternehmertätigkeit habe er ausgesagt, dass er lediglich bis Mitte
2010 staatliche Aufträge erhalten habe, weshalb der Vorhalt des BFM,
Staatsaufträge würden gegen eine Verfolgung sprechen, haltlos sei. Seine
Vorbringen seien daher glaubhaft. Er sei nach der Einstellung seiner Infor-
mantentätigkeit und dem Austritt aus der EPRDF seit 2010 durch die äthi-
opischen Behörden schikaniert worden. Mit der geäusserten Kritik an der
Gewaltanwendung gegenüber Oppositionsangehörigen habe er sich klar
gegen die Regierung gestellt. Im Frühjahr 2011 seien er und seine Mutter
inhaftiert worden. Seine Mutter sei zwischenzeitlich verstorben. Seine
zweite Verhaftung im Oktober 2012 sei aufgrund der Unterstellung der fi-
nanziellen Unterstützung der OLF, die von der äthiopischen Regierung als
terroristische Vereinigung qualifiziert werde, erfolgt. Bei einer Rückkehr
müsse er deshalb mit einer erneuten Verhaftung rechnen. Er erfülle damit
die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zumal sich die Menschenrechtslage
in Äthiopien laut einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) ver-
schlechtert habe. Unterstützer der OLF würden systematisch festgenom-
men und Personen, die sich regimekritisch äussern würden, würden schi-
kaniert und bedroht.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Be-
schwerde aussichtslos erscheine, weshalb er die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Januar 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das vormalige BFM
(heute SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
5.
Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechts-
mitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die
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die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Be-
schwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember
2014 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und
des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der
Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte
Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.1 Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass an der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch die äthiopischen Be-
hörden ernsthafte Zweifel bestehen. Eine Überprüfung der Akten ergibt,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht stimmig sind, son-
dern in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen. So hat
er beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts und der Motivation seines
EPRDF-Beitritts unterschiedliche Angaben gemacht, indem er zunächst
ausführte, der Beitritt sei im Erwachsenenalter mit dem Ziel erfolgt, (…-
)aufträge für seine Firma zu akquirieren, später indessen angab, bereits
zur Schulzeit Parteimitglied gewesen zu sein. In der Rechtsmitteleingabe
bekräftigte er, die Mitgliedschaft sei erfolgt, um an Aufträge zu gelangen
(vgl. Beschwerdeschrift S. 2); mithin als erwachsener Unternehmer. Der in
der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung, er habe sich nicht in Wi-
derspruch gesetzt, sondern mit der Angabe, bereits als Schüler Parteimit-
glied gewesen zu sein, lediglich unterstrichen, dass die Parteimitglied-
schaft für Personen im Staatsdienst – wie seine Mutter – üblich gewesen
sei, kann nicht gefolgt werden, zumal er nicht geltend machte, während der
Schulzeit Staatsdiener gewesen zu sein. Die Angaben des Beschwerde-
führers zu seiner EPRDF-Mitgliedschaft vermögen damit nicht zu überzeu-
gen. Bezeichnenderweise vermochte er denn auch die Aktivitäten, die er
für die Partei ausgeübt habe, nicht schlüssig darzulegen. Erst im Rahmen
der Anhörung machte er geltend, er sei auch Geheimdienstmitarbeiter ge-
wesen. Trotz mehrmaliger Nachfrage äusserte er sich zu der entsprechen-
den Tätigkeit und insbesondere zu seiner diesbezüglichen Anwerbung nur
unsubstanziiert (vgl. A22 S. 6 F47 ff.) und zudem widersprüchlich, indem
er zurückkrebste und vorbrachte, gar nicht offizieller Geheimdienstmitar-
beiter gewesen zu sein (vgl. A22 S. 6 F51). Angesichts der unglaubhaften
Darlegung der angeblichen EPRDF-Mitgliedschaft und der entsprechen-
den Tätigkeiten vermögen auch die geltend gemachten Folgen des Partei-
austritts nicht zu überzeugen. Des Weiteren schilderte der Beschwerdefüh-
rer die Flucht aus der Haft im Herbst 2012, welche zur Ausreise aus Äthio-
pien geführt habe, eminent widersprüchlich (Erstbefragung: Vortäuschung
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Krankheit, Begleitung ins Spital durch einen Soldaten, Besuch einer Be-
kannten im Spital, die ihm Geld gegeben habe, anschliessende Flucht aus
dem Spitalfenster; Anhörung: in der Haft Bestechung eines Polizisten und
Bezahlung des verabredeten Bestechungsbetrags mit Geld, das ihm ein
Freund bei einem Besuch in der Haft gebracht habe, Begleitung ins Spital
durch den besagten Polizisten, der ihm die anschliessende Flucht durch
das Spitalfenster ermöglicht habe). Eine nachvollziehbare Erklärung für
diese gravierenden Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht
abzugeben. Wäre er tatsächlich inhaftiert gewesen und hätte eine Flucht
aus der Haft organisiert und vollzogen, wäre vielmehr zu erwarten gewe-
sen, dass er die Abläufe widerspruchsfrei hätte schildern können, zumal es
sich bei der Flucht aus einer Haft um ein überaus einschneidendes und
einprägendes Ereignis handelt. Die ausreiseauslösende Flucht aus der
Haft im Herbst 2012 kann ihm deshalb schlicht nicht geglaubt werden.
Wie das BFM weiter zutreffend festgestellt hat, vermag die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur Ethnie der Oromo keine gezielte behördliche
Verfolgung seiner Person zu begründen. Zudem spricht die kürzlich er-
folgte Beantragung eines neuen Passes durch den Beschwerdeführer und
dessen Ausstellung durch die äthiopischen Behörden am (…) 2014 gegen
eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer aktuellen, staat-
lichen Verfolgung. Der Beschwerdeführer war damit nicht in der Lage, eine
asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Mit den vorge-
brachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge mangelhafter Auftrags-
lage respektive aufgrund von Steuerforderungen vermag der Beschwerde-
führer den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.
5.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
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Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwen-
dung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 11
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung glaubhaft darzulegen,
würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe zur Menschenrechtslage in Äthiopien nichts zu
ändern.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, Urteile E-1206/2013 vom
23. Dezember 2014, D-3165/2014 vom 18. Dezember 2014). Die Ausfüh-
rungen zur allgemeinen Lage in Äthiopien in der vorliegenden Beschwer-
deeingabe vom 15. Dezember 2014 vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
Zu berücksichtigen gilt es im Landeskontext, dass zum Aufbau einer siche-
ren Existenz insbesondere gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie
familiäre und soziale Netzwerke hilfreich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Wohnungsnot,
schwieriger Arbeitsmarkt) begründen jedoch noch keine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.2.2 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthio-
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Seite 12
pien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwer-
deführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor-
brachte und gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise aus Äthiopien im
Oktober 2012 immer in C._______/D._______ gelebt hat, weist eine gute
Schulbildung (Collegeabschluss), Englischkenntnisse sowie Berufs- und
Führungserfahrung als selbständiger (…-)unternehmer auf. Geschäftsrei-
sen hätten ihn oft ins Ausland (L._______) geführt (vgl. A4 S. 5). Zudem
leben seine (Verwandten), die teils eigene Geschäfte führen würden, im
Heimatland (vgl. A4 S. 5, A22 S. 4 F30 ff.), so dass der Beschwerdeführer
auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Damit
darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im
Heimatland wieder zu integrieren und eine neue Existenz aufzubauen. All-
fällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im
Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da – wie bereits ausgeführt – blosse
soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen
vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen bis zum
(…) 2019 gültigen, heimatlichen Reisepass verfügt, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere, für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu be-
stätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-7319/2014
Seite 13
SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7319/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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