B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7321/2016
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N_______.
D-7321/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein eritrei-
scher Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______(Sub-Zoba
C._______/Zoba D._______) – seine Heimat im April 2016 auf dem Land-
weg und gelangte am 29. Juli 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchte.
A.b Eine am 10. August 2016 – durch (Nennung Arzt) – durchgeführte
Handknochenanalyse ergab ein Knochenalter von siebzehn Jahren mit ei-
ner doppelten Standardabweichung von +/- zwölf Monaten.
A.c Am 25. August 2016 fand im EVZ E._______ die Befragung zur Person
(BzP) statt. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer an, er habe
sich das erste Mal im (...) nach L._______ begeben, wo er über (...) Jahre
geblieben sei. Er habe von dort versucht, in die Schweiz zu reisen, was
jedoch nicht geklappt habe. Sein in der Schweiz lebender Bruder habe für
ihn ein Gesuch gestellt, um ihn hierher zu holen, was ihm aber zu lange
gedauert habe. Deshalb habe er L._______ im Jahre (...) verlassen und
sei in Richtung F._______ weitergereist, dessen Grenze er im (...) erreicht
habe. Dort sei er von eritreischen Polizisten festgenommen und während
(...) Monaten inhaftiert worden. Die Haftbedingungen seien schlimm gewe-
sen. Anschliessend habe man ihn zunächst nach G._______ und danach
– wegen seiner Minderjährigkeit – nach H._______ verlegt, wo er während
(...) Monate in einen Container eingesperrt worden sei und habe hungern
müssen. Er sei aufgefordert worden, seine Minderjährigkeit mittels des
Taufscheins nachzuweisen. Nachdem dieser vorgelegt worden sei, habe
man ihn aufgefordert, nach Hause zurückzukehren, und ihm gesagt, dass
er vorgeladen würde, falls er sich wieder an die Grenze begebe. Danach
habe er sich bis im (...) zuhause aufgehalten und sei anschliessend erneut
nach L._______ ausgereist.
Ferner brachte er vor, sein Vater habe keine Waffe tragen wollen, weshalb
man ihm gesagt habe, dass er die Schule nicht mehr besuchen dürfe. We-
gen der Weigerung seines Vaters hätten sie auch keine Rechte mehr auf
die Felder gehabt. Unter diesen Umständen habe ein weiterer Aufenthalt
in seiner Heimat für ihn keinen Sinn mehr gemacht. Er sei deshalb in die
Schweiz gekommen, um hier die Schule zu besuchen.
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A.d Mit Fax-Schreiben vom 14. September 2016 teilte das SEM der (Nen-
nung Beratungsstelle) mit, dass am 26. September 2016 um 14.00 Uhr im
EVZ E._______ eine Anhörung mit einem unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden (UMA) stattfinden werde, und forderte sie auf, eine Vertrau-
ensperson zu stellen. Ferner wies es darauf hin, dass das Vorgespräch
während einer halben Stunde vor Anhörungsbeginn mit der eingesetzten
Übersetzerin durchgeführt werden könne. Mit per Telefax übermittelter Ant-
wort bestätigte die (Nennung Beratungsstelle) am 19. September 2016 die
Teilnahme von I._______ als Vertrauensperson.
A.e Mit Schreiben vom 14. September 2016 bat das SEM das (Nennung
kantonale Behörde), die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen ein-
zuleiten.
A.f Am 26. September 2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit
seiner Vertrauensperson durch das SEM angehört. In Ergänzung zu seinen
Ausführungen anlässlich der BzP gab er an, er habe bis zur vierten Klasse
die Schule besucht, danach sei ihm der weitere Schulbesuch verweigert
worden, weil sich sein Vater geweigert habe, sich zu bewaffnen. Dies habe
ihm der Schuldirektor mitgeteilt. Ausserdem seien ihnen die Felder entzo-
gen worden. Sie hätten die Felder von anderen Leuten bestellt, da diese
sie nicht selber hätten bearbeiten können. Dafür hätten sie jeweils die
Hälfte der Ernte für sich behalten dürfen. Er sei im Jahre (...) von L._______
nach F._______ weitergereist, da er an (Nennung Krankheit) gelitten und
deshalb habe fortgehen wollen. Sein Bruder sei aber noch dort geblieben,
da dieser länger habe bleiben und abwarten wollen. Als er und weitere
Leute an der Grenze des F._______ von Soldaten aufgegriffen worden
seien, seien sie insgesamt mehrere hundert Personen gewesen. Man habe
sie nach Alter getrennt und registriert. Da ihm bei der Haftentlassung ge-
sagt worden sei, dass er sich irgendwann respektive bei Erreichen der Voll-
jährigkeit bei den Behörden melden müsse, habe er seine Heimat wieder
verlassen wollen. Er sei nicht zum Nationaldienst vorgeladen worden und
auch nach seiner Ausreise sei diesbezüglich nichts passiert beziehungs-
weise sei kein entsprechendes Papier zugestellt worden. Ferner habe er
sich hier in der Schweiz mit Jahrgang X._______ registrieren lassen, er sei
jedoch seiner Meinung nach im Jahre Y._______ geboren. Er habe anläss-
lich der BzP sein Geburtsjahr zwar mit X._______ angegeben, er sei dort
aber in einem sehr schlechten Zustand gewesen, da er um zwei verstor-
bene Verwandte getrauert habe. Auf die weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D-7321/2016
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Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
A.g Mit Entscheid des SEM vom 27. September 2016 wurde der Be-
schwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton K._______ zuge-
wiesen.
A.h In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2016 teilte J._______ von der
(Nennung Behörde) des Kantons K._______ dem SEM mit, dass die (Nen-
nung Behörde) für die gesetzliche Vertretung und Rechtsvertretung aller
UMAs zuständig sei, welche dem Kanton K._______ zugewiesen worden
seien. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es seien sämtliche Befragungs-
termine mit ihrer Stelle abzusprechen, und ersuchte, sollte das SEM einen
negativen Asylentscheid in Erwägung ziehen, um vorgängige Einsicht in
die Akten. Sodann machte sie den Hinweis, dass das Vertretungsverhältnis
bis zur formellen Aufhebung ihrer Zuständigkeit auch für den Fall bestehen
bleibe, dass die Vorinstanz von der Volljährigkeit ihres Mandanten bezie-
hungsweise des Beschwerdeführers ausgehen sollte.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 – dem Beschwerdeführer und der
Vertrauensperson der (Nennung Behörde) je eröffnet am 28. Oktober 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 25. Novem-
ber 2016 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs,
subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz beantragen und in formeller Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen. Auf
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die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Seiner Rechtsmitteleingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2016 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM in An-
wendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum
21. Dezember 2016 eingeladen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten, und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM am 4. Januar 2017 zur Kenntnis.
G.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres
Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
H.
Am 8. September 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht (Nennung
Beweismittel) zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
fest, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Nachfrage nicht an-
schaulich beschreiben können, wie er seine Festnahme erlebt habe. Auch
habe er den ersten Tag in Haft in K._______ nicht detailliert zu beschreiben
vermocht. Er habe lediglich wiederholt angegeben, die Minderjährigen
seien von den Volljährigen getrennt worden und sie hätten zwei Mal täglich
etwas zu Essen erhalten. Weiter sei er nicht imstande gewesen, von einem
bestimmten Vorfall zu berichten, der ihm in Erinnerung geblieben sei. Spä-
ter sei er ins Gefängnis in G._______ überführt worden, wo er seinen Vater
erstmals wiedergesehen habe. Er habe jedoch nicht realitätsnah schildern
können, wie er das Treffen erlebt oder wie sein Vater reagiert habe. Sodann
habe er das Gefängnis nicht anschaulich beschreiben und zu seiner Haft
in H._______ keine substanziierten Angaben machen können. Seine Be-
schreibungen der Haftzeit und des Wiedersehens mit seinen Eltern seien
äusserst pauschal und oberflächlich ausgefallen. Trotz seines minderjähri-
gen Alters hätten diesbezüglich detaillierte Beschreibungen erwartet wer-
den dürfen, zumal es sich dabei um ein besonders einschneidendes Erleb-
nis gehandelt habe. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er das Wieder-
treffen mit seinen Eltern persönlich und emotionaler hätte darlegen können.
Zudem habe er den Grund seiner Freilassung nicht plausibel zu erklären
vermocht. Er habe zwar angeführt, dies sei wegen seiner Minderjährigkeit
gewesen. Allerdings leuchte diese Erklärung nicht ein, da die Festgenom-
menen ohnehin von Beginn weg in Minder- und Volljährige unterteilt wor-
den seien. Weiter sei er auf Vorhalt nicht imstande gewesen, die grobe
Unstimmigkeit in der Chronologie zwischen Festnahme im (...), der (...) Mo-
nate dauernden Haft und der anschliessenden Ausreise im Jahre 2016 auf-
zulösen, sondern habe lediglich auf seinen Aussagen beharrt. Aus diesen
Gründen könnten die Verhaftung und die Haft sowie der Aufenthalt in Erit-
rea nach seiner Freilassung nicht geglaubt werden. Folglich sei auch nicht
davon auszugehen, dass er nach Eritrea zurückgeschafft worden sei, son-
dern vielmehr zu schliessen, dass er seine Heimat im (...) verlassen habe.
Sodann sei die blosse Furcht vor der Einberufung in den Militärdienst, ohne
dass konkrete Hinweise dafür vorliegen würden, nicht geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen
zur Haft, zur Rückschaffung nach Eritrea und des Vorbringens, sich bei
Volljährigkeit bei den Behörden zu melden, erstaune es nicht, dass er die
Frage, ob der Nationaldienst für ihn ein Thema gewesen sei, spontan ver-
neint habe. Die geäusserte Befürchtung, irgendwann in den Militärdienst
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eingezogen zu werden, sei daher nicht asylrelevant. Bezüglich des illega-
len Verlassens der Heimat sei unbesehen einer diesbezüglichen Prüfung
der Glaubhaftigkeit festzuhalten, dass eine solche als asylrechtlich unbe-
achtlich zu qualifizieren sei. Da er weder den Nationaldienst verweigert
noch aus demselben desertiert sei – die diesbezüglichen Vorbringen hätten
sich als unglaubhaft erwiesen und es sei davon auszugehen, dass er be-
reits im Jahre (...), also lange vor dem dienstpflichtigen Alter, das Land ver-
lassen habe – und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach
er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die
Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung nicht erfüllt.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zur Hauptsache, es handle sich bei ihm um einen langsam agieren-
den Jugendlichen mit kognitiv starken Einschränkungen. Derzeit werde
aus diesem Grund eine Schuleignungsabklärung vorgenommen und im
Bedarfsfall ein psychologisches Gutachten erstellt. Entsprechende Be-
richte würden dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. Seine Aussa-
gen seien daher unter diesem Aspekt zu würdigen. Da die Anhörung kurz
nach der BzP stattgefunden habe, habe er seine Vertrauensperson nicht
gekannt und ein Vertrauensverhältnis habe nicht aufgebaut werden kön-
nen. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch in seiner Rechtspre-
chung festgehalten, dass eine gute Vorbereitung eines UMA durch die Ver-
trauensperson vor der Anhörung unerlässlich sei und ein entsprechendes
Vertrauensverhältnis aufgebaut werden sollte. Vorliegend sei dies nicht
möglich gewesen, weshalb er das Ausmass und die Tragweite seiner Aus-
sagen nicht habe einschätzen können. Es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass von ihm umfassende, detaillierte und ausführliche Antworten auf die
Fragen erwartet worden seien. Er habe die Fragen daher seinem Gesund-
heitszustand und seinen kognitiven Fähigkeiten entsprechend beantwortet.
Ferner habe er die Anhörungssituation als sehr unangenehm und belas-
tend empfunden. Er habe oftmals Mühe gehabt, den Kontext der Fragen
zu verstehen, und eine grosse Skepsis verspürt. Dass die Anhörung wenig
kindergerecht durchgeführt worden sei, werde aus dem Protokoll offen-
sichtlich. Anlässlich der Anhörung seien keine einleitenden Fragen zu sei-
nem Befinden oder sonstige Fragen, welche eine vertrauenswürdige Atmo-
sphäre hätten schaffen können, gestellt worden. Die Befragerin habe ihn
denn auch konsequent gesiezt. Auch habe sich diese nicht befleissigt, die
jeweilige Frage verständlicher zu formulieren, wenn seine vorherige Ant-
wort ihr zu wenig detailliert gewesen sei. Vielmehr habe sie lediglich be-
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merkt, dass seine Antwort nicht ausführlich genug ausgefallen sei. Das Fra-
geverhalten an der Anhörung (F79-82; F106-109) habe ihn zusätzlich ver-
unsichert. Auch habe ihn die Befragerin wiederholt ihre Skepsis gegenüber
seinen Äusserungen spüren lassen. Bezeichnend sei sodann der Vorhalt,
dass er eine Kopie oder „etwas Ähnliches“ seiner Entlassungsbescheini-
gung hätte erstellen können. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wie von
einem Jugendlichen, der monatelang unter prekären Bedingungen in ei-
nem Gefängnis festgehalten worden sei, hätte erwartet werden können,
dass er von seinen Peinigern eine Kopie oder „etwas Ähnliches“ einer Be-
scheinigung verlange. Sodann müsse der Massstab bei der Evaluation sei-
ner Antworten, der von der Befragerin angesetzt worden sei, als sehr hoch
bezeichnet werden. Der besonderen Situation eines UMA sei in seinem
Fall nicht Rechnung getragen worden. Nicht nachvollziehbar sei im Weite-
ren der Vorhalt, sämtliche Aussagen zu seiner Inhaftierung seien oberfläch-
lich und wenig substanziiert ausgefallen. Er habe jedoch diese Situation im
Rahmen seiner kognitiven Fähigkeiten sehr wohl anschaulich beschrieben
(F56-64). Die Befragerin habe seine Ausführungen mit der Bemerkung
quittiert, dass sie diese nicht als besonders detailliert erachte. Es sei jedoch
unklar, was von einem (...)-jährigen Jugendlichen noch an genauerem Be-
schrieb hätte erwartet werden können. Ausserdem hätte die Befragerin
spezifizieren müssen, welcher Aspekt seiner Ausführungen noch hätte kon-
kretisiert werden müssen, wäre ein ernsthafter Wille an der umfassenden
Klärung des Sachverhalts vorhanden gewesen. Seine Ausführungen zur
Festnahmen seien daher als detailliert zu bezeichnen und enthielten zu-
dem einige Realkennzeichen, wie beispielsweise den Umstand, dass er
zunächst auf Arabisch und erst anschliessend auf Tigrinya nach seinen Pa-
pieren gefragt worden sei oder wie überrascht er gewesen sei, dass bei
der Razzia auch Eritreer beteiligt gewesen seien. Sodann habe er das Wie-
dersehen mit seinen Eltern durchaus mittels emotionaler und persönlicher
Ausführungen geschildert (F100-102) und es sei nicht ersichtlich, welche
weitergehenden Angaben er diesbezüglich hätte geben sollen und warum
die Vorinstanz es unterlassen habe, entsprechende Nachfragen zu stellen.
Das SEM sei im Rahmen der Anhörung offensichtlich nicht darum bemüht
gewesen, ihm konkretere Fragen zu stellen. Dadurch wäre ihm zumindest
die Gelegenheit gegeben worden, die Fragen zur Zufriedenheit der Vorin-
stanz beantworten zu können. Sodann sei es bezüglich des angeführten
Grundes seiner Freilassung sehr gut vorstellbar, dass das Vorgehen der
eritreischen Behörden bei der Festnahme (Unterteilung der Festgenomme-
nen in Voll- und Minderjährige) lediglich auf Einschätzungen basiert habe
und die Verantwortlichen des Gefängnisses offensichtlich hätten sicherstel-
len wollen, dass tatsächlich nur jene entlassen worden seien, welche ihre
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Seite 10
Minderjährigkeit hätten nachweisen können. Weiter stelle die Einschätzung
der Vorinstanz, wonach er sich vor einem Einzug in den Militärdienst nicht
gefürchtet habe, eine unzulässige Verkürzung seiner Aussagen dar. Aus
seinen diesbezüglichen Darlegungen (F180-182) sei ersichtlich, dass er
gewusst habe, dass er sich bei Eintritt der Volljährigkeit bei den Behörden
melden müsse, um für den Nationaldienst rekrutiert zu werden. Insgesamt
könnten seine Ausführungen zu den Umständen seiner Haft nicht als un-
substanziiert bezeichnet werden. Es sei insgesamt von einem glaubhaft
gemachten Sachverhalt auszugehen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die
Vorinstanz bei der Zustellung der Akten das Unterschriftenblatt der Hilfs-
werkvertretung nicht beigelegt habe, weshalb ihm die Einschätzung der-
selben nicht bekannt sei. Dadurch sei ihm die vollständige Akteneinsicht
verweigert worden, auch wenn die Verweigerung nicht schwerwiegender
Natur sei.
Ferner stelle die Bezeichnung der Vorinstanz, wonach seine illegale Aus-
reise asylrechtlich unbeachtlich sei, eine Praxisänderung dar, welche eine
Missachtung der in BVGE 2010/54 festgehaltenen Grundsätze darstelle.
Sodann sei die vom SEM durchgeführte Länderanalyse angesichts des
Fehlens zuverlässiger Informationen zur Frage, ob Minderjährige infolge
illegalen Verlassens des Landes nicht mehr bestraft würden, ohnehin un-
tauglich, um eine Praxisänderung in Bezug auf die subjektiven Nachflucht-
gründe im Falle einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Ange-
sichts der glaubhaft gemachten Aussagen sei von einer illegalen Ausreise
seiner Person aus Eritrea auszugehen. Daher würden subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen und er sei dementsprechend als Flüchtling anzuer-
kennen. Zudem würden sich zwei seiner Geschwister in der Schweiz auf-
halten, wobei der ältere Bruder als Flüchtling anerkannt worden sei, was
vorliegend mitberücksichtigt werden müsse.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift verschiedene
Verfahrensfehler durch die Vorinstanz. So sei ihm nur unvollständig Akten-
einsicht gewährt worden (Ziff. 4.18). Ferner habe das SEM keine kinderge-
rechte Anhörung gemäss den in BVGE 2014/30 E. 2.3.2 festgelegten Vo-
raussetzungen durchgeführt (Ziff. 4.7-4.17). Schliesslich sei gemäss BVGE
2015/30 der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Verpflichtung,
von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für die unbegleitete
minderjährige Person im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland ergebe, nicht
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Seite 11
vollständig und richtig abgeklärt worden (Ziff. 6.3.2-6.3.7). Diese verfah-
rensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Zur Rüge der unvollständigen Akteneinsicht wurde seitens des Be-
schwerdeführers moniert, dass ihm bei der Aktenzustellung das Unter-
schriftenblatt der Hilfswerkvertretung zur Anhörung vom 26. September
2016 nicht beigelegt worden sei, weshalb er keine Kenntnis von deren Ein-
schätzung habe, was eine – wenn auch nicht schwerwiegende – Verwei-
gerung der vollständigen Gewährung der Akteneinsicht darstelle. Dazu ist
Folgendes festzustellen: Dem Beschwerdeführer wurden zusammen mit
dem angefochtenen Asylentscheid die editionspflichtigen Akten inklusive
einer Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Aus den Akten wird nicht
ersichtlich, dass er die Edition des in Frage stehenden Unterschriftenblatts
beim SEM nachträglich verlangt hätte. Ungeachtet dessen besteht zwei-
felsohne ein Anspruch auf Einsicht in das fragliche Aktenstück. Die Frage,
ob die Vorinstanz durch die Nichtzustellung des Unterschriftenblatts allen-
falls das rechtliche Gehör verletzt haben könnte, kann jedoch vorliegend
offengelassen werden, da der angefochtene Asylentscheid aus den nach-
stehenden Gründen ohnehin aufzuheben ist (vgl. E. 4.3 – 4.5).
4.3 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbeglei-
teter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat
das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asylsu-
chenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen das
Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person
minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens
einen Rechtsbeistand beizuordnen. Überdies hat es unter anderem bezüg-
lich der Art und Weise der Anhörung gewisse Regeln zu beachten. In erster
Linie muss es bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein
Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der
minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich aus-
wirkt. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person be-
reits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel
sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die
an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem
hat das SEM – wiederum in einer für die minderjährige Person verständli-
chen Art – darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Anhörung
die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige
Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt,
D-7321/2016
Seite 12
und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Wäh-
rend der Anhörung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen
Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommuni-
kation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale
Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fra-
gen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen
freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen
Person schwer fällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig
das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhö-
rung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE
2014/30 E. 2.3).
Sodann wird der speziellen Situation von unbegleiteten Minderjährigen im
Asylverfahren dadurch Rechnung getragen, dass für sie – solange keine
vormundschaftlichen Massnahmen in Form einer Vertretung (Art. 327 f.
ZGB oder einer Beistandschaft (Art. 306 ff. ZGB) ergriffen wurden – für die
Dauer des Asylverfahrens von Amtes wegen eine rechtskundige Person
beizuordnen ist (Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [ASylV 1,
SR 142.311]). Die primäre Aufgabe einer Vertrauensperson ist, für die zu-
folge ihres Alters noch ungefestigten und unerfahrenen Jugendlichen si-
cherzustellen, dass ihre Verfahrensrechte hinreichend gewahrt und die
Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der Vertrauensperson obliegt es
demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten die Interessen der
unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in objektiver Weise zu
vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer Verfahrens-
rechte und -pflichten zu unterstützen (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1; BVGE 2014/30
E. 2.3.3 f.).
Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen
nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in
Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig
festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge
Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsver-
beiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
D-7321/2016
Seite 13
4.4
4.4.1 Zum Vorwurf einer nicht kindergerecht durchgeführten Anhörung
brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, es sei keine vertrau-
ensvolle Atmosphäre geschaffen worden und er habe die Anhörung als
sehr unangenehm und belastend empfunden, da diese von Skepsis der
SEM-Mitarbeiterin gegenüber seinen Aussagen geprägt gewesen sei und
er – aufgrund unterlassener Umformulierung von Fragen und seiner einge-
schränkten kognitiven Fähigkeiten – oftmals Mühe bekundet habe, den
Kontext der Fragen zu verstehen.
4.4.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz mit Te-
lefax vom 14. September 2016 die (Nennung Behörde) avisierte, dass am
26. September 2016 im EVZ E._______ der unbegleitete und minderjäh-
rige Beschwerdeführer nach Art. 29 AsylG angehört werde, weshalb eine
Vertrauensperson zu stellen sei. Das Schreiben enthält den Hinweis, das
Vorgespräch könne von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr mit der Dolmetscherin des
SEM durchgeführt werden. Mit Telefax vom 19. September 2016 bestätigte
die (Nennung Behörde) die Teilnahme einer Vertrauensperson (vgl. Bst.
A.d oben). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe habe sich ihm die Vertrauensperson erst kurz vor der
Anhörung vorgestellt. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass
kurz vor der Anhörung immerhin ein kurzes Vorgespräch stattgefunden hat
(vgl. act. A11/20 S. 4 F33, S. 17 F187). Aus den Akten ist jedoch nicht er-
sichtlich, dass im Zeitraum zwischen Übernahme des Mandats als Vertrau-
ensperson und der Anhörung (7 Tage) ein Kontakt zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Vertrauensperson stattgefunden hätte. Unter
diesen Umständen kann der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder
schon nur das gegenseitige Kennenlernen vor der Anhörung nicht ernsthaft
in Betracht gezogen werden. Auch ist auszuschliessen, dass es der Ver-
trauensperson möglich war, den Beschwerdeführer während der Anhörung
in gebührender Weise zu unterstützen und dessen Interessen angemessen
zu vertreten. Sie stellte denn auch sowohl zu Beginn als auch am Schluss
der Anhörung lediglich je eine Frage zum Geburtsdatum respektive zur
Kantonszuteilung und ersuchte um Akteneinsicht (vgl. act. A11/20 S. 4 und
17). Die Vertrauensperson hatte demnach beinahe keine Vorkenntnisse
über den Beschwerdeführer und konnte somit in nachvollziehbarer Weise
nicht (rechtzeitig) erkennen, dass dieser über lediglich sehr eingeschränkte
kognitive Fähigkeiten verfügt. In dem mit Eingabe vom 1. Juni 2017 einge-
reichten (Nennung Beweismittel) wird ihm denn auch eine stark unter-
durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit attestiert, vergleichbar
mit jener eines 6-Jährigen. Er erziele nur minimale Lerneffekte und brauche
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sehr viele Erklärungen, bis er eine einfache Aufgabenstellung angehen
könne. Umso mehr wäre es demnach vorliegend wünschenswert gewesen,
dass die Vertrauensperson dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung
dieser intellektuellen Einschränkungen während der Anhörung hätte Hilfe-
stellung geben können. Hinzu kommt, dass die vom SEM an den Be-
schwerdeführer gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht
von jenen abweichen, die in objektivierter Weise an einen durchschnittli-
chen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzie-
rung ist in der angefochtenen Verfügung nicht zu erkennen. Die an den –
im Zeitpunkt der Anhörung noch nicht (...)-jährigen – Beschwerdeführer ge-
richteten Fragen lassen nicht den Schluss zu, dass sich die Befragerin des
SEM bemühte, eine für den Minderjährigen angenehme Befragungssitua-
tion zu schaffen. Vielmehr weist die Anhörung in ihrem Aufbau und in ihrer
Durchführung keine relevanten Unterschiede zu einer solchen auf, wie sie
bei erwachsenen Asylgesuchstellenden durchgeführt wird. Wohl wurden
dem Beschwerdeführer zunächst Fragen zu den persönlichen Verhältnis-
sen im Heimatland, so insbesondere zum Schulbesuch, zu seiner Reise in
die Schweiz und zum Kontakt zu seinen Eltern und den in der Schweiz
lebenden Brüdern gestellt, ohne dass sich jedoch aus dem Kontext der An-
hörung ergibt, dass diese in einer dem Alter und der persönlichen Reife
des Beschwerdeführers entsprechend behutsamen Weise vonstattenging.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass er von der
Befragerin kein einziges Mal nach seiner persönlichen Befindlichkeit ge-
fragt wurde. Aus den Antworten des Beschwerdeführers in der Anhörung
ist ersichtlich, dass dieser jeweils in relativ einfach gehaltenen Sätzen ant-
wortete und offenbar Mühe bekundete, logische Zusammenhänge zu er-
kennen oder Zeiträume sowie die gewünschte Informationsdichte seiner
Antworten korrekt abzuschätzen, so beispielsweise hinsichtlich der Anga-
ben zu seinem tatsächlichen Geburtsjahr (F33 ff.), zum ersten Tag der Haft
in K._______ (F67 ff.), zum Grund seiner Verlegung nach H._______
(F103) oder zur Chronologie der Ereignisse nach seiner Haftentlassung
(F122 ff. und F131). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die Befra-
gerin wiederholt offen ihre Skepsis an der Darstellung des Beschwerdefüh-
rers äusserte, was angesichts der Häufigkeit dieser Äusserungen auch als
Misstrauensbekundung gegenüber der Person des Beschwerdeführers
und an der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe gedeutet werden könnte (vgl.
act. A11/20 S. 7 bis 11, so F65, F70, F73, F75, F82, F91, F94, F102, F104,
F107 und F109). Jedenfalls trug eine solche Vorgehensweise nicht dazu
bei, dass sich die Anhörung für den Beschwerdeführer als angenehm oder
unbelastet darstellte. Die Hilfswerkvertretung bemerkte am Schluss der An-
hörung auf dem Zusatzblatt denn auch, dass der Beschwerdeführer sehr
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bedrückt wirke. Immerhin fügte der Beschwerdeführer auf diverse kritische
Äusserungen der Befragerin wiederholt an, er habe das geschildert, woran
er sich erinnern könne (vgl. act. A11/20 S. 8 bis 10, A73, A75, A82 und
A102).
4.4.3 Sodann kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht
entnommen werden, dass die Antworten des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund seines – insbesondere intellektuell – eingeschränkten Ent-
wicklungsstandes gewürdigt worden wären. So werden vom SEM ohne Be-
rücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführers Aussagen
darüber gemacht, weshalb seine Vorbringen aus verschiedenen Gründen
als unglaubhaft zu erachten seien. Insgesamt ist daher festzustellen, dass
die Vorinstanz ein Anhörungsprotokoll verfasste, aufgrund dessen die
Glaubhaftigkeit der geschilderten Asylgründe des relativ deutlich von der
Volljährigkeit entfernten Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft wer-
den konnte.
4.4.4 Die Asylanhörung des Beschwerdeführers vermag somit den Anfor-
derungen an die Befragung von UMA gemäss BVGE 2014/30 nicht zu ge-
nügen, wodurch die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
4.5
4.5.1 Sodann ist der rechtserhebliche Sachverhalt in einem weiteren Punkt
als unvollständig abgeklärt zu erachten: Beim Beschwerdeführer handelt
es sich unbestrittenermassen um einen unbegleiteten minderjährigen Asyl-
gesuchsteller. Daher ist die einschlägige Rechtsprechung im Zusammen-
hang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Min-
derjährigen heranzuziehen. Gemäss BVGE 2015/30 ist die Vorinstanz von
Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situ-
ation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls
der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich
im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Per-
sonen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmit-
glied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden,
welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Diese konkreten Abklärun-
gen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten
eritreischen Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des
SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen
Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3). Das SEM durfte
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sich konkret im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, auf ein tragfä-
higes familiäres Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea und
eine gesicherte Wohnsituation zu verweisen. Vielmehr hat das SEM die
Pflicht, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer
in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden
kann, beziehungsweise ob er – wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl
des Kindes nicht entspricht – anderweitig untergebracht werden kann. In
diesem Zusammenhang wäre ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Emp-
fangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort
respektive im F._______ zu gegebenem Zeitpunkt im Lichte oben erwähn-
ter Anforderungen als ungenügend zu erachten. Diesbezüglich ist vorlie-
gend insbesondere mitzuberücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen
des Beschwerdeführers nach einem Gefecht in der Heimat der Kontakt im
(...) zu seinen Eltern abgebrochen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich
im F._______ befunden. Auch sein in der Schweiz lebender Bruder habe
keinen Kontakt mehr zu den Eltern (vgl. act. A7/11 S. 4 Ziff. 2.04; A11/20
S. 3). Die genaue Wohn- und Lebenssituation seiner Familienangehörigen
ist somit derzeit nicht bekannt, zumal im weiteren Verlauf des Verfahrens
nicht angeführt wurde, der Kontakt habe mittlerweile wieder hergestellt
werden können.
In Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung ist im Weiteren festzu-
halten, dass bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. Novem-
ber 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes na-
mentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung
von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE
2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Vorliegend wird
die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden
Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanten Kriterien offenkundig
nicht gerecht. Im Fall des Beschwerdeführers, der den Akten zufolge über
erheblich eingeschränkte kognitive Fähigkeiten und eine stark unterdurch-
schnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit verfügt, wurden insbesondere
Kriterien wie Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Be-
zugspersonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit)
sowie gerade auch Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Aus-
bildung nicht oder nur ungenügend abgeklärt.
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Seite 17
4.5.2 Die Vorinstanz hat demnach unter Berücksichtigung der für das Kin-
deswohl relevanten Kriterien (auch) abzuklären, in wessen Obhut der Be-
schwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Eritrea über-
geben werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret von-
stattengehen soll.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zusätz-
liche Abklärungen (erneute Anhörung; spezifische Feststellung der persön-
lichen Situation hinsichtlich Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs)
notwendig sind, und die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt,
mithin Bundesrecht verletzt hat. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht wei-
ter einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
5.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und die
oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des
Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist sodann gehalten,
auch über die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung neu zu befin-
den.
6.
Die Beschwerde ist – soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz beantragt wird – gutzuheissen und die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 26. Oktober 2016 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine
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Seite 18
VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt
auf Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend der
Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im kantonalen
Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungskommission des Kantons
Zürich – und somit staatlich besoldet – ausgeführt hat, ist davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Be-
schwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist deshalb
nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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