B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-73/2012/wif
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N […].
D-73/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am (…) August 2009 und gelangte (…) am 17. August 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2009
führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 10.
September 2009 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______/C._______ mit
letztem Aufenthalt im Vanni-Gebiet – machte geltend, sein Cousin
D._______ habe bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitge-
wirkt. D._______ und seine Freunde hätten ferngesteuerte Sprengsätze
gelegt. Während der Waffenstillstandszeit hätten ihn diese Personen zu-
hause besucht. Die sri-lankische Armee sei über diese Besuche informiert
worden. Im Januar 2006 sei seine Familie aufgefordert worden, sich im
Lager E._______ zu melden. Sie seien getrennt verhört und am Abend
wieder freigelassen worden. Sein Vater habe wegen der Folterungen
schwere Verletzungen erlitten. Auch er sei geschlagen worden. Tags dar-
auf respektive etwa 14 Tage später seien Unbekannte zu ihrem Haus ge-
kommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei in einem Lager mit verbun-
denen Augen zu Belangen von D._______ befragt worden. Er sei ge-
schlagen worden unter dem Vorwurf, ebenfalls Sprengsätze gelegt zu
haben. Am nächsten Morgen sei er freigekommen. Es hätten immer wie-
der Unbekannte mit Motorrädern bei ihnen zuhause vorgesprochen. Er
sei unter Drohungen einer Meldepflicht im Lager E._______ unterworfen
worden. Er habe diese vorerst befolgt und seinen Cousin D._______ kon-
taktiert. Mit diesem sei er im Februar 2006 nach C._______ und im März
2006 nach I._______/G._______ zu seiner Tante im Vanni-Gebiet gereist.
Er sei von den LTTE zu einem Zwangstraining mitgenommen worden. Er
habe in verschiedenen Bereichen für die Organisation tätig sein müssen.
Er sei auch an die Front geschickt worden. Zwischendurch habe er zur
Tante zurückkehren können. Im April 2009 sei ihm die Flucht aus dem
Machtbereich der LTTE gelungen. Zusammen mit seiner Tante sei er
nach H._______ gegangen, wo sehr prekäre Umstände geherrscht hät-
ten. Der Ort sei durch die Armee zurückerobert worden. Sie hätten sich
den Sicherheitskräften ergeben und seien am 17. beziehungsweise 20.
Mai 2009 ins IDP[Internal dispaced people]-Armeelager I._______ in
J._______ im Bezirk K._______ gelangt. Allfällige LTTE-Mitglieder seien
aufgefordert worden sich zu stellen. Mitglieder, welche sich zu erkennen
gegeben hätten, seien nicht mehr ins Lager zurückgekehrt. Aus Furcht
D-73/2012
Seite 3
um sein Leben habe er das Engagement für die Organisation verschwie-
gen. Dank der Unterstützung eines Onkels, welcher ihn im Lager besucht
habe, sei er am 17. Juli 2009 mit Hilfe einer Drittperson und gegen Be-
stechung des Lagerverantwortlichen aus dem behördlichen Gewahrsam
geflohen. Nach einem Aufenthalt in L._______ sei er am 8. August 2009
nach M._______ gelangt. Seine Tante und deren Sohn befänden sich
immer noch im erwähnten Lager.
A.c Der Beschwerdeführer gab eine sri-lankische Identitätskarte zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 – eröffnet am 7. Dezember 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin-
stanz erachtete die Vorbringen für unglaubhaft beziehungsweise für nicht
asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Januar 2012 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Er machte geltend, aufgrund
seiner glaubhaften Vorbringen sei von begründeter Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Heimatland auszugehen.
C.b Der Eingabe lagen ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben
vom 25. Dezember 2011 und eine Honorarvereinbarung Rechtsvertre-
ter/Klient bei. Ein weiteres Beweismittel (schriftliche Schilderung von Asyl-
gründen durch seinen Mandanten) stellte der Rechtsvertreter in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Betreffend
Nachreichung des Beweismittels verwies es auf Art. 32 Abs. 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
D-73/2012
Seite 4
SR 172.021). Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert. Diesen bezahlte er am 16. Januar 2012.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 1. Februar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine
schriftliche Schilderung seiner Erlebnisse. Die Übersetzung des Doku-
ments stellte er in Aussicht; sie wurde am 13. Februar 2012 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
D-73/2012
Seite 5
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz legte dar, der Beschwerdeführer habe sein Engage-
ment für die LTTE von 2006 bis 2009 nicht glaubhaft darlegen können. Er
habe die angeblichen Aktivitäten in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstim-
mend geschildert. Zudem habe er anlässlich der Befragung beziehungs-
weise der Anhörung widersprüchliche Angaben zu den ausgeübten Tätig-
keiten gemacht. Seinen Vorbringen zu Einsätzen an der Front fehle die
Substanz. Im Weiteren sei eine begründete Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen nach Kriegsende zu verneinen. Die srilankischen Sicherheitsbehör-
den respektive Unbekannte, welche offensichtlich für die Behörden arbei-
teten, hätten den Beschwerdeführer im Januar und Februar 2006 sowie
im Juli 2009 nicht aus der vorübergehenden Haft respektive aus dem
IDP-Lager entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zu-
gunsten der LTTE verdächtigt hätten. Seine jeweiligen Freilassungen
D-73/2012
Seite 6
sprächen dafür, dass ihn die srilankischen Behörden keines nennenswer-
ten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. Zwar sei der Be-
schwerdeführer im Februar 2006 einer Meldepflicht unterworfen worden,
welche er nach kurzer Zeit nicht mehr befolgt habe. Derartigen Massnah-
men komme aber bereits aufgrund der Intensität in der Regel kein Verfol-
gungscharakter zu. Darüber hinaus hätten die Personenkontrollen einzig
darauf abgezielt, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesell-
schaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant sei.
Es bestünden mithin aufgrund der Akten keine genügend konkreten Hin-
weise darauf, dass er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft seitens der heimatli-
chen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt werde.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
von der fehlenden Glaubhaftigkeit des geltend gemachten, erzwungenen
LTTE-Engagements aus. Dass er den Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung
unter emotionalem Stress nicht immer übereinstimmend genannt habe,
erscheine für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht
als entscheidend. Auch die vom BFM festgestellten Abweichungen zu
Aussagen betreffend Fronteinsatz (Kampf beziehungsweise bloss Einsatz
als Sanitäter) seien lediglich als linguistisches Missverständnis zu werten.
Eine weitere angebliche Differenz in den Aussagen zum Fronteinsatz –
ein Monat beziehungsweise sieben bis acht Monate – sei darauf zurück-
zuführen, dass er mit der kürzeren Zeitangabe den Einsatz als Sanitäter
und mit der anderen die gesamte Dauer des Einsatzes erwähnt habe.
Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er seine Tätigkeiten für
die LTTE angemessen zu substanziieren vermocht. Ferner sei er nach
den Festnahmen vom Januar und Februar 2006 zwar freigelassen wor-
den; damals habe er aber noch kein Engagement für die LTTE ausgeübt.
Im IDP-Camp sei den Behörden sein Engagement für die LTTE wahr-
scheinlich noch nicht bekannt gewesen, ansonsten er mit anderen LTTE-
Mitgliedern abgeführt worden wäre. Zudem sei die Entlassung nur gegen
Bestechung und demnach keineswegs ordentlich erfolgt, was das BFM
argumentativ verkenne. Wegen eigener Aktivitäten und denjenigen seines
Cousins weise er ein Persönlichkeitsprofil auf, das – so auch die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend – mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu relevanten Verfolgungshandlungen im Fall der Rückkehr
ins Heimatland führen würde. Dies gehe auch aus dem beigelegten Be-
stätigungsschreiben vom 25. Dezember 2011 hervor. Gemäss diesem lie-
ge ein Haftbefehl gegen ihn vor; zudem sei die Wohnung seiner Eltern
D-73/2012
Seite 7
mehrmals von "unidentifizierten" Personen und Behördenvertretern
durchsucht worden. Nach dem Gesagten sei ihm als Flüchtling Asyl zu
gewähren.
5.
5.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). In-
nerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die
individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be-
gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den
ehemals von der LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation
aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte
dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte auf-
wies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt
D-73/2012
Seite 8
vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person
voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des
Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist wei-
terhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und
in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betref-
fend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt
(vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-
tion Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Am-
nesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index:
POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security
detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights
Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis
Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group
Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlings-
hilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten
stammende Tamilen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lan-
ka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011
vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar
zum Ausdruck gebracht, es gäbe keine Hinweise, dass sämtliche Rück-
kehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden
(SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann
davon ausgegangen werden, dass, auch nach Konsultation insbesondere
der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Ein-
schätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der
nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise un-
menschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
5.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-wid-
rige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Ent-
scheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
D-73/2012
Seite 9
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
6.
6.1 Das BFM hat in seiner Verfügung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit
gewisser Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Auch das Gericht
hat keinen Anlass, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fest-
nahmen vom Winter 2006 im Zusammenhang mit seinem Cousin
D._______ verbunden mit einer Meldepflicht in Frage zu stellen. Weiter
erscheint auch glaubhaft, dass er sich zwischen 2006 und 2009 im Vanni-
Gebiet aufgehalten und dort unter kriegerischen Ereignissen gelitten hat.
Die Vorinstanz geht im Sinne seiner Vorbringen davon aus, dass er in ein
IDP-Lager gelangte und dieses in der Folge wieder verlassen konnte. In
der Beschwerde wird zurecht darauf hingewiesen, dass Letzteres gemäss
seinen Ausführungen nur gegen Bestechung möglich gewesen sei. Im La-
ger habe er einen falschen Namen angegeben. Diese Sachverhaltsele-
mente sind in Anbetracht seiner substanziierten Vorbringen ebenfalls als
glaubhaft zu erachten. Fraglich ist allenfalls, ob und in welchem Ausmass
er tatsächlich für die LTTE tätig war beziehungsweise sein musste. Ange-
sichts des erwähnten Aufenthalts im Vanni-Gebiet ist jedoch mit sehr ho-
her Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er tatsächlich gezwun-
gen war, gewisse Tätigkeiten für die LTTE auszuführen, wenn auch in der
Tat aufgrund der vagen oder gar widersprüchlichen Zeitangaben der Um-
fang dieser Tätigkeiten unklar bleibt. In diesem Zusammenhang ist jedoch
auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar unter ge-
wissen psychischen Schwierigkeiten leidet. Sodann ist für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit in der Tat in einem gewissen Ausmass unerheblich, ob
er in Anbetracht der weit zurückliegenden Ereignisse und der damals
chaotischen Bürgerkriegssituation anlässlich der Anhörung in der Lage
war, den Zeitpunkt der Abholung zu einem Zwangstraining durch die
LTTE genau beziehungsweise übereinstimmend zu nennen. Die weiteren
D-73/2012
Seite 10
Ausführungen zu Fronteinsätzen sind – wenn auch lediglich in linguisti-
scher Hinsicht – allenfalls etwas missverständlich; in Anbetracht seiner
substanziierten Angaben (auch in der nachgereichten schriftlichen Stel-
lungnahme) zur Versorgung Verletzter vor Ort wirken beispielsweise sei-
ne Darlegungen zum Sanitätsdienst aber realitätsbezogen; aufgrund der
überdies vorhandenen Realkennzeichen und der – entgegen der vorin-
stanzlichen Sichtweise zu bejahenden – Substanziierung in einem gewis-
sen Ausmass ist jedenfalls nicht von einem blossen Sachverhaltskon-
strukt auszugehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Be-
schwerdeführer gelungen ist, auch ein Engagement für die LTTE – wenn
auch nicht als Kämpfer – im genannten Zeitraum glaubhaft zu machen.
6.2 Vor dem Hintergrund der oben skizzierten aktuellen Lage in Sri Lanka
und in Abwägung aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachver-
haltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Einzelfall zum Schluss, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfol-
gung ausgegangen werden kann. Auf der subjektiven Seite sind dabei
seine Erlebnisse aus dem Jahre 2006 zu berücksichtigen, wobei er selber
und vor allem auch sein Vater Opfer von intensiven Übergriffen seitens
der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geworden ist. Sodann führt eine
Kumulation von verschiedenen Gefährdungspotentialen – die jede für
sich genommen nicht ausreichen dürfte – zum Schluss, dass eine Verfol-
gungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht von der Hand zu weisen ist.
Der Beschwerdeführer ist den Behörden offenbar als Cousin eines LTTE-
Aktivisten, der die Familie in der Zeit des Waffenstillstandes oft besucht
habe, bereits aufgefallen. Wegen des Cousins, der als LTTE-Mitglied für
Bombenanschläge verantwortlich gewesen sein soll, wurde er 2006 zwei-
mal festgehalten und geschlagen. Sein Vater soll beim ersten Vorfall
schwer gefoltert worden sein. Diese Massnahmen der Sicherheitskräfte
beziehungsweise einer mit ihnen agierenden Gruppierung erfolgten zwei-
fellos wegen des gegen ihn bestehenden LTTE-Verdachts. Aus demsel-
ben Grund wurde er einer Meldepflicht unterworfen, der er zunächst
nachkam, sich ihr jedoch später entzog, was den Verdacht einer LTTE-
Verbindung weiter verschärft haben dürfte. In der Folge hielt er sich im
Vanni-Gebiet auf und geriet in den Machtbereich der LTTE. Er musste für
die Organisation verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Gegen Kriegsen-
de ergab er sich den Sicherheitskräften und landete in einem IDP-Lager,
wo er einen falschen Namen angab. Gegen Bestechung kam er frei.
Demnach erfolgte keine ordnungsgemässe Entlassung, was zusätzlich zu
Verdachtsmomenten geführt haben dürfte. Im eingereichten Bestäti-
D-73/2012
Seite 11
gungsschreiben werden ein in C._______ gegen ihn bestehender Haftbe-
fehl und andauernde Suchen erwähnt. Ohne den Beweiswert des Schrei-
bens und das Risiko eines formell gegen ihn bestehenden Haftbefehls
abschliessend zu beurteilen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer im Falle der Wiedereinreise wegen vorhandener be-
ziehungsweise ihm unterstellter LTTE-Vergangenheit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit der Festnahme, einem Verhör verbunden mit der
Gefahr von erneuten Misshandlungen und einer Inhaftierung von einer
gewissen Dauer rechnen müsste.
6.3 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer insgesamt ein Profil aufweist, aufgrund dessen er für die sri-lanki-
schen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird. Er ist daher
einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Eine innerstaatliche Flucht-
alternative besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung bereits bei
der Einreise ergeben würde.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als er-
füllt zu betrachten und er demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die
vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist
dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss ist daher zurückzuerstatten.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostenno-
te. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-73/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt; der am 16. Januar 2012 ge-
leistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: